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Document 22013D0111(01)
Decision of the EEA Joint Committee No 111/2013 of 14 June 2013 amending Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
OJ L 318, 28.11.2013, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 318, 28.11.2013, p. 10–10
(HR)
In force
28.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 111/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Richtlinie 2009/43/EG betrifft Genehmigungen für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittstaaten. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten. |
(6) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 3p (Beschluss 2010/376/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
2. |
Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 14 (Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 (96/C 224/03)) folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/43/EG, 2010/80/EU und 2012/10/EU sowie der Empfehlung 2011/24/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11.
(3) ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3.
(4) ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.