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Document 32013R1178

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1178/2013 der Kommission vom 20. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Ethoprophos Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 312, 21.11.2013, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1178/oj

21.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2013 DER KOMMISSION

vom 20. November 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Ethoprophos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Ethoprophos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Ethoprophos in diesen Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Studien hinsichtlich des Risikos für Vögel und für Regenwürmer fressende Säugetiere vorlegen. |

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) innerhalb der vorgegebenen Frist zusätzliche Studien hinsichtlich des Risikos für Vögel und Regenwürmer fressende Säugetiere vorgelegt.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 5. September 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Ethoprophos am 30. Januar 2013 vorlegte (5). Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Stellungnahme der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Ethoprophos abgeschlossen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Beurteilungsberichts für Ethoprophos Stellung zu nehmen.

(7)

Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus den weiteren bestätigenden Informationen, dass ein hohes Risiko für Vögel und Regenwürmer fressende Säugetiere nur ausgeschlossen werden kann, wenn weitere Beschränkungen auferlegt werden.

(8)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Ethoprophos als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Vögeln und Regenwürmer fressenden Säugetieren zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungszwecke für diesen Wirkstoff weiter einzuschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz dieser Arten festzulegen.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Ethoprophos enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Ethoprophos enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Verordnung enden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 11. Juni 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Ethoprophos als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 11. Juni 2015.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Ethoprophos, Pirimiphos-Methyl und Fipronil (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance ethoprophos. EFSA-Journal 2013; 11(2):3089. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3089. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

In Teil A Zeile 155 — Ethoprophos — im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid im Boden zugelassen werden. Es darf nur eine Anwendung je Vegetationsperiode von höchstens 6 kg Wirkstoff/ha genehmigt werden.

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Ethoprophos enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als bei Kartoffeln, die nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoprophos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

Auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

b)

auf die Anwendersicherheit, indem sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung angemessener Personen- und Atemschutzausrüstung sowie andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung geschlossener Transfersysteme bei der Verbreitung des Produkts vorschreiben;

c)

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Oberflächengewässern und Grundwasser unter sensiblen Bedingungen.

Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden.“


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