EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22013D0111(01)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

OJ L 318, 28.11.2013, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 318, 28.11.2013, p. 10–10 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/111(2)/oj

28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/43/EG betrifft Genehmigungen für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittstaaten. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.

(6)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 3p (Beschluss 2010/376/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„3q.

32009 L 0043: Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1), geändert durch

32010 L 0080: Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11).

32012 L 0010: Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 (ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3)“.

Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 11 findet keine Anwendung.“

2.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 14 (Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 (96/C 224/03)) folgende Nummer eingefügt:

„15.

32011 H 0024: Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/43/EG, 2010/80/EU und 2012/10/EU sowie der Empfehlung 2011/24/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11.

(3)  ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3.

(4)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Top