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Document JOL_2013_278_R_NS0002

2013/490/EU, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

OJ L 278, 18.10.2013, p. 14–471 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 278, 18.10.2013, p. 14–16 (HR)

18.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/14


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2013

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

(2013/490/EU, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 29. April 2008 in Luxemburg vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2)

Die Handelsbestimmungen des Abkommens sind besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, die Anhänge dieses Abkommens und die Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt für die Europäische Union folgende Notifizierung vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ gelesen werden.“

Artikel 3

(1)   Der Standpunkt, den die Union oder die Europäischen Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

(2)   Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Abkommens. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung.

(3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission, jeweils nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 138 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten

C. MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK SERBIEN, nachstehend „Serbien“ genannt,

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Serbien ermöglichen, seine Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Serbien soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess-Auflagen, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,

IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen Serbiens um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Serbien und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechtes aller Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Serbien zu leisten,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Serbiens, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Serbien notifiziert, dass es im Einklang mit dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,

EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich, was in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 und vom Dezember 2006 bekräftigt wurde,

EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,

EINGEDENK des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2) (nachstehend „Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme“ genannt) am 1. Januar 2008,

IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b)

einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c)

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d)

die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

e)

die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f)

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

g)

die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 3

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

Artikel 5

Internationaler und regionaler Frieden und internationale und regionale Stabilität, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Serbiens Rechnung.

Artikel 6

Serbien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit dem Grenzschutz und der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschenhandels, des Kleinwaffenhandels, des Handels mit leichten Waffen und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

Artikel 8

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 119 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, Verwaltungs-, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch Serbien. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Serbien erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 10

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Serbien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2)   Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a)

die volle Integration Serbiens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

b)

eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich GASP-Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

c)

regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

d)

gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

Artikel 11

(1)   Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

a)

erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Serbien einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten,

b)

volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

c)

in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurden.

Artikel 12

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

Artikel 13

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Serbien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Plant Serbien seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Serbien führt das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Serbien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a)

politischer Dialog,

b)

die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,

c)

gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d)

Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Serbiens, solche Übereinkünfte zu schließen, wird eine Bedingung für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen Serbien und der Europäischen Union sein.

Serbien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

Serbien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Staaten in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 17

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

(1)   Serbien sollte seine Zusammenarbeit mit jedem Land, das ein Kandidat für den Beitritt zur EU ist, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihm Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Serbien und diesem Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.

(2)   Serbien nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

Diese Verhandlungen sollten so bald wie möglich eingeleitet werden, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 18

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a)

einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b)

Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c)

Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4)   Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a)

der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (3) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

b)

der angewandte serbische Zollsatz (4).

(5)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

a)

aus den Zollverhandlungen der WTO, oder

b)

im Falle des Beitritts Serbiens zur WTO, oder

c)

aus Senkungen nach dem Beitritt Serbiens zur WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(6)   Die Gemeinschaft und Serbien teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 19

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Serbiens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 20

Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 21

Zugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Serbiens auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle Serbiens auf die gewerblichen Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

(4)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 22

Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die Gemeinschaft und Serbien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 23

Schnellere Senkung der Zollsätze

Serbien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

Landwirtschaft und Fischerei

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Serbien.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).

Artikel 25

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Das Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 8 700 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im gemeinschaftlichen Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

(4)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

Artikel 27

Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b)

beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c)

senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.

Artikel 28

Protokoll über Wein und Spirituosen

Die für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.

Artikel 29

Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien.

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 30

Zugeständnisse Serbiens für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Serbien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 31

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Serbiens, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Serbiens zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Serbien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 32

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)   Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25, 26, 27, 28, 29 und 30 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 41, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

(2)   Erreicht das Volumen der Einfuhren von in Protokoll Nr. 3 Anhang V aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien zusammengenommen 115 v. H. des Durchschnitts der drei letzten Kalenderjahre, so nehmen Serbien und die Gemeinschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um die Handelsströme dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu analysieren und zu evaluieren und gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden, die eine Verzerrung des Handels bei den Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft verhindern.

Steigt das Volumen der Einfuhren von in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Serbien in einem Kalenderjahr zusammengenommen um mehr als 30 v. H. gegenüber dem Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre, so kann die Gemeinschaft unbeschadet des Absatzes 1 die Anwendung der Präferenzregelung für die Waren, die die Steigerung verursachen, aussetzen.

Wird die Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung beschlossen, so notifiziert die Gemeinschaft die Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen mit Serbien auf, um Maßnahmen zu vereinbaren, die eine Verzerrung des Handels mit den in Anhang V zu Protokoll Nr. 3 aufgeführten Erzeugnissen verhindern.

Die Gemeinschaft wendet die Präferenzregelung wieder an, sobald die Handelsverzerrung durch wirksame Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen oder durch die Wirkung anderer geeigneter Maßnahmen, die die Vertragsparteien getroffen haben, beseitigt ist.

Artikel 41 Absätze 3 bis 6 gilt sinngemäß für das Vorgehen nach diesem Absatz.

(3)   Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann über eine geeignete Anpassung des in Absatz 2 vorgesehenen Mechanismus beschließen.

Artikel 33

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1)   Nach Maßgabe dieses Artikels schützt Serbien die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5) in der Gemeinschaft eingetragen sind. Geografische Angaben Serbiens können unter den in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.

(2)   Serbien verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(3)   Serbien lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(4)   Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Serbien eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Serbien eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(5)   Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Serbien sind, endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

(6)   Serbien stellt sicher, dass die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.

(7)   Serbien gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 34

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 35

Weitere Zugeständnisse

Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 36

Stillhalteregelung

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Serbiens und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 37

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Serbien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 38

Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 39

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

(2)   Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Serbien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Serbien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Serbiens Rechnung getragen wird.

Artikel 40

Dumping und Subventionen

(1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 41 zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 41

Schutzklausel

(1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

a)

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b)

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen sollten in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht, bestehen. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme betragen hat.

(4)   Die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Führt die Gemeinschaft einerseits oder Serbien andererseits für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 42

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die Gemeinschaft oder Serbien unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Serbien unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 43

Staatliche Monopole

Serbien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Serbiens ausgeschlossen ist.

Artikel 44

Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 45

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 46

Verweigerung der Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 47

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 48

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 49

(1)   Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

a)

wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt;

b)

haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Serbien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 50

(1)   Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

a)

sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für serbische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

b)

prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2)   Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 51

(1)   Es werden Bestimmungen festgelegt zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Zu diesem Zweck werden folgende Bestimmungen durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, in Kraft gesetzt:

a)

Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt;

b)

alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;

c)

die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

(2)   Serbien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Behandlung.

KAPITEL II

Niederlassung

Artikel 52

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „serbische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als serbische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens aufweist;

b)

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c)

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses wenden müssen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;

d)

„Niederlassung“

i)

im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii)

im Falle von Gesellschaften der Gemeinschaft oder serbischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Serbien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen;

e)

„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f)

„Erwerbstätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten;

g)

„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ und „Staatsangehöriger Serbiens“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Serbiens besitzt;

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Staatsangehörige Serbiens, die außerhalb der Gemeinschaft und Serbiens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen Serbiens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat oder in Serbien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind;

h)

„Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 53

(1)   Serbien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Serbien bei Inkrafttreten dieses Abkommens

a)

für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Serbiens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

b)

für die Geschäftstätigkeit der im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

a)

für die Niederlassung serbischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

b)

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen serbischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(3)   Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.

(4)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Serbiens zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.

(5)   Ungeachtet dieses Artikels

a)

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Serbien zu nutzen und zu mieten;

b)

haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie serbische Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie serbische Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

c)

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob die unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ausgedehnt werden können.

Artikel 54

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 56 können die Vertragsparteien mit Ausnahme der in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen, die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(2)   Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 55

(1)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (6) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 56

(1)   Die Artikel 53 und 54 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 57

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Serbiens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Serbien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 58

(1)   Eine im Hoheitsgebiet Serbiens niedergelassene Gesellschaft der Gemeinschaft und eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene serbische Gesellschaft ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung, im Hoheitsgebiet der Republik Serbien bzw. im Gebiet der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten bzw. Serbiens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens während eines der Versetzung unmittelbar vorausgehenden Jahres von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a)

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i)

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii)

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

iii)

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b)

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden;

c)

das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)   Die Einreise von Staatsangehörigen Serbiens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Serbiens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer serbischen Gesellschaft in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in der Republik Serbien zuständig sind, und sofern

a)

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b)

die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Serbiens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Serbien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

KAPITEL III

Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 59

(1)   Die Gemeinschaft und Serbien verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Serbiens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Serbiens sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3)   Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 60

(1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Serbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 61

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien gelten folgende Bestimmungen:

(1)

Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

(2)

Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als ein wesentliches Merkmal des internationalen Seeverkehrs.

(3)

Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 2

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b)

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c)

gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

(4)

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.

(5)

Vor Abschluss des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Aktionen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

(6)

Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

(7)

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 62

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Serbien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 63

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

(3)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Serbien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Verfahren den Erwerb von Immobilien in Serbien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Serbien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in seinem Hoheitsgebiet durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit seinen eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten.

(4)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Gemeinschaft und Serbien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Serbiens ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(6)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Serbien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Serbiens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unbeschadet des Artikels 62 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Serbien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(7)   Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.

(8)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu erleichtern.

Artikel 64

(1)   Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2)   Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

(1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)   Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 66

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 65 bleibt davon unberührt.

Artikel 67

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Serbiens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 68

(1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 69

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Serbiens kann die Gemeinschaft bzw. Serbien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft und Serbien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

(3)   Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 70

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

Artikel 71

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

Artikel 72

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Serbien bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Serbien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Serbien gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

(2)   Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.

(3)   In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts, des Bereichs Recht, Freiheit und Sicherheit und der handelsrelevanten Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Serbien auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Serbien zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)   Ferner legt Serbien im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die detaillierten Regelungen für die Aufsicht über die Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

Artikel 73

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

i)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii)

jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Jegliche Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Serbien errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Die Gemeinschaft einerseits und Serbien andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Serbien stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a)

Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Serbien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Serbien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b)

Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Serbien der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Serbiens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)   Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.

(9)   Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

a)

findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;

b)

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(10)   Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Serbien nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 74

Öffentliche Unternehmen

Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.

Artikel 75

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(3)   Serbien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(4)   Serbien verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Serbien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.

(5)   Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 76

Öffentliches Beschaffungswesen

(1)   Die Gemeinschaft und Serbien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

(2)   Den serbischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Serbiens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Serbien diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Serbien niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.

(4)   Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Serbien niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien nach dem serbischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien die bestehenden Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräferenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise nach folgendem Zeitplan ab:

Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 v. H.,

am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 10 v. H.,

am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 5 v. H. und

spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig beseitigt.

(5)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Serbien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien gewähren kann. Serbien erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(6)   Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.

Artikel 77

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)   Serbien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.

(2)   Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a)

die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b)

die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

c)

die Teilnahme Serbiens an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z.B. CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET) (7);

d)

gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Serbiens ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 78

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Serbiens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck und angesichts ihrer gemeinsamen Interessen gewährleisten die Vertragsparteien

a)

eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

b)

die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Serbien an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

c)

einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d)

die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten,

e)

den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

Artikel 79

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 80

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens.

Artikel 81

Schutz personenbezogener Daten

Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Serbien richtet eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

Artikel 82

Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis,

b)

Formulierung von Rechtsvorschriften,

c)

Ausbau der Kapazitäten und Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d)

Ausbildung des Personals,

e)

Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f)

Grenzschutz.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

a)

im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b)

im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Staaten fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

Artikel 83

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Serbien und die Mitgliedstaaten rückübernehmen zu diesem Zweck ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, und kommen überein, das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und die bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien in vollem Umfang durchzuführen, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme vereinbar sind, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.

Die Mitgliedstaaten und Serbien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme und in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien festgelegt, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vereinbar sind.

(2)   Serbien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

Artikel 84

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und ihre einschlägigen nichtfinanziellen Sektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.

Artikel 85

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

Artikel 86

Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b)

Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

c)

Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

d)

Steuerbetrug,

e)

Identitätsdiebstahl,

f)

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

g)

illegaler Waffenhandel,

h)

Urkundenfälschung,

i)

Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,

j)

Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.

Artikel 87

Terrorismusbekämpfung

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

a)

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und internationaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht;

c)

durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 88

(1)   Die Gemeinschaft und Serbien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Serbiens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

(2)   Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Serbiens ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

(3)   Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Serbien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen fest.

Artikel 89

Wirtschafts- und Handelspolitik

Die Gemeinschaft und Serbien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Serbien

a)

einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien,

b)

die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für ihre Durchführung, und

c)

die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen.

Serbien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen. Auf Ersuchen der serbischen Regierung kann die Gemeinschaft Serbien in diesen Anstrengungen unterstützen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 90

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Serbien benötigt werden. Ferner sollte das serbische Amt für Statistik in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse seiner inländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.

Artikel 91

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen Serbien und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Serbien zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Artikel 92

Interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Vorschriften insbesondere mit dem Ziel zusammen, transparente, effiziente und wirtschaftliche Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (einschließlich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle) und funktionell unabhängige interne und externe Rechnungsprüfungssysteme in Serbien im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten bei der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde in Serbien. Damit die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, sollte sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für Finanzmanagement und -kontrolle und für interne Rechnungsprüfung konzentrieren.

Artikel 93

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Serbien unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Serbien ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Artikel 94

Industrielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Serbien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Serbien gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 95

Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstumspotenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 96

Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es vor allem, den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 97

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der Gemeinschaft zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die Forstwirtschaft in Serbien zu entwickeln, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Serbiens an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Artikel 98

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Artikel 99

Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit Bereich des Zolls mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Serbiens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der serbischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 100

Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems Serbiens, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Serbien das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

Artikel 101

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förderung der örtlichen Entwicklung, um die Umstrukturierung der Industrie und des Arbeitsmarkts zu unterstützen. Ferner umfasst sie Maßnahmen wie Studien, die Abordnung von Fachleuten oder Information und Ausbildung.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Serbiens im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des serbischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der serbischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, Behinderten und den Angehörigen von Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 102

Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Serbien sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Serbien auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.

Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Serbien.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 103

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 104

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Serbien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Serbien berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satellit, Kabel und terrestrische Frequenzen verbreiteten Programmen.

Artikel 105

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit wird in allen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Serbiens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Serbien weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 106

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Serbien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Artikel 107

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Serbien treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise in Serbien vermitteln.

Artikel 108

Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Serbien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern und den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern. Ferner kann mit der Zusammenarbeit der Ausbau der multimodalen Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen unterstützt werden, um insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern. Ziel der Zusammenarbeit sollte es sein, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, in Serbien ein Verkehrssystem zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 109

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration Serbiens in die Energiemärkte Europas ausgebaut. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur, der Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und der Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt, einschließlich des Transits, der Übertragung und der Verteilung sowie der Wiederherstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarländern,

b)

die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,

c)

die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

Artikel 110

Nukleare Sicherheit

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung zusammen. Die Zusammenarbeit könnte folgende Themen umfassen:

a)

Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über Strahlenschutz, nukleare Sicherheit und Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sowie Stärkung der Aufsichtsbehörden und der ihnen zu Gebote stehenden Mittel,

b)

gegebenenfalls Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft und Serbien über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, über Katastrophenschutzvorkehrungen und über Fragen der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen,

c)

Haftpflicht im Nuklearbereich.

Artikel 111

Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung erheblich verringert, ein Rahmen für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

Artikel 112

Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 113

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 114

Öffentliche Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Serbien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der gesamten serbischen Bevölkerung und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Serbien zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der örtlichen Verwaltung.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 115

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Serbien im Einklang mit den Artikeln 5, 116 und 118 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Berücksichtigt wird auch das Ergebnis der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, und andere Schlussfolgerungen des Rates, die insbesondere die Einhaltung der Anpassungsprogramme betreffen. Die Serbien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

Artikel 116

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments mit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt werden.

Artikel 117

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Serbiens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Serbien und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.

Artikel 118

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 119

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 120

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Serbiens andererseits zusammen.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Serbiens geführt.

(5)   Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 121

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 122

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Serbiens andererseits zusammensetzt.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 121.

Artikel 123

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

Artikel 124

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 125

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Serbiens und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Serbiens zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied des Parlaments Serbiens geführt.

Artikel 126

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 127

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 128

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von Serbien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b)

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Serbien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Serbiens oder zwischen serbischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 129

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 130 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 7 Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

(4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Gremium.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 32, 40, 41, 42 und 46 und Protokoll Nr. 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.

Artikel 130

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

Artikel 131

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits garantiert sind.

Artikel 132

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 21. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft und der Anhang des Rahmenabkommens sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

Artikel 133

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Artikel 134

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Serbien andererseits.

Artikel 135

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Serbiens.

Dieses Abkommen gilt nicht für den Kosovo, der zurzeit nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht. Diese Bestimmung lässt den derzeitigen Status des Kosovo und die Bestimmung seines endgültigen Status nach jener genannten Resolution unberührt.

Artikel 136

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 137

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 138

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 139

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Съставено в Люксембург на двадесет и девети април две хиляди и осма година.

Hecho en Luxemburgo, el veintinueve de abril de dosmile ocho.

V Lucemburku dne dvacátého devátého dubna dva tisíce osm.

Udfærdiget i Lussemburgu den niogtyvende April to tusind og otte.

Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten April zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu kahekümne üheksandal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι εννέα Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Lussemburgu on the twenty-ninth day of April in the year two thousand and eight.

Fait à Lussemburgu, le vingt-neuf avril deux mille huit.

Fatto a Lussemburgo, addì ventinove aprile duemilaotto.

Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada divdesmit devītajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų balandžio dvidešimt devintą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év április huszonkilencedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fid-disgħa u għoxrin jum ta’ April tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Luxemburg, de negenentwintigste April tweeduizend acht.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego dziewiątego kwietnia roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Luxemburgo, em vinte e nove de Abril de dois mil e oito.

Întocmit la Luxemburg, la douăzeci și nouă aprilie două mii opt.

V Luxemburgu dňa dvadsiateho deviateho apríla dvetisícosem.

V Luxembourgu, dne devetindvajsetega aprila leta dva tisoč osem.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Luxemburg den tjugonionde April tjugohundraåtta.

Сачињено у Луксембургу, двадесетдеветог априла двехиљадеосме.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Релублика България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Gћal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunitatea Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

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За Републику Србиjу

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(1)  ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 137.

(2)  ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 46.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer geänderten Fassung.

(4)  Amtsblatt von Serbien 62/2005 und 61/2007.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3).

(7)  Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie.

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ANHÄNGE

Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang II (Artikel 26) Bestimmung des Begriffs „baby-beef“

Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IV (Artikel 29) Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse

Anhang V (Artikel 30) Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft

Anhang VI (Artikel 52) Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“

Anhang VII (Artikel 75) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

PROTOKOLLE

Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) Weine und Spirituosen

Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) Über den Landverkehr

Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) Über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) Streitbeilegung

ANHANG I

ANHANG Ia

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21 SAA)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

anderes:

anderes:

2501 00 91

Speisesalz:

ex 2501 00 91

iodiert

ex 2501 00 91

nicht iodiert, zum Fertigstellen

2501 00 99

anderes

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

2521 00 00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825:

2522 20 00

Luftkalk, gelöscht

2522 30 00

hydraulischer Kalk

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

2529

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat:

2529 10 00

Feldspat

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703 00 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

verflüssigt:

2711 12

Propan:

Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr:

2711 12 11

zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

anderes:

zu anderer Verwendung:

2711 12 94

mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

2711 12 97

andere

2711 14 00

Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod:

2801 10 00

Chlor

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

Edelgase:

2804 21 00

Argon

2804 29

andere

2804 30 00

Stickstoff

2804 40 00

Sauerstoff

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure:

2806 10 00

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich:

2809 10 00

Diphosphorpentaoxid

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

andere anorganische Säuren:

2811 19

andere:

2811 19 10

Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

2811 21 00

Kohlenstoffdioxid

2811 29

andere

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle:

2812 90 00

andere

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums:

2816 10 00

Magnesiumhydroxid und -peroxid

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid:

2818 30 00

Aluminiumhydroxid

2820

Manganoxide

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide:

2825 50 00

Kupferoxide und -hydroxide

2825 80 00

Antimonoxide

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze:

2826 90

andere:

2826 90 80

andere:

ex 2826 90 80

Natrium- oder Kaliumfluorosilicate

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide:

2827 10 00

Ammoniumchlorid

2827 20 00

Calciumchlorid

andere Chloride:

2827 35 00

des Nickels

2827 39

andere:

2827 39 10

des Zinns

2827 39 20

des Eisens

2827 39 30

des Cobalts

2827 39 85

andere:

ex 2827 39 85

des Zinks

Chloridoxide und Chloridhydroxide:

2827 41 00

des Kupfers

2827 49

andere

2827 60 00

Iodide und Iodidoxide

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:

2828 90 00

andere

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate:

Chlorate:

2829 19 00

andere

2829 90

andere:

2829 90 10

Perchlorate

2829 90 80

andere

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich:

2830 90

andere:

2830 90 11

Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

2830 90 85

andere:

ex 2830 90 85

ausgenommen Zinksulfid und Cadmiumsulfid

2831

Dithionite und Sulfoxylate:

2831 90 00

andere

2832

Sulfite; Thiosulfate:

2832 10 00

Natriumsulfite

2832 20 00

andere Sulfite

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

Natriumsulfate:

2833 19 00

andere

andere Sulfate:

2833 21 00

des Magnesiums

2833 25 00

des Kupfers

2833 29

andere:

2833 29 20

des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

2833 29 60

des Bleis

2833 29 90

andere

2833 30 00

Alaune

2833 40 00

Peroxosulfate (Persulfate)

2834

Nitrite; Nitrate:

2834 10 00

Nitrite

Nitrate:

2834 29

andere

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich:

Phosphate:

2835 22 00

Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

2835 24 00

des Kaliums

2835 25

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

2835 26

andere Calciumphosphate

2835 29

andere

Polyphosphate:

2835 31 00

Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

2835 39 00

andere

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

2836 40 00

Kaliumcarbonate

2836 50 00

Calciumcarbonat

andere:

2836 99

andere:

Carbonate:

2836 99 17

andere:

ex 2836 99 17

handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate

ex 2836 99 17

Bleicarbonate

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

des Natriums:

2839 11 00

Natriummetasilicate

2839 19 00

andere

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

Manganite, Manganate und Permanganate:

2841 61 00

Kaliumpermanganat

2841 69 00

andere

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide:

2842 10 00

Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

2842 90

andere:

2842 90 10

Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

2849 90

andere:

2849 90 30

des Wolframs

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen:

2853 00 10

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit

2853 00 30

flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 13 00

Chloroform (Trichlormethan)

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909 50

Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909 50 90

andere

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2910 40 00

Dieldrin (ISO,INN)

2910 90 00

andere

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2912 11 00

Methanal (Formaldehyd)

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

2915 29 00

andere

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2917 20 00

alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2918 14 00

Citronensäure

2930

Organische Thioverbindungen:

2930 30 00

Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3004 90

andere:

in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3004 90 19

andere

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

3102 10

Harnstoff, auch in wässriger Lösung

Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

3102 29 00

andere

3102 30

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

3102 40

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

3102 90 00

andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

ex 3102 90 00

ausgenommen Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

3105 20

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:

3202 90 00

andere

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid:

3206 19 00

andere

3206 20 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

andere Farbmittel und andere Zubereitungen:

3206 49

andere:

3206 49 30

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 90

andere:

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 90 13

Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

3212 90

andere:

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art:

3212 90 31

auf der Grundlage von Aluminiumpulver

3212 90 38

andere

3212 90 90

Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

andere:

3506 91 00

Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

3601 00 00

Schießpulver

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

3606 90

andere:

3606 90 10

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht:

3802 10 00

Aktivkohle

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze):

3806 20 00

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art:

3810 90

andere:

3810 90 90

andere

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902:

3817 00 50

lineares Alkylbenzol

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 30 00

nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

3824 40 00

zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

3824 50

Mörtel und Beton, nicht feuerfest

3824 90

andere:

3824 90 40

zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

andere:

Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

3824 90 61

Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin

3824 90 64

andere

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

3901 10

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94:

3901 10 90

anderes

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:

3916 20

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3916 20 10

aus Poly(vinylchlorid)

3916 90

aus anderen Kunststoffen:

3916 90 90

andere

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

3917 10

Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen:

3917 10 10

aus gehärteten Eiweißstoffen

andere Rohre und Schläuche:

3917 31 00

biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten:

ex 3917 31 00

auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3917 32

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

andere:

3917 32 91

Kunstdärme

3917 40 00

Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

ex 3917 40 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

3920 10

aus Polymeren des Ethylens:

mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger:

aus Polyethylen mit einer Dichte von:

weniger als 0,94:

3920 10 23

Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen

andere:

nicht bedruckt:

3920 10 24

Stretchfolien

3920 10 26

andere

3920 10 27

bedruckt

3920 10 28

0,94 oder mehr

3920 10 40

andere

mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm:

3920 10 89

andere

3920 20

aus Polymeren des Propylens

3920 30 00

aus Polymeren des Styrols

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3920 43

mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

3920 49

andere

aus Acrylpolymeren:

3920 51 00

aus Poly(methylmethacrylat)

3920 59

andere

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

3920 61 00

aus Polycarbonaten

3920 62

aus Poly(ethylenterephthalat)

3920 63 00

aus ungesättigten Polyestern

3920 69 00

aus anderen Polyestern

aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

3920 71

aus regenerierter Cellulose:

3920 71 10

Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm:

ex 3920 71 10

ausgenommen für Dialysatoren

3920 71 90

andere

3920 73

aus Celluloseacetaten:

3920 73 50

Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm

3920 73 90

andere

3920 79

aus anderen Cellulosederivaten

3920 79 90

andere

aus anderen Kunststoffen:

3920 92 00

aus Polyamiden

3920 93 00

aus Aminoharzen

3920 94 00

aus Phenolharzen

3920 99

aus anderen Kunststoffen:

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

3920 99 21

Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

3920 99 28

andere

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3920 99 55

biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

3920 99 59

andere

3920 99 90

andere

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

3921 90

andere

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

4002 19

andere

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

andere:

4005 99 00

andere

4007 00 00

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

aus Zellkautschuk:

4008 11 00

Platten, Blätter und Streifen

4008 19 00

andere

aus Vollkautschuk:

4008 29 00

andere:

ex 4008 29 00

ausgenommen zugeschnittene Profile für zivile Luftfahrzeuge

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

Förderbänder:

4010 11 00

nur mit Metall verstärkt

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 20

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4011 20 10

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger:

ex 4011 20 10

mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen:

4011 61 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4011 62 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4011 63 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

andere:

4011 92 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4011 93 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4011 94 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

zu technischen Zwecken:

4205 00 11

Treibriemen und Förderbänder

4205 00 19

andere

4206 00 00

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

ex 4206 00 00

ausgenommen Catgut

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

andere:

4411 94

mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger:

4411 94 10

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet:

ex 4411 94 10

mit einer Dichte von 0,35 g/cm3 oder weniger

4411 94 90

andere:

ex 4411 94 90

mit einer Dichte von 0,35 g/cm3 oder weniger

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4412 31

mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

4412 31 10

aus Acajou d’Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo Virola und White Lauan

anderes:

4412 94

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage:

4412 94 10

mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

ex 4412 94 10

ausgenommen mindestens eine Spannplatte enthaltend

4412 99

anderes:

4412 99 70

andere

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4419 00

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

aus pflanzlichen Stoffen:

4602 11 00

aus Bambus:

ex 4602 11 00

ausgenommen Flaschenhülsen aus Stroh und Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen

4602 12 00

aus Rattan:

ex 4602 12 00

ausgenommen Flaschenhülsen aus Stroh und Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen

4602 19

andere:

andere:

4602 19 99

andere

4602 90 00

andere

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802 55

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802 61

in Rollen

4802 61 15

mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

ex 4802 61 15

ausgenommen Kohlerohpapier

4802 61 80

andere

4802 62 00

in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

ex 4802 62 00

ausgenommen Kohlerohpapier

4802 69 00

andere

ex 4802 69 00

ausgenommen Kohlerohpapier

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803:

andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

4804 59

andere

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

Wellenpapier:

4805 11 00

Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

4805 12 00

Strohpapier für die Welle der Wellpappe

4805 19

anderes

Testliner (wiederaufbereiteter Liner):

4805 24 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4805 25 00

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4805 30

Sulfitpackpapier

andere:

4805 91 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810 29

andere

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 31 00

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4810 32

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4810 39 00

andere

andere Papiere und Pappen:

4810 92

Multiplex

4810 99

andere

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art:

4811 10 00

Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:

4811 51 00

gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

ex 4811 51 00

Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten

4811 59 00

andere

ex 4811 59 00

Bodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, zugeschnitten oder nicht

4811 90 00

andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4818 10

Toilettenpapier:

4818 10 10

mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger

4818 10 90

mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g

4818 40

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken:

hygienische Binden, Tampons und ähnliche Waren:

4818 40 19

andere

4818 50 00

Kleidung und Bekleidungszubehör

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4823 90

andere:

4823 90 85

andere

ex 4823 90 85

Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten

4908

Abziehbilder aller Art

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

6502 00 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

Sicherheitskopfbedeckungen:

6506 10 80

aus anderen Stoffen

andere:

6506 91 00

aus Kautschuk oder Kunststoff

6506 99

aus anderen Stoffen

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602:

6603 20 00

Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

6603 90

andere:

6603 90 10

Griffe und Knäufe

6703 00 00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

6804

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen:

andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen:

6804 22

aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

6805

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

6812

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813:

6812 80

aus Krokydolith:

6812 80 10

Bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat:

ex 6812 80 10

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6812 80 90

andere:

ex 6812 80 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

6812 91 00

Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

6812 92 00

Papier, Pappe und Filz

6812 93 00

Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

6812 99

andere:

6812 99 10

bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat:

ex 6812 99 10

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6812 99 90

andere:

ex 6812 99 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

keinen Asbest enthaltend:

6813 89 00

andere:

ex 6813 89 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6814

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen:

6814 90 00

andere

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

6815 20 00

Waren aus Torf

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6902 10 00

mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT:

ex 6902 10 00

Platten für Glasöfen

6902 20

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT:

andere:

6902 20 99

andere:

ex 6902 20 99

Platten für Glasöfen

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6903 10 00

mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

7002 20

Stangen oder Stäbe

Rohre:

7002 32 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

7004 90

anderes:

7004 90 70

sog. Gartenglas

7006 00

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

7006 00 90

anderes

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

andere:

7009 91 00

nicht gerahmt

7009 92 00

gerahmt

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

7010 20 00

Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

7016 90

andere

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

7018 90

andere:

7018 90 10

Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:

7019 12 00

Glasseidenstränge (Rovings)

7019 19

andere:

7019 19 90

aus Stapelfasern

Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse:

7019 32 00

Vliese:

ex 7019 32 00

mit einer Breite von 200 cm oder weniger

andere Gewebe:

7019 51 00

mit einer Breite von 30 cm oder weniger

7019 90

andere

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

7102 10 00

nicht sortiert

andere:

7102 31 00

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7102 39 00

andere

7103

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

7104 90 00

andere

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

zu nicht monetären Zwecken:

7108 11 00

Pulver

7108 13

als Halbzeug

7108 20 00

zu monetären Zwecken

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

7115 90

andere

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

7117

Fantasieschmuck:

aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

7117 11 00

Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

7117 19

anderer:

nicht in Verbindung mit Glas:

7117 19 91

vergoldet, versilbert oder platiniert

7118

Münzen

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

anderer:

7213 91

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:

7213 91 10

von der für Betonarmierung verwendeten Art

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

gegossen:

7307 11

aus nicht verformbarem Gusseisen:

7307 11 90

andere

7307 19

andere

andere, aus nichtrostendem Stahl:

7307 21 00

Flansche

7307 22

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:

7307 22 90

Bogen und Winkel

7307 23

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

7307 29

andere

7307 29 10

mit Gewinde

7307 29 90

andere

andere:

7307 91 00

Flansche

7307 92

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde:

7307 92 90

Bogen und Winkel

7307 93

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger:

7307 93 11

Bogen und Winkel

7307 93 19

andere

mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm:

7307 93 91

Bogen und Winkel

7307 99

andere

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

7308 30 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

7308 90

andere:

7308 90 10

Schützen, Wehre, Schleusentore, ortsfeste Docks, Landebrücken und andere Konstruktionen für den Wasserbau

andere:

ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech:

7308 90 59

andere

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

für flüssige Stoffe:

7309 00 30

mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

andere, mit einem Fassungsvermögen von:

7309 00 51

mehr als 100 000 l

7309 00 59

100 000 l oder weniger

7309 00 90

für feste Stoffe

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

andere Gitter und Geflechte:

7314 41

verzinkt:

7314 41 90

andere

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

Gelenkketten und Teile davon:

7315 11

Rollenketten:

7315 11 90

andere

7315 12 00

andere Gelenkketten

7315 19 00

Teile

7315 20 00

Gleitschutzketten

andere Ketten:

7315 82

andere Ketten, mit geschweißten Gliedern:

7315 82 10

mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von 16 mm oder weniger

7315 89 00

andere

7315 90 00

andere Teile

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

raffiniertes Kupfer:

7403 12 00

Drahtbarren

7403 13 00

Knüppel

7403 19 00

anderes

Kupferlegierungen:

7403 22 00

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

7403 29 00

andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

7408

Draht aus Kupfer:

aus raffiniertem Kupfer:

7408 11 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:

ohne Unterlage:

7410 12 00

aus Kupferlegierungen

7413 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7413 00 20

aus raffiniertem Kupfer:

ex 7413 00 20

auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

7413 00 80

aus Kupferlegierungen:

ex 7413 00 80

auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

7418 11 00

Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

7418 19

andere

7419

Andere Waren aus Kupfer:

7419 10 00

Ketten und Teile davon

andere:

7419 91 00

gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

7419 99

andere:

7419 99 10

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder

7419 99 30

Federn

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

ohne Unterlage:

7607 11

nur gewalzt

7607 19

andere:

7607 19 10

mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm:

7607 19 99

andere

7607 20

auf Unterlage:

7607 20 10

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm:

7607 20 99

andere

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

7610 90

andere:

7610 90 90

andere

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

8202 20 00

Bandsägeblätter

Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter:

8202 31 00

mit arbeitendem Teil aus Stahl

8202 39 00

andere, einschließlich Teile

andere Sägeblätter:

8202 91 00

Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

8202 99

andere:

mit arbeitendem Teil aus Stahl:

8202 99 19

für die Bearbeitung anderer Stoffe

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge:

8203 10 00

Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

8203 20

Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge:

8203 20 90

andere

8203 30 00

Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

8203 40 00

Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

8204

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207 20

Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen:

8207 20 90

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

8210 00 00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

8301 20 00

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

8302 10 00

Scharniere:

ex 8302 10 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 20 00

Laufrädchen oder -rollen:

ex 8302 20 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

8302 42 00

andere, für Möbel:

ex 8302 42 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 49 00

andere:

ex 8302 49 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 50 00

Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

8302 60 00

automatische Türschließer:

ex 8302 60 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8303 00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen:

8303 00 10

Panzerschränke

8303 00 90

Sicherheitskassetten und ähnliche Waren

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen:

8305 10 00

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

8306

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen:

Statuetten und andere Ziergegenstände:

8306 29

andere

8306 30 00

Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

8307

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

8307 90 00

aus anderen unedlen Metallen

8308

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

8309 90

andere:

8309 90 10

Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm

8309 90 90

andere:

ex 8309 90 90

ausgenommen Aluminiumdeckel für Lebensmittel- oder Getränkedosen

8310 00 00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

8311 30 00

umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

8415 10

zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen):

8415 10 90

„Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

andere:

8415 82 00

andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung:

ex 8415 82 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415 83 00

ohne Kälteerzeugungsvorrichtung:

ex 8415 83 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415 90 00

Teile:

ex 8415 90 00

ausgenommen Teile von Klimageräten der Unterposition 8415 81, 8415 82 oder 8415 83 für zivile Luftfahrzeuge

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

8418 10

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

8418 10 20

mit einem Inhalt von mehr als 340 l:

ex 8418 10 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 10 80

andere:

ex 8418 10 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Teile:

8418 99

andere

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

Trockner:

8419 32 00

für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

8419 40 00

Destillier- und Rektifizierapparate

8419 50 00

Wärmeaustauscher:

ex 8419 50 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere Apparate und Vorrichtungen:

8419 89

andere:

8419 89 10

Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

8419 89 98

andere

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

Teile:

8421 91 00

von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

ex 8421 91 00

ausgenommen von Apparaten der Unterposition 8421 19 94 und ausgenommen von Schleudern zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen mit fotografischen Emulsionen der Unterposition 8421 19 99

8421 99 00

andere

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

8424 30

Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

andere Apparate:

8424 81

für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

Flaschenzüge:

8425 19

andere:

8425 19 20

Handkettenflaschenzüge:

ex 8425 19 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8425 19 80

andere:

ex 8425 19 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren:

8426 11 00

Konsol- oder Wandlaufkrane

8426 20 00

Turmdrehkrane

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):

8428 10

Personen- und Lastenaufzüge:

8428 10 20

elektrische:

ex 8428 10 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8428 10 80

andere:

ex 8428 10 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

8430 49 00

andere

8430 50 00

andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

8450 20 00

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

8450 90 00

Teile

8465

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen:

8465 10

Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

andere:

8465 91

Sägemaschinen

8465 92 00

Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

8465 93 00

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

8465 94 00

Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

8465 95 00

Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

8465 96 00

Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

8465 99

andere:

8465 99 90

andere

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen:

8470 50 00

Registrierkassen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:

8474 20

Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten:

8474 31 00

Beton- und Mörtelmischmaschinen

8474 90

Teile

8476

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten:

Getränkeverkaufsautomaten:

8476 21 00

mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

8476 90 00

Teile

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8479 50 00

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

8480 30

Gießereimodelle:

8480 30 90

andere

8480 60

Formen für mineralische Stoffe

Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

8480 71 00

zum Spritzgießen oder Formpressen

8480 79 00

andere

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481 10

Druckminderventile

8481 20

Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481 30

Rückschlagklappen und -ventile

8481 40

Überdruckventile und Sicherheitsventile

8481 80

andere Armaturen und ähnliche Apparate:

andere:

Regelventile:

8481 80 51

Temperaturregelventile

andere:

8481 80 81

Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager):

8482 30 00

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8482 50 00

Zylinderrollenlager

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483 10

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln:

8483 10 95

andere:

ex 8483 10 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 20

Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager:

8483 20 90

andere

8483 30

Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen:

Lagergehäuse:

8483 30 32

für Wälzlager aller Art:

ex 8483 30 32

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 30 38

andere:

ex 8483 30 38

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 40

Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln:

Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe):

8483 40 21

Stirnradgetriebe:

ex 8483 40 21

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 40 23

Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe:

ex 8483 40 23

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 40 25

Schneckengetriebe:

ex 8483 40 25

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 40 29

andere:

ex 8483 40 29

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Schaltgetriebe:

8483 40 51

Zahnradschaltgetriebe:

ex 8483 40 51

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 40 59

andere:

ex 8483 40 59

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 50

Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge):

8483 50 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen:

ex 8483 50 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 50 80

andere:

ex 8483 50 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 90

Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile:

andere:

8483 90 81

aus Eisen oder Stahl, gegossen:

ex 8483 90 81

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 90 89

andere:

ex 8483 90 89

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen:

8484 90 00

andere:

ex 8484 90 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

8504 40

Stromrichter:

8504 40 30

von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art:

ex 8504 40 30

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

8505 90

andere, einschließlich Teile:

8505 90 10

Elektromagnete

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor:

8510 10 00

Rasierapparate

8510 20 00

Haarschneide- und Schermaschinen

8510 30 00

Haarentferner (Epilatoren)

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:

8512 20 00

andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

8512 30

Hörsignalgeräte:

8512 30 10

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

8512 90

Teile

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545:

8516 29

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 29 10

andere

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528:

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke:

8517 11 00

Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

8517 12 00

Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke:

ex 8517 12 00

für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)

8517 18 00

andere

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

8517 61

Basisstationen

8517 61 00

andere:

ex 8517 61 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8517 62 00

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing):

ex 8517 62 00

ausgenommen Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik

8517 70

Teile:

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

8517 70 11

Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr:

ex 8517 70 11

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

8521 10

Magnetbandgeräte:

8521 10 95

andere:

ex 8521 10 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

magnetische Aufzeichnungsträger:

8523 21 00

Karten mit Magnetstreifen

8523 29

andere:

Magnetbänder; Magnetplatten:

andere:

8523 29 33

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können:

ex 8523 29 33

mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

8523 29 39

andere:

ex 8523 29 39

mit einer Breite von mehr als 6,5 mm

8523 40

optische Aufzeichnungsträger:

andere:

Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme:

8523 40 25

zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

nur zur Tonwiedergabe:

8523 40 39

mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm

andere:

andere:

8523 40 51

„Digital versatile discs (DVD)“

8523 40 59

andere

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

8525 80

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

Fernsehkameras:

8525 80 19

andere

andere Videokameraaufnahmegeräte:

8525 80 99

andere

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

Antennen:

Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

8529 10 39

andere

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530:

8531 10

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte:

8531 10 30

von der für Gebäude verwendeten Art

8531 10 95

andere:

ex 8531 10 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8531 90

Teile:

8531 90 85

andere

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

8536 90

andere Geräte:

8536 90 10

Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8543 70

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8543 70 30

Antennenverstärker

Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte:

für Leuchtstoffröhren für ultraviolette A-Strahlen:

8543 70 55

andere

8543 70 90

andere

ex 8543 70 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

8544 42

mit Anschlussstücken versehen:

8544 42 10

von der für die Telekommunikation verwendeten Art:

ex 8544 42 10

für eine Spannung von 80 V oder weniger

8544 49

andere:

8544 49 20

von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

8703 10

Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

8703 90

andere

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

8707 10

für Kraftfahrzeuge der Position 8703:

8707 10 90

andere

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

8711 20

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

8711 30

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3

8711 40 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

andere Anhänger zum Befördern von Gütern:

8716 39

andere:

andere:

neu:

andere:

8716 39 59

andere

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern:

8901 90

andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind:

andere:

8901 90 91

ohne maschinellen Antrieb

8901 90 99

mit maschinellem Antrieb

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

andere:

8903 99

andere:

8903 99 10

mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

andere:

8903 99 99

mit einer Länge von mehr als 7,5 m

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

9001 10

optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern:

9001 10 90

andere

9003

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon:

Fassungen:

9003 11 00

aus Kunststoffen

9003 19

aus anderen Stoffen:

9003 19 30

aus unedlen Metallen

9003 19 90

aus anderen Stoffen

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

9028 90

Teile und Zubehör:

9028 90 90

andere

9107 00 00

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401 10 00

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 9401 10 00

ausgenommen nicht mit Leder überzogen für zivile Luftfahrzeuge

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9405 60

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

9405 60 80

aus anderen Stoffen:

ex 9405 60 80

ausgenommen aus unedlen Metallen für zivile Luftfahrzeuge

Teile:

9405 99 00

andere:

ex 9405 99 00

ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, aus unedlen Metallen, für zivile Luftfahrzeuge

9406 00

Vorgefertigte Gebäude:

andere:

aus Eisen oder Stahl:

9406 00 31

Gewächshäuser

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport:

9506 11

Ski

9506 12 00

Skibindungen

9506 19 00

andere

Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport:

9506 21 00

Windsurfer

9506 29 00

andere

Golfschläger und andere Golfausrüstungen:

9506 31 00

vollständige Golfschläger

9506 32 00

Bälle

9506 39

andere

9506 40

Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung:

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

9506 59 00

andere

Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle:

9506 61 00

Tennisbälle

9506 62

aufblasbare Bälle:

9506 62 10

aus Leder

9506 69

andere

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen:

9506 70 10

Schlittschuhe

9506 70 90

Teile und Zubehör

andere:

9506 91

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

9506 99

andere

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte:

9507 30 00

Angelrollen

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

9607 20

Teile

ANHANG Ib

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

2915 21 00

Essigsäure

2930

Organische Thioverbindungen:

2930 90

andere:

2930 90 85

andere:

ex 2930 90 85

Dithiocarbonate (Xanthate)

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:

3006 10

steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

3006 10 30

sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

ex 3006 10 30

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, ausgenommen aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 20

auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

3208 90

andere:

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 90 11

Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

3208 90 19

andere:

ex 3208 90 19

ausgenommen:

Lacke für die elektrische Isolierung auf der Grundlage von Polyurethan (PU): 2,2-(tert-Butylimino)diethanol I 4,4-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an festen Stoffen von 20 GHT oder mehr (höchstens 36 GHT),

Lacke für die elektrische Isolierung auf der Grundlage von Polyestermiden (PEI): Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an festen Stoffen von 20 GHT oder mehr (höchstens 40 GHT),

Lacke für die elektrische Isolierung auf der Grundlage von Polyamidimid (PAI): Anhydrid der Trimethyl-diisocyanatsäure in Form einer Lösung in N,N-Methylpyrrolidon, mit einem Gehalt an festen Stoffen von 25 GHT oder mehr (höchstens 40 GHT)

andere:

3208 90 91

auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

3208 90 99

auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

andere:

3304 99 00

andere

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

3305 10 00

Haarwaschmittel (Shampoo)

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 10 00

Zahnputzmittel

3306 90 00

andere

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

3307 41 00

„Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 20

Seifen in anderen Formen

3401 30 00

organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

3402 20

Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

3402 90

andere:

3402 90 90

zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

3406 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips:

ex 3407 00 00

ausgenommen Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

3506 10 00

zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

andere:

3506 99 00

andere

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

3604 90 00

andere

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

3606 10 00

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

3606 90

andere:

3606 90 90

andere

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

3825 90

andere:

3825 90 10

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:

3916 10 00

aus Polymeren des Ethylens

3916 20

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3916 20 90

andere

3916 90

aus anderen Kunststoffen:

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

3916 90 11

aus Polyester

3916 90 13

aus Polyamiden

3916 90 15

aus Epoxidharzen

3916 90 19

andere

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3916 90 51

aus Polymeren des Propylens

3916 90 59

andere

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

3917 21

aus Polymeren des Ethylens:

3917 21 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 21 90

andere:

ex 3917 21 90

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

3917 22

aus Polymeren des Propylens:

3917 22 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 22 90

andere:

ex 3917 22 90

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

3917 23

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3917 23 10

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 23 90

andere:

ex 3917 23 90

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

3917 29

aus anderen Kunststoffen

andere Rohre und Schläuche:

3917 32

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 32 10

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3917 32 31

aus Polymeren des Ethylens

3917 32 35

aus Polymeren des Vinylchlorids:

ex 3917 32 35

ausgenommen für Dialysatoren

3917 32 39

andere

3917 32 51

andere

andere:

3917 32 99

andere

3917 33 00

andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 3917 33 00

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

3917 39

andere

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

aus Zellkunststoff:

3921 13

aus Polyurethanen

3921 14 00

aus regenerierter Cellulose

3921 19 00

aus anderen Kunststoffen

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

3923 29

aus anderen Kunststoffen

3923 30

Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

3923 40

Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

3923 50

Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse:

3923 50 10

Verschluss- oder Flaschenkapseln

3923 90

andere

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

3924 90

andere

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3925 10 00

Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

3925 90

andere

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914:

3926 30 00

Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

3926 40 00

Statuetten und andere Ziergegenstände

3926 90

andere:

3926 90 50

Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

andere:

3926 90 92

aus Folien hergestellt

3926 90 97

andere:

ex 3926 90 97

ausgenommen:

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger für Kleinkinder);

Rohlinge für Kontaktlinsen

4003 00 00

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen):

weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 11 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 12 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 12 00

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall:

4009 21 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 22 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 22 00

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

4009 31 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 32 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 32 00

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 41 00

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 42 00

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 42 00

ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

Förderbänder:

4010 12 00

nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

4010 19 00

andere

Treibriemen:

4010 31 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

4010 32 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

4010 33 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

4010 34 00

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

4010 35 00

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

4010 36 00

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

4010 39 00

andere

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 10 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4011 20

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4011 20 90

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121:

ex 4011 20 90

mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4011 40

von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

4011 50 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen:

4011 69 00

andere

andere:

4011 99 00

andere

4013

Luftschläuche aus Kautschuk:

4013 10

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4013 10 90

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4013 20 00

von der für Fahrräder verwendeten Art

4013 90 00

andere

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4015 19

andere

4015 90 00

andere

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

andere:

4016 91 00

Bodenbeläge und Fußmatten

4016 92 00

Radiergummi

4016 93 00

Dichtungen:

ex 4016 93 00

ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge

4016 95 00

andere aufblasbare Waren

4016 99

andere:

4016 99 20

Kompensatoren:

ex 4016 99 20

ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge

andere:

für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

4016 99 52

Gummi-Metallteile

4016 99 58

andere

andere:

4016 99 91

Gummi-Metallteile:

ex 4016 99 91

ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge

4016 99 99

andere:

ex 4016 99 99

ausgenommen zu technischen Zwecken, für zivile Luftfahrzeuge

4017 00

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

4304 00 00

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:

ex 4304 00 00

Waren aus künstlichem Pelzwerk

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

aus Holz:

4410 11

Spanplatten:

4410 11 10

roh oder nur geschliffen

4410 11 30

auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

4410 11 50

auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

4410 11 90

andere

4410 19 00

andere

ex 4410 19 00

ausgenommen „waferboard“-Platten

4410 90 00

andere

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

mitteldichte Faserplatten (MDF):

4411 12

mit einer Dicke von 5 mm oder weniger:

4411 12 10

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet:

ex 4411 12 10

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

4411 12 90

andere:

ex 4411 12 90

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

4411 13

mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm:

4411 13 10

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet:

ex 4411 13 10

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

4411 13 90

andere:

ex 4411 13 90

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

4411 14

mit einer Dicke von mehr als 9 mm:

4411 14 10

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet:

ex 4411 14 10

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

4411 14 90

andere:

ex 4411 14 90

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

andere:

4411 92

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

4412 10 00

aus Bambus:

ex 4412 10 00

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4412 32 00

anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

4412 39 00

anderes

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen:

4414 00 10

aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 40 00

Verschalungen für Betonarbeiten

4418 60 00

Pfosten und Balken

4418 90

andere:

4418 90 10

Lamellenholz

4418 90 80

andere

4421

Andere Waren aus Holz:

4421 10 00

Kleiderbügel

4421 90

andere:

4421 90 91

aus Faserplatten

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

aus pflanzlichen Stoffen:

4602 11 00

aus Bambus:

ex 4602 11 00

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar hergestellt

4602 12 00

aus Rattan:

ex 4602 12 00

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar hergestellt

4602 19

andere:

andere:

4602 19 91

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art:

4808 10 00

Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4818 30 00

Tischtücher und Servietten

4818 90

andere

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

4821 90

andere

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4823 70

formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

4907 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

4909 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art:

4909 00 10

bedruckte oder illustrierte Postkarten

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

andere:

4911 91 00

Bilder, Bilddrucke und Fotografien

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist:

6401 10

Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

andere Schuhe:

6401 92

den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

6401 99 00

andere:

ex 6401 99 00

ausgenommen das Knie bedeckend

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

Sportschuhe:

6402 12

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

6402 19 00

andere

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

Sportschuhe:

6403 12 00

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

6403 19 00

andere

6403 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 59

andere:

andere:

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

6403 59 11

mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 31

weniger als 24 cm

24 cm oder mehr:

6403 59 35

für Männer

6403 59 39

für Frauen

6403 59 50

Pantoffeln und andere Hausschuhe

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 91

weniger als 24 cm

24 cm oder mehr:

6403 59 95

für Männer

6403 59 99

für Frauen

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

Sicherheitskopfbedeckungen:

6506 10 10

aus Kunststoff

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602:

6603 90

andere:

6603 90 90

andere

6701 00 00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69:

6806 20

geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

6806 90 00

andere

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

6813 20 00

Asbest enthaltend:

ex 6813 20 00

Bremsbeläge und Bremsklötze, ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

keinen Asbest enthaltend:

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze:

ex 6813 81 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere:

6815 91 00

Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

6815 99

andere:

6815 99 10

aus feuerfesten Stoffen, chemisch gebunden

6815 99 90

andere

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6902 90 00

andere:

ex 6902 90 00

ausgenommen auf der Grundlage von Kohlenstoff oder Zirkon

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik

6906 00 00

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6908 90

andere:

andere:

andere:

andere:

6908 90 99

andere

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

6909 12 00

Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

6909 19 00

andere

6909 90 00

andere

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan:

6911 90 00

andere

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

6914

Andere keramische Waren:

6914 90

andere

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:

7007 11

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 19

anderes:

7007 19 20

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

7007 19 80

anderes

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

7007 21

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

7007 21 20

in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

7007 21 80

anderes:

ex 7007 21 80

ausgenommen Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für zivile Luftfahrzeuge

7007 29 00

andere

7008 00

Mehrschichtige Isolierverglasungen

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel:

7009 10 00

Rückspiegel für Fahrzeuge

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

7010 90

andere:

andere:

andere, mit einem Nenninhalt von:

weniger als 2,5 l:

für Nahrungsmittel und Getränke:

Flaschen:

aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 45

0,15 l bis 0,33 l

aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 53

mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

7010 90 55

0,15 l bis 0,33 l

7011

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen:

7011 90 00

andere

7014 00 00

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

7015 90 00

andere

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

7016 10 00

Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

7018 10

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

7018 20 00

Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

7018 90

andere:

7018 90 90

andere

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:

7019 11 00

Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse:

7019 39 00

andere

7019 40 00

Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

andere Gewebe:

7019 52 00

mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

7019 59 00

andere

7020 00

Andere Waren aus Glas:

7020 00 05

Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

andere:

7020 00 10

aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

7020 00 30

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

7020 00 80

andere

7117

Fantasieschmuck:

aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

7117 19

anderer:

7117 19 10

in Verbindung mit Glas

nicht in Verbindung mit Glas:

7117 19 99

anderer

7117 90 00

anderer

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

7208 39 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

andere:

7216 91

aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

7216 99 00

andere

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

nicht überzogen, auch poliert:

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:

7217 10 39

anderer

7217 20

verzinkt:

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 20 30

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

7217 20 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 40 00

Laschen und Unterlagsplatten

7302 90 00

andere

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7312 10

Litzen, Kabel und Seile:

7312 10 20

aus nicht rostendem Stahl:

ex 7312 10 20

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

3 mm oder weniger:

7312 10 49

andere:

ex 7312 10 49

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

mehr als 3 mm:

Litzen:

7312 10 61

nicht überzogen:

ex 7312 10 61

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

überzogen:

7312 10 65

verzinkt:

ex 7312 10 65

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7312 10 69

andere:

ex 7312 10 69

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7312 90 00

andere

ex 7312 90 00

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

7314 20

Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

7314 39 00

andere

7317 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

andere Geräte:

7321 89 00

andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe:

ex 7321 89 00

für Feuerung mit festen Brennstoffen

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

Heizkörper und Teile davon:

7322 11 00

aus Gusseisen

7322 19 00

andere

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

andere:

7323 91 00

aus Gusseisen, nicht emailliert

7323 93

aus nicht rostendem Stahl

7323 94

aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert:

7323 94 10

Artikel für den Tischgebrauch

7323 99

andere:

7323 99 10

Artikel für den Tischgebrauch

andere:

7323 99 99

andere

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

Badewannen:

7324 21 00

aus Gusseisen, auch emailliert

7324 90 00

andere, einschließlich Teile:

ex 7324 90 00

ausgenommen Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel (ausgenommen Teile davon), für zivile Luftfahrzeuge

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

Kupferlegierungen:

7403 21 00

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer:

aus Kupferlegierungen:

7407 29

andere

7408

Draht aus Kupfer:

aus raffiniertem Kupfer:

7408 19

anderer

aus Kupferlegierungen:

7408 22 00

aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:

ohne Unterlage:

7410 11 00

aus raffiniertem Kupfer

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

7418 20 00

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

7419

Andere Waren aus Kupfer:

andere:

7419 99

andere:

7419 99 90

andere

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:

aus Aluminiumlegierungen:

7604 29

andere:

7604 29 10

Stangen (Stäbe)

7605

Draht aus Aluminium:

aus nicht legiertem Aluminium:

7605 19 00

anderer

aus Aluminiumlegierungen:

7605 21 00

mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7605 29 00

anderer

7608

Rohre aus Aluminium:

7608 20

aus Aluminiumlegierungen:

andere:

7608 20 81

nur stranggepresst:

ex 7608 20 81

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7611 00 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7613 00 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7615

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

7616

Andere Waren aus Aluminium

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

8202 10 00

Handsägen

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

8206 00 00

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207 13 00

mit arbeitendem Teil aus Cermets

8207 19

andere, einschließlich Teile:

8207 19 90

andere

8207 30

Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

8207 40

Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

8207 50

Bohrwerkzeuge

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

8207 70

Fräswerkzeuge

8207 80

Drehwerkzeuge

8207 90

andere auswechselbare Werkzeuge:

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

8207 90 30

Schraubendrehereinsätze

8207 90 50

Verzahnwerkzeuge

andere, mit arbeitendem Teil:

aus Cermets:

8207 90 71

für die Metallbearbeitung

8207 90 78

andere

aus anderen Stoffen:

8207 90 91

für die Metallbearbeitung

8207 90 99

andere

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

8209 00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

8211 10 00

Zusammenstellungen

andere:

8211 91

Tischmesser mit feststehender Klinge

8211 92 00

andere Messer mit feststehender Klinge

8211 93 00

Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8211 94 00

Klingen

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

8213 00 00

Scheren und Scherenblätter

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren:

8215 10

Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

8215 20

andere Zusammenstellungen

andere:

8215 99

andere

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen:

8301 10 00

Vorhängeschlösser

8301 30 00

Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

8301 40

andere Schlösser; Sicherheitsriegel

8301 50 00

Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

8301 60 00

Teile

8301 70 00

Schlüssel, gesondert gestellt

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

8302 30 00

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

8302 41 00

Baubeschläge

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen:

8305 20 00

Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

8305 90 00

andere, einschließlich Teile

8307

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

8307 10 00

aus Eisen oder Stahl:

ex 8307 10 00

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

8309 10 00

Kronenverschlüsse

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren:

8311 10

umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen:

8311 20 00

gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:

Dampfkessel:

8402 11 00

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

8402 12 00

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

8402 19

andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

8402 20 00

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen:

8404 10 00

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

8404 20 00

Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:

Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8407 31 00

mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

8407 32

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

8407 33

mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1 000 cm3:

8407 33 90

andere

8407 34

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3:

8407 34 10

für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705:

ex 8407 34 10

ausgenommen von Kraftfahrzeugen der Position 8703

andere:

neu, mit einem Hubraum von:

8407 34 91

1 500 cm3 oder weniger

8407 34 99

mehr als 1 500 cm3

8407 90

andere Motoren

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

8408 20

Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

andere:

für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von:

8408 20 31

50 kW oder weniger

8408 20 35

mehr als 50 kW bis 100 kW

für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von:

8408 20 51

50 kW oder weniger

8408 20 55

mehr als 50 kW bis 100 kW:

ex 8408 20 55

ausgenommen für die industrielle Montage

8408 90

andere Motoren:

andere:

neu, mit einer Leistung von:

8408 90 41

15 kW oder weniger:

ex 8408 90 41

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 43

mehr als 15 kW bis 30 kW:

ex 8408 90 43

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 45

mehr als 30 kW bis 50 kW:

ex 8408 90 45

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 47

mehr als 50 kW bis 100 kW:

ex 8408 90 47

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen:

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren:

8412 21

linear arbeitend (Zylinder):

8412 21 20

Hydrosysteme:

ex 8412 21 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 21 80

andere:

ex 8412 21 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 29

andere:

8412 29 20

Hydrosysteme:

ex 8412 29 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

8412 29 81

Hydromotoren:

ex 8412 29 81

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 29 89

andere:

ex 8412 29 89

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Druckluftmotoren:

8412 31 00

linear arbeitend (Zylinder):

ex 8412 31 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 39 00

andere:

ex 8412 39 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 80

andere:

8412 80 10

Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

8412 80 80

andere:

ex 8412 80 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90

Teile:

8412 90 20

von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken:

ex 8412 90 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90 40

von Hydromotoren:

ex 8412 90 40

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90 80

andere:

ex 8412 90 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt:

8413 11 00

Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

8413 19 00

andere:

ex 8413 19 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 20 00

Handpumpen, ausgenommen solche der Unterpositionen 8413 11 oder 8413 19:

ex 8413 20 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 30

Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

8413 30 80

andere:

ex 8413 30 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 40 00

Betonpumpen

8413 50

andere oszillierende Verdrängerpumpen:

8413 50 20

Hydroaggregate:

ex 8413 50 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 40

Dosierpumpen:

ex 8413 50 40

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

Kolbenpumpen:

8413 50 61

Hydropumpen:

ex 8413 50 61

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 69

andere:

ex 8413 50 69

ausgenommen Kolbenpumpen mit einer Kapazität von mehr als 15 l/s und ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 80

andere:

ex 8413 50 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60

andere rotierende Verdrängerpumpen:

8413 60 20

Hydroaggregate:

ex 8413 60 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

Zahnradpumpen:

8413 60 31

Hydropumpen:

ex 8413 60 31

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 39

andere:

ex 8413 60 39

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Flügelzellenpumpen:

8413 60 61

Hydropumpen:

ex 8413 60 61

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 69

andere:

ex 8413 60 69

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 70

Schraubenspindelpumpen:

ex 8413 60 70

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 80

andere:

ex 8413 60 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70

andere Kreiselpumpen:

Tauchmotorpumpen:

8413 70 21

einstufig

8413 70 29

mehrstufig

8413 70 30

Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von:

8413 70 35

15 mm oder weniger:

ex 8413 70 35

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

mehr als 15 mm:

8413 70 45

Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen:

ex 8413 70 45

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Radialkreiselpumpen:

einstufig:

einströmig:

8413 70 51

in Blockbauweise:

ex 8413 70 51

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 59

andere:

ex 8413 70 59

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 65

mehrströmig:

ex 8413 70 65

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 75

mehrstufig:

ex 8413 70 75

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere Kreiselpumpen:

8413 70 81

einstufig:

ex 8413 70 81

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 89

mehrstufig:

ex 8413 70 89

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

8413 81 00

Pumpen:

ex 8413 81 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 82 00

Hebewerke für Flüssigkeiten

Teile:

8413 91 00

von Pumpen:

ex 8413 91 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 92 00

von Hebewerken für Flüssigkeiten

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

8414 30

Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art:

8414 30 20

mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger:

ex 8414 30 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW:

8414 30 89

andere:

ex 8414 30 89

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 40

Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

Ventilatoren:

8414 51 00

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger:

ex 8414 51 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59

andere:

8414 59 20

Axialventilatoren:

ex 8414 59 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59 40

Zentrifugalventilatoren:

ex 8414 59 40

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59 80

andere:

ex 8414 59 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 60 00

Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

8414 80

andere:

Turbokompressoren:

8414 80 11

einstufig:

ex 8414 80 11

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 19

mehrstufig:

ex 8414 80 19

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von:

15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von:

8414 80 22

60 m3 oder weniger:

ex 8414 80 22

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 28

mehr als 60 m3:

ex 8414 80 28

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von:

8414 80 51

120 m3 oder weniger:

ex 8414 80 51

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 59

mehr als 120 m3:

ex 8414 80 59

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

rotierende Verdrängerkompressoren:

8414 80 73

einwellig:

ex 8414 80 73

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

mehrwellig:

8414 80 75

Schraubenkompressoren:

ex 8414 80 75

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 78

andere:

ex 8414 80 78

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 80

andere:

ex 8414 80 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen:

8416 10

Brenner für flüssigen Brennstoff

8416 30 00

automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

8417 20

Backöfen

8417 80

andere:

8417 80 20

Tunnel- und Muffelöfen zum Brennen von keramischen Produkten

8417 80 80

andere

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

Haushaltskühlschränke:

8418 21

Kompressorkühlschränke:

8418 21 10

mit einem Inhalt von mehr als 340 l

andere:

andere, mit einem Inhalt von:

8418 21 91

250 l oder weniger

8418 21 99

mehr als 250 l bis 340 l

8418 29 00

andere

ex 8418 29 00

andere als elektrische Absorberkühlschränke

8418 30

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:

8418 30 20

mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:

ex 8418 30 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 30 80

mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:

ex 8418 30 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 40

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

8418 40 20

mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:

ex 8418 40 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 40 80

mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:

ex 8418 40 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 50

andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren:

Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):

8418 50 19

andere

andere Kühlmöbel:

8418 50 91

Gefrier- und Tiefkühlmöbel, ausgenommen solche der Unterpositionen 8418 30 und 8418 40

8418 50 99

andere

andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen:

8418 61 00

Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

ex 8418 61 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 69 00

andere:

ex 8418 69 00

ausgenommen Absorptionswärmepumpen und ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Teile:

8418 91 00

Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

8419 11 00

Gasdurchlauferhitzer

8419 19 00

andere

Trockner:

8419 31 00

für landwirtschaftliche Erzeugnisse

8419 39

andere

andere Apparate und Vorrichtungen:

8419 81

zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen:

8419 81 20

Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken:

ex 8419 81 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8419 81 80

andere:

ex 8419 81 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421 39

andere:

8421 39 20

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft:

ex 8421 39 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen:

8421 39 40

durch nasses Verfahren:

ex 8421 39 40

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 39 90

andere:

ex 8421 39 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

Geschirrspülmaschinen:

8422 11 00

Haushaltsgeschirrspülmaschinen

8422 19 00

andere

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

8423 10

Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

8423 30 00

Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

andere Waagen:

8423 81

für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

8423 82

für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg

8423 89 00

andere

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

8424 10

Feuerlöscher, auch mit Füllung:

8424 10 20

mit einem Gewicht von 21 kg oder weniger:

ex 8424 10 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8424 10 80

andere:

ex 8424 10 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

andere Zugwinden; Spille:

8425 31 00

mit Elektromotor:

ex 8425 31 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8425 39

andere:

8425 39 30

mit Kolbenverbrennungsmotor:

ex 8425 39 30

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8425 39 90

andere:

ex 8425 39 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Hubwinden:

8425 41 00

ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

8425 42 00

andere hydraulische Hubwinden:

ex 8425 42 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8425 49 00

andere:

ex 8425 49 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

8426 41 00

mit luftbereiften Rädern

8426 49 00

andere

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8426 91

ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

8426 99 00

andere

ex 8426 99 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):

8428 20

pneumatische Stetigförderer

8428 20 30

ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

andere:

8428 20 91

für Schüttgut

8428 20 98

andere:

ex 8428 20 98

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere Stetigförderer für Waren:

8428 33 00

andere, mit Bändern oder Gurten:

ex 8428 33 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8428 39

andere:

8428 39 20

Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen:

ex 8428 39 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8428 39 90

andere:

ex 8428 39 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8428 90

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8428 90 30

Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzgutes; Kipper, Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten

andere:

Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt:

8428 90 71

ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt

8428 90 79

andere

andere:

8428 90 91

Lademaschinen zur Aufnahme von Schüttgut

8428 90 95

andere:

ex 8428 90 95

ausgenommen Aufschieber, Vorzieher, Umgleiser (Schiebebühnen), Kipper und ähnliche Vorrichtungen zum Bewegen oder Handhaben von Wagons, Grubenwagen oder anderen Schienenfahrzeugen

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

8429 11 00

auf Gleisketten:

ex 8429 11 00

mit einer Leistung von weniger als 250 kW

8429 19 00

andere

8429 40

Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:

8429 51

Frontschaufellader:

andere:

8429 51 91

Schaufellader auf Gleisketten

8429 51 99

andere

8429 52

Maschinen mit um 360° drehbarem Oberwagen

8429 59 00

andere

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437:

Rasenmäher:

8433 11

mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

8433 19

andere

8433 20

andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

8433 30

andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

8433 40

Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte:

8433 51 00

Mähdrescher

8433 52 00

andere Dreschmaschinen und -geräte

8433 53

Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten:

8433 53 30

Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen

8433 59

andere:

Feldhäcksler:

8433 59 11

selbstfahrend

8433 59 19

andere

8433 60 00

Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

8435

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken:

8435 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte

8436

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

8437

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art:

8437 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

8437 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

8438

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11

Waschvollautomaten:

8450 11 90

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

8450 12 00

andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

8450 19 00

andere

8451

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen:

Trockner:

8451 21

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8451 29 00

andere

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl:

8456 10 00

Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen:

ex 8456 10 00

ausgenommen von der bei der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen verwendeten Art

8456 20 00

Ultraschallwerkzeugmaschinen

8456 30

Elektroerosionswerkzeugmaschinen

8456 90 00

andere

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets:

8463 10

Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen:

8463 10 90

andere

8463 20 00

Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

8463 30 00

Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

8463 90 00

andere

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten:

8474 32 00

Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

8474 39

andere

8474 80

andere Maschinen und Apparate

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8479 82 00

zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

8479 89

andere:

8479 89 60

Zentralschmiersysteme

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481 80

andere Armaturen und ähnliche Apparate:

Sanitärarmaturen:

8481 80 11

Mischarmaturen

8481 80 19

andere

Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen:

8481 80 31

Thermostatventile

8481 80 39

andere

8481 80 40

Ventile für Reifen oder Luftschläuche

andere:

Regelventile:

8481 80 59

andere

andere:

Schieber:

8481 80 61

aus Gusseisen

8481 80 63

aus Stahl

8481 80 69

andere

Ventile:

8481 80 71

aus Gusseisen

8481 80 73

aus Stahl

8481 80 79

andere

8481 80 85

Klappen

8481 80 87

Membranarmaturen

8481 90 00

Teile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager):

8482 10

Kugellager:

8482 10 90

andere

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483 10

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln:

Kurbeln und Kurbelwellen:

8483 10 21

aus Eisen oder Stahl, gegossen:

ex 8483 10 21

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 10 25

aus Stahl, freiformgeschmiedet:

ex 8483 10 25

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 10 29

andere:

ex 8483 10 29

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 10 50

Gelenkwellen:

ex 8483 10 50

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 30

Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen:

8483 30 80

Gleitlager und Lagerschalen:

ex 8483 30 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 40

Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln:

8483 40 30

Kugel- oder Rollenrollspindeln:

ex 8483 40 30

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 40 90

andere:

ex 8483 40 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 60

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483 60 20

aus Eisen oder Stahl, gegossen:

ex 8483 60 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8483 60 80

andere:

ex 8483 60 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör:

8486 30

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen:

8486 30 30

Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

8501 10

Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

8501 20 00

Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

ex 8501 20 00

ausgenommen mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW für zivile Luftfahrzeuge

andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

8501 31 00

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

ex 8501 31 00

ausgenommen Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W, Gleichstromgeneratoren, für zivile Luftfahrzeuge

8501 32

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

8501 32 20

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW:

ex 8501 32 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 32 80

mit einer Leistung von mehr als 7,5 W bis 75 kW:

ex 8501 32 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 33 00

mit einer Leistung von mehr als 75 W bis 375 kW:

ex 8501 33 00

ausgenommen Motoren mit einer Leistung von 150 W oder weniger und Generatoren, für zivile Luftfahrzeuge

8501 34

mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

8501 34 50

Fahrmotoren

andere, mit einer Leistung von:

8501 34 92

mehr als 375 kW bis 750 kW:

ex 8501 34 92

ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge

8501 34 98

mehr als 750 kW:

ex 8501 34 98

ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge

andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

8501 53

mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

andere, mit einer Leistung von:

8501 53 94

mehr als 375 kW bis 750 kW

8501 53 99

mehr als 750 kW

Wechselstromgeneratoren:

8501 62 00

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

ex 8501 62 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 63 00

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8501 63 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 64 00

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8502 11

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

8502 11 20

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8502 11 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 11 80

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA:

ex 8502 11 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 12 00

mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

ex 8502 12 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:

8502 13 20

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8502 13 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13 40

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA:

ex 8502 13 40

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13 80

mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA:

ex 8502 13 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8502 20 20

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8502 20 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 40

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA:

ex 8502 20 40

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 60

mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8502 20 60

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 80

mit einer Leistung von mehr als 750 kVA:

ex 8502 20 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere Stromerzeugungsaggregate:

8502 39

andere:

8502 39 20

Turbogeneratoren:

ex 8502 39 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 39 80

andere:

ex 8502 39 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 40 00

elektrische rotierende Umformer:

ex 8502 40 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

8504 10

Vorschaltgeräte für Entladungslampen:

8504 10 20

Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator:

ex 8504 10 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 10 80

andere:

ex 8504 10 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere Transformatoren:

8504 31

mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger:

Messwandler:

8504 31 21

Spannungswandler:

ex 8504 31 21

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 31 29

andere:

ex 8504 31 29

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 31 80

andere:

ex 8504 31 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 34 00

mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8504 40

Stromrichter:

andere:

8504 40 40

Mehrkristall-Halbleiter-Gleichrichter:

ex 8504 40 40

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

andere:

Wechselrichter:

8504 40 84

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8504 40 84

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 50

andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

8504 50 95

andere:

ex 8504 50 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

8505 20 00

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

8505 90

andere, einschließlich Teile:

8505 90 30

Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

8505 90 90

Teile

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

8506 10

Mangandioxidelemente und -batterien:

alkalische:

8506 10 11

Rundzellen

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

8507 10

Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien):

mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger:

8507 10 41

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 10 41

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 10 49

andere:

ex 8507 10 49

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

mit einem Gewicht von mehr als 5 kg:

8507 10 92

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 10 92

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 10 98

andere:

ex 8507 10 98

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20

andere Blei-Akkumulatoren:

Antriebsakkumulatoren:

8507 20 41

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 20 41

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20 49

andere:

ex 8507 20 49

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

8507 20 92

mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 20 92

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20 98

andere:

ex 8507 20 98

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 30

Nickel-Cadmium-Akkumulatoren:

8507 30 20

gasdichte:

ex 8507 30 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

8507 30 81

Antriebsakkumulatoren:

ex 8507 30 81

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 30 89

andere:

ex 8507 30 89

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 40 00

Nickel-Eisen-Akkumulatoren:

ex 8507 40 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80

andere Akkumulatoren:

8507 80 20

Nickelhydrid-Akkumulatoren:

ex 8507 80 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80 30

Lithium-Ionen-Akkumulatoren:

ex 8507 80 30

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80 80

andere:

ex 8507 80 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90

Teile:

8507 90 20

Platten für Akkumulatoren:

ex 8507 90 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90 30

Scheider (Separatoren):

ex 8507 90 30

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90 90

andere:

ex 8507 90 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

8514 10

Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung

8514 20

Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

8514 40 00

andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumoder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545:

8516 60

andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte:

8516 60 10

Vollherde

8516 80

elektrische Heizwiderstände:

8516 80 20

mit einem Träger aus Isolierstoff versehen:

ex 8516 80 20

ausgenommen nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen, für zivile Luftfahrzeuge

8516 80 80

andere:

ex 8516 80 80

ausgenommen nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen, für zivile Luftfahrzeuge

8516 90 00

Teile

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528:

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

8517 62 00

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching)- und Wegewahl (routing):

ex 8517 62 00

Vermittlungseinrichtungen für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

Lautsprecher, auch in Gehäusen:

8518 21 00

Einzellautsprecher im Gehäuse:

ex 8518 21 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 22 00

zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher):

ex 8518 22 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 29

andere:

8518 29 95

andere:

ex 8518 29 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

8525 60 00

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät:

ex 8525 60 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

8528 72

andere, für mehrfarbiges Bild:

andere:

mit eingebauter Bildröhre:

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von:

8528 72 35

mehr als 52 cm bis 72 cm

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V:

8535 10 00

Sicherungen

Leistungsschalter:

8535 21 00

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

8535 29 00

andere

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

8535 90 00

andere

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

8536 10

Sicherungen

8536 20

Leistungsschalter

8536 30

andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

8536 61

Lampenfassungen

8536 70

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

8536 90

andere Geräte:

8536 90 01

vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

8536 90 85

andere

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

8539 10 00

innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units):

ex 8539 10 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

8539 32

Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

8539 39 00

andere

Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

8539 41 00

Bogenlampen

8539 49

andere:

8539 49 10

Ultraviolettlampen

8539 90

Teile:

8539 90 10

Lampensockel

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras):

8540 20

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren:

8540 20 80

andere

8540 40 00

Anzeigeröhren für Datenmonitore, für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor-Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

8540 50 00

Anzeigeröhren für Datenmonitore, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

8540 60 00

andere Kathodenstrahlröhren

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren:

8540 71 00

Magnetrone

8540 72 00

Klystrone

8540 79 00

andere

andere Elektronenröhren:

8540 81 00

Empfänger- und Verstärkerröhren

8540 89 00

andere

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

Wickeldrähte:

8544 11

aus Kupfer

8544 19

andere

8544 70 00

Kabel aus optischen Fasern

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

8606

Schienengebundene Güterwagen:

8606 10 00

Kesselwagen und dergleichen

8606 30 00

Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

andere:

8606 91

gedeckt und geschlossen:

8606 91 80

andere:

ex 8606 91 80

wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

8606 99 00

andere

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):

8701 20

Sattel-Straßenzugmaschinen:

8701 20 10

neu

8701 90

andere:

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern:

neu, mit einer Motorleistung von:

8701 90 35

mehr als 75 kW bis 90 kW

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 21

mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger:

8703 21 10

neu:

ex 8703 21 10

zerlegt (1. Grad)

8703 22

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3:

8703 22 10

neu:

ex 8703 22 10

zerlegt (1. Grad)

ex 8703 22 10

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 22 90

gebraucht

8703 23

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:

neu:

8703 23 11

Wohnmobile

8703 23 19

andere:

ex 8703 23 19

zerlegt (1. Grad)

ex 8703 23 19

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 23 90

gebraucht

8703 24

mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

8703 24 10

neu:

ex 8703 24 10

zerlegt (1. Grad)

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 31

mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger:

8703 31 10

neu:

ex 8703 31 10

zerlegt (1. Grad)

8703 31 90

gebraucht

8703 32

mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:

neu:

8703 32 11

Wohnmobile

8703 32 19

andere:

ex 8703 32 19

zerlegt (1. Grad)

ex 8703 32 19

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 32 90

gebraucht

8703 33

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

neu:

8703 33 11

Wohnmobile

8703 33 19

andere:

ex 8703 33 19

zerlegt (1. Grad)

8704

Lastkraftwagen:

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8704 21

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

8704 21 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

andere:

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

8704 21 31

neu:

ex 8704 21 31

zerlegt (1. Grad)

mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger:

8704 21 91

neu:

ex 8704 21 91

zerlegt (1. Grad)

8704 22

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

8704 22 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

andere:

8704 22 91

neu:

ex 8704 22 91

zerlegt (1. Grad)

8704 23

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

8704 23 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

andere:

8704 23 91

neu:

ex 8704 23 91

zerlegt (1. Grad)

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8704 31

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

8704 31 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

andere:

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

8704 31 31

neu:

ex 8704 31 31

zerlegt (1. Grad)

mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger:

8704 31 91

neu:

ex 8704 31 91

zerlegt (1. Grad)

8704 32

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

8704 32 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

andere:

8704 32 91

neu:

ex 8704 32 91

zerlegt (1. Grad)

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705:

8707 10

für Kraftfahrzeuge der Position 8703:

8707 10 10

für die industrielle Montage

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

8711 10 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

8711 50 00

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3

8711 90 00

andere

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713:

für Krafträder (einschließlich Mopeds):

8714 11 00

Sättel

8714 19 00

andere

andere:

8714 91

Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

8714 92

Felgen und Speichen

8714 93

Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

8714 94

Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

8714 95 00

Sättel

8714 96

Pedale und Tretlager sowie Teile davon

8714 99

andere

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

8716 10

Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

8716 20 00

Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

andere Anhänger zum Befördern von Gütern:

8716 31 00

Anhänger mit Tankaufbau

8716 39

andere:

8716 39 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

andere:

neu:

8716 39 30

Sattelanhänger

andere:

8716 39 51

einachsig

8716 39 80

gebraucht

8716 40 00

andere Anhänger

8716 80 00

andere Fahrzeuge

8716 90

Teile

9003

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon:

Fassungen:

9003 19

aus anderen Stoffen:

9003 19 10

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

9004 10

Sonnenbrillen

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

9028 10 00

Gaszähler

9028 20 00

Flüssigkeitszähler

9028 30

Elektrizitätszähler

9028 90

Teile und Zubehör:

9028 90 10

für Elektrizitätszähler

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

9103

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104

9105

Andere Uhren

9113

Uhrarmbänder und Teile davon

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401 20 00

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9401 30

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:

9401 30 10

gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern

9401 80 00

andere Sitzmöbel

9401 90

Teile:

9401 90 10

von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

andere:

9401 90 80

andere

9403

Andere Möbel und Teile davon:

9403 10

Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 20

andere Metallmöbel:

9403 20 20

Betten:

ex 9403 20 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9403 20 80

andere:

ex 9403 20 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9403 70 00

Kunststoffmöbel:

ex 9403 70 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe:

9403 81 00

aus Bambus oder Rattan

9403 89 00

andere

9403 90

Teile:

9403 90 10

aus Metall

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

9404 10 00

Sprungrahmen

Auflegematratzen:

9404 21

aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

9404 30 00

Schlafsäcke

9404 90

andere

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9405 10

Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

aus Kunststoffen:

9405 10 21

von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 10 28

andere:

ex 9405 10 28

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9405 10 30

aus keramischen Stoffen

9405 10 50

aus Glas

aus anderen Stoffen:

9405 10 91

von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 10 98

andere:

ex 9405 10 98

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9405 20

elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

9405 30 00

elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

9405 40

andere elektrische Beleuchtungskörper

9405 50 00

nicht elektrische Beleuchtungskörper

9405 60

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

9405 60 20

aus Kunststoffen:

ex 9405 60 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Teile:

9405 91

aus Glas:

Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

9405 92 00

aus Kunststoffen:

ex 9405 92 00

ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, für zivile Luftfahrzeuge

9406 00

Vorgefertigte Gebäude:

andere:

aus Eisen oder Stahl:

9406 00 38

andere

9406 00 80

aus anderen Stoffen

9503 00

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art:

9503 00 10

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen:

ex 9503 00 10

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge

Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör:

9503 00 21

Puppen

9503 00 29

Teile und Zubehör

9503 00 30

elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen

andere Bausätze und Baukastenspielzeug:

9503 00 35

aus Kunststoff

9503 00 39

aus anderen Stoffen:

ex 9503 00 39

ausgenommen aus Holz

Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend:

9503 00 41

Füllmaterial enthaltend

9503 00 49

andere:

ex 9503 00 49

ausgenommen aus Holz

9503 00 55

Musikspielzeuginstrumente und -geräte

Puzzles:

9503 00 69

andere

9503 00 70

anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor:

9503 00 75

aus Kunststoff

9503 00 79

aus anderen Stoffen

andere:

9503 00 81

Spielzeugwaffen

9503 00 85

Miniaturmodelle, im Spritzgussverfahren hergestellt aus Metall

andere:

9503 00 95

aus Kunststoff

9503 00 99

andere

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen):

9504 10 00

Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art

9504 20

Billardspiele aller Art und Zubehör:

9504 20 90

andere

9504 30

andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

9504 40 00

Spielkarten

9504 90

andere

9505

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte:

9507 10 00

Angelruten

9507 20

Angelhaken, auch mit Vorfach

9507 90 00

andere

9508

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603 21 00

Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

9603 29

andere

9603 30

Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen:

9603 30 90

Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

9603 40

Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30); Kissen und Roller zum Anstreichen

9603 50 00

andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

Reißverschlüsse:

9607 11 00

mit Zähnen aus unedlen Metallen

9607 19 00

andere

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

9610 00 00

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

9611 00 00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

9612 10

Bänder

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

9614 00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

9617 00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

9701

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

9702 00 00

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

9703 00 00

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

9704 00 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

9705 00 00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

9706 00 00

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

ANHANG Ic

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:

andere:

3006 92 00

pharmazeutische Abfälle

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

3304 10 00

Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

3304 20 00

Schminkmittel (Make-up) für die Augen

3304 30 00

Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

andere:

3304 91 00

Puder, lose oder fest

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

3305 20 00

Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

3305 30 00

Haarlacke

3305 90

andere

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307 10 00

zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

3307 20 00

Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

3307 30 00

parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

3307 49 00

andere

3307 90 00

andere

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 11 00

zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

3401 19 00

andere

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401:

3402 90

andere:

3402 90 10

grenzflächenaktive Zubereitungen:

ex 3402 90 10

ausgenommen Schaumbildner

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

3604 10 00

Feuerwerkskörper

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

3825 10 00

Siedlungsabfälle

3825 20 00

Klärschlamm

3825 30 00

klinische Abfälle

Abfälle von organische Lösemitteln:

3825 41 00

halogeniert

3825 49 00

andere

3825 50 00

Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien:

3825 61 00

überwiegend organische Bestandteile enthaltend

3825 69 00

andere

3825 90

andere:

3825 90 90

andere

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

3923 10 00

Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

3923 21 00

aus Polymeren des Ethylens

3923 50

Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse:

3923 50 90

andere

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

3924 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3925 20 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

3925 30 00

Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914:

3926 10 00

Büro- oder Schulartikel

3926 20 00

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

Luftreifen, runderneuert:

4012 11 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4012 12 00

von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4012 13 00

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 4012 13 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4012 19 00

andere

4012 20 00

Luftreifen, gebraucht:

ex 4012 20 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4012 90

andere

4013

Luftschläuche aus Kautschuk:

4013 10

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4013 10 10

von der für Personenkraftwagen verwendeten Art

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

andere:

4016 94 00

Fender, auch aufblasbar

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4205 00 90

andere

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen:

4414 00 90

andere

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 10

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

4418 20

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

4421

Andere Waren aus Holz:

4421 90

andere:

4421 90 98

andere

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4818 20

Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

4821 10

bedruckt

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

4823 61 00

aus Bambus

4823 69

andere

4823 90

andere:

4823 90 40

Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

4823 90 85

andere

ex 4823 90 85

ausgenommen Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten

4909 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art:

4909 00 90

andere

4910 00 00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911 10

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

andere:

4911 99 00

andere:

ex 4911 99 00

ausgenommen gedruckte optisch variable Elemente (Hologramme)

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist:

andere Schuhe:

6401 99 00

andere:

ex 6401 99 00

das Knie bedeckend

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

6402 20 00

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

andere Schuhe:

6402 91

den Knöchel bedeckend

6402 99

andere

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

6403 40 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

den Knöchel bedeckend

6403 59

andere:

6403 59 05

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

andere Schuhe:

6403 91

den Knöchel bedeckend

6403 99

andere

6405

Andere Schuhe

6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69:

6806 10 00

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6902 10 00

mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT:

ex 6902 10 00

ausgenommen Platten für Glasöfen

6902 20

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

6902 20 10

mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr

andere:

6902 20 91

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT

6902 20 99

andere:

ex 6902 20 99

ausgenommen Platten für Glasöfen

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6908 10

Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

6908 90

andere:

aus gewöhnlichem Ton:

6908 90 11

Spaltplatten

andere, mit einer größten Dicke von:

6908 90 21

15 mm oder weniger

6908 90 29

mehr als 15 mm

andere:

6908 90 31

Spaltplatten

andere:

6908 90 51

mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger

andere:

6908 90 91

aus Steinzeug

6908 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan:

6911 10 00

Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

6914

Andere keramische Waren:

6914 10 00

aus Porzellan

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

7010 90

andere:

7010 90 10

Haushaltskonservengläser

andere:

7010 90 21

hergestellt aus Glasröhren

andere, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 31

2,5 l oder mehr

weniger als 2,5 l:

für Nahrungsmittel und Getränke:

Flaschen:

aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 41

1 l oder mehr

7010 90 43

mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

7010 90 47

weniger als 0,15 l

aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 51

1 l oder mehr

7010 90 57

weniger als 0,15 l

andere, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 61

0,25 l oder mehr

7010 90 67

weniger als 0,25 l

für andere Erzeugnisse:

7010 90 91

aus nicht gefärbtem Glas

7010 90 99

aus gefärbtem Glas

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

7020 00

Andere Waren aus Glas:

Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter:

7020 00 07

unfertig

7020 00 08

fertig

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

7208 10 00

in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster:

ex 7208 10 00

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt:

7208 25 00

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

7208 26 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

7208 27 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

7208 36 00

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

7208 37 00

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

7208 38 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

7208 40 00

nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

7208 51

mit einer Dicke von mehr als 10 mm:

mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:

7208 51 98

weniger als 2 050 mm

7208 52

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

andere, mit einer Breite von:

7208 52 99

weniger als 2 050 mm

7208 53

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

7208 53 90

andere

7208 54 00

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

7208 90

andere:

7208 90 20

gelocht:

ex 7208 90 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7208 90 80

andere:

ex 7208 90 80

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen:

in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

7209 15 00

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

7209 16

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:

7209 16 90

andere:

ex 7209 16 90

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7209 17

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:

7209 17 90

andere:

ex 7209 17 90

ausgenommen:

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr,

mit einer Breite von 1 500 mm oder mehr oder

mit einer Breite von 1 350 mm bis 1 500 mm und mit einer Dicke von 0,6 mm bis 0,7 mm

7209 18

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

andere:

7209 18 91

mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm:

ex 7209 18 91

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7209 18 99

mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm:

ex 7209 18 99

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt:

7209 26

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:

7209 26 90

andere

7209 27

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:

7209 27 90

andere:

ex 7209 27 90

ausgenommen:

mit einer Breite von 1 500 mm oder mehr oder

mit einer Breite von 1 350 mm bis 1 500 mm und mit einer Dicke von 0,6 mm bis 0,7 mm

7209 90

andere:

7209 90 20

gelocht:

ex 7209 90 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7209 90 80

andere:

ex 7209 90 80

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

verzinnt:

7210 11 00

mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

7210 12

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

7210 12 20

Weißbleche:

ex 7210 12 20

mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr

7210 12 80

andere

7210 70

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

7210 90

andere:

7210 90 40

verzinnt und bedruckt

7210 90 80

andere

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen:

nur warmgewalzt:

7211 14 00

andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

7211 19 00

andere

nur kaltgewalzt:

7211 23

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

andere:

7211 23 30

mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr

7211 29 00

andere

7211 90

andere:

7211 90 20

gelocht:

ex 7211 90 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7211 90 80

andere:

ex 7211 90 80

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,6 GHT

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

7212 10

verzinnt:

7212 10 90

andere

7212 40

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

7216 61

aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

7216 69 00

andere

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

nicht überzogen, auch poliert:

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 10 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:

7217 10 31

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

7217 10 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7217 20

verzinkt:

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 20 10

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

7217 30

mit anderen unedlen Metallen überzogen:

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 30 41

verkupfert

7217 90

anderer:

7217 90 20

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7217 90 50

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

geschweißt, aus nicht rostendem Stahl:

7306 11 10

längsnahtgeschweißt:

ex 7306 11 10

mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

7306 19

andere:

längsnahtgeschweißt:

7306 19 11

mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

7306 30

andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

andere:

andere, mit einem äußeren Durchmesser von:

168,3 mm oder weniger:

7306 30 77

andere:

ex 7306 30 77

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306 61

mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger:

7306 61 19

andere:

ex 7306 61 19

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm:

7306 61 99

andere:

ex 7306 61 99

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

7306 69

mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306 69 90

andere:

ex 7306 69 90

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7312 10

Litzen, Kabel und Seile:

andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

mehr als 3 mm:

Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile):

nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

7312 10 81

mehr als 3 mm bis 12 mm:

ex 7312 10 81

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7312 10 83

mehr als 12 mm bis 24 mm:

ex 7312 10 83

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7312 10 85

mehr als 24 mm bis 48 mm:

ex 7312 10 85

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7312 10 89

mehr als 48 mm:

ex 7312 10 89

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7312 10 98

andere:

ex 7312 10 98

ausgenommen ausgerüstet oder gebrauchsfertig, für zivile Luftfahrzeuge

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer:

7321 11

für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

7321 12 00

für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

7321 19 00

andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe:

ex 7321 19 00

für Feuerung mit festen Brennstoffen

andere Geräte:

7321 81

für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

7321 82

für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

7321 90 00

Teile

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

7323 10 00

Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

andere:

7323 92 00

aus Gusseisen, emailliert

7323 94

aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert:

7323 94 90

andere

7323 99

andere:

andere:

7323 99 91

mit Farbe versehen oder lackiert

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

7324 10 00

Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl:

ex 7324 10 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Badewannen:

7324 29 00

andere

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer:

7407 10 00

aus raffiniertem Kupfer

aus Kupferlegierungen:

7407 21

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

7408

Draht aus Kupfer:

aus Kupferlegierungen:

7408 21 00

aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

7408 29 00

anderer

7409

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

7411

Rohre aus Kupfer

7412

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen) aus Kupfer

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium:

7604 10

aus nicht legiertem Aluminium

aus Aluminiumlegierungen:

7604 21 00

Hohlprofile

7604 29

andere:

7604 29 90

Profile

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

quadratisch oder rechteckig:

7606 11

aus nicht legiertem Aluminium

7606 12

aus Aluminiumlegierungen:

7606 12 10

Aluminiumbänder für Jalousien

andere:

7606 12 50

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

andere, mit einer Dicke von:

7606 12 93

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7606 12 99

6 mm oder mehr

andere:

7606 91 00

aus nicht legiertem Aluminium

7606 92 00

aus Aluminiumlegierungen

7608

Rohre aus Aluminium:

7608 10 00

aus nicht legiertem Aluminium:

ex 7608 10 00

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

7608 20

aus Aluminiumlegierungen:

7608 20 20

geschweißt:

ex 7608 20 20

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

7608 20 89

andere:

ex 7608 20 89

ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium:

7610 10 00

Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

7610 90

andere:

7610 90 10

Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren:

andere:

8215 91 00

versilbert, vergoldet oder platiniert

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:

Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8407 34

mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3:

andere:

8407 34 30

gebraucht

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

8408 10

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

gebraucht:

8408 10 19

andere

8408 90

andere Motoren:

andere:

8408 90 27

gebraucht:

ex 8408 90 27

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

andere:

8415 81 00

mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen):

ex 8415 81 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

8418 50

andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren:

Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):

8418 50 11

für tiefgekühlte Waren

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

8432 10

Pflüge

Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:

8432 21 00

Scheibeneggen

8432 29

andere

8432 30

Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

8432 40

Düngerstreuer

8432 80 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11

Waschvollautomaten:

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger:

8450 11 11

Frontlader

8450 11 19

Toplader

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

8501 40

andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

8501 40 20

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

ex 8501 40 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 40 80

mit einer Leistung von mehr als 750 W:

ex 8501 40 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

8501 51 00

mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

ex 8501 51 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 52

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

8501 52 20

mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW:

ex 8501 52 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 52 30

mit einer Leistung von mehr als 7,5 W bis 37 kW:

ex 8501 52 30

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 52 90

mit einer Leistung von mehr als 37 W bis 75 kW:

ex 8501 52 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 53

mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

8501 53 50

Fahrmotoren

andere, mit einer Leistung von:

8501 53 81

mehr als 75 kW bis 375 kW:

ex 8501 53 81

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Wechselstromgeneratoren:

8501 61

mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

8501 61 20

mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8501 61 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 61 80

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA:

ex 8501 61 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

8504 21 00

mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

8504 22

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA:

8504 22 10

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

8504 22 90

mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA

8504 23 00

mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

andere Transformatoren:

8504 32

mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:

8504 32 20

Messwandler:

ex 8504 32 20

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 32 80

andere:

ex 8504 32 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 33 00

mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA:

ex 8504 33 00

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 40

Stromrichter:

andere:

andere:

8504 40 55

Akkumulatorenladegeräte:

ex 8504 40 55

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

8504 40 81

Gleichrichter:

ex 8504 40 81

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

Wechselrichter:

8504 40 88

mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA:

ex 8504 40 88

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 40 90

andere:

ex 8504 40 90

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8508

Staubsauger:

mit eingebautem Elektromotor:

8508 11 00

mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

8508 19 00

andere

8508 70 00

Teile

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545:

8516 10

elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 21 00

Speicherheizgeräte

8516 29

andere:

8516 29 50

Konvektoren

andere:

8516 29 91

mit eingebautem Ventilator

8516 29 99

andere

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:

8516 31

Haartrockner

8516 32 00

andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

8516 33 00

Händetrockner

8516 40

elektrische Bügeleisen

8516 50 00

Mikrowellengeräte

8516 60

andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden:

8516 60 51

zum Einbau

8516 60 59

andere

8516 60 70

Grillgeräte und Bratgeräte

8516 60 80

Einbau-Backöfen

8516 60 90

andere

andere Elektrowärmegeräte:

8516 71 00

Kaffeemaschinen und Teemaschinen

8516 72 00

Brotröster (Toaster)

8516 79

andere

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528:

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

8517 69

andere:

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:

8517 69 39

andere:

ex 8517 69 39

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518 10

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür:

8518 10 95

andere:

ex 8518 10 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 30

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend:

8518 30 95

andere:

ex 8518 30 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 40

elektrische Tonfrequenzverstärker:

8518 40 30

für die Fernsprech- oder Messtechnik:

ex 8518 40 30

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

andere:

8518 40 81

mit einem einzigen Kanal:

ex 8518 40 81

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 40 89

andere:

ex 8518 40 89

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 90 00

Teile

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

8521 90 00

andere

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

8525 50 00

Sendegeräte

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

Monitore mit Kathodenstrahlröhre:

8528 49

andere

andere Monitore:

8528 59

andere

Projektoren:

8528 69

andere

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

8528 71

der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

8528 72

andere, für mehrfarbiges Bild:

8528 72 10

Projektionsfernsehgeräte

8528 72 20

Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

andere:

mit eingebauter Bildröhre:

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5 und mit einer Diagonale des Bildschirms von:

8528 72 31

42 cm oder weniger

8528 72 33

mehr als 42 cm bis 52 cm

8528 72 39

mehr als 72 cm

andere:

mit Abtastparametern von 625 Zeilen oder weniger und mit einer Diagonale des Bildschirms von:

8528 72 51

75 cm oder weniger

8528 72 59

mehr als 75 cm

8528 72 75

mit Abtastparametern von mehr als 625 Zeilen

andere:

8528 72 91

mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe des Bildschirms von weniger als 1,5

8528 72 99

andere

8528 73 00

andere, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

Antennen:

Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

8529 10 31

für Empfang über Satellit

8529 10 65

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen:

ex 8529 10 65

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 10 69

andere:

ex 8529 10 69

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 10 80

Filter und Weichen, für Antennen:

ex 8529 10 80

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 10 95

andere:

ex 8529 10 95

ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:

8539 21

Wolfram-Halogen-Glühlampen

8539 22

andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

8539 29

andere

Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

8539 31

Glühkathoden-Leuchtstofflampen

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

8544 20 00

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger:

8544 42

mit Anschlussstücken versehen:

8544 42 90

andere

8544 49

andere:

andere:

8544 49 91

Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

andere:

8544 49 93

für eine Spannung von 80 V oder weniger

8544 49 95

für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

8544 49 99

für eine Spannung von 1 000 V

8544 60

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):

8701 10 00

Einachsschlepper

8701 20

Sattel-Straßenzugmaschinen:

8701 20 90

gebraucht

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen:

8701 30 90

andere

8701 90

andere:

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern:

neu, mit einer Motorleistung von:

8701 90 11

18 kW oder weniger

8701 90 20

mehr als 18 kW bis 37 kW

8701 90 25

mehr als 37 kW bis 59 kW

8701 90 31

mehr als 59 kW bis 75 kW

8701 90 50

gebraucht

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8702 90

andere:

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

8702 90 11

neu

8702 90 19

gebraucht

mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger:

8702 90 31

neu

8702 90 39

gebraucht

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 21

mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger:

8703 21 10

neu:

ex 8703 21 10

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 21 90

gebraucht

8703 24

mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3:

8703 24 10

neu:

ex 8703 24 10

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 24 90

gebraucht

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 31

mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger:

8703 31 10

neu:

ex 8703 31 10

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 31 90

gebraucht

8703 33

mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

neu:

8703 33 19

andere:

ex 8703 33 19

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 33 90

gebraucht

8704

Lastkraftwagen:

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8704 21

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

andere:

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:

8704 21 31

neu:

ex 8704 21 31

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8704 21 39

gebraucht

mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger:

8704 21 91

neu:

ex 8704 21 91

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8704 21 99

gebraucht

8704 22

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

andere:

8704 22 91

neu:

ex 8704 22 91

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8704 22 99

gebraucht

8704 23

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

andere:

8704 23 91

neu:

ex 8704 23 91

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8704 23 99

gebraucht

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8704 31

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

andere:

mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3:

8704 31 31

neu:

ex 8704 31 31

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8704 31 39

gebraucht

mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger:

8704 31 91

neu:

ex 8704 31 91

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8704 31 99

gebraucht

8704 32

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

andere:

8704 32 91

neu:

ex 8704 32 91

ausgenommen zerlegt (1. oder 2. Grad)

8704 32 99

gebraucht

8704 90 00

andere

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage):

8705 30 00

Feuerwehrwagen

8705 40 00

Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

9301

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307

9302 00 00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)

9304 00 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

9307 00 00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401 30

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:

9401 30 90

andere

9401 40 00

in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

9401 51 00

aus Bambus oder Rattan

9401 59 00

andere

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

9401 61 00

gepolstert

9401 69 00

andere

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

9401 71 00

gepolstert

9401 79 00

andere

9401 90

Teile:

andere:

9401 90 30

aus Holz

9403

Andere Möbel und Teile davon:

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 50 00

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60

andere Holzmöbel

9403 90

Teile:

9403 90 30

aus Holz

9403 90 90

aus anderen Stoffen

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen:

Auflegematratzen:

9404 29

aus anderen Stoffen

9406 00

Vorgefertigte Gebäude:

9406 00 11

Mobilheime

andere:

9406 00 20

aus Holz

9503 00

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art:

9503 00 10

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen:

ex 9503 00 10

Puppenwagen

andere Bausätze und Baukastenspielzeug:

9503 00 39

aus anderen Stoffen:

ex 9503 00 39

aus Holz

Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend:

9503 00 49

andere:

ex 9503 00 49

aus Holz

Puzzles:

9503 00 61

aus Holz

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen):

9504 20

Billardspiele aller Art und Zubehör:

9504 20 10

Billardmöbel und Tischbillards

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle:

9506 62

aufblasbare Bälle:

9506 62 90

andere

9601

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

9603 10 00

Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

9603 90

andere

9604 00 00

Handsiebe

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

9612 20 00

Stempelkissen

9618 00 00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

ANHANG II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“

(Artikel 26 Absatz 3)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

0102

 

Rinder, lebend:

0102 90

 

andere:

 

Hausrinder:

 

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 90 51

 

zum Schlachten:

10

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

ex 0102 90 59

 

andere:

11

21

31

91

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

 

andere:

ex 0102 90 71

 

zum Schlachten:

10

Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

ex 0102 90 79

 

andere:

21

91

Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

0201

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

ganze oder halbe Tierkörper

91

ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

0201 20

 

andere Teile mit Knochen:

ex 0201 20 20

 

„quartiers compensés“:

91

„quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 30

 

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

91

Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 50

 

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

91

Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim so genannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.

ANHANG IIIa

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)

KN-Code

Warenbezeichnung

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

0102

Rinder, lebend:

0102 10

reinrassige Zuchttiere

0102 90

andere:

0102 90 90

andere

0103

Schweine, lebend:

0103 10 00

reinrassige Zuchttiere

andere:

0103 91

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

0103 91 90

andere

0103 92

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

0103 92 90

andere

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

0104 10

Schafe:

0104 10 10

reinrassige Zuchttiere

0104 20

Ziegen:

0104 20 10

reinrassige Zuchttiere

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 11

Hühner:

weibliche Zucht- und Vermehrungsküken:

0105 11 11

Legerassen

0105 11 19

andere

andere:

0105 11 91

Legerassen

0105 12 00

Truthühner

0105 19

andere

andere:

0105 99

andere

0106

Andere Tiere, lebend

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

frisch oder gekühlt:

0203 11

ganze oder halbe Tierkörper:

0203 11 90

andere

0203 19

anderes:

0203 19 90

anderes

gefroren:

0203 21

ganze oder halbe Tierkörper:

0203 21 90

andere

0203 22

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0203 22 90

andere

0203 29

anderes:

0203 29 90

anderes

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt:

0206 10 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00

von Primaten

0210 92 00

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

0210 93 00

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0210 99

andere:

Fleisch:

0210 99 10

von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

von Schafen und Ziegen:

0210 99 21

mit Knochen

0210 99 29

ohne Knochen

0210 99 31

von Rentieren

0210 99 39

anderes

Schlachtnebenerzeugnisse:

andere:

Geflügellebern:

0210 99 71

Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

0210 99 79

andere

0210 99 80

andere

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 40

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

0406 90

andere Käse:

andere:

0406 90 35

Kefalo-Tyri

andere:

andere:

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

mehr als 47 bis 72 GHT:

0406 90 85

Kefalograviera, Kasseri

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

von Hausgeflügel:

Bruteier:

0407 00 11

von Truthühnern oder Gänsen

0407 00 19

andere

0407 00 90

andere

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Eigelb:

0408 11

getrocknet

0408 19

anderes:

0408 19 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

0511 10 00

Rindersperma

andere:

0511 99

andere:

0511 99 10

Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln:

0601 20 10

Zichorienpflanzen und -wurzeln

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

0602 90

andere:

0602 90 10

Pilzmycel

0602 90 20

Ananaspflänzlinge

0602 90 30

Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

andere:

Freilandpflanzen:

andere Freilandpflanzen:

0602 90 51

Freilandstauden

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

Chicorée:

0705 21 00

Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

0705 29 00

andere

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 20 00

Spargel

0709 90

anderes:

Oliven:

0709 90 31

zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0709 90 39

andere

0709 90 40

Kapern

0709 90 50

Fenchel

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

0709 90 80

Artischocken

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 80

anderes Gemüse:

0710 80 10

Oliven

0710 80 80

Artischocken

0710 80 85

Spargel

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

Oliven

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

Gemüse:

0711 90 70

Kapern

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10

Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 10

zur Aussaat

0713 20 00

Kichererbsen

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 39 00

andere

0713 90 00

andere

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

Mandeln:

0802 11

in der Schale

0802 12

ohne Schale

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten)

0802 50 00

Pistazien

0802 60 00

Macadamia-Nüsse

0802 90

andere

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 20

getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

0807 20 00

Papaya-Früchte

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

0808 20

Birnen und Quitten:

0808 20 90

Quitten

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 40

Pflaumen und Schlehen:

0809 40 90

Schlehen

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 50 00

Kiwifrüchte

0810 60 00

Durian

0810 90

andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

andere:

0811 20 39

schwarze Johannisbeeren

0811 20 51

rote Johannisbeeren

0811 20 59

Brombeeren und Maulbeeren

0811 20 90

andere

0811 90

andere:

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

0811 90 11

tropische Früchte und tropische Nüsse

andere:

0811 90 31

tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 39

andere

andere:

0811 90 50

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0811 90 70

Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

0811 90 85

tropische Früchte und tropische Nüsse

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

andere:

0812 90 20

Orangen

0812 90 30

Papaya-Früchte

0812 90 40

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0812 90 70

Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

0812 90 98

andere

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 40

andere Früchte:

0813 40 50

Papaya-Früchte

0813 40 60

Tamarinden

0813 40 70

Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0813 40 95

andere

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

ohne Pflaumen:

0813 50 12

von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

0813 50 15

andere

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

0813 50 31

von tropischen Nüssen

0813 50 39

andere

andere Mischungen:

0813 50 91

ohne Pflaumen oder Feigen

0813 50 99

andere

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

Kaffee, nicht geröstet:

0901 11 00

nicht entkoffeiniert

0901 12 00

entkoffeiniert

0901 90

andere

0902

Tee, auch aromatisiert

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

Pfeffer:

0904 11 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0904 12 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

0905 00 00

Vanille

0906

Zimt und Zimtblüten

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

0910 10 00

Ingwer

0910 20

Safran

0910 30 00

Kurkuma

andere Gewürze:

0910 91

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9

0910 99

andere:

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

Thymian:

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0910 99 31

Feldthymian (Thymus serpyllum)

0910 99 33

anderer

0910 99 39

gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 99 50

Lorbeerblätter

0910 99 60

Curry

1001

Weizen und Mengkorn:

1001 10 00

Hartweizen

1001 90

andere:

1001 90 10

Spelz zur Aussaat

anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

1001 90 91

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste:

1003 00 10

zur Aussaat

1004 00 00

Hafer

1006

Reis

1007 00

Körner-Sorghum

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 10 00

von Roggen

1102 90

anderes

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

Grobgrieß und Feingrieß:

1103 19

von anderem Getreide:

1103 19 10

von Roggen

1103 19 40

von Hafer

1103 19 50

von Reis

1103 19 90

anderer

1103 20

Pellets:

1103 20 50

von Reis

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

1104 12

von Hafer

1104 19

von anderem Getreide:

andere:

1104 19 91

Reisflocken

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

1104 22

von Hafer:

1104 22 30

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1104 22 50

perlförmig geschliffen

1104 22 98

andere

1104 29

von anderem Getreide:

von Gerste:

1104 29 01

geschält (entspelzt)

1104 29 03

geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 20

von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

1106 30

von Erzeugnissen des Kapitels 8

1107

Malz, auch geröstet:

1107 10

nicht geröstet:

von Weizen:

1107 10 11

in Form von Mehl

1107 10 19

anderes

1108

Stärke; Inulin:

Stärke:

1108 11 00

von Weizen

1108 14 00

von Maniok

1108 19

andere Stärke

1108 20 00

Inulin

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

1203 00 00

Kopra

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

Samen von Futterpflanzen:

1209 22

Samen von Klee (Trifolium-Arten)

1209 23

Samen von Schwingel

1209 24 00

Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

1209 25

Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

1209 29

andere

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

andere:

1209 91

Samen von Gemüsen

1209 99

andere

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere:

1212 91

Zuckerrüben

1212 99

andere

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

1214 90

andere

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 11 00

Opium

1302 19

andere:

1302 19 05

Vanille-Oleoresin

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 32

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 90

aus Guarsamen

1302 39 00

andere

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz):

1501 00 11

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1501 00 90

Geflügelfett

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1507 10

rohes Öl, auch entschleimt:

1507 10 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1507 90

andere:

1507 90 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen:

1512 21

rohes Öl, auch von Gossypol befreit

1512 29

andere

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

Leinöl und seine Fraktionen:

1515 11 00

rohes Öl

1515 19

andere

1515 30

Rizinusöl und seine Fraktionen

1515 50

Sesamöl und seine Fraktionen

1515 90

andere:

Tabaksamenöl und seine Fraktionen:

rohes Öl:

1515 90 21

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 29

anderes

andere:

1515 90 31

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 39

andere

andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

rohe Fette und Öle:

1515 90 40

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

andere:

1515 90 51

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1515 90 59

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

andere:

1515 90 60

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

andere:

1515 90 91

fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1515 90 99

fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

andere:

1516 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

in anderer Aufmachung:

1516 20 95

Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

andere:

1516 20 96

Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

1516 20 98

andere

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

1518 00 31

roh

1518 00 39

andere

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:

1522 00 31

Soapstock

1522 00 39

andere

andere:

1522 00 91

Öldrass und Soapstock

1522 00 99

andere

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 20

aus Lebern aller Tierarten

von Geflügel der Position 0105:

1602 31

von Truthühnern

1602 90

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

Lactose und Lactosesirup:

1702 11 00

mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

1702 19 00

andere

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup

1702 30

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

1702 30 10

Isoglucose

andere:

mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

1702 30 59

andere

andere:

1702 30 91

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 60 80

Inulinsirup

1702 60 95

andere

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 60

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt

Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90 71

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

andere:

1702 90 75

als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

andere

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 10

Mango-Chutney

2001 90 65

Oliven

2001 90 91

tropische Früchte und tropische Nüsse

2001 90 93

Speisezwiebeln

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 60 00

Spargel

2005 70

Oliven

2005 91 00

Bambussprossen

2005 99

andere:

2005 99 20

Kapern

2005 99 30

Artischocken

2005 99 50

Mischungen von Gemüsen

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

2006 00 10

Ingwer

andere:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2006 00 35

tropische Früchte und tropische Nüsse

andere:

2006 00 91

tropische Früchte und tropische Nüsse

2006 00 99

andere

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 10

homogenisierte Zubereitungen:

andere:

2007 10 91

von tropischen Früchten

andere:

2007 91

von Zitrusfrüchten

2007 99

andere:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

2007 99 20

Maronenpaste und Maronenmus

andere:

2007 99 93

von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

2007 99 98

andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

Erdnüsse:

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

mehr als 1 kg:

2008 11 92

geröstet

2008 11 94

andere

1 kg oder weniger:

2008 11 96

geröstet

2008 11 98

andere

2008 19

andere, einschließlich Mischungen

2008 20

Ananas

2008 30

Zitrusfrüchte

2008 40

Birnen:

mit Zusatz von Alkohol:

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 40 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 19

andere

andere:

2008 40 21

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 29

andere

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 31

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 39

andere

2008 50

Aprikosen/Marillen:

mit Zusatz von Alkohol:

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 50 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 19

andere

andere:

2008 50 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 39

andere

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 50 59

andere

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

mit Zusatz von Alkohol:

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 70 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 70 19

andere

andere:

2008 70 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 70 39

andere

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 70 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 59

andere

2008 80

Erdbeeren:

mit Zusatz von Alkohol:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 19

andere

andere:

2008 80 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 39

andere

2008 92

Mischungen:

mit Zusatz von Alkohol:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 92 12

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 14

andere

andere:

2008 92 16

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 18

andere

andere:

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 92 32

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 34

andere

andere:

2008 92 36

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 38

andere

ohne Zusatz von Alkohol:

mit Zusatz von Zucker:

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 92 51

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

andere:

Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt:

2008 92 72

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

andere:

2008 92 76

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

5 kg oder mehr:

2008 92 92

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg:

2008 92 94

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 99

andere:

mit Zusatz von Alkohol:

Ingwer:

2008 99 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 99 19

anderer

andere:

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 24

tropische Früchte

andere:

2008 99 31

tropische Früchte

andere:

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 36

tropische Früchte

andere:

2008 99 38

tropische Früchte

ohne Zusatz von Alkohol:

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 41

Ingwer

2008 99 46

Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

2008 99 47

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 51

Ingwer

2008 99 61

Passionsfrüchte und Guaven

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Orangensaft:

2009 11

gefroren

2009 19

anderer

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 21 00

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 29

anderer

2009 39

anderer:

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 39 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 39 19

anderer

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

Zitronensaft:

2009 39 59

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009 49

anderer:

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 49 11

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

anderer:

2009 49 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

mit einem Brixwert von mehr als 67:

anderer:

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

2009 80 34

aus tropischen Früchten

anderer:

2009 80 36

aus tropischen Früchten

2009 80 38

anderer

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

anderer:

anderer:

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 85

aus tropischen Früchten

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 80 88

aus tropischen Früchten

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 97

aus tropischen Früchten

2009 90

Mischungen von Säften:

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

andere:

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 41

zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90 49

andere

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

andere:

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 90 92

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 90 97

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 98

andere

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 10 00

Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 10

von Mais

2302 40

von anderem Getreide

2302 50 00

von Hülsenfrüchten

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 30 00

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

2306 10 00

aus Baumwollsamen

2306 20 00

aus Leinsamen

aus Raps- oder Rübsensamen:

2306 41 00

aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

2306 49 00

andere

2306 50 00

aus Kokosnüssen (Kopra)

2306 60 00

aus Palmnüssen oder Palmkernen

2306 90

andere

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

2309 90

andere:

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

2309 90 20

Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

ätherische Öle von Citrusfrüchten:

3301 12

Süß- und Bitterorangenöl

3301 13

Citronenöl

3301 19

andere

3301 24

Pfefferminzöl (Mentha piperita)

3301 25

andere Minzenöle

3301 29

andere:

Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl:

3301 29 11

terpenhaltig

3301 29 31

terpenfrei

andere:

terpenfrei:

3301 29 71

Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

3301 29 79

Lavendelöl und Lavandinöl

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

3302 10 40

andere

3302 10 90

von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 90

andere:

3501 90 10

Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

3502 20

Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

3502 90

andere

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

andere modifizierte Stärken:

3505 10 50

veretherte Stärken und veresterte Stärken

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten:

4101 20

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

4101 90 00

andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103:

4301 30 00

von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

4301 60 00

von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

4301 80

andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

4301 90 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

5001 00 00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5002 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5003 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

52

BAUMWOLLE

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens

ANHANG IIIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)

Die Zölle (Wertzölle und/oder spezifische Zölle) auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt. Wird zusätzlich zu dem Wertzoll und/oder dem spezifischen Zoll ein Saisonzoll erhoben, so wird der Saisonzoll (20 %) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Inkrafttreten Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6 und folgende

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

0102

Rinder, lebend:

 

 

 

 

 

 

0102 90

andere:

 

 

 

 

 

 

Hausrinder:

 

 

 

 

 

 

mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

 

 

 

 

 

 

0102 90 29

andere

70

60

50

40

30

0

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

 

 

 

 

 

 

0104 10

Schafe:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0104 10 80

andere

80

60

40

20

10

0

0104 20

Ziegen:

 

 

 

 

 

 

0104 20 90

andere

80

70

60

50

30

0

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

 

 

 

 

 

mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

 

 

 

 

 

 

0105 11

Hühner:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0105 11 99

andere

90

80

60

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0105 94 00

Hühner

70

60

50

40

30

0

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

0204 50

Fleisch von Ziegen

80

70

60

50

30

0

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0206 10 91

Lebern

80

60

40

20

10

0

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

80

60

40

20

10

0

von Rindern, gefroren:

 

 

 

 

 

 

0206 21 00

Zungen

80

60

40

20

10

0

0206 22 00

Lebern

80

60

40

20

10

0

0206 29

andere:

 

 

 

 

 

 

0206 29 10

zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

90

70

60

50

30

0

0206 80

andere, frisch oder gekühlt

80

60

40

20

10

0

0206 90

andere, gefroren

80

60

40

20

10

0

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

von Truthühnern:

 

 

 

 

 

 

0207 24

unzerteilt, frisch oder gekühlt

80

60

40

20

10

0

0207 25

unzerteilt, gefroren:

 

 

 

 

 

 

0207 25 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

80

60

40

20

10

0

0207 25 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

80

70

50

40

10

0

0207 26

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

80

60

40

20

10

0

0207 27

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

80

60

40

20

10

0

von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

 

 

 

 

 

 

0207 32

unzerteilt, frisch oder gekühlt

80

60

40

20

10

0

0207 33

unzerteilt, gefroren

80

60

40

20

10

0

0207 34

Fettlebern, frisch oder gekühlt

80

60

40

20

10

0

0207 35

andere, frisch oder gekühlt

80

70

60

50

40

0

0207 36

andere, gefroren

80

70

60

50

40

0

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

 

 

 

 

 

 

Schweinespeck

 

 

 

 

 

 

0209 00 30

Schweinefett

80

60

40

20

10

0

0209 00 90

Geflügelfett

80

60

40

20

10

0

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

0401 10

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

95

90

60

50

40

0

0401 20

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

 

 

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

0401 20 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

80

60

40

20

10

0

0401 20 19

andere

80

60

40

20

10

0

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

 

 

 

 

 

0401 20 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

80

60

40

20

10

0

0401 20 99

andere

90

80

60

40

20

0

0401 30

mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT

90

80

60

40

20

0

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0402 10 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

80

60

50

40

20

0

0402 29

andere

95

75

55

35

15

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0402 91

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

95

75

55

35

15

0

0402 99

andere

95

75

55

35

15

0

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

0403 90

andere:

 

 

 

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 11

1,5 GHT oder weniger

80

60

40

20

10

0

0403 90 13

mehr als 1,5 bis 27 GHT

80

60

40

20

10

0

0403 90 19

mehr als 27 GHT

80

60

40

20

10

0

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 31

1,5 GHT oder weniger

80

60

40

20

10

0

0403 90 33

mehr als 1,5 bis 27 GHT

80

60

40

20

10

0

0403 90 39

mehr als 27 GHT

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 51

3 GHT oder weniger

80

60

40

20

10

0

0403 90 53

mehr als 3 bis 6 GHT

80

60

40

20

10

0

0403 90 59

mehr als 6 GHT

80

60

40

20

10

0

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 61

3 GHT oder weniger

80

60

40

20

10

0

0403 90 63

mehr als 3 bis 6 GHT

80

60

40

20

10

0

0403 90 69

mehr als 6 GHT

80

60

40

20

10

0

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

0404 10

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

80

60

40

20

10

0

0404 90

andere

80

60

40

20

10

0

0406

Käse und Quark/Topfen:

 

 

 

 

 

 

0406 20

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

90

70

50

30

15

0

0406 90

andere Käse:

 

 

 

 

 

 

0406 90 01

für die Verarbeitung

90

70

50

30

15

0

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

Eigelb:

 

 

 

 

 

 

0408 11

getrocknet:

 

 

 

 

 

 

0408 11 20

ungenießbar oder ungenießbar gemacht

80

60

40

30

10

0

0408 11 80

anderes

80

60

40

20

10

0

0408 19

anderes:

 

 

 

 

 

 

anderes:

 

 

 

 

 

 

0408 19 81

flüssig

80

60

40

20

10

0

0408 19 89

anderes, einschließlich gefroren

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0408 91

getrocknet

80

60

40

20

10

0

0408 99

andere

80

60

40

20

10

0

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):

 

 

 

 

 

 

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln:

 

 

 

 

 

 

0601 20 30

Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

80

60

40

20

10

0

0601 20 90

andere

80

60

40

20

10

0

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

 

 

 

 

 

 

0602 10

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

80

60

40

20

10

0

0602 20

Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

80

60

40

20

10

0

0602 30 00

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

80

60

40

20

10

0

0602 90

andere:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

Freilandpflanzen:

 

 

 

 

 

 

Bäume und Sträucher:

 

 

 

 

 

 

0602 90 41

Forstgehölze

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0602 90 45

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

80

60

40

20

10

0

0602 90 49

andere

80

60

40

20

10

0

andere Freilandpflanzen:

 

 

 

 

 

 

0602 90 59

andere

80

60

40

20

10

0

Zimmerpflanzen:

 

 

 

 

 

 

0602 90 70

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0602 90 91

Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

80

60

40

20

10

0

0602 90 99

andere

80

60

40

20

10

0

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

 

 

 

 

 

 

frisch:

 

 

 

 

 

 

0603 11 00

Rosen

90

80

70

60

35

0

0603 12 00

Nelken

90

80

70

60

35

0

0603 13 00

Orchideen

90

80

70

60

35

0

0603 14 00

Chrysanthemen

90

80

70

60

35

0

0603 19

andere

90

80

70

60

35

0

0603 90 00

andere

90

80

70

60

35

0

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0701 90

andere:

 

 

 

 

 

 

0701 90 10

zum Herstellen von Stärke

95

80

65

40

25

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

95

80

65

40

25

0

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten

90

70

50

30

10

0

0703 20 00

Knoblauch

90

70

50

30

10

0

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

80

60

40

20

10

0

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol

80

60

50

40

20

0

0704 20 00

Rosenkohl/Kohlsprossen

80

60

40

20

10

0

0704 90

anderer:

 

 

 

 

 

 

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl

80

60

50

40

20

0

0704 90 90

anderer

80

60

40

20

10

0

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

90

80

70

60

50

0

0706 90

andere

80

60

40

20

10

0

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0708 90 00

andere Hülsenfrüchte

80

60

40

20

10

0

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0709 30 00

Auberginen

80

60

40

20

10

0

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

80

60

40

20

10

0

Pilze und Trüffeln:

 

 

 

 

 

 

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

80

60

40

20

10

0

0709 59

andere

80

60

40

20

10

0

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

80

60

40

20

10

0

0709 90

anderes:

 

 

 

 

 

 

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

80

60

40

20

10

0

0709 90 20

Mangold und Karde

80

60

40

20

10

0

0709 90 90

anderes

80

60

40

20

10

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

0710 10 00

Kartoffeln

80

60

40

20

10

0

Hülsengemüse, auch ausgelöst:

 

 

 

 

 

 

0710 29 00

anderes

80

60

40

20

10

0

0710 30 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

80

60

40

20

10

0

Pilze:

 

 

 

 

 

 

0710 80 61

der Gattung Agaricus

80

60

40

20

10

0

0710 80 69

andere

80

60

40

20

10

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

Pilze und Trüffeln:

 

 

 

 

 

 

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

80

70

60

50

40

0

0711 59 00

andere

80

70

60

50

40

0

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

Gemüse:

 

 

 

 

 

 

0711 90 50

Speisezwiebeln

80

70

60

40

20

0

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

 

 

 

 

 

 

0712 20 00

Speisezwiebeln

80

60

40

20

10

0

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

 

 

 

 

 

 

0712 31 00

Pilze der Gattung Agaricus

80

60

40

20

10

0

0712 32 00

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

80

60

40

20

10

0

0712 33 00

Zitterpilze (Tremella spp.)

80

60

40

20

10

0

0712 39 00

andere

80

60

40

20

10

0

0712 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

80

60

40

20

10

0

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

 

 

 

 

 

 

0713 10

Erbsen (Pisum sativum):

 

 

 

 

 

 

0713 10 90

andere

80

60

40

20

10

0

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

80

60

50

40

30

0

0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

80

60

50

40

30

0

0713 33

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

 

 

 

 

 

 

0713 33 10

zur Aussaat

80

70

60

50

30

0

0713 33 90

andere

90

80

60

50

30

0

0713 40 00

Linsen

80

60

40

20

10

0

0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

80

60

40

20

10

0

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

 

 

 

 

 

Haselnüsse (Corylus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0802 21 00

in der Schale

80

70

50

30

15

0

0802 22 00

ohne Schale

80

70

50

30

15

0

Walnüsse:

 

 

 

 

 

 

0802 31 00

in der Schale

95

90

85

70

65

0

0802 32 00

ohne Schale

80

60

40

20

10

0

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

 

 

 

 

 

Melonen (einschließlich Wassermelonen):

 

 

 

 

 

 

0807 11 00

Wassermelonen

80

70

50

30

15

0

0807 19 00

andere

80

70

50

30

15

0

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

 

 

 

 

 

 

0808 20

Birnen und Quitten:

 

 

 

 

 

 

Birnen:

 

 

 

 

 

 

0808 20 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

90

80

60

40

20

0

0808 20 50

andere

90

80

60

40

20

0

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

 

 

 

 

 

 

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

70

60

40

30

15

0

0809 20

Kirschen:

 

 

 

 

 

 

0809 20 95

andere

70

60

45

30

15

0

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

 

 

 

 

 

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen

80

60

45

30

15

0

0809 30 90

andere

95

90

75

60

40

0

0810

Andere Früchte, frisch:

 

 

 

 

 

 

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren:

 

 

 

 

 

 

0810 20 10

Himbeeren

90

80

60

40

20

0

0810 20 90

andere

70

60

45

30

15

0

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

0811 10

Erdbeeren

80

70

60

40

20

0

0811 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

0811 20 11

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

90

80

70

60

40

0

0811 20 19

andere

90

80

70

60

40

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0811 20 31

Himbeeren

80

70

60

40

20

0

0811 90

andere:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

 

 

 

 

 

 

0811 90 19

andere

80

70

60

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0811 90 75

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

80

70

60

40

20

0

0811 90 80

andere

80

70

60

40

20

0

0811 90 95

andere

95

90

75

60

40

0

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

0812 10 00

Kirschen

95

90

80

60

40

0

0812 90

andere:

 

 

 

 

 

 

0812 90 10

Aprikosen/Marillen

95

90

80

60

40

0

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

 

 

 

 

 

0813 10 00

Aprikosen/Marillen

90

80

70

60

40

0

0813 30 00

Äpfel

90

80

70

60

40

0

0813 40

andere Früchte:

 

 

 

 

 

 

0813 40 10

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

90

80

70

60

40

0

0813 40 30

Birnen

90

80

70

60

40

0

0813 50

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

 

 

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

 

 

 

 

 

 

0813 50 19

mit Pflaumen

95

90

80

60

40

0

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

 

 

 

 

 

Kaffee, geröstet:

 

 

 

 

 

 

0901 21 00

nicht entkoffeiniert

70

60

50

40

20

0

0901 22 00

entkoffeiniert

70

60

50

40

20

0

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

 

 

 

 

 

 

andere Gewürze:

 

 

 

 

 

 

0910 99

andere:

 

 

 

 

 

 

0910 99 91

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

90

80

70

60

40

0

0910 99 99

gemahlen oder sonst zerkleinert

80

70

50

40

30

0

1003 00

Gerste:

 

 

 

 

 

 

1003 00 90

andere

80

70

50

40

30

0

1005

Mais:

 

 

 

 

 

 

1005 10

zur Aussaat:

 

 

 

 

 

 

Hybridmais:

 

 

 

 

 

 

1005 10 15

Einfachhybriden

80

70

50

40

30

0

1005 10 19

andere

80

70

50

40

30

0

1005 10 90

anderer

80

70

50

40

30

0

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

 

 

 

 

 

von Weizen:

 

 

 

 

 

 

1101 00 11

von Hartweizen

80

60

40

30

20

0

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

 

 

 

 

Grobgrieß und Feingrieß:

 

 

 

 

 

 

1103 11

von Weizen

80

70

50

40

30

0

1103 13

von Mais:

 

 

 

 

 

 

1103 13 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

80

70

50

40

30

0

1103 19

von anderem Getreide:

 

 

 

 

 

 

1103 19 30

von Gerste

90

85

70

55

30

0

1103 20

Pellets:

 

 

 

 

 

 

1103 20 10

von Roggen

80

70

60

40

20

0

1103 20 20

von Gerste

80

70

60

40

20

0

1103 20 30

von Hafer

80

70

60

40

20

0

1103 20 60

von Weizen

90

85

70

55

30

0

1103 20 90

andere

80

70

60

40

20

0

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

 

 

 

 

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

 

 

 

 

 

1104 19

von anderem Getreide:

 

 

 

 

 

 

1104 19 10

von Weizen

80

70

60

40

20

0

1104 19 30

von Roggen

80

70

60

40

20

0

1104 19 50

von Mais

80

70

60

40

20

0

von Gerste:

 

 

 

 

 

 

1104 19 61

gequetscht

80

70

60

40

20

0

1104 19 69

als Flocken

80

70

60

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1104 19 99

andere

80

70

60

40

20

0

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

 

 

 

 

 

 

1104 22

von Hafer:

 

 

 

 

 

 

1104 22 20

geschält (entspelzt)

80

70

60

40

20

0

1104 22 90

nur geschrotet

80

70

60

40

20

0

1104 23

von Mais

80

70

60

40

20

0

1104 29

von anderem Getreide:

 

 

 

 

 

 

von Gerste:

 

 

 

 

 

 

1104 29 05

perlförmig geschliffen

80

70

60

40

20

0

1104 29 07

nur geschrotet

80

70

60

40

20

0

1104 29 09

andere

80

70

60

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

 

 

 

 

 

 

1104 29 11

von Weizen

80

70

60

40

20

0

1104 29 18

andere

80

70

60

40

20

0

1104 29 30

perlförmig geschliffen

80

70

60

40

20

0

nur geschrotet:

 

 

 

 

 

 

1104 29 51

von Weizen

80

70

60

40

20

0

1104 29 55

von Roggen

80

70

60

40

20

0

1104 29 59

andere

80

70

60

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1104 29 81

von Weizen

80

70

60

40

20

0

1104 29 85

von Roggen

80

70

60

40

20

0

1104 29 89

andere

80

70

60

40

20

0

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

 

 

 

 

 

 

1106 10 00

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

80

70

60

40

20

0

1107

Malz, auch geröstet:

 

 

 

 

 

 

1107 10

nicht geröstet:

 

 

 

 

 

 

von Weizen:

 

 

 

 

 

 

1107 10 91

in Form von Mehl

80

70

60

40

20

0

1107 10 99

anderes

80

70

60

40

20

0

1107 20 00

geröstet

80

70

60

40

20

0

1108

Stärke; Inulin:

 

 

 

 

 

 

Stärke:

 

 

 

 

 

 

1108 12 00

von Mais

80

70

60

40

20

0

1108 13 00

von Kartoffeln

80

60

40

20

20

0

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

80

60

40

20

20

0

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

 

 

 

 

 

 

1206 00 10

zur Aussaat

80

70

60

50

30

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1206 00 91

geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

80

70

60

40

20

0

1206 00 99

andere

80

70

60

40

20

0

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:

 

 

 

 

 

 

1208 10 00

von Sojabohnen

90

80

70

60

40

0

1208 90 00

anderes

80

70

60

40

20

0

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

 

 

 

 

 

 

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben

80

60

40

20

20

0

Samen von Futterpflanzen:

 

 

 

 

 

 

1209 21 00

Samen von Luzernen

80

60

40

20

20

0

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin:

 

 

 

 

 

 

1210 10 00

Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

80

70

60

40

20

0

1210 20

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

80

70

60

40

20

0

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

 

 

 

 

 

 

1214 10 00

Mehl und Pellets von Luzerne

80

60

40

20

0

0

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

 

 

 

 

 

 

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz):

 

 

 

 

 

 

1501 00 19

anderes

80

70

60

40

20

0

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1507 10

rohes Öl, auch entschleimt:

 

 

 

 

 

 

1507 10 90

anderes

95

80

65

50

35

0

1507 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1507 90 90

andere

95

80

65

50

35

0

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

1512 11

rohe Öle:

 

 

 

 

 

 

1512 11 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

95

80

65

50

35

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1512 11 91

Sonnenblumenöl

90

80

65

50

35

0

1512 11 99

Safloröl

95

80

65

50

35

0

1512 19

andere:

 

 

 

 

 

 

1512 19 10

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

95

80

65

50

35

0

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

80

70

60

40

20

0

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

Leinöl und seine Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

1515 21

rohes Öl

80

70

60

40

20

0

1515 29

andere

80

70

60

40

20

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

 

 

1517 90

andere:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

1517 90 91

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

80

70

60

50

30

0

1517 90 99

andere

80

70

60

50

30

0

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

1601 00 99

andere

90

80

60

40

20

0

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

1602 32

von Hühnern

90

80

60

40

20

0

1602 39

andere

90

80

60

40

20

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

 

 

 

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

 

 

 

 

 

1702 90 30

Isoglucose

100

80

70

60

10

0

1702 90 50

Maltodextrin und Maltodextrinsirup

100

80

70

60

10

0

1702 90 80

Inulinsirup

100

80

70

60

10

0

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

 

 

 

 

 

 

1703 10 00

Rohrzuckermelasse

90

80

65

50

35

0

1703 90 00

andere

90

80

65

50

35

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

2001 10 00

Gurken und Cornichons

90

80

60

40

30

0

2001 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2001 90 50

Pilze

90

80

60

40

20

0

2001 90 99

andere

80

60

40

20

10

0

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

2002 10

Tomaten, ganz oder in Stücken

80

60

40

20

10

0

2002 90

andere

80

60

40

20

10

0

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus

80

60

40

20

10

0

2003 20 00

Trüffeln

80

60

40

20

10

0

2003 90 00

andere

80

60

40

20

10

0

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

2004 10

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

2004 10 10

gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2004 10 99

andere

80

60

40

20

10

0

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

2004 90 30

Sauerkraut, Kapern und Oliven

80

70

50

30

20

0

andere, einschließlich Mischungen:

 

 

 

 

 

 

2004 90 91

Zwiebeln, nur gegart

80

60

40

20

10

0

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

80

60

40

30

20

0

2005 20

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

2005 20 20

in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

80

60

40

20

10

0

2005 20 80

andere

80

60

40

20

10

0

2005 40 00

Erbsen (Pisum sativum)

80

60

50

40

30

0

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

 

 

 

 

 

 

2005 51 00

Bohnen, ausgelöst

80

60

40

20

10

0

2005 59 00

andere

80

60

40

20

10

0

2005 99

andere:

 

 

 

 

 

 

2005 99 10

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

60

50

40

30

15

0

2005 99 40

Karotten

80

60

50

40

30

0

2005 99 60

Sauerkraut

80

60

50

40

30

0

2005 99 90

andere

60

50

40

30

15

0

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

 

 

 

 

 

 

2006 00 31

Kirschen

80

60

40

20

10

0

2006 00 38

andere

80

60

40

20

10

0

2007 99

andere:

 

 

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

2007 99 10

Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2007 99 33

von Erdbeeren

80

60

50

40

30

0

2007 99 35

von Himbeeren

80

60

50

40

30

0

2007 99 39

andere

80

60

40

20

10

0

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

2007 99 55

Apfelmus

80

60

40

20

10

0

2007 99 57

andere

80

60

50

40

30

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2007 99 91

Apfelmus

80

60

40

20

10

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2008 40

Birnen:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 40 51

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

80

60

40

20

10

0

2008 40 59

andere

80

60

40

20

10

0

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2008 40 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

80

60

40

20

10

0

2008 40 79

andere

80

60

40

20

10

0

2008 40 90

ohne Zusatz von Zucker

80

60

40

20

10

0

2008 50

Aprikosen/Marillen:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 50 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

90

80

60

40

20

0

2008 50 69

andere

80

60

40

20

10

0

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2008 50 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

80

60

40

20

10

0

2008 50 79

andere

80

60

40

20

10

0

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

 

 

 

2008 50 92

5 kg oder mehr

80

60

40

20

10

0

2008 50 94

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

80

60

40

20

10

0

2008 50 99

weniger als 4,5 kg

80

60

40

20

10

0

2008 60

Kirschen:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

 

 

 

 

 

2008 60 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

80

60

40

20

10

0

2008 60 19

andere

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2008 60 31

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

80

60

40

20

10

0

2008 60 39

andere

80

60

40

20

10

0

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 70 61

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

80

60

50

40

30

0

2008 70 69

andere

80

60

50

40

30

0

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2008 70 71

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

80

60

50

40

30

0

2008 70 79

andere

80

60

50

40

30

0

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

 

 

 

2008 70 92

5 kg oder mehr

80

60

50

40

30

0

2008 70 98

weniger als 5 kg

80

60

50

40

30

0

2008 92

Mischungen:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

 

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 92 59

andere

80

60

40

20

10

0

Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt:

 

 

 

 

 

 

2008 92 74

andere

80

60

40

20

10

0

2008 92 78

andere

80

60

40

20

10

0

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

 

 

 

5 kg oder mehr:

 

 

 

 

 

 

2008 92 93

andere

80

60

40

20

10

0

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 92 96

andere

80

60

40

20

10

0

weniger als 4,5 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 92 97

von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

80

60

40

20

10

0

2008 92 98

andere

80

60

40

20

10

0

2008 99

andere:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

2008 99 21

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

80

60

40

20

10

0

2008 99 23

andere

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

 

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2008 99 28

andere

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2008 99 34

andere

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2008 99 37

andere

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2008 99 40

andere

80

60

40

20

10

0

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 99 43

Weintrauben

80

60

40

20

10

0

2008 99 49

andere

80

60

40

20

10

0

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2008 99 62

Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

80

60

40

20

10

0

2008 99 67

andere

80

60

40

20

10

0

ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

 

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

 

 

 

2008 99 99

andere

80

60

40

20

10

0

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

Orangensaft:

 

 

 

 

 

 

2009 12 00

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

80

60

40

20

10

0

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

 

 

 

 

 

 

2009 31

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

80

60

40

20

10

0

2009 39

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

2009 39 31

zugesetzten Zucker enthaltend

80

60

40

20

10

0

2009 39 39

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

80

60

40

20

10

0

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

Zitronensaft:

 

 

 

 

 

 

2009 39 51

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

80

60

40

20

10

0

2009 39 55

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

80

60

40

20

10

0

Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

 

 

 

 

 

 

2009 39 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

80

60

40

20

10

0

2009 39 95

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

80

60

40

20

10

0

2009 39 99

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

80

60

40

20

10

0

Ananassaft:

 

 

 

 

 

 

2009 41

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

80

60

40

20

10

0

2009 49

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

2009 49 19

anderer

80

60

40

20

10

0

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

2009 49 30

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

80

60

40

20

10

0

anderer:

 

 

 

 

 

 

2009 49 91

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

80

60

40

20

10

0

2009 49 93

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

80

60

40

20

10

0

2009 69

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

2009 69 51

konzentriert

80

70

60

50

40

0

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

 

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

Birnensaft:

 

 

 

 

 

 

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2009 80 89

anderer

80

70

60

50

40

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2106 90

andere:

 

 

 

 

 

 

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

 

 

 

 

 

2106 90 30

Isoglucosesirup

75

65

50

40

25

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 51

Lactosesirup

75

65

50

40

25

0

2106 90 55

Glucose- und Maltodextrinsirup

75

65

50

40

25

0

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2206 00 10

Tresterwein

75

65

50

40

25

0

andere:

 

 

 

 

 

 

schäumend:

 

 

 

 

 

 

2206 00 31

Apfelwein und Birnenwein

75

65

50

40

25

0

2209 00

Speiseessig:

 

 

 

 

 

 

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2209 00 91

2 l oder weniger

75

65

50

40

25

0

2209 00 99

mehr als 2 l

75

65

50

40

25

0

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

 

 

 

 

 

 

2302 30

von Weizen:

 

 

 

 

 

 

2302 30 10

mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

90

75

70

60

40

0

2302 30 90

andere

90

75

70

60

45

0

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

 

 

 

 

 

 

2303 10

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

 

 

 

 

 

 

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:

 

 

 

 

 

 

2303 10 11

mehr als 40 GHT

90

75

70

60

40

0

2303 10 19

40 GHT oder weniger

90

75

70

60

45

0

2303 10 90

andere

90

75

70

60

45

0

2303 20

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung:

 

 

 

 

 

 

2303 20 10

ausgelaugte Rübenschnitzel

80

60

50

40

30

0

2303 20 90

andere

90

75

70

60

45

0

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

80

60

50

40

30

0

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

 

 

 

 

 

 

2306 30 00

aus Sonnenblumenkernen

90

75

70

60

40

0

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

2309 10

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

 

 

 

 

 

andere, einschließlich Vormischungen

 

 

 

 

 

 

Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

 

 

 

 

 

Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

 

 

 

 

 

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2309 90 31

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

80

60

50

40

30

0

2309 90 33

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

80

60

50

40

30

0

2309 90 35

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

80

60

50

40

30

0

2309 90 39

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

80

60

50

40

30

0

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

2309 90 41

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

80

60

50

40

30

0

2309 90 43

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

80

60

50

40

30

0

2309 90 49

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

80

60

50

40

30

0

mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

2309 90 51

keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

80

60

50

40

30

0

2309 90 53

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

80

60

50

40

30

0

2309 90 59

mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

80

60

50

40

30

0

2309 90 70

weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

80

60

50

40

30

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2309 90 91

ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

80

60

50

40

30

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2309 90 95

mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

80

60

50

40

30

0

2309 90 99

andere

80

60

50

40

30

0

ANHANG IIIc

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

Die Zölle (Wertzölle und/oder spezifische Zölle) auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan gesenkt. Der Saisonzoll (20 %) wird während und nach der Übergangszeit weiter erhoben.

KN-Code

Warenbezeichnung

Inkrafttreten Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6 und folgende

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

95

80

65

40

30

20

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

 

 

 

 

 

 

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

80

70

60

50

40

30

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

 

 

 

 

 

 

0806 10

frisch

80

70

50

30

15

0

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

 

 

 

 

 

 

0808 10

Äpfel

90

80

60

40

20

0

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

 

 

 

 

 

 

0809 20

Kirschen:

80

60

45

30

15

0

0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 

 

 

 

 

 

0809 40

Pflaumen und Schlehen:

 

 

 

 

 

 

0809 40 05

Pflaumen

90

75

60

40

20

0

0810

Andere Früchte, frisch:

 

 

 

 

 

 

0810 10 00

Erdbeeren

90

80

60

40

20

0

ANHANG IIId

ZOLLZUGESTÄNDNISSE SERBIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c)

Die Zölle (Wertzölle und/oder spezifische Zölle) auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach dem in diesem Anhang für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan gesenkt. Wird zusätzlich zu dem Wertzoll und/oder dem spezifischen Zoll ein Saisonzoll erhoben, so wird der Saisonzoll (20 %) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Inkrafttreten Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6 und folgende

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

v. H.

0102

Rinder, lebend:

 

 

 

 

 

 

0102 90

andere:

 

 

 

 

 

 

Hausrinder:

 

 

 

 

 

 

0102 90 05

mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

70

60

50

40

30

20

mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

 

 

 

 

 

 

0102 90 21

zum Schlachten

70

60

50

40

30

20

mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg:

 

 

 

 

 

 

0102 90 41

zum Schlachten

90

80

60

50

40

30

0102 90 49

andere

70

60

50

40

30

20

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

 

 

 

 

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

 

 

 

 

 

0102 90 51

zum Schlachten

95

90

85

70

60

50

0102 90 59

andere

70

60

50

40

30

20

Kühe:

 

 

 

 

 

 

0102 90 61

zum Schlachten

70

60

50

40

30

20

0102 90 69

andere

90

80

60

50

40

30

andere:

 

 

 

 

 

 

0102 90 71

zum Schlachten

90

80

70

60

50

40

0102 90 79

andere

90

80

70

60

50

40

0103

Schweine, lebend:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0103 91

mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

 

 

 

 

 

 

0103 91 10

Hausschweine

100

95

90

85

70

65

0103 92

mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

 

 

 

 

Hausschweine:

 

 

 

 

 

 

0103 92 11

Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

90

80

70

60

50

40

0103 92 19

andere

90

80

60

50

40

30

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

 

 

 

 

 

 

0104 10

Schafe:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

90

80

70

60

50

40

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

90

80

70

60

50

40

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

90

80

70

60

50

40

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0203 11

ganze oder halbe Tierkörper:

 

 

 

 

 

 

0203 11 10

von Hausschweinen

90

80

70

60

50

30

0203 12

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

 

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

 

 

 

0203 12 11

Schinken und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0203 12 19

Schultern und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0203 12 90

andere

90

80

70

60

50

40

0203 19

anderes:

 

 

 

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

 

 

 

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

90

80

70

60

50

40

anderes:

 

 

 

 

 

 

0203 19 55

ohne Knochen

90

80

70

60

50

40

0203 19 59

anderes

90

80

70

60

50

20

 

gefroren:

 

 

 

 

 

 

0203 21

ganze oder halbe Tierkörper:

 

 

 

 

 

 

0203 21 10

von Hausschweinen

90

80

70

60

50

40

0203 22

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

 

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

 

 

 

0203 22 11

Schinken und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0203 22 19

Schultern und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0203 29

anderes:

 

 

 

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

 

 

 

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon

90

80

70

60

50

50

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

90

80

70

60

50

30

anderes:

 

 

 

 

 

 

0203 29 55

ohne Knochen

90

80

70

60

50

30

0203 29 59

anderes

90

80

70

60

50

30

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

90

80

70

60

55

50

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

0206 10

von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0206 10 99

andere

80

60

40

40

40

40

0206 29

andere:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0206 29 99

andere

90

70

60

50

40

20

0206 30 00

von Schweinen, frisch oder gekühlt

90

70

60

50

40

20

von Schweinen, gefroren:

 

 

 

 

 

 

0206 41 00

Lebern

90

70

60

50

40

20

0206 49

andere

90

70

60

50

40

20

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

von Hühnern:

 

 

 

 

 

 

0207 11

unzerteilt, frisch oder gekühlt

80

70

60

50

40

35

0207 12

unzerteilt, gefroren

80

70

60

50

40

30

0207 13

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

80

70

60

50

40

30

0207 14

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

80

70

60

50

40

30

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

 

 

 

 

 

 

Schweinespeck:

 

 

 

 

 

 

0209 00 11

frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

90

80

70

60

50

30

0209 00 19

getrocknet oder geräuchert

90

85

75

70

60

40

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

 

 

 

 

Fleisch von Schweinen:

 

 

 

 

 

 

0210 11

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

 

 

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake:

 

 

 

 

 

 

0210 11 11

Schinken und Teile davon

90

85

75

70

60

40

0210 11 19

Schultern und Teile davon

90

85

75

70

60

40

getrocknet oder geräuchert:

 

 

 

 

 

 

0210 11 31

Schinken und Teile davon

90

80

70

60

50

30

0210 11 39

Schultern und Teile davon

90

85

75

70

60

40

0210 11 90

andere

90

85

75

70

60

40

0210 12

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

90

85

75

70

60

40

0210 19

anderes:

 

 

 

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

 

 

 

gesalzen oder in Salzlake:

 

 

 

 

 

 

0210 19 10

„bacon“ — Hälften oder „spencers“

90

85

75

70

60

40

0210 19 20

„3/4-sides“ oder „middles“

90

85

75

70

60

40

0210 19 30

Vorderteile und Teile davon

90

85

75

70

60

40

0210 19 40

Kotelettstränge und Teile davon

90

85

75

70

60

40

0210 19 50

anderes

90

80

70

60

50

30

getrocknet oder geräuchert:

 

 

 

 

 

 

0210 19 60

Vorderteile und Teile davon

90

85

75

70

60

40

0210 19 70

Kotelettstränge und Teile davon

90

85

75

70

60

40

anderes:

 

 

 

 

 

 

0210 19 81

ohne Knochen

90

85

75

70

60

40

0210 19 89

anderes

90

85

75

70

60

40

0210 19 90

anderes

90

85

75

70

60

40

0210 20

Fleisch von Rindern

90

85

75

70

60

40

andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

 

 

 

 

 

0210 99

andere:

 

 

 

 

 

 

Schlachtnebenerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

von Hausschweinen:

 

 

 

 

 

 

0210 99 41

Lebern

90

85

80

75

65

50

0210 99 49

andere

90

80

70

60

50

30

von Rindern:

 

 

 

 

 

 

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

90

85

80

75

65

50

0210 99 59

andere

90

85

80

75

65

50

0210 99 60

von Schafen und Ziegen

90

85

80

75

65

50

0210 99 90

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

80

70

60

50

40

30

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

0402 10

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

0402 10 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

95

90

85

80

70

45

0402 10 19

andere

95

90

85

80

70

45

andere:

 

 

 

 

 

 

0402 10 99

andere

95

90

85

80

70

45

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

 

 

 

 

 

 

0402 21

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

0402 21 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

90

80

70

60

50

35

andere:

 

 

 

 

 

 

0402 21 17

mit einem Milchfettgehalt von 11 GHT oder weniger

95

90

85

80

70

45

0402 21 19

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT

90

80

70

60

50

35

mit einem Fettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

 

 

 

 

 

0402 21 91

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

95

90

85

80

70

45

0402 21 99

andere

95

90

85

80

70

45

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

0403 10

Joghurt:

 

 

 

 

 

 

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 11

3 GHT oder weniger

80

70

60

50

40

30

0403 10 13

mehr als 3 bis 6 GHT

80

70

60

50

40

30

0403 10 19

mehr als 6 GHT

80

70

60

50

40

30

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 31

3 GHT oder weniger

80

70

60

50

40

30

0403 10 33

mehr als 3 bis 6 GHT

80

70

60

50

40

30

0403 10 39

mehr als 6 GHT

80

70

60

50

40

30

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 10

Butter

90

80

70

60

50

40

0405 20

Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 20 90

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

90

80

70

60

50

40

0405 90

andere

90

80

70

60

50

40

0406

Käse und Quark/Topfen:

 

 

 

 

 

 

0406 10

Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

70

60

50

40

30

20

0406 30

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

90

80

70

60

50

40

0406 90

andere Käse:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0406 90 13

Emmentaler

95

90

85

80

70

60

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

95

90

85

80

70

60

0406 90 17

Bergkäse, Appenzeller

95

90

85

80

70

60

0406 90 18

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine

95

90

85

80

70

60

0406 90 19

Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

95

90

85

80

70

60

0406 90 21

Cheddar

95

90

85

80

70

60

0406 90 23

Edamer

90

80

70

60

50

35

0406 90 25

Tilsiter

95

90

85

80

70

60

0406 90 27

Butterkäse

95

90

85

80

70

60

0406 90 29

Kashkaval

90

80

70

60

50

35

0406 90 32

Feta

90

80

70

60

50

35

0406 90 37

Finlandia

90

85

80

75

60

50

0406 90 39

Jarlsberg

90

85

80

75

60

50

andere:

 

 

 

 

 

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

80

70

60

50

40

30

andere:

 

 

 

 

 

 

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

 

 

 

47 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

0406 90 61

Grana Padano, Parmigiano Reggiano

80

70

60

50

40

30

0406 90 63

Fiore Sardo, Pecorino

80

70

60

50

40

30

0406 90 69

andere

80

70

60

50

40

30

mehr als 47 GHT bis 72 GHT:

 

 

 

 

 

 

0406 90 73

Provolone

80

70

60

50

40

30

0406 90 75

Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

80

70

60

50

40

30

0406 90 76

Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

80

70

60

50

40

30

0406 90 78

Gouda

80

70

60

50

40

30

0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

80

70

60

50

40

30

0406 90 81

Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

80

70

60

50

40

30

0406 90 82

Camembert

80

70

60

50

40

30

0406 90 84

Brie

80

70

60

50

40

30

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

 

 

 

0406 90 86

mehr als 47 GHT bis 52 GHT

80

70

60

50

40

30

0406 90 87

mehr als 52 GHT bis 62 GHT

80

70

60

50

40

30

0406 90 88

mehr als 62 GHT bis 72 GHT

80

70

60

50

40

30

0406 90 93

mehr als 72 GHT

80

70

60

50

40

30

0406 90 99

andere

80

70

60

50

40

30

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

 

 

 

 

von Hausgeflügel:

 

 

 

 

 

 

0407 00 30

andere

100

80

60

40

30

20

0409 00 00

Natürlicher Honig

95

90

70

60

40

30

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

 

 

 

 

 

 

0602 40

Rosen, auch veredelt

90

85

80

75

60

50

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0701 90

andere:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0701 90 90

andere

90

80

70

60

40

20

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

Salate:

 

 

 

 

 

 

0705 11 00

Kopfsalat

95

80

70

60

50

30

0705 19 00

andere

95

80

70

60

50

30

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0707 00 05

Gurken

80

70

60

50

40

20

0707 00 90

Cornichons

80

70

60

50

40

30

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum)

90

80

70

60

40

20

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

95

90

75

70

55

40

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0709 60

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0709 60 91

der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

80

70

60

50

40

30

0709 60 95

zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

80

70

60

50

40

30

0709 60 99

andere

80

70

60

50

40

30

0709 90

anderes:

 

 

 

 

 

 

0709 90 60

Zuckermais

90

80

70

60

50

30

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

Hülsengemüse, auch ausgelöst:

 

 

 

 

 

 

0710 21 00

Erbsen (Pisum sativum)

90

80

70

60

40

20

0710 22 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

90

80

70

60

40

20

0710 80

anderes Gemüse:

 

 

 

 

 

 

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

 

 

 

 

 

 

0710 80 51

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

90

80

70

60

40

20

0710 80 59

andere

90

85

80

75

60

30

Pilze

 

 

 

 

 

 

0710 80 70

Tomaten

90

85

80

75

60

30

0710 80 95

andere

90

80

70

60

40

20

0710 90 00

Mischungen von Gemüsen

90

80

70

60

40

20

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

0711 40 00

Gurken und Cornichons

90

80

70

60

40

20

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

Gemüse:

 

 

 

 

 

 

0711 90 10

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

90

85

80

75

60

50

0711 90 80

anderes

80

70

60

50

40

30

0711 90 90

Mischungen von Gemüsen

80

70

60

50

40

30

0810

Andere Früchte, frisch:

 

 

 

 

 

 

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

 

 

 

 

 

 

0810 40 10

Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

90

80

70

60

50

40

0810 40 50

Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

90

80

70

60

50

40

0810 40 90

andere

90

80

70

60

50

40

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

 

 

 

 

 

0813 20 00

Pflaumen

95

90

80

70

60

50

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

 

 

 

 

 

0904 20

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

95

90

80

70

60

50

1001

Weizen und Mengkorn:

 

 

 

 

 

 

1001 90

andere:

 

 

 

 

 

 

anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

 

 

 

 

 

 

1001 90 99

andere

90

85

80

75

70

60

1005

Mais:

 

 

 

 

 

 

1005 10

zur Aussaat:

 

 

 

 

 

 

Hybridmais:

 

 

 

 

 

 

1005 10 11

Doppelhybriden und Top-Cross-Hybriden

80

70

60

50

40

30

1005 10 13

Dreiweghybriden

80

70

60

50

40

30

1005 90 00

anderer

90

85

80

80

80

80

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

 

 

 

 

 

von Weizen:

 

 

 

 

 

 

1101 00 15

von Weichweizen und Spelz

90

85

80

75

70

65

1101 00 90

von Mengkorn

90

80

70

60

50

35

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

 

 

 

 

 

1102 20

von Mais:

 

 

 

 

 

 

1102 20 10

mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

90

85

80

75

70

65

1102 20 90

anderes

100

90

85

75

70

65

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

 

 

 

 

Grobgrieß und Feingrieß:

 

 

 

 

 

 

1103 13

von Mais:

 

 

 

 

 

 

1103 13 90

anderer

95

90

85

70

55

25

1103 20

Pellets:

 

 

 

 

 

 

1103 20 40

von Mais

95

90

85

70

55

30

1517

Margarine: genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

 

 

 

 

 

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

 

 

 

 

 

 

1517 10 90

andere

80

70

60

50

40

20

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

1601 00 10

aus Lebern

90

80

60

40

20

20

andere:

 

 

 

 

 

 

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

90

80

70

60

40

30

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

90

80

60

40

30

20

von Schweinen:

 

 

 

 

 

 

1602 41

Schinken und Teile davon

90

80

60

40

30

20

1602 42

Schultern und Teile davon

90

80

60

40

30

20

1602 49

andere, einschließlich Mischungen

90

80

60

40

30

20

1602 50

von Rindern

90

80

60

40

30

20

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

1902 20 30

mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

90

80

60

50

40

30

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

2001 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2001 90 20

Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

80

60

50

40

30

30

2001 90 70

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

90

80

70

60

50

40

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

90

80

70

60

50

40

andere, einschließlich Mischungen:

80

60

50

40

30

20

2004 90 98

andere

 

 

 

 

 

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

2007 10

homogenisierte Zubereitungen:

 

 

 

 

 

 

2007 10 10

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

90

80

70

60

50

40

andere:

 

 

 

 

 

 

2007 10 99

andere

90

80

70

60

50

40

2007 99

andere:

 

 

 

 

 

 

mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

2007 99 31

von Kirschen

90

80

70

60

50

40

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2008 60

Kirschen:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

 

 

 

2008 60 50

mehr als 1 kg

80

60

60

60

60

60

2008 60 60

1 kg oder weniger

80

60

60

60

60

60

ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

 

 

 

 

 

2008 60 70

4,5 kg oder mehr

95

90

80

80

80

80

2008 60 90

weniger als 4,5 kg

95

90

80

80

80

80

2008 80

Erdbeeren:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

2008 80 50

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

90

80

60

40

40

40

2008 80 70

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

90

80

60

40

40

40

2008 80 90

ohne Zusatz von Zucker

90

80

60

40

40

40

2008 99

andere:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

 

 

 

 

 

2008 99 45

Pflaumen

90

80

60

60

40

30

2008 99 72

5 kg oder mehr

90

80

70

60

50

40

2008 99 78

weniger als 5 kg

90

80

70

60

50

40

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

2009 50

Tomatensaft

90

80

70

60

50

40

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

 

 

 

 

 

 

2009 61

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

90

80

70

60

50

40

2009 69

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

2009 69 11

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

90

80

70

60

50

40

2009 69 19

anderer

90

80

70

60

50

40

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

2009 69 59

anderer

90

80

70

60

50

40

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

2009 69 71

konzentriert

90

80

70

60

50

40

2009 69 79

anderer

90

80

70

60

50

40

2009 69 90

anderer

90

80

70

60

50

40

Apfelsaft:

 

 

 

 

 

 

2009 71

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

90

80

70

60

50

40

2009 79

anderer

90

80

70

60

50

40

2009 80

Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

 

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

Birnensaft:

 

 

 

 

 

 

2009 80 11

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

90

80

70

60

50

40

2009 80 19

anderer

90

80

70

60

50

40

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

2009 80 35

anderer

90

80

70

60

50

40

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

 

 

 

 

Birnensaft:

 

 

 

 

 

 

2009 80 50

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

90

80

70

60

50

40

anderer:

 

 

 

 

 

 

2009 80 61

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

90

80

70

60

50

40

2009 80 63

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

90

80

70

60

50

40

2009 80 69

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

90

80

70

60

50

40

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

 

 

 

 

 

 

2009 80 71

Kirschsaft

90

80

70

60

50

40

2009 80 73

aus tropischen Früchten

90

80

70

60

50

40

2009 80 79

anderer

90

80

70

60

50

40

anderer:

 

 

 

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

2009 80 86

anderer

90

80

70

60

50

40

keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

 

 

 

 

 

 

2009 80 95

aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

90

80

70

60

50

40

2009 80 96

Kirschsaft

90

80

70

60

50

40

2009 80 99

anderer

90

80

70

60

50

40

2009 90

Mischungen von Säften:

 

 

 

 

 

 

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

 

 

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

 

 

 

 

 

 

2009 90 11

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

90

80

70

60

50

40

2009 90 19

andere

90

80

70

60

50

40

andere:

 

 

 

 

 

 

2009 90 21

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

90

80

70

60

50

40

2009 90 29

andere

90

80

70

60

50

40

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

 

 

 

 

 

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

 

 

 

 

 

 

2009 90 31

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

90

80

70

60

50

40

2009 90 39

andere

90

80

70

60

50

40

andere:

 

 

 

 

 

 

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

2009 90 51

zugesetzten Zucker enthaltend

90

80

70

60

50

40

2009 90 59

andere

90

80

70

60

50

40

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

 

 

 

 

 

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

 

 

 

 

 

 

2009 90 71

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

90

80

70

60

50

40

2009 90 73

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

90

80

70

60

50

40

2009 90 79

keinen zugesetzten Zucker enthaltend

90

80

70

60

50

40

andere:

 

 

 

 

 

 

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

 

 

 

 

 

 

2009 90 94

andere

90

80

70

60

50

40

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2009 90 95

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

90

80

70

60

50

40

2009 90 96

andere

90

80

70

60

50

40

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2106 90

andere:

 

 

 

 

 

 

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 59

andere

80

70

60

50

40

30

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

schäumend:

 

 

 

 

 

 

2206 00 39

andere

80

70

60

40

30

20

andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2206 00 51

Apfelwein und Birnenwein

90

80

70

60

50

40

2206 00 59

andere

90

80

70

60

50

40

mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

2206 00 81

Apfelwein und Birnenwein

90

80

70

60

50

40

2206 00 89

andere

90

80

70

60

50

40

2209 00

Speiseessig:

 

 

 

 

 

 

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2209 00 11

2 l oder weniger

80

70

60

40

30

20

2209 00 19

mehr als 2 l

90

80

70

60

40

30

ANHANG IV

ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR SERBISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE

(Artikel 29 Absatz 2)

Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Serbiens in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres (n)

vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n+1)

danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

0301 91 10

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 15 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 15 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 15 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

0301 93 00

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)

Jahr

Jahr 1

(Zollsatz %)

Jahr 3

(Zollsatz %)

Jahr 5 und folgende

(Zollsatz %)

Zoll

90 v. H. des MFN

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN

ANHANG V

SERBISCHE ZUGESTÄNDNISSE FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 30 Absatz 2)

Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Serbien gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (v. H. des MFN)

2008

2009

2010

2011

2012

2013 und folgende

0301

Fische, lebend:

 

 

 

 

 

 

andere Fische, lebend:

 

 

 

 

 

 

0301 91

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0301 91 90

andere

90

75

60

40

20

0

0301 92 00

Aale (Anguilla-Arten)

90

75

60

40

20

0

0301 93 00

Karpfen

90

85

80

75

65

60

0301 99

andere:

 

 

 

 

 

 

Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0301 99 11

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

90

75

60

40

20

0

0301 99 19

andere

90

75

60

40

20

0

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

 

 

 

Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 11

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0302 11 10

der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

90

75

60

40

20

0

0302 11 20

der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

90

75

60

40

20

0

0302 11 80

andere

90

75

60

40

20

0

0302 19 00

andere

90

75

60

40

20

0

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 33

echter Bonito:

 

 

 

 

 

 

0302 33 90

anderer

90

75

60

40

20

0

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 69

andere:

 

 

 

 

 

 

Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0302 69 11

Karpfen

90

75

60

40

20

0

0302 69 19

andere

90

75

60

40

20

0

0302 70 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

90

75

60

40

20

0

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304:

 

 

 

 

 

 

andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 21

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

90

75

60

40

20

0

0303 29 00

andere

90

75

60

40

20

0

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 39

andere

90

75

60

40

20

0

Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 43

echter Bonito

90

75

60

40

20

0

0303 49

andere

90

75

60

40

20

0

Schwertfisch (Xiphias gladius) und Zahnfische (Dissostichus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 61 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

90

75

60

40

20

0

0303 62 00

Zahnfische (Dissostichus-Arten)

90

75

60

40

20

0

andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 74

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

90

75

60

40

20

0

0303 79

andere

90

75

60

40

20

0

0303 80

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

90

75

60

40

20

0

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0304 11

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

90

75

60

40

20

0

0304 12

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

90

75

60

40

20

0

0304 19

andere:

 

 

 

 

 

 

Filets:

 

 

 

 

 

 

von Süßwasserfischen:

 

 

 

 

 

 

0304 19 13

vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

90

75

60

40

20

0

von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

 

 

 

 

 

 

0304 19 15

der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

90

75

60

40

20

0

0304 19 17

andere

90

75

60

40

20

0

0304 19 19

von anderen Süßwasserfischen

90

75

60

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0304 19 31

vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

90

75

60

40

20

0

0304 19 33

vom Köhler (Pollachius virens)

90

75

60

40

20

0

0304 19 35

vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

90

75

60

40

20

0

anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):

 

 

 

 

 

 

0304 19 91

von Süßwasserfischen

90

75

60

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

0304 19 97

Heringslappen

90

75

60

40

20

0

0304 19 99

anderes

90

75

60

40

20

0

gefrorene Fischfilets:

 

 

 

 

 

 

0304 21 00

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

90

75

60

40

20

0

0304 22 00

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

90

75

60

40

20

0

0304 29

andere

90

75

60

40

20

0

anderes:

 

 

 

 

 

 

0304 91 00

vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

90

75

60

40

20

0

0304 92 00

von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

90

75

60

40

20

0

0304 99

andere

90

75

60

40

20

0

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

90

75

60

40

20

0

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

gefroren:

 

 

 

 

 

 

0306 13

Garnelen

90

75

60

40

20

0

0306 14

Krabben

90

75

60

40

20

0

0306 19

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

90

75

60

40

20

0

nicht gefroren:

 

 

 

 

 

 

0306 23

Garnelen

90

75

60

40

20

0

0306 24

Krabben

90

75

60

40

20

0

0306 29

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

90

75

60

40

20

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 31

lebend, frisch oder gekühlt

90

75

60

40

20

0

0307 39

andere

90

75

60

40

20

0

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 41

lebend, frisch oder gekühlt

90

75

60

40

20

0

0307 49

andere

90

75

60

40

20

0

Kraken (Octopus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 51 00

lebend, frisch oder gekühlt

90

75

60

40

20

0

0307 59

andere

90

75

60

40

20

0

0307 60 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

90

75

60

40

20

0

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0307 91 00

lebend, frisch oder gekühlt

90

75

60

40

20

0

0307 99

andere

90

75

60

40

20

0

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

90

75

60

40

20

0

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

90

75

60

40

20

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

1902 20 10

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

90

75

60

40

20

15

ANHANG VI

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(Titel V Kapitel II)

FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNG

Eine „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A.

Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1.

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i)

Lebensversicherung

ii)

Sachversicherung

2.

Rückversicherung und Folgerückversicherung

3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4.

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1.

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2.

Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3.

Finanzleasing

4.

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen

6.

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

a)

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

b)

Devisen

c)

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

d)

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

e)

begebbare Wertpapiere

f)

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7.

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8.

Geldmaklergeschäfte

9.

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

10.

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11.

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

12.

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen:

a)

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

b)

Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

c)

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

ANHANG VII

RECHTE DES GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUMS

(Artikel 75)

1.

Artikel 75 Absatz 4 dieses Abkommens betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991).

2.

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979),

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974),

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980),

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960),

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979),

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989),

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971),

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961),

Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979),

Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994),

Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985),

WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),

Europäisches Patentübereinkommen,

WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.

PROTOKOLL Nr. 1

über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft und Serbien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

a)

die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

b)

die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;

c)

Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise in der Gemeinschaft und Serbien für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 dieses Protokolls erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,

a)

wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Serbien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

b)

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Serbien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 1

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE SERBIENS

Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Serbien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.

KNCode

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

Joghurt:

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

mehr als 27 GHT

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

3 GHT oder weniger

0403 10 93

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

mehr als 6 GHT

0403 90

andere:

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

mehr als 27 GHT

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

3 GHT oder weniger

0403 90 93

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

Milchstreichfette:

0405 20 10

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

andere:

0511 99

andere:

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0511 99 31

roh

0511 99 39

andere

0511 99 85

andere:

ex 0511 99 85

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

Gemüse:

0711 90 30

Zuckermais

0903 00 00

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1212 20 00

Algen und Tange

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

von Süßholzwurzeln

1302 13 00

von Hopfen

1302 19

andere:

1302 19 80

andere

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

AgarAgar

1302 32

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korboder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90

andere:

1515 90 11

Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

ex 1515 90 11

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

andere:

1517 90 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

andere:

1517 90 93

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Formund Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

Linoxyn

andere:

1518 00 91

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

andere:

1518 00 95

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

Degras

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

Eier enthaltend

1902 19

andere

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

andere:

1902 20 91

gekocht

1902 20 99

andere

1902 30

andere Teigwaren

1902 40

Couscous

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

andere:

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

Kartoffeln:

andere:

2004 10 91

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

Kartoffeln:

2005 20 10

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

Erdnüsse:

2008 11 10

Erdnussbutter

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

2008 91 00

Palmherzen

2008 99

andere:

ohne Zusatz von Alkohol:

ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 90

andere:

2106 90 20

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

andere:

2106 90 92

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

andere

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtund Gemüsesäfte der Position 2009

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen, Sulfo, Nitrooder Nitrosoderivate:

andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

Mannitol

2905 44

DGlucitol (Sorbit)

2905 45 00

Glycerin

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

von der in der Lebensmitteloder Getränkeindustrie verwendeten Art:

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

andere:

3302 10 21

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

Casein

3501 90

andere:

3501 90 90

andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

Dextrine

andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

andere

3505 20

Leime

3809

Appreturoder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 1

EINFUHRZÖLLE SERBIENS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

(sofort oder schrittweise)

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (v. H. des MFN)

2008

2009

2010

2011

2012

2013 und folgende

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

0403 10

Joghurt:

 

 

 

 

 

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 51

1,5 GHT oder weniger

90

70

60

50

30

0

0403 10 53

mehr als 1,5 bis 27 GHT

90

70

60

50

30

0

0403 10 59

mehr als 27 GHT

90

70

60

50

30

0

anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 91

3 GHT oder weniger

90

70

60

50

30

0

0403 10 93

mehr als 3 bis 6 GHT

90

70

60

50

30

0

0403 10 99

mehr als 6 GHT

90

70

60

50

30

0

0403 90

andere:

 

 

 

 

 

 

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 71

1,5 GHT oder weniger

90

80

70

60

50

40

0403 90 73

mehr als 1,5 bis 27 GHT

90

80

70

60

50

40

0403 90 79

mehr als 27 GHT

90

80

70

60

50

40

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 91

3 GHT oder weniger

90

80

70

60

50

40

0403 90 93

mehr als 3 bis 6 GHT

90

80

70

60

50

40

0403 90 99

mehr als 6 GHT

90

80

70

60

50

40

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 20

Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 20 10

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

90

80

70

60

50

40

0405 20 30

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

90

80

70

60

50

40

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

0

0

0

0

0

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0

0

0

0

0

0

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0

0

0

0

0

0

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

0

0

0

0

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

0511 99

andere:

 

 

 

 

 

 

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

 

 

 

 

0511 99 31

roh

0

0

0

0

0

0

0511 99 39

andere

0

0

0

0

0

0

0511 99 85

andere

 

 

 

 

 

 

ex 0511 99 85

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0

0

0

0

0

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

0710 40 00

Zuckermais

90

80

70

60

40

30

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

0711 90

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

Gemüse:

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

Zuckermais

75

55

35

25

10

0

0903 00 00

Mate

0

0

0

0

0

0

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1212 20 00

Algen und Tange

0

0

0

0

0

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

 

 

 

 

1302 12 00

von Süßholzwurzeln

0

0

0

0

0

0

1302 13 00

von Hopfen

0

0

0

0

0

0

1302 19

andere:

 

 

 

 

 

 

1302 19 80

andere

0

0

0

0

0

0

1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

0

0

0

0

0

0

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1302 31 00

Agar-Agar

0

0

0

0

0

0

1302 32

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1302 32 10

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

0

0

0

0

0

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

0

0

0

0

0

0

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0

0

0

0

0

0

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

0

0

0

0

0

0

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

0

0

0

0

0

0

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1515 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1515 90 11

Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

ex 1515 90 11

Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

 

 

 

 

 

 

1516 20

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

1516 20 10

hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0

0

0

0

0

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

 

 

1517 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

 

 

1517 10 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

90

80

70

60

50

40

1517 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1517 90 10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

90

75

55

35

15

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1517 90 93

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

90

75

60

45

30

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1518 00 10

Linoxyn

0

0

0

0

0

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1518 00 91

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

0

0

0

0

0

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1518 00 95

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

1518 00 99

andere

0

0

0

0

0

0

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0

0

0

0

0

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

0

0

0

0

0

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

 

 

 

1522 00 10

Degras

0

0

0

0

0

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

 

 

 

1702 50 00

chemisch reine Fructose

0

0

0

0

0

0

1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

 

 

 

 

 

1702 90 10

chemisch reine Maltose

0

0

0

0

0

0

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

 

1704 10

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

80

60

40

20

10

0

1704 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 10

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

0

0

0

0

0

0

1704 90 30

weiße Schokolade

75

50

25

0

0

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 51

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

0

0

0

0

0

0

1704 90 55

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

80

60

40

20

10

0

1704 90 61

Dragees

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 65

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

80

60

40

20

10

0

1704 90 71

Hartkaramellen, auch gefüllt

80

60

40

20

10

0

1704 90 75

Weichkaramellen

80

60

40

20

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 81

Komprimate

80

60

40

20

10

0

1704 90 99

andere

90

80

70

60

50

40

1803

Kakaomasse, auch entfettet

0

0

0

0

0

0

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0

0

0

0

0

0

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0

0

0

0

0

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

1806 10 15

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

90

70

50

40

20

0

1806 10 20

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

90

70

50

40

20

0

1806 10 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

90

80

70

60

40

0

1806 10 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

90

80

70

60

40

0

1806 20

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

 

 

1806 20 10

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

90

70

50

40

20

0

1806 20 30

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

90

70

50

40

20

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1806 20 50

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

90

70

50

40

20

0

1806 20 70

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

90

70

50

40

20

0

1806 20 80

Kakaoglasur

90

70

50

40

20

0

1806 20 95

andere

90

80

70

60

40

0

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

 

 

 

 

1806 31 00

gefüllt

85

70

50

40

20

0

1806 32

nicht gefüllt

85

70

65

40

20

0

1806 90

andere:

 

 

 

 

 

 

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

Pralinen, auch gefüllt:

 

 

 

 

 

 

1806 90 11

alkoholhaltig

90

80

70

60

40

0

1806 90 19

andere

90

80

70

60

40

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1806 90 31

gefüllt

85

70

65

40

20

0

1806 90 39

nicht gefüllt

90

80

70

60

40

0

1806 90 50

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

90

80

70

60

40

0

1806 90 60

kakaohaltige Brotaufstriche

85

70

65

40

20

0

1806 90 70

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

90

80

70

60

40

0

1806 90 90

andere

90

80

70

60

40

0

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1901 10 00

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0

0

0

0

0

0

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

90

75

60

45

30

0

1901 90

andere:

 

 

 

 

 

 

Malzextrakt:

 

 

 

 

 

 

1901 90 11

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

90

75

60

45

30

0

1901 90 19

anderer

90

75

60

45

30

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1901 90 91

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

90

75

60

45

20

0

1901 90 99

andere

85

70

65

40

20

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

Eier enthaltend

95

90

80

60

50

0

1902 19

andere:

 

 

 

 

 

 

1902 19 10

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

85

70

65

40

20

0

1902 19 90

andere

90

75

60

45

30

0

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

1902 20 91

gekocht

90

75

60

45

30

0

1902 20 99

andere

90

75

60

45

30

0

1902 30

andere Teigwaren

90

75

60

45

30

0

1902 40

Couscous

0

0

0

0

0

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0

0

0

0

0

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1904 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

 

1904 10 10

auf der Grundlage von Mais

90

70

50

30

10

0

1904 10 30

auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

0

1904 10 90

andere

90

70

50

30

10

0

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

90

70

50

30

10

0

1904 30 00

Bulgur-Weizen

90

70

50

30

10

0

1904 90

andere

90

70

50

30

10

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

Knäckebrot

90

70

50

30

10

0

1905 20

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 20 10

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

0

0

0

0

0

0

1905 20 30

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

0

0

0

0

0

0

1905 20 90

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

90

70

50

30

10

0

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

 

 

 

 

1905 31

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

90

80

70

60

40

0

1905 32

Waffeln:

 

 

 

 

 

 

1905 32 05

mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

90

80

70

60

40

0

andere:

 

 

 

 

 

 

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

 

1905 32 11

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

85

70

50

40

20

0

1905 32 19

andere

90

80

70

60

40

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 32 91

gesalzen, auch gefüllt

90

80

70

60

40

0

1905 32 99

andere

90

80

70

60

40

0

1905 40

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

90

70

50

30

10

0

1905 90

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 10

ungesäuertes Brot (Matzen)

90

70

50

30

10

0

1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

90

70

50

30

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

90

70

50

30

10

0

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck

90

80

70

60

40

0

1905 90 55

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

90

70

50

30

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 60

gesüßt

85

70

50

40

20

0

1905 90 90

andere

90

70

50

30

10

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

2001 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80

70

50

30

10

0

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

2001 90 60

Palmherzen

0

0

0

0

0

0

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

2004 10

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

andere:

 

 

 

 

 

 

2004 10 91

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

0

0

0

0

0

2004 90

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

90

70

50

30

10

0

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

2005 20

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

2005 20 10

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

0

0

0

0

0

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80

70

50

30

10

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

 

 

 

 

2008 11

Erdnüsse:

 

 

 

 

 

 

2008 11 10

Erdnussbutter

0

0

0

0

0

0

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

 

 

 

 

 

 

2008 91 00

Palmherzen

0

0

0

0

0

0

2008 99

andere:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

 

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

80

70

50

30

10

0

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

0

0

0

0

0

0

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

 

2102 10

Hefen, lebend:

 

 

 

 

 

 

2102 10 10

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

80

70

60

40

10

0

Backhefen:

 

 

 

 

 

 

2102 10 31

getrocknet

90

70

60

40

10

0

2102 10 39

andere

90

70

60

0

0

0

2102 10 90

andere

90

70

50

30

10

0

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

0

0

0

0

0

0

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

80

70

50

30

10

0

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

 

2103 10 00

Sojasoße

0

0

0

0

0

0

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

80

70

50

30

10

0

2103 30

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

 

2103 30 10

Senfmehl

0

0

0

0

0

0

2103 30 90

Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

90

70

50

30

10

0

2103 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2103 90 10

Mango-Chutney, flüssig

0

0

0

0

0

0

2103 90 30

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

80

70

50

30

10

0

2103 90 90

andere

0

0

0

0

0

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

 

 

 

 

 

 

2104 10 10

getrocknet

80

70

50

0

0

0

2104 10 90

andere

80

70

50

30

10

0

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

80

70

50

30

10

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

80

70

60

50

40

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

0

0

0

0

0

0

2106 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 20

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

90

70

50

30

10

0

andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 92

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

90

70

50

30

10

0

2106 90 98

andere

85

70

55

40

20

0

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

 

 

 

 

 

 

2201 10

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

80

70

60

50

40

0

2201 90 00

andere

70

60

50

40

30

0

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

 

 

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

80

70

50

40

20

0

2202 90

andere:

 

 

 

 

 

 

2202 90 10

keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

85

70

50

40

20

0

andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

 

 

 

 

 

 

2202 90 91

weniger als 0,2 GHT

90

80

70

60

40

0

2202 90 95

0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

90

80

70

50

30

0

2202 90 99

2 GHT oder mehr

90

80

70

50

30

0

2203 00

Bier aus Malz:

 

 

 

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2203 00 01

in Flaschen

80

70

50

0

0

0

2203 00 09

anderes

80

70

60

50

30

0

2203 00 10

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

80

70

60

50

30

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

90

70

50

30

10

0

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

95

90

80

70

50

40

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

 

 

 

 

2208 20

Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

 

 

 

 

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 20 12

Cognac

90

80

70

60

40

0

2208 20 14

Armagnac

90

80

70

60

40

0

2208 20 26

Grappa

90

80

70

60

40

0

2208 20 27

Brandy de Jerez

90

80

70

60

40

0

2208 20 29

anderer

90

80

70

60

40

0

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

2208 20 40

Rohbrand

85

70

65

40

20

0

anderer:

 

 

 

 

 

 

2208 20 62

Cognac

90

80

70

60

40

0

2208 20 64

Armagnac

90

80

70

60

40

0

2208 20 86

Grappa

80

70

50

30

10

0

2208 20 87

Brandy de Jerez

80

70

50

30

10

0

2208 20 89

anderer

80

70

50

30

20

0

2208 30

Whisky:

 

 

 

 

 

 

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 11

2 l oder weniger

80

70

50

30

20

0

2208 30 19

mehr als 2 l

80

70

50

30

20

0

„Scotch“-Whisky:

 

 

 

 

 

 

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 32

2 l oder weniger

80

70

50

30

20

0

2208 30 38

mehr als 2 l

80

70

50

30

20

0

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 52

2 l oder weniger

80

70

50

0

0

0

2208 30 58

mehr als 2 l

80

70

50

30

20

0

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 72

2 l oder weniger

80

70

50

30

20

0

2208 30 78

mehr als 2 l

80

70

50

30

20

0

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 82

2 l oder weniger

80

70

50

30

20

0

2208 30 88

mehr als 2 l

80

70

50

30

20

0

2208 40

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

0

0

0

0

0

0

2208 50

Gin und Genever:

 

 

 

 

 

 

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 50 11

2 l oder weniger

0

0

0

0

0

0

2208 50 19

mehr als 2 l

0

0

0

0

0

0

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 50 91

2 l oder weniger

80

70

60

40

30

0

2208 50 99

mehr als 2 l

80

70

50

30

20

0

2208 60

Wodka

80

70

50

30

20

0

2208 70

Likör

0

0

0

0

0

0

2208 90

andere:

 

 

 

 

 

 

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 11

2 l oder weniger

0

0

0

0

0

0

2208 90 19

mehr als 2 l

0

0

0

0

0

0

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 33

2 l oder weniger

80

70

60

50

40

30

2208 90 38

mehr als 2 l

80

70

60

50

40

30

anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 90 41

Ouzo

0

0

0

0

0

0

andere:

 

 

 

 

 

 

Branntwein:

 

 

 

 

 

 

Obstbranntwein:

 

 

 

 

 

 

2208 90 45

Calvados

0

0

0

0

0

0

2208 90 48

anderer

80

70

60

50

40

30

anderer:

 

 

 

 

 

 

2208 90 52

Korn

0

0

0

0

0

0

2208 90 54

Tequila

0

0

0

0

0

0

2208 90 56

anderer

0

0

0

0

0

0

2208 90 69

andere alkoholhaltige Getränke

80

70

50

40

20

0

mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

Branntwein:

 

 

 

 

 

 

2208 90 71

Obstbranntwein

90

80

60

50

30

0

2208 90 75

Tequila

80

70

50

40

20

0

2208 90 77

anderer

80

70

50

40

20

0

2208 90 78

andere alkoholhaltige Getränke

80

70

50

40

20

0

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 91

2 l oder weniger

80

70

50

40

30

20

2208 90 99

mehr als 2 l

80

70

50

40

30

20

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

 

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

80

70

50

30

20

0

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

 

 

 

 

2402 20 10

Nelken enthaltend

80

70

50

30

20

0

2402 20 90

andere

100

100

100

100

100

100

2402 90 00

andere

80

70

50

30

20

0

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

 

 

 

 

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

100

100

100

100

100

100

andere:

 

 

 

 

 

 

2403 91 00

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

100

100

100

100

100

100

2403 99

andere:

 

 

 

 

 

 

2403 99 10

Kautabak und Schnupftabak

80

70

50

30

20

0

2403 99 90

andere

100

100

100

100

100

100

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

andere mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

 

2905 43 00

Mannitol

0

0

0

0

0

0

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

0

0

0

0

0

0

2905 45 00

Glycerin

0

0

0

0

0

0

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

 

 

 

3301 90

andere

0

0

0

0

0

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

3302 10

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

 

3302 10 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

0

0

0

0

0

0

andere:

 

 

 

 

 

 

3302 10 21

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

3302 10 29

andere

0

0

0

0

0

0

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

 

 

 

 

 

 

3501 10

Casein

0

0

0

0

0

0

3501 90

andere:

 

 

 

 

 

 

3501 90 90

andere

0

0

0

0

0

0

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10 10

Dextrine

0

0

0

0

0

0

andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10 90

andere

0

0

0

0

0

0

3505 20

Leime

0

0

0

0

0

0

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

3809 10

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

0

0

0

0

0

0

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

0

0

0

0

0

0

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

0

0

0

0

0

0

PROTOKOLL Nr. 2

über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst

1.

ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

2.

ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

Artikel 2

Die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Abkommen gelten für

1.

Weine aus frischen Weintrauben der Position 22.04 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) in der geänderten Fassung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) in der geänderten Fassung bereitet worden sind

oder

b)

Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht Serbiens bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen,

2.

Spirituosen der Position 22.08 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (3) in der geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) in der geänderten Fassung im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und im Einklang mit dem Recht Serbiens hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.

3.

aromatisierte Weine der Position 22.05 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die

a)

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (5) in der geänderten Fassung im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse Serbiens sind und im Einklang mit dem Recht Serbiens hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Einklang stehen muss.


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005.

(4)  ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).

(5)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2005.

ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 2

ABKOMMEN

zwischen der Gemeinschaft und Serbien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

1.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

(nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 2)

Zollsatz

Menge (hl)

Besondere Bestimmungen

ex 2204 10

ex 2204 21

Qualitätsschaumwein

Wein aus frischen Weintrauben

frei

53 000

 (1)

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

frei

10 000

 (1)

2.

Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Serbien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

3.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Serbien gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

Code des serbischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

(nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 2)

Zollsatz

Inkrafttreten Menge (hl)

ex 2204 10

ex 2204 21

Qualitätsschaumwein

Wein aus frischen Weintrauben

frei

25 000

4.

Serbien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

5.

Die nach dem Abkommen in diesem Anhang anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt.

6.

Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse des Abkommens in diesem Anhang ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.

7.

Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8.

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

9.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung des Abkommens in diesem Anhang auftretende Probleme statt.


(1)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen von dem Kontingent für Unterposition ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen.

(2)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 2

ABKOMMEN

zwischen der Gemeinschaft und Serbien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.

(2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Abkommens in diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

a)

„Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist

ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist,

eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird.

b)

„geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“ genannt).

c)

„traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist.

d)

„homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann.

e)

„Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden.

f)

„Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden.

g)

„Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial.

h)

„Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden.

i)

„Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein.

j)

„Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in dem Abkommen in diesem Anhang genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist.

k)

„Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein.

l)

„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Sofern in dem Abkommen in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Artikel 4

Geschützte Bezeichnungen

Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 dieses Anhangs werden geschützt:

a)

bei den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnissen:

die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Bezeichnungen für diesen Mitgliedstaat,

die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind.

b)

bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Serbien:

die Bezugnahmen auf den Namen „Serbien“ und die anderen Bezeichnungen für Serbien,

die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil B aufgeführt sind.

Artikel 5

Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Serbiens

(1)   In Serbien sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

b)

von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Serbien und die anderen Bezeichnungen für Serbien (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Serbien vorbehalten und

b)

von Serbien nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens zu verwenden.

Artikel 6

Schutz geografischer Angaben

(1)   In Serbien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Serbiens

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Serbien geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens zu verwenden.

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls Nummer 2, soweit er die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Spirituosen betrifft, werden die Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Serbien, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht durch eine geografische Angabe ergänzt oder ersetzt.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach dem Abkommen in diesem Anhang für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstaben a zweiter Gedankenstrich und b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten.

(4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.

(5)   Der in dem Abkommen in diesem Anhang vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist,

die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird,

der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird,

der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird.

(6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.

(8)   Das Abkommen in diesem Anhang lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

(9)   Das Abkommen in diesem Anhang verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(10)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.

Artikel 7

Schutz traditioneller Begriffe

(1)   In Serbien werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft

a)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Serbien verwendet und

b)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(2)   In der Gemeinschaft werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe Serbiens nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet und nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Serbien verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in serbischer Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Serbiens.

(3)   Die Vertragsparteien treffen die Maßnahmen, die nach diesem Titel für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.

(4)   Sind in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe homonym, so sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet und die Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weines irregeführt werden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen traditionellen Begriffe voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(5)   Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für die Fassung in der Sprache bzw. in den Sprachen und Alphabeten, die in Anlage 2 aufgeführt sind, nicht aber für Übersetzungen, und für die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 im Gebiet der Vertragsparteien geschützt ist.

Artikel 8

Marken

(1)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Artikel 4 geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.

(2)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach dem Abkommen in diesem Anhang geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.

Artikel 9

Ausfuhren

Im Falle der Ausfuhr von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei in ein Drittland treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Buchstabe b dritter Gedankenstrich genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

TITEL II

GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DES ABKOMMENS IN DIESEM ANHANG

Artikel 10

Arbeitsgruppe

(1)   Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 123 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.

(2)   Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens in diesem Anhang und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3)   Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens in diesem Anhang beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Serbien zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.

Artikel 11

Aufgaben der Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2)   Serbien benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Vertreter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.

(3)   Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung des Abkommens in diesem Anhang zuständigen Stellen.

(4)   Die Vertragsparteien

a)

ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

b)

beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu dem Abkommen in diesem Anhang. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

c)

beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

d)

unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen;

e)

notifizieren einander alle die Durchführung des Abkommens in diesem Anhang betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Anwendung und Funktionieren des Abkommens in diesem Anhang

Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.

Artikel 13

Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

(1)   Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen das Abkommen in diesem Anhang, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.

(2)   Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

a)

Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach dem Abkommen in diesem Anhang namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten;

b)

Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht.

(3)   Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

a)

Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Serbien und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Serbiens oder gegen dieses Abkommen verstoßen und

b)

dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei.

(4)   Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen das Abkommen in diesem Anhang enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.

Artikel 14

Konsultationen

(1)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Abkommen in diesem Anhang nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

(2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.

(3)   Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.

(4)   Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 129 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens in diesem Anhang zu ermöglichen.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Durchfuhr geringer Mengen

I.

Das Abkommen in diesem Anhang gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

a)

sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b)

ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes II zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

II.

In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

1.

eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

2.

a)

eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden;

b)

eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet;

c)

eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört;

d)

eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird;

e)

eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird;

f)

eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

Artikel 16

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)   Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach dem Abkommen zu diesem Anhang unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach dem Abkommen in diesem Anhang hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

ANLAGE 1

VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN

(Artikel 4 und 6 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

TEIL A:   IN DER GEMEINSCHAFT

A)   WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

ÖSTERREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

Burgenland

 

Carnuntum

 

Donauland

 

Kamptal

 

Kärnten

 

Kremstal

 

Mittelburgenland

 

Neusiedlersee

 

Neusiedlersee-Hügelland

 

Niederösterreich

 

Oberösterreich

 

Salzburg

 

Steiermark

 

Südburgenland

 

Süd-Oststeiermark

 

Südsteiermark

 

Thermenregion

 

Tirol

 

Traisental

 

Vorarlberg

 

Wachau

 

Weinviertel

 

Weststeiermark

 

Wien

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

Bergland

 

Steirerland

 

Weinland

 

Wien

BELGIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

Côtes de Sambre et Meuse

 

Hagelandse Wijn

 

Haspengouwse Wijn

 

Heuvellandse wijn

 

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

Vin de pays des jardins de Wallonie

 

Vlaamse landwijn

BULGARIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

 

Асеновград (Asenovgrad)

 

Черноморски район (Black Sea Region)

 

Брестник (Brestnik)

 

Драгоево (Dragoevo)

 

Евксиноград (Evksinograd)

 

Хан Крум (Han Krum)

 

Хърсово (Harsovo)

 

Хасково (Haskovo)

 

Хисаря (Hisarya)

 

Ивайловград (Ivaylovgrad)

 

Карлово (Karlovo)

 

Карнобат (Karnobat)

 

Ловеч (Lovech)

 

Лозица (Lozitsa)

 

Лом (Lom)

 

Любимец (Lyubimets)

 

Лясковец (Lyaskovets)

 

Мелник (Melnik)

 

Монтана (Montana)

 

Нова Загора (Nova Zagora)

 

Нови Пазар (Novi Pazar)

 

Ново село (Novo Selo)

Оряховица (Oryahovitsa)

 

Павликени (Pavlikeni)

 

Пазарджик (Pazardjik)

 

Перущица (Perushtitsa)

 

Плевен (Pleven)

 

Пловдив (Plovdiv)

 

Поморие (Pomorie)

 

Русе (Ruse)

 

Сакар (Sakar)

 

Сандански (Sandanski)

 

Септември (Septemvri)

 

Шивачево (Shivachevo)

 

Шумен (Shumen)

 

Славянци (Slavyantsi)

 

Сливен (Sliven)

 

Южно Черноморие (Southern Black Sea Coast)

 

Стамболово (Stambolovo)

 

Стара Загора (Stara Zagora)

 

Сухиндол (Suhindol)

 

Сунгурларе (Sungurlare)

 

Свищов (Svishtov)

 

Долината на Струма (Struma valley)

 

Търговище (Targovishte)

 

Върбица (Varbitsa)

 

Варна (Varna)

 

Велики Преслав (Veliki Preslav)

 

Видин (Vidin)

 

Враца (Vratsa)

 

Ямбол (Yambol)

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

Дунавска равнина (Danube Plain)

 

Тракийска низина (Thracian Lowlands)

ZYPERN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Κουμανδαρία

 

Commandaria

 

Λαόνα Ακάμα

 

Laona Akama

 

Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης

 

Vouni Panayia — Ambelitis

 

Πιτσιλιά

 

Pitsilia

 

Κρασοχώρια Λεμεσού

Αφάμης oder Λαόνα

Krasohoria Lemesou

Afames oder Laona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Λεμεσός

Lemesos

Πάφος

Pafos

Λευκωσία

Lefkosia

Λάρνακα

Larnaka

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

Čechy

 

litoměřická

 

mělnická

Morava

 

mikulovská

 

slovácká

 

velkopavlovická

 

znojemská

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

české zemské víno

 

moravské zemské víno

FRANKREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Alsace oder Vin d’Alsace, auch ergänzt durch „Edelzwicker“ oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit

 

Ajaccio

 

Aloxe-Corton

 

Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac

 

Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“

 

Arbois

 

Arbois Pupillin

 

Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages

 

Bandol

 

Banyuls

 

Barsac

 

Bâtard-Montrachet

 

Béarn oder Béarn Bellocq

 

Beaujolais Supérieur

 

Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Beaujolais-Villages

 

Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

 

Beaune

 

Bellet oder Vin de Bellet

 

Bergerac

 

Bienvenues Bâtard-Montrachet

 

Blagny

 

Blanc Fumé de Pouilly

 

Blanquette de Limoux

 

Blaye

 

Bonnes Mares

 

Bonnezeaux

 

Bordeaux Côtes de Francs

 

Bordeaux Haut-Benauge

 

Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Supérieur“ oder „Rosé“ oder „mousseux“

 

Bourg

 

Bourgeais

 

Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Bourgogne Aligoté

 

Bourgueil

 

Bouzeron

 

Brouilly

 

Buzet

 

Cabardès

 

Cabernet d’Anjou

 

Cabernet de Saumur

 

Cadillac

 

Cahors

 

Canon-Fronsac

 

Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de“

 

Cassis

 

Cérons

 

Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Chambertin

 

Chambertin Clos de Bèze

 

Chambolle-Musigny

 

Champagne

 

Chapelle-Chambertin

 

Charlemagne

 

Charmes-Chambertin

 

Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages

 

Château Châlon

 

Château Grillet

 

Châteaumeillant

 

Châteauneuf-du-Pape

 

Châtillon-en-Diois

 

Chenas

 

Chevalier-Montrachet

 

Cheverny

 

Chinon

 

Chiroubles

 

Chorey-lès-Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune oder Chorey-lès-Beaune Côte de Beaune-Villages

 

Clairette de Bellegarde

 

Clairette de Die

 

Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Clos de la Roche

 

Clos de Tart

 

Clos des Lambrays

 

Clos Saint-Denis

 

Clos Vougeot

 

Collioure

 

Condrieu

 

Corbières, auch ergänzt durch Boutenac

 

Cornas

 

Corton

 

Corton-Charlemagne

 

Costières de Nîmes

 

Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Côte de Beaune-Villages

 

Côte de Brouilly

 

Côte de Nuits

 

Côte Roannaise

 

Côte Rôtie

 

Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Coteaux d’Aix-en-Provence

 

Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte

 

Coteaux de Die

 

Coteaux de l’Aubance

 

Coteaux de Pierrevert

 

Coteaux de Saumur

 

Coteaux du Giennois

 

Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet

 

Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Coteaux du Layon or Coteaux du Layon Chaume

 

Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Coteaux du Loir

 

Coteaux du Lyonnais

 

Coteaux du Quercy

 

Coteaux du Tricastin

 

Coteaux du Vendômois

 

Coteaux Varois

 

Côte-de-Nuits-Villages

 

Côtes Canon-Fronsac

 

Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Côtes de Bergerac

 

Côtes de Blaye

 

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

 

Côtes de Bourg

 

Côtes de Brulhois

 

Côtes de Castillon

 

Côtes de Duras

 

Côtes de la Malepère

 

Côtes de Millau

 

Côtes de Montravel

 

Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire

 

Côtes de Saint-Mont

 

Côtes de Toul

 

Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric

 

Côtes du Jura

 

Côtes du Lubéron

 

Côtes du Marmandais

 

Côtes du Rhône

 

Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Côtes du Roussillon

 

Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel

 

Côtes du Ventoux

 

Côtes du Vivarais

 

Cour-Cheverny

 

Crémant d’Alsace

 

Crémant de Bordeaux

 

Crémant de Bourgogne

 

Crémant de Die

 

Crémant de Limoux

 

Crémant de Loire

 

Crémant du Jura

 

Crépy

 

Criots Bâtard-Montrachet

 

Crozes Ermitage

 

Crozes-Hermitage

 

Echezeaux

 

Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge

 

Ermitage

 

Faugères

 

Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte

 

Fitou

 

Fixin

 

Fleurie

 

Floc de Gascogne

 

Fronsac

 

Frontignan

 

Gaillac

 

Gaillac Premières Côtes

 

Gevrey-Chambertin

 

Gigondas

 

Givry

 

Grand Roussillon

 

Grands Echezeaux

 

Graves

 

Graves de Vayres

 

Griotte-Chambertin

 

Gros Plant du Pays Nantais

 

Haut Poitou

 

Haut-Médoc

 

Haut-Montravel

 

Hermitage

 

Irancy

 

Irouléguy

 

Jasnières

 

Juliénas

 

Jurançon

 

L’Etoile

 

La Grande Rue

 

Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages

 

Lalande de Pomerol

 

Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Latricières-Chambertin

 

Les-Baux-de-Provence

 

Limoux

 

Lirac

 

Listrac-Médoc

 

Loupiac

 

Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

 

Lussac Saint-Émilion

 

Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn

 

Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Mâcon-Villages

 

Macvin du Jura

 

Madiran

 

Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages

 

Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Marcillac

 

Margaux

 

Marsannay

 

Maury

 

Mazis-Chambertin

 

Mazoyères-Chambertin

 

Médoc

 

Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Mercurey

 

Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages

 

Minervois

 

Minervois-la-Livinière

 

Mireval

 

Monbazillac

 

Montagne Saint-Émilion

 

Montagny

 

Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages

 

Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

 

Montrachet

 

Montravel

 

Morey-Saint-Denis

 

Morgon

 

Moselle

 

Moulin-à-Vent

 

Moulis

 

Moulis-en-Médoc

 

Muscadet

 

Muscadet Coteaux de la Loire

 

Muscadet Côtes de Grandlieu

 

Muscadet Sèvre-et-Maine

 

Musigny

 

Néac

 

Nuits

 

Nuits-Saint-Georges

 

Orléans

 

Orléans-Cléry

 

Pacherenc du Vic-Bilh

 

Palette

 

Patrimonio

 

Pauillac

 

Pécharmant

 

Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages

 

Pessac-Léognan

 

Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Pineau des Charentes

 

Pinot-Chardonnay-Macôn

 

Pomerol

 

Pommard

 

Pouilly Fumé

 

Pouilly-Fuissé

 

Pouilly-Loché

 

Pouilly-sur-Loire

 

Pouilly-Vinzelles

 

Premières Côtes de Blaye

 

Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Puisseguin Saint-Émilion

 

Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages

 

Quarts-de-Chaume

 

Quincy

 

Rasteau

 

Rasteau Rancio

 

Régnié

 

Reuilly

 

Richebourg

 

Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

 

Rivesaltes Rancio

 

Romanée (La)

 

Romanée Conti

 

Romanée Saint-Vivant

 

Rosé des Riceys

 

Rosette

 

Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Ruchottes-Chambertin

 

Rully

 

Saint Julien

 

Saint-Amour

 

Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages

 

Saint-Bris

 

Saint-Chinian

 

Sainte-Croix-du-Mont

 

Sainte-Foy Bordeaux

 

Saint-Émilion

 

Saint-Emilion Grand Cru

 

Saint-Estèphe

 

Saint-Georges Saint-Émilion

 

Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

 

Saint-Joseph

 

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

 

Saint-Péray

 

Saint-Pourçain

 

Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages

 

Saint-Véran

 

Sancerre

 

Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages

 

Saumur Champigny

 

Saussignac

 

Sauternes

 

Savennières

 

Savennières-Coulée-de-Serrant

 

Savennières-Roche-aux-Moines

 

Savigny or Savigny-lès-Beaune

 

Seyssel

 

Tâche (La)

 

Tavel

 

Thouarsais

 

Touraine Amboise

 

Touraine Azay-le-Rideau

 

Touraine Mesland

 

Touraine Noble Joue

 

Touraine, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

 

Tursan

 

Vacqueyras

 

Valençay

 

Vin d’Entraygues et du Fel

 

Vin d’Estaing

 

Vin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Vin de Lavilledieu

 

Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

 

Vin Fin de la Côte de Nuits

 

Viré Clessé

 

Volnay

 

Volnay Santenots

 

Vosne-Romanée

 

Vougeot

 

Vouvray, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

Vin de pays de l’Agenais

 

Vin de pays d’Aigues

 

Vin de pays de l’Ain

 

Vin de pays de l’Allier

 

Vin de pays d’Allobrogie

 

Vin de pays des Alpes de Haute-Provence

 

Vin de pays des Alpes Maritimes

 

Vin de pays de l’Ardèche

 

Vin de pays d’Argens

 

Vin de pays de l’Ariège

 

Vin de pays de l’Aude

 

Vin de pays de l’Aveyron

 

Vin de pays des Balmes dauphinoises

 

Vin de pays de la Bénovie

 

Vin de pays du Bérange

 

Vin de pays de Bessan

 

Vin de pays de Bigorre

 

Vin de pays des Bouches du Rhône

 

Vin de pays du Bourbonnais

 

Vin de pays du Calvados

 

Vin de pays de Cassan

 

Vin de pays Cathare

 

Vin de pays de Caux

 

Vin de pays de Cessenon

 

Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet

 

Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Ile de Ré oder Ile d’Oléron oder Saint-Sornin

 

Vin de pays de la Charente

 

Vin de pays des Charentes-Maritimes

 

Vin de pays du Cher

 

Vin de pays de la Cité de Carcassonne

 

Vin de pays des Collines de la Moure

 

Vin de pays des Collines rhodaniennes

 

Vin de pays du Comté de Grignan

 

Vin de pays du Comté tolosan

 

Vin de pays des Comtés rhodaniens

 

Vin de pays de la Corrèze

 

Vin de pays de la Côte Vermeille

 

Vin de pays des coteaux charitois

 

Vin de pays des coteaux d’Enserune

 

Vin de pays des coteaux de Besilles

 

Vin de pays des coteaux de Cèze

 

Vin de pays des coteaux de Coiffy

 

Vin de pays des coteaux Flaviens

 

Vin de pays des coteaux de Fontcaude

 

Vin de pays des coteaux de Glanes

 

Vin de pays des coteaux de l’Ardèche

 

Vin de pays des coteaux de l’Auxois

 

Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse

 

Vin de pays des coteaux de Laurens

 

Vin de pays des coteaux de Miramont

 

Vin de pays des coteaux de Montélimar

 

Vin de pays des coteaux de Murviel

 

Vin de pays des coteaux de Narbonne

 

Vin de pays des coteaux de Peyriac

 

Vin de pays des coteaux des Baronnies

 

Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon

 

Vin de pays des coteaux du Grésivaudan

 

Vin de pays des coteaux du Libron

 

Vin de pays des coteaux du Littoral Audois

 

Vin de pays des coteaux du Pont du Gard

 

Vin de pays des coteaux du Salagou

 

Vin de pays des coteaux de Tannay

 

Vin de pays des coteaux du Verdon

 

Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban

 

Vin de pays des côtes catalanes

 

Vin de pays des côtes de Gascogne

 

Vin de pays des côtes de Lastours

 

Vin de pays des côtes de Montestruc

 

Vin de pays des côtes de Pérignan

 

Vin de pays des côtes de Prouilhe

 

Vin de pays des côtes de Thau

 

Vin de pays des côtes de Thongue

 

Vin de pays des côtes du Brian

 

Vin de pays des côtes de Ceressou

 

Vin de pays des côtes du Condomois

 

Vin de pays des côtes du Tarn

 

Vin de pays des côtes du Vidourle

 

Vin de pays de la Creuse

 

Vin de pays de Cucugnan

 

Vin de pays des Deux-Sèvres

 

Vin de pays de la Dordogne

 

Vin de pays du Doubs

 

Vin de pays de la Drôme

 

Vin de pays Duché d’Uzès

 

Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte

 

Vin de pays du Gard

 

Vin de pays du Gers

 

Vin de pays des Hautes-Alpes

 

Vin de pays de la Haute-Garonne

 

Vin de pays de la Haute-Marne

 

Vin de pays des Hautes-Pyrénées

 

Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan

 

Vin de pays de la Haute-Saône

 

Vin de pays de la Haute-Vienne

 

Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude

 

Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb

 

Vin de pays des Hauts de Badens

 

Vin de pays de l’Hérault

 

Vin de pays de l’Ile de Beauté

 

Vin de pays de l’Indre et Loire

 

Vin de pays de l’Indre

 

Vin de pays de l’Isère

 

Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz

 

Vin de pays des Landes

 

Vin de pays de Loire-Atlantique

 

Vin de pays du Loir et Cher

 

Vin de pays du Loiret

 

Vin de pays du Lot

 

Vin de pays du Lot et Garonne

 

Vin de pays des Maures

 

Vin de pays de Maine et Loire

 

Vin de pays de la Mayenne

 

Vin de pays de Meurthe-et-Moselle

 

Vin de pays de la Meuse

 

Vin de pays du Mont Baudile

 

Vin de pays du Mont Caume

 

Vin de pays des Monts de la Grage

 

Vin de pays de la Nièvre

 

Vin de pays d’Oc

 

Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme

 

Vin de pays de la Petite Crau

 

Vin de pays des Portes de Méditerranée

 

Vin de pays de la Principauté d’Orange

 

Vin de pays du Puy de Dôme

 

Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques

 

Vin de pays des Pyrénées-Orientales

 

Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

 

Vin de pays de la Sainte Baume

 

Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert

 

Vin de pays de Saint-Sardos

 

Vin de pays de Sainte Marie la Blanche

 

Vin de pays de Saône et Loire

 

Vin de pays de la Sarthe

 

Vin de pays de Seine et Marne

 

Vin de pays du Tarn

 

Vin de pays du Tarn et Garonne

 

Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan

 

Vin de pays de Thézac-Perricard

 

Vin de pays du Torgan

 

Vin de pays d’Urfé

 

Vin de pays du Val de Cesse

 

Vin de pays du Val de Dagne

 

Vin de pays du Val de Montferrand

 

Vin de pays de la Vallée du Paradis

 

Vin de pays du Var

 

Vin de pays du Vaucluse

 

Vin de pays de la Vaunage

 

Vin de pays de la Vendée

 

Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas

 

Vin de pays de la Vienne

 

Vin de pays de la Vistrenque

 

Vin de pays de l’Yonne

DEUTSCHLAND

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Ahr

Walporzheim/Ahrtal

Baden

 

Badische Bergstraße

 

Bodensee

 

Breisgau

 

Kaiserstuhl

 

Kraichgau

 

Markgräflerland

 

Ortenau

 

Tauberfranken

 

Tuniberg

Franken

 

Maindreieck

 

Mainviereck

 

Steigerwald

Hessische Bergstraße

 

Starkenburg

 

Umstadt

Mittelrhein

 

Loreley

 

Siebengebirge

Mosel-Saar-Ruwer(*) oder Mosel

 

Bernkastel

 

Burg Cochem

 

Moseltor

 

Obermosel

 

Ruwertal

 

Saar

Nahe

Nahetal

Pfalz

 

Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße

 

Südliche Weinstraße

Rheingau

Johannisberg

Rheinhessen

 

Bingen

 

Nierstein

 

Wonnegau

Saale-Unstrut

 

Mansfelder Seen

 

Schloss Neuenburg

 

Thüringen

Sachsen

 

Elstertal

 

Meißen

Württemberg

 

Bayerischer Bodensee

 

Kocher-Jagst-Tauber

 

Oberer Neckar

 

Remstal-Stuttgart

 

Württembergischer Bodensee

 

Württembergisch Unterland

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Landwein

Tafelwein

 

Ahrtaler Landwein

 

Badischer Landwein

 

Bayerischer Bodensee-Landwein

 

Landwein Main

 

Landwein der Mosel

 

Landwein der Ruwer

 

Landwein der Saar

 

Mecklenburger Landwein

 

Mitteldeutscher Landwein

 

Nahegauer Landwein

 

Pfälzer Landwein

 

Regensburger Landwein

 

Rheinburgen-Landwein

 

Rheingauer Landwein

 

Rheinischer Landwein

 

Saarländischer Landwein der Mosel

 

Sächsischer Landwein

 

Schwäbischer Landwein

 

Starkenburger Landwein

 

Taubertäler Landwein

 

Albrechtsburg

 

Bayern

 

Burgengau

 

Donau

 

Lindau

 

Main

 

Mosel

 

Neckar

 

Oberrhein

 

Rhein

 

Rhein-Mosel

 

Römertor

 

Stargarder Land

GRIECHENLAND

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Σάμος

Samos

Μοσχάτος Πατρών

Moschatos Patra

Μοσχάτος Ρίου — Πατρών

Moschatos Riou Patra

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

Moschatos Kephalinia

Μοσχάτος Λήμνου

Moschatos Lemnos

Μοσχάτος Ρόδου

Moschatos Rhodos

Μαυροδάφνη Πατρών

Mavrodafni Patra

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

Mavrodafni Kephalinia

Σητεία

Sitia

Νεμέα

Nemea

Σαντορίνη

Santorini

Δαφνές

Dafnes

Ρόδος

Rhodos

Νάουσα

Naoussa

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

Robola Kephalinia

Ραψάνη

Rapsani

Μαντινεία

Mantinia

Μεσενικόλα

Mesenicola

Πεζά

Peza

Αρχάνες

Archanes

Πάτρα

Patra

Ζίτσα

Zitsa

Αμύνταιο

Amynteon

Γουμένισσα

Goumenissa

Πάρος

Paros

Λήμνος

Lemnos

Αγχίαλος

Anchialos

Πλαγιές Μελίτωνα

Slopes of Melitona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας

Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias

Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia

Βερντεα Ζακύνθου

Verntea Zakynthou

Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Mount Athos Agioritikos

Τοπικός Οίνος Αναβύσσου

Regional wine of Anavyssos

Αττικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Attiki-Attikos

Τοπικός Οίνος Βίλιτσας

Regional wine of Vilitsa

Τοπικός Οίνος Γρesseνών

Regional wine of Grevena

Τοπικός Οίνος Δράμας

Regional wine of Drama

Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Dodekanese — Dodekanissiakos

Τοπικός Οίνος Επανομής

Regional wine of Epanomi

Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Heraklion — Herakliotikos

Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thessalia — Thessalikos

Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thebes — Thivaikos

Τοπικός Οίνος Κισσάμου

Regional wine of Kissamos

Τοπικός Οίνος Κρανιάς

Regional wine of Krania

Κρητικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Crete — Kritikos

Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lasithi — Lasithiotikos

Μακεδονικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Macedonia — Macedonikos

Τοπικός Οίνος Νέας Μεσήμβριας

Regional wine of Nea Messimvria

Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Messinia — Messiniakos

Παιανίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peanea

Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Pallini — Palliniotikos

Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peloponnese — Peloponnisiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου

Regional wine of Slopes of Ambelos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου

Regional wine of Slopes of Vertiskos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα

Regional wine of Slopes of Kitherona

Κορινθιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Korinthos — Korinthiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας

Regional wine of Slopes of Parnitha

Τοπικός Οίνος Πυλίας

Regional wine of Pylia

Τοπικός Οίνος Τριφυλίας

Regional wine of Trifilia

Τοπικός Οίνος Τυρνάβου

Regional wine of Tyrnavos

ΤοπικόςΟίνος Σιάτιστας

Regional wine of Siatista

Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας

Regional wine of Ritsona Avlidas

Τοπικός Οίνος Λετρίνων

Regional wine of Letrines

Τοπικός Οίνος Σπάτων

Regional wine of Spata

Tοπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού

Regional wine of Slopes of Pendeliko

Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Aegean Sea

Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου

Regional wine of Lilantio Pedio

Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου

Regional wine of Markopoulo

Τοπικός Οίνος Τεγέας

Regional wine of Tegea

Τοπικός Οίνος Αδριανής

Regional wine of Adriani

Τοπικός Οίνος Χαλικούνας

Regional wine of Halikouna

Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής

Regional wine of Halkidiki

Καρυστινός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Karystos — Karystinos

Τοπικός Οίνος Πέλλας

Regional wine of Pella

Τοπικός Οίνος Σερρών

Regional wine of Serres

Συριανός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Syros — Syrianos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού

Regional wine of Slopes of Petroto

Τοπικός Οίνος Γερανείων

Regional wine of Gerania

Τοπικός Οίνος Οπούντιας Λοκρίδος

Regional wine of Opountia Lokridos

Τοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας

Regional wine of Sterea Ellada

Τοπικός Οίνος Αγοράς

Regional wine of Agora

Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης

Regional wine of Valley of Atalanti

Τοπικός Οίνος Αρκαδίας

Regional wine of Arkadia

Τοπικός Οίνος Παγγαίου

Regional wine of Pangeon

Τοπικός Οίνος Μεταξάτων

Regional wine of Metaxata

Τοπικός Οίνος Ημαθίας

Regional wine of Imathia

Τοπικός Οίνος Κλημέντι

Regional wine of Klimenti

Τοπικός Οίνος Κέρκυρας

Regional wine of Corfu

Τοπικός Οίνος Σιθωνίας

Regional wine of Sithonia

Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων

Regional wine of Mantzavinata

Ισμαρικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Ismaros — Ismarikos

Τοπικός Οίνος Αβδήρων

Regional wine of Avdira

Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων

Regional wine of Ioannina

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας

Regional wine of Slopes of Egialia

Tοπικός Οίνος Πλαγίες Αίνου

Regional wine of Slopes of Enos

Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης

Regional wine of Thrace — Thrakikos oder Regional wine of Thrakis

Τοπικός Οίνος Ιλίου

Regional wine of Ilion

Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Metsovo — Metsovitikos

Τοπικός Οίνος Κορωπίου

Regional wine of Koropi

Τοπικός Οίνος Φλώρινας

Regional wine of Florina

Τοπικός Οίνος Θαψανών

Regional wine of Thapsana

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος

Regional wine of Slopes of Knimida

Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Epirus — Epirotikos

Τοπικός Οίνος Πισάτιδος

Regional wine of Pisatis

Τοπικός Οίνος Λευκάδας

Regional wine of Lefkada

Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Monemvasia — Monemvasios

Τοπικός Οίνος Βελβεντού

Regional wine of Velvendos

Λακωνικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lakonia — Lakonikos

Τοπικός Οίνος Μαρτίνου

Regional wine of Martino

Αχαϊκός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Achaia

Τοπικός Οίνος Ηλιείας

Regional wine of Ilia

Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης

Regional wine of Thessaloniki

Τοπικός Οίνος Κραννώνος

Regional wine of Krannona

Τοπικός Οίνος Παρνασσού

Regional wine of Parnassos

Τοπικός Οίνος Μετεώρων

Regional wine of Meteora

Τοπικός Οίνος Ικαρίας

Regional wine of Ikaria

Τοπικός Οίνος Καστοριάς

Regional wine of Kastoria

UNGARN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Ászár-Neszmély(-i)

 

Ászár(-i)

 

Neszmély(-i)

Badacsony(-i)

 

Balatonboglár(-i)

 

Balatonlelle(-i)

 

Marcali

Balatonfelvidék(-i)

 

Balatonederics-Lesence(-i)

 

Cserszeg(-i)

 

Kál(-i)

Balatonfüred-Csopak(-i)

Zánka(-i)

Balatonmelléke oder Balatonmelléki

Muravidéki

Bükkalja(-i)

 

Csongrád(-i)

 

Kistelek(-i)

 

Mórahalom oder Mórahalmi

 

Pusztamérges(-i)

Eger oder Egri

Debrő(-i), auch ergänzt durch Andornaktálya(-i) oder Demjén(-i) oder Egerbakta(-i) oder Egerszalók(-i) oder Egerszólát(-i) oder Felsőtárkány(-i) oder Kerecsend(-i) oder Maklár(-i) oder Nagytálya(-i) oder Noszvaj(-i) oder Novaj(-i) oder Ostoros(-i) oder Szomolya(-i) oder Aldebrő(-i) oder Feldebrő(-i) oder Tófalu(-i) oder Verpelét(-i) oder Kompolt(-i) oder Tarnaszentmária(-i)

Etyek-Buda(-i)

 

Buda(-i)

 

Etyek(-i)

 

Velence(-i)

Hajós-Baja(-i)

 

Kőszegi

 

Kunság(-i)

 

Bácska(-i)

 

Cegléd(-i)

 

Duna mente oder Duna menti

 

Izsák(-i)

 

Jászság(-i)

 

Kecskemét-Kiskunfélegyháza oder Kecskemét-Kiskunfélegyházi

 

Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i)

 

Kiskőrös(-i)

 

Monor(-i)

 

Tisza mente oder Tisza menti

Mátra(-i)

 

Mór(-i)

 

Pannonhalma (Pannonhalmi)

 

Pécs(-i)

 

Versend(-i)

 

Szigetvár(-i)

 

Kapos(-i)

Szekszárd(-i)

 

Somló(-i)

Kissomlyó-Sághegyi

Sopron(-i)

Köszeg(-i)

Tokaj(-i)

Abaújszántó(-i) oder Bekecs(-i) oder Bodrogkeresztúr(-i) oder Bodrogkisfalud(-i) oder Bodrogolaszi oder Erdőbénye(-i) oder Erdőhorváti oder Golop(-i) oder Hercegkút(-i) oder Legyesbénye(-i) oder Makkoshotyka(-i) oder Mád(-i) oder Mezőzombor(-i) oder Monok(-i) oder Olaszliszka(-i) oder Rátka(-i) oder Sárazsadány(-i) oder Sárospatak(-i) oder Sátoraljaújhely(-i) oder Szegi oder Szegilong(-i) oder Szerencs(-i) oder Tarcal(-i) oder Tállya(-i) oder Tolcsva(-i) oder Vámosújfalu(-i)

Tolna(-i)

 

Tamási

 

Völgység(-i)

Villány(-i)

Siklós(-i), auch ergänzt durch Kisharsány(-i) oder Nagyharsány(-i) oder Palkonya(-i) oder Villánykövesd(-i) oder Bisse(-i) oder Csarnóta(-i) oder Diósviszló(-i) oder Harkány(-i) oder Hegyszentmárton(-i) oder Kistótfalu(-i) oder Márfa(-i) oder Nagytótfalu(-i) oder Szava(-i) oder Túrony(-i) oder Vokány(-i)

ITALIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita)

 

Albana di Romagna

 

Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante

 

Barbaresco

 

Bardolino superiore

 

Barolo

 

Brachetto d’Acqui oder Acqui

 

Brunello di Motalcino

 

Carmignano

 

Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina

 

Chianti Classico

 

Fiano di Avellino

 

Forgiano

 

Franciacorta

 

Gattinara

 

Gavi oder Cortese di Gavi

 

Ghemme

 

Greco di Tufo

 

Montefalco Sagrantino

 

Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane

 

Ramandolo

 

Recioto di Soave

 

Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina

 

Soave superiore

 

Taurasi

 

Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella

 

Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura

 

Vernaccia di San Gimignano

 

Vino Nobile di Montepulciano

D.O.C. (Denominazioni di Origine Controllata)

 

Aglianico del Taburno oder Taburno

 

Aglianico del Vulture

 

Albugnano

 

Alcamo oder Alcamo classico

 

Aleatico di Gradoli

 

Aleatico di Puglia

 

Alezio

 

Alghero oder Sardegna Alghero

 

Alta Langa

 

Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:

Colli di Bolzano (Bozner Leiten),

Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner),

Santa Maddalena (St. Magdalener),

Terlano (Terlaner),

Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler),

Valle Venosta (Vinschgau)

 

Ansonica Costa dell’Argentario

 

Aprilia

 

Arborea oder Sardegna Arborea

 

Arcole

 

Assisi

 

Atina

 

Aversa

 

Bagnoli di Sopra oder Bagnoli

 

Barbera d’Asti

 

Barbera del Monferrato

 

Barbera d’Alba

 

Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo Carmignano Occhio di Pernice

 

Bardolino

 

Bianchello del Metauro

 

Bianco Capena

 

Bianco dell’Empolese

 

Bianco della Valdinievole

 

Bianco di Custoza

 

Bianco di Pitigliano

 

Bianco Pisano di S. Torpè

 

Biferno

 

Bivongi

 

Boca

 

Bolgheri e Bolgheri Sassicaia

 

Bosco Eliceo

 

Botticino

 

Bramaterra

 

Breganze

 

Brindisi

 

Cacc’e mmitte di Lucera

 

Cagnina di Romagna

 

Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch „Classico“

 

Campi Flegrei

 

Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba

 

Canavese

 

Candia dei Colli Apuani

 

Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu

 

Capalbio

 

Capri

 

Capriano del Colle

 

Carema

 

Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis

 

Carso

 

Castel del Monte

 

Castel San Lorenzo

 

Casteller

 

Castelli Romani

 

Cellatica

 

Cerasuolo di Vittoria

 

Cerveteri

 

Cesanese del Piglio

 

Cesanese di Affile oder Affile

 

Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano

 

Cilento

 

Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa

 

Circeo

 

Cirò

 

Cisterna d’Asti

 

Colli Albani

 

Colli Altotiberini

 

Colli Amerini

 

Colli Berici, auch ergänzt durch „Barbarano“

 

Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle

 

Colli Bolognesi Classico-Pignoletto

 

Colli del Trasimeno oder Trasimeno

 

Colli della Sabina

 

Colli dell’Etruria Centrale

 

Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona

 

Colli di Faenza

 

Colli di Luni (Regione Liguria)

 

Colli di Luni (Regione Toscana)

 

Colli di Parma

 

Colli di Rimini

 

Colli di Scandiano e di Canossa

 

Colli d’Imola

 

Colli Etruschi Viterbesi

 

Colli Euganei

 

Colli Lanuvini

 

Colli Maceratesi

 

Colli Martani, auch ergänzt durch Todi

 

Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo

 

Colli Perugini

 

Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia

 

Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure

 

Colli Romagna Centrale

 

Colli Tortonesi

 

Collina Torinese

 

Colline di Levanto

 

Colline Lucchesi

 

Colline Novaresi

 

Colline Saluzzesi

 

Collio Goriziano oder Collio

 

Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze

 

Conero

 

Contea di Sclafani

 

Contessa Entellina

 

Controguerra

 

Copertino

 

Cori

 

Cortese dell’Alto Monferrato

 

Corti Benedettine del Padovano

 

Cortona

 

Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti

 

Coste della Sesia

 

Delia Nivolelli

 

Dolcetto d’Acqui

 

Dolcetto d’Alba

 

Dolcetto d’Asti

 

Dolcetto delle Langhe Monregalesi

 

Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba

 

Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani

 

Dolcetto di Ovada

 

Donnici

 

Elba

 

Eloro, auch ergänzt durch Pachino

 

Erbaluce di Caluso oder Caluso

 

Erice

 

Esino

 

Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone

 

Etna

 

Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio

 

Falerno del Massico

 

Fara

 

Faro

 

Frascati

 

Freisa d’Asti

 

Freisa di Chieri

 

Friuli Annia

 

Friuli Aquileia

 

Friuli Grave

 

Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli

 

Friuli Latisana

 

Gabiano

 

Galatina

 

Galluccio

 

Gambellara

 

Garda (Regione Lombardia)

 

Garda (Regione Veneto)

 

Garda Colli Mantovani

 

Genazzano

 

Gioia del Colle

 

Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari

 

Golfo del Tigullio

 

Gravina

 

Greco di Bianco

 

Greco di Tufo

 

Grignolino d’Asti

 

Grignolino del Monferrato Casalese

 

Guardia Sanframondi o Guardiolo

 

Irpinia

 

I Terreni di Sanseverino

 

Ischia

 

Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d’Alba

 

Lago di Corbara

 

Lambrusco di Sorbara

 

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

 

Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch: Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano

 

Lambrusco Salamino di Santa Croce

 

Lamezia

 

Langhe

 

Lessona

 

Leverano

 

Lison Pramaggiore

 

Lizzano

 

Loazzolo

 

Locorotondo

 

Lugana (Regione Veneto)

 

Lugana (Regione Lombardia)

 

Malvasia delle Lipari

 

Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa

 

Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari

 

Malvasia di Casorzo d’Asti

 

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

 

Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai

 

Marino

 

Marmetino di Milazzo oder Marmetino

 

Marsala

 

Martina oder Martina Franca

 

Matino

 

Melissa

 

Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera

 

Merlara

 

Molise

 

Monferrato, auch ergänzt durch Casalese

 

Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari

 

Monica di Sardegna

 

Monreale

 

Montecarlo

 

Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna

 

Montecucco

 

Montefalco

 

Montello e Colli Asolani

 

Montepulciano d’Abruzzo

 

Monteregio di Massa Marittima

 

Montescudaio

 

Monti Lessini oder Lessini

 

Morellino di Scansano

 

Moscadello di Montalcino

 

Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari

 

Moscato di Noto

 

Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria

 

Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch: Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio

 

Moscato di Siracusa

 

Moscato di Sorso-Sennori oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori

 

Moscato di Trani

 

Nardò

 

Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari

 

Nebiolo d’Alba

 

Nettuno

 

Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari

 

Offida

 

Oltrepò Pavese

 

Orcia

 

Orta Nova

 

Orvieto (Regione Umbria)

 

Orvieto (Regione Lazio)

 

Ostuni

 

Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro

 

Parrina

 

Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento

 

Pentro di Isernia oder Pentro

 

Pergola

 

Piemonte

 

Pietraviva

 

Pinerolese

 

Pollino

 

Pomino

 

Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

 

Primitivo di Manduria

 

Reggiano

 

Reno

 

Riesi

 

Riviera del Brenta

 

Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano

 

Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch: Riviera dei Fiori oder Albenga oder Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco

 

Roero

 

Romagna Albana spumante

 

Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua

 

Rosso Barletta

 

Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium

 

Rosso Conero

 

Rosso di Cerignola

 

Rosso di Montalcino

 

Rosso di Montepulciano

 

Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso

 

Rosso Piceno

 

Rubino di Cantavenna

 

Ruchè di Castagnole Monferrato

 

Salice Salentino

 

Sambuca di Sicilia

 

San Colombano al Lambro oder San Colombano

 

San Gimignano

 

San Martino della Battaglia (Regione Veneto)

 

San Martino della Battaglia (Regione Lombardia)

 

San Severo

 

San Vito di Luzzi

 

Sangiovese di Romagna

 

Sannio

 

Sant’Agata de Goti

 

Santa Margherita di Belice

 

Sant’Anna di Isola di Capo Rizzuto

 

Sant’Antimo

 

Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro

 

Savuto

 

Scanzo oder Moscato di Scanzo

 

Scavigna

 

Sciacca, auch ergänzt durch Rayana

 

Serrapetrona

 

Sizzano

 

Soave

 

Solopaca

 

Sovana

 

Squinzano

 

Strevi

 

Tarquinia

 

Teroldego Rotaliano

 

Terracina, auch unter Voranstellung von „Moscato di“

 

Terre dell’Alta Val Agri

 

Terre di Franciacorta

 

Torgiano

 

Trebbiano d’Abruzzo

 

Trebbiano di Romagna

 

Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi

 

Trento

 

Val d’Arbia

 

Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto

 

Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata

 

Valcalepio

 

Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino Alto Adige)

 

Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto)

 

Valdichiana

 

Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch: Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus

 

Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena

 

Valsusa

 

Valtellina

 

Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella

 

Velletri

 

Verbicaro

 

Verdicchio dei Castelli di Jesi

 

Verdicchio di Matelica

 

Verduno Pelaverga oder Verduno

 

Vermentino di Sardegna

 

Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano

 

Vernaccia di San Gimignano

 

Vernacia di Serrapetrona

 

Vesuvio

 

Vicenza

 

Vignanello

 

Vin Santo del Chianti

 

Vin Santo del Chianti Classico

 

Vin Santo di Montepulciano

 

Vini del Piave oder Piave

 

Vittorio

 

Zagarolo

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

Allerona

 

Alta Valle della Greve

 

Alto Livenza (Regione veneto)

 

Alto Livenza (Regione Fruili Venezia Giula)

 

Alto Mincio

 

Alto Tirino

 

Arghillà

 

Barbagia

 

Basilicata

 

Benaco bresciano

 

Beneventano

 

Bergamasca

 

Bettona

 

Bianco di Castelfranco Emilia

 

Calabria

 

Camarro

 

Campania

 

Cannara

 

Civitella d’Agliano

 

Colli Aprutini

 

Colli Cimini

 

Colli del Limbara

 

Colli del Sangro

 

Colli della Toscana centrale

 

Colli di Salerno

 

Colli Ericini

 

Colli Trevigiani

 

Collina del Milanese

 

Colline del Genovesato

 

Colline Frentane

 

Colline Pescaresi

 

Colline Savonesi

 

Colline Teatine

 

Condoleo

 

Conselvano

 

Costa Viola

 

Daunia

 

Del Vastese oder Histonium

 

Delle Venezie (Regione Veneto)

 

Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia)

 

Delle Venezie (Regione Trentino — Alto Adige)

 

Dugenta

 

Emilia oder dell’Emilia

 

Epomeo

 

Esaro

 

Fontanarossa di Cerda

 

Forlì

 

Fortana del Taro

 

Frusinate oder del Frusinate

 

Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti

 

Grottino di Roccanova

 

Isola dei Nuraghi

 

Lazio

 

Lipuda

 

Locride

 

Marca Trevigiana

 

Marche

 

Maremma toscana

 

Marmilla

 

Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

 

Modena oder Provincia di Modena

 

Montecastelli

 

Montenetto di Brescia

 

Murgia

 

Narni

 

Nurra

 

Ogliastra

 

Osco oder Terre degli Osci

 

Paestum

 

Palizzi

 

Parteolla

 

Pellaro

 

Planargia

 

Pompeiano

 

Provincia di Mantova

 

Provincia di Nuoro

 

Provincia di Pavia

 

Provincia di Verona oder Veronese

 

Puglia

 

Quistello

 

Ravenna

 

Roccamonfina

 

Romangia

 

Ronchi di Brescia

 

Ronchi Varesini

 

Rotae

 

Rubicone

 

Sabbioneta

 

Salemi

 

Salento

 

Salina

 

Scilla

 

Sebino

 

Sibiola

 

Sicilia

 

Sillaro oder Bianco del Sillaro

 

Spello

 

Tarantino

 

Terrazze Retiche di Sondrio

 

Terre del Volturno

 

Terre di Chieti

 

Terre di Veleja

 

Tharros

 

Toscana oder Toscano

 

Trexenta

 

Umbria

 

Valcamonica

 

Val di Magra

 

Val di Neto

 

Val Tidone

 

Valdamato

 

Vallagarina (Regione Trentino — Alto Adige)

 

Vallagarina (Regione Veneto)

 

Valle Belice

 

Valle del Crati

 

Valle del Tirso

 

Valle d’Itria

 

Valle Peligna

 

Valli di Porto Pino

 

Veneto

 

Veneto Orientale

 

Venezia Giulia

 

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino — Alto Adige)

 

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto)

LUXEMBURG

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils)

Gemeinde oder Gemeindeteil

Moselle Luxembourgeoise

 

Ahn

 

Assel

 

Bech-Kleinmacher

 

Born

 

Bous

 

Burmerange

 

Canach

 

Ehnen

 

Ellingen

 

Elvange

 

Erpeldingen

 

Gostingen

 

Greiveldingen

 

Grevenmacher

 

Lenningen

 

Machtum

 

Mertert

 

Moersdorf

 

Mondorf

 

Niederdonven

 

Oberdonven

 

Oberwormeldingen

 

Remerschen

 

Remich

 

Rolling

 

Rosport

 

Schengen

 

Schwebsingen

 

Stadtbredimus

 

Trintingen

 

Wasserbillig

 

Wellenstein

 

Wintringen

 

Wormeldingen

MALTA

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Island of Malta

 

Rabat

 

Mdina oder Medina

 

Marsaxlokk

 

Marnisi

 

Mgarr

 

Ta‘ Qali

 

Siggiewi

Gozo

 

Ramla

 

Marsalforn

 

Nadur

 

Victoria Heights

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In maltesischer Sprache

In englischer Sprache

Gzejjer Maltin

Maltese Islands

PORTUGAL

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Alenquer

 

Alentejo

 

Borba

 

Évora

 

Granja-Amareleja

 

Moura

 

Portalegre

 

Redondo

 

Reguengos

 

Vidigueira

Arruda

 

Bairrada

 

Beira Interior

 

Castelo Rodrigo

 

Cova da Beira

 

Pinhel

Biscoitos

 

Bucelas

 

Carcavelos

 

Colares

 

Dão, auch ergänzt durch Nobre

 

Alva

 

Besteiros

 

Castendo

 

Serra da Estrela

 

Silgueiros

 

Terras de Azurara

 

Terras de Senhorim

Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do

 

Baixo Corgo

 

Cima Corgo

 

Douro Superior

Encostas d’Aire

 

Alcobaça

 

Ourém

Graciosa

 

Lafões

 

Lagoa

 

Lagos

 

Lourinhã

 

Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder Vin de Madère oder Vino di Madera oder Madera Wijn

 

Madeirense

 

Óbidos

 

Palmela

 

Pico

 

Portimão

 

Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine

 

Ribatejo

 

Setúbal, auch unter Voranstellung von Moscatel oder ergänzt durch Roxo

 

Tavira

 

Távora-Varosa

 

Torres Vedras

 

Trás-os-Montes

 

Chaves

 

Planalto Mirandês

 

Valpaços

Vinho Verde

 

Amarante

 

Ave

 

Baião

 

Basto

 

Cávado

 

Lima

 

Monção

 

Paiva

 

Sousa

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Açores

 

Alentejano

 

Algarve

 

Beiras

 

Beira Alta

 

Beira Litoral

 

Terras de Sicó

Duriense

 

Estremadura

Alta Estremadura

Minho

 

Ribatejano

 

Terras Madeirenses

 

Terras do Sado

 

Transmontano

 

RUMÄNIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Aiud

 

Alba Iulia

 

Babadag

 

Banat, auch ergänzt durch

 

Dealurile Tirolului

 

Moldova Nouă

 

Silagiu

Banu Mărăcine

 

Bohotin

 

Cernătești — Podgoria

 

Cotești

 

Cotnari

 

Crișana, auch ergänzt durch

 

Biharia

 

Diosig

 

Șimleu Silvaniei

Dealu Bujorului

 

Dealu Mare, auch ergänzt durch

 

Boldești

 

Breaza

 

Ceptura

 

Merei

 

Tohani

 

Urlați

 

Valea Călugărească

 

Zorești

Drăgășani

 

Huși, auch ergänzt durch

Vutcani

Iana

 

Iași, auch ergänzt durch

 

Bucium

 

Copou

 

Uricani

Lechința

 

Mehedinți, auch ergänzt durch

 

Corcova

 

Golul Drâncei

 

Orevița

 

Severin

 

Vânju Mare

Miniș

 

Murfatlar, auch ergänzt durch

 

Cernavodă

 

Medgidia

Nicorești

 

Odobești

 

Oltina

 

Panciu

 

Pietroasa

 

Recaș

 

Sâmburești

 

Sarica Niculițel, auch ergänzt durch

Tulcea

Sebeș — Apold

 

Segarcea

 

Ștefănești, auch ergänzt durch

Costești

Târnave, auch ergänzt durch

 

Blaj

 

Jidvei

 

Mediaș

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

 

Colinele Dobrogei

 

Dealurile Crișanei

 

Dealurile Moldovei oder

 

Dealurile Covurluiului

 

Dealurile Hârlăului

 

Dealurile Hușilor

 

Dealurile lașilor

 

Dealurile Tutovei

 

Terasele Siretului

 

Dealurile Munteniei

 

Dealurile Olteniei

 

Dealurile Sătmarului

 

Dealurile Transilvaniei

 

Dealurile Vrancei

 

Dealurile Zarandului

 

Terasele Dunării

 

Viile Carașului

 

Viile Timișului

 

SLOWAKEI

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets)

(ergänzt durch „vinohradnícky rajón“)

Južnoslovenská

 

Dunajskostredský

 

Galantský

 

Hurbanovský

 

Komárňanský

 

Palárikovský

 

Šamorínsky

 

Strekovský

 

Štúrovský

Malokarpatská

 

Bratislavský

 

Doľanský

 

Hlohovecký

 

Modranský

 

Orešanský

 

Pezinský

 

Senecký

 

Skalický

 

Stupavský

 

Trnavský

 

Vrbovský

 

Záhorský

Nitrianska

 

Nitriansky

 

Pukanecký

 

Radošinský

 

Šintavský

 

Tekovský

 

Vrábeľský

 

Želiezovský

 

Žitavský

 

Zlatomoravecký

Stredoslovenská

 

Fiľakovský

 

Gemerský

 

Hontiansky

 

Ipeľský

 

Modrokamenecký

 

Tornaľský

 

Vinický

Tokaj/-ská/-sky/-ské

 

Čerhov

 

Černochov

 

Malá Tŕňa

 

Slovenské Nové Mesto

 

Veľká Bara

 

Veľká Tŕňa

 

Viničky

Východoslovenská

 

Kráľovskochlmecký

 

Michalovský

 

Moldavský

 

Sobranecký

SLOWENIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete (auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

 

Bela krajina oder Belokranjec

 

Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko

 

Dolenjska

 

Dolenjska, cviček

 

Goriška Brda oder Brda

 

Haloze oder Haložan

 

Koper oder Koprčan

 

Kras

 

Kras, teran

 

Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer

 

Maribor oder Mariborčan

 

Radgona-Kapela oder Kapela Radgona

 

Prekmurje oder Prekmurčan

 

Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje

 

Srednje Slovenske gorice

 

Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

Podravje

 

Posavje

 

Primorska

SPANIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

 

Abona

 

Alella

 

Alicante

Marina Alta

 

Almansa

 

Ampurdán-Costa Brava

 

Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava

 

Arlanza

 

Arribes

 

Bierzo

 

Binissalem-Mallorca

 

Bullas

 

Calatayud

 

Campo de Borja

 

Cariñena

 

Cataluña

 

Cava

 

Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina

 

Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina

 

Cigales

 

Conca de Barberá

 

Condado de Huelva

 

Costers del Segre

 

Raimat

 

Artesa

 

Valls de Riu Corb

 

Les Garrigues

 

Dehesa del Carrizal

 

Dominio de Valdepusa

 

El Hierro

 

Guijoso

 

Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry

 

Jumilla

 

La Mancha

 

La Palma

 

Hoyo de Mazo

 

Fuencaliente

 

Norte de la Palma

 

Lanzarote

 

Málaga

 

Manchuela

 

Manzanilla

 

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

 

Méntrida

 

Mondéjar

 

Monterrei

 

Ladera de Monterrei

 

Val de Monterrei

 

Montilla-Moriles

 

Montsant

 

Navarra

 

Baja Montaña

 

Ribera Alta

 

Ribera Baja

 

Tierra Estella

 

Valdizarbe

 

Penedés

 

Pla de Bages

 

Pla i Llevant

 

Priorato

 

Rías Baixas

 

Condado do Tea

 

O Rosal

 

Ribera do Ulla

 

Soutomaior

 

Val do Salnés

Ribeira Sacra

 

Amandi

 

Chantada

 

Quiroga-Bibei

 

Ribeiras do Miño

 

Ribeiras do Sil

 

Ribeiro

 

Ribera del Duero

 

Ribera del Guardiana

 

Cañamero

 

Matanegra

 

Montánchez

 

Ribera Alta

 

Ribera Baja

 

Tierra de Barros

Ribera del Júcar

 

Rioja

 

Alavesa

 

Alta

 

Baja

Rueda

 

Sierras de Málaga

Serranía de Ronda

Somontano

 

Tacoronte-Acentejo

Anaga

 

Tarragona

 

Terra Alta

 

Tierra de León

 

Tierra del Vino de Zamora

 

Toro

 

Uclés

 

Utiel-Requena

 

Valdeorras

 

Valdepeñas

 

Valencia

 

Alto Turia

 

Clariano

 

Moscatel de Valencia

 

Valentino

 

Valle de Güímar

 

Valle de la Orotava

 

Valles de Benavente (Los)

 

Valtiendas

 

Vinos de Madrid

 

Arganda

 

Navalcarnero

 

San Martín de Valdeiglesias

 

Ycoden-Daute-Isora

 

Yecla

 

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

 

Vino de la Tierra de Abanilla

 

Vino de la Tierra de Bailén

 

Vino de la Tierra de Bajo Aragón

 

Vino de la Tierra de Betanzos

 

Vino de la Tierra de Cádiz

 

Vino de la Tierra de Campo de Belchite

 

Vino de la Tierra de Campo de Cartagena

 

Vino de la Tierra de Cangas

 

Vino de la Terra de Castelló

 

Vino de la Tierra de Castilla

 

Vino de la Tierra de Castilla y León

 

Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra

 

Vino de la Tierra de Córdoba

 

Vino de la Tierra de Desierto de Almería

 

Vino de la Tierra de Extremadura

 

Vino de la Tierra Formentera

 

Vino de la Tierra de Gálvez

 

Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste

 

Vino de la Tierra de Ibiza

 

Vino de la Tierra de Illes Balears

 

Vino de la Tierra de Isla de Menorca

 

Vino de la Tierra de La Gomera

 

Vino de la Tierra de Laujar-Alapujarra

 

Vino de la Tierra de Los Palacios

 

Vino de la Tierra de Norte de Granada

 

Vino de la Tierra Norte de Sevilla

 

Vino de la Tierra de Pozohondo

 

Vino de la Tierra de Ribera del Andarax

 

Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza

 

Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas

 

Vino de la Tierra de Ribera del Queiles

 

Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord

 

Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz

 

Vino de la Tierra de Valdejalón

 

Vino de la Tierra de Valle del Cinca

 

Vino de la Tierra de Valle del Jiloca

 

Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense

 

Vino de la Tierra Valles de Sadacia

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

 

English Vineyards

 

Welsh Vineyards

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

England oder Berkshire

 

Buckinghamshire

 

Cheshire

 

Cornwall

 

Derbyshire

 

Devon

 

Dorset

 

East Anglia

 

Gloucestershire

 

Hampshire

 

Herefordshire

 

Isle of Wight

 

Isles of Scilly

 

Kent

 

Lancashire

 

Leicestershire

 

Lincolnshire

 

Northamptonshire

 

Nottinghamshire

 

Oxfordshire

 

Rutland

 

Shropshire

 

Somerset

 

Staffordshire

 

Surrey

 

Sussex

 

Warwickshire

 

West Midlands

 

Wiltshire

 

Worcestershire

 

Yorkshire

Wales oder Cardiff

 

Cardiganshire

 

Carmarthenshire

 

Denbighshire

 

Gwynedd

 

Monmouthshire

 

Newport

 

Pembrokeshire

 

Rhondda Cynon Taf

 

Swansea

 

The Vale of Glamorgan

 

Wrexham

B)   SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

1.   Rum

 

Rhum de la Martinique/Rhum de la Martinique traditionnel

 

Rhum de la Guadeloupe/Rhum de la Guadeloupe traditionnel

 

Rhum de la Réunion/Rhum de la Réunion traditionnel

 

Rhum de la Guyane/Rhum de la Guyane traditionnel

 

Ron de Málaga

 

Ron de Granada

 

Rum da Madeira

2.a)   Whisky

 

Scotch Whisky

 

Irish Whisky

 

Whisky español

 

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt sein.)

2.b)   Whiskey

 

Irish Whiskey

 

Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey

 

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt sein.)

3.   Getreidebrand

 

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

 

Korn

 

Kornbrand

4.   Branntwein

 

Eau-de-vie de Cognac

 

Eau-de-vie des Charentes

 

Cognac

 

(Die Bezeichnung „Cognac“ kann durch die folgenden Angaben ergänzt sein:

Fine

Grande Fine Champagne

Grande Champagne

Petite Champagne

Petite Fine Champagne

Fine Champagne

Borderies

Fins Bois

Bons Bois)

 

Fine Bordeaux

 

Armagnac

 

Bas-Armagnac

 

Haut-Armagnac

 

Ténarèse

 

Eau-de-vie de vin de la Marne

 

Eau-de-vie de vin originaire d’Aquitaine

 

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

 

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

 

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

 

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

 

Eau-de-vie de vin de Savoie

 

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

 

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

 

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

 

Eau-de-vie de Faugères/Faugères

 

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

 

Aguardente do Minho

 

Aguardente do Douro

 

Aguardente da Beira Interior

 

Aguardente da Bairrada

 

Aguardente do Oeste

 

Aguardente do Ribatejo

 

Aguardente do Alentejo

 

Aguardente do Algarve

 

Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/Sungurlarska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Sungurlare

 

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Sliven)

 

Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya from Straldja

 

Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomoriyska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Pomorie

 

Русенска бисерна гроздова ракия/Бисерна гроздова ракия от Русе/Russenska biserna grozdova rakiya/Biserna grozdova rakiya from Russe

 

Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya from Bourgas

 

Добруджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Добруджа/Dobrudjanska muscatova rakiya/Muscatova rakiya from Dobrudja

 

Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suhindolska grozdova rakiya/Grozdova rakiya from Suhindol

 

Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlovska grozdova rakiya/Grozdova Rakiya from Karlovo

 

Vinars Târnave

 

Vinars Vaslui

 

Vinars Murfatlar

 

Vinars Vrancea

 

Vinars Segarcea

5.   Weinbrand

 

Brandy de Jerez

 

Brandy del Penedés

 

Brandy italiano

 

Brandy Αττικής/Brandy of Attica

 

Brandy Πελλοπονήσου/Brandy of the Peloponnese

 

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece

 

Deutscher Weinbrand

 

Wachauer Weinbrand

 

Weinbrand Dürnstein

 

Karpatské brandy špeciál

6.   Tresterbrand

 

Eau-de-vie de marc de Champagne or Marc de Champagne

 

Eau-de-vie de marc originaire d’Aquitaine

 

Eau-de-vie de marc de Bourgogne

 

Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

 

Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

 

Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

 

Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

 

Marc de Bourgogne

 

Marc de Savoie

 

Marc d’Auvergne

 

Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

 

Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

 

Eau-de-vie de marc originaire de Provence

 

Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

 

Marc d’Alsace Gewürztraminer

 

Marc de Lorraine

 

Bagaceira do Minho

 

Bagaceira do Douro

 

Bagaceira da Beira Interior

 

Bagaceira da Bairrada

 

Bagaceira do Oeste

 

Bagaceira do Ribatejo

 

Bagaceiro do Alentejo

 

Bagaceira do Algarve

 

Orujo gallego

 

Grappa

 

Grappa di Barolo

 

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

 

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

 

Grappa trentina/Grappa del Trentino

 

Grappa friulana/Grappa del Friuli

 

Grappa veneta/Grappa del Veneto

 

Südtiroler Grappa/Grappa dell’Alto Adige

 

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete

 

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia

 

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly

 

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos

 

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

 

Ζιβανία/Zivania

 

Törkölypálinka

7.   Obstbrand

 

Schwarzwälder Kirschwasser

 

Schwarzwälder Himbeergeist

 

Schwarzwälder Mirabellenwasser

 

Schwarzwälder Williamsbirne

 

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

 

Fränkisches Zwetschgenwasser

 

Fränkisches Kirschwasser

 

Fränkischer Obstler

 

Mirabelle de Lorraine

 

Kirsch d’Alsace

 

Quetsch d’Alsace

 

Framboise d’Alsace

 

Mirabelle d’Alsace

 

Kirsch de Fougerolles

 

Südtiroler Williams/Williams dell’Alto Adige

 

Südtiroler Aprikot/Südtiroler

 

Marille/Aprikot dell’Alto Adige/Marille dell’Alto Adige

 

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell’Alto Adige

 

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell’Alto Adige

 

Südtiroler Obstler/Obstler dell’Alto Adige

 

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell’Alto Adige

 

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell’Alto Adige

 

Williams friulano/Williams del Friuli

 

Sliwovitz del Veneto

 

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

 

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

 

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

 

Williams trentino/Williams del Trentino

 

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

 

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

 

Medronheira do Algarve

 

Medronheira do Buçaco

 

Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

 

Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

 

Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

 

Aguardente de pêra da Lousã

 

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

 

Wachauer Marillenbrand

 

Bošácka Slivovica

 

Szatmári Szilvapálinka

 

Kecskeméti Barackpálinka

 

Békési Szilvapálinka

 

Szabolcsi Almapálinka

 

Gönci barackpálinka

 

Pálinka

 

Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Troyanska slivova rakiya/Slivova rakiya from Troyan

 

Силистренска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Силистра/Silistrenska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya from Silistra

 

Тервелска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Тервел/Tervelska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya from Tervel

 

Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loveshka slivova rakiya/Slivova rakiya from Lovech

 

Pălincă

 

Țuică Zetea de Medieșu Aurit

 

Țuică de Valea Milcovului

 

Țuică de Buzău

 

Țuică de Argeș

 

Țuică de Zalău

 

Țuică Ardelenească de Bistrița

 

Horincă de Maramureș

 

Horincă de Cămârzana

 

Horincă de Seini

 

Horincă de Chioar

 

Horincă de Lăpuș

 

Turț de Oaș

 

Turț de Maramureș

8.   Brand aus Apfel- oder Birnenwein

 

Calvados

 

Calvados du Pays d’Auge

 

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

 

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

 

Eau-de-vie de cidre de Normandie

 

Eau-de-vie de poiré de Normandie

 

Eau-de-vie de cidre du Maine

 

Aguardiente de sidra de Asturias

 

Eau-de-vie de poiré du Maine

9.   Enzian

 

Bayerischer Gebirgsenzian

 

Südtiroler Enzian/Genzians dell’Alto Adige

 

Genziana trentina/Genziana del Trentino

10.   Obstspirituosen

 

Pacharán

 

Pacharán navarro

11.   Spirituosen mit Wacholder

 

Ostfriesischer Korngenever

 

Genièvre Flandres Artois

 

Hasseltse jenever

 

Balegemse jenever

 

Péket de Wallonie

 

Steinhäger

 

Plymouth Gin

 

Gin de Mahón

 

Vilniaus Džinas

 

Spišská Borovička

 

Slovenská Borovička Juniperus

 

Slovenská Borovička

 

Inovecká Borovička

 

Liptovská Borovička

12.   Spirituosen mit Kümmel

 

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

 

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

13.   Spirituosen mit Anis

 

Anis español

 

Évoca anisada

 

Cazalla

 

Chinchón

 

Ojén

 

Rute

 

Ούζο/Ouzo

14.   Likör

 

Berliner Kümmel

 

Hamburger Kümmel

 

Münchener Kümmel

 

Chiemseer Klosterlikör

 

Bayerischer Kräuterlikör

 

Cassis de Dijon

 

Cassis de Beaufort

 

Irish Cream

 

Palo de Mallorca

 

Ginjinha portuguesa

 

Licor de Singeverga

 

Benediktbeurer Klosterlikör

 

Ettaler Klosterlikör

 

Ratafia de Champagne

 

Ratafia catalana

 

Anis português

 

Finnish berry/Finnish fruit liqueur

 

Grossglockner Alpenbitter

 

Mariazeller Magenlikör

 

Mariazeller Jagasaftl

 

Puchheimer Bitter

 

Puchheimer Schlossgeist

 

Steinfelder Magenbitter

 

Wachauer Marillenlikör

 

Jägertee/Jagertee/Jagatee

 

Allažu Kimelis

 

Čepkelių

 

Demänovka Bylinný Likér

 

Polish Cherry

 

Karlovarská Hořká

15.   Spirituosen

 

Pommeau de Bretagne

 

Pommeau du Maine

 

Pommeau de Normandie

 

Svensk Punsch/Swedish Punch

16.   Wodka

 

Svensk Vodka/Swedish Vodka

 

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

 

Polska Wódka/Polish Vodka

 

Laugarício Vodka

 

Originali Lietuviška Degtinė

 

Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass

 

Latvijas Dzidrais

 

Rīgas Degvīns

17.   Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

 

Rīgas melnais Balzāms/Riga Black Balsam

 

Demänovka bylinná horká

C)   AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

 

Nürnberger Glühwein

 

Pelin

 

Thüringer Glühwein

 

Vermouth de Chambéry Vermouth di Torino

TEIL B:   IN SERBIEN

A)   WEINE MIT URSPRUNG IN SERBIEN

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

In serbischer Sprache

In englischer Sprache

Подрејони

(Контролисано порекло и квалитет/K.П.K.)

Виногорја (Контролисано порекло и гарантован квалитет/K.П.Г.)

Bestimmte Anbaugebiete

(Controlled designation and quality)

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

(Controlled designation and quality guaranteed)

Крајински

 

Кључко

 

Брзопаланачко

 

Михајловачко

 

Неготинско

 

Рајачко

Krajina

 

Kljuc

 

Brza Palanka

 

Mihajlovac

 

Negotin

 

Rajac

Књажевачки

 

Борско

 

Бољевачко

 

Зајечарско

 

Врбичко

 

Џервинско

Кnjazevac

 

Bor

 

Boljevac

 

Zajecar

 

Vrbica

 

Dzervin

Алексиначки

 

Ражањско

 

Сокобањско

 

Житковачко

Aleksinac

 

Razanj

 

Sokobanja

 

Zitkoac

Топлички

 

Прокупачко

 

Добричко

Toplica

 

Prokuplje

 

Dobric

Нишки

 

Матејевачко

 

Сићевачко

 

Кутинско

Nis

 

Matejevac

 

Sicevo

 

Kutin

Нишавски

 

Белопаланачко

 

Пиротско

 

Бабушничко

Nisava

 

Bela Palanka

 

Pirot

 

Babusnica

Лесковачки

 

Бабичко

 

Пусторечко

 

Винарачко

 

Власотиначко

Leskovac

 

Babicko

 

Pusta reka

 

Vinarce

 

Vlasotince

Врањски

 

Сурдуличко

 

Вртогошко

 

Буштрањско

Vranje

 

Surdulica

 

Vrtogos

 

Bustranje

Чачански

 

Љубићко

 

Јеличко

Cacak

 

Ljubic

 

Jelica

Крушевачки

 

Трстеничко

 

Темничко

 

Расинско

 

Жупско

Krusevac

 

Trstenik

 

Temnic

 

Rasina

 

Zupa

Млавски

 

Браничевско

 

Ореовачко

 

Ресавско

Mlava

 

Branicevo

 

Oreovica

 

Resava

Јагодински

 

Јагодинско

 

Левачко

 

Јовачко

 

Параћинско

Jagodina

 

Jagodina

 

Levac

 

Jovac

 

Paracin

Београдски

 

Грочанско

 

Смедеревско

 

Дубонско

 

Крњевачко

Belgrade

 

Grocka

 

Smederevo

 

Dubona

 

Krnjevo

Опленачки

 

Космајско

 

Венчачко

 

Рачанско

 

Крагујевачко

Oplenac

 

Kosmaj

 

Vencac

 

Raca

 

Kragujevac

Поцерски

 

Тамнавско

 

Подгорско

Cer

 

Tamnava

 

Podgorina

Сремски

Фрушкогорско

Srem

Fruska Gora

Јужнобанатски

 

Вршачко

 

Белоцркванско

 

Делиблатска пешчара

Southern Banat

 

Vrsac

 

Bela Crkva

 

Deliblato Sands

Севернобанатски

Банатско-потиско

Northern Banat

Banat-Tisa

 

 

Палићко

 

Хоргошко

 

 

Palic

 

Horgos

Северни … (1)

 

Источко

 

Пећко

Northern Kosovo (1)

 

Istok

 

Pec

Јужни … (1)

 

Ђаковичко

 

Ораховачко

 

Призренско

 

Суворечко

 

Малишевско

Southern Kosovo (1)

 

Djakovica

 

Orahovac

 

Prizren

 

Suva Reka

 

Malisevo

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

In serbischer Sprache

(Контролисано порекло/K.П.)

In englischer Sprache

(Geographical indication/G.I.)

 

Тимочки

 

Нишавско-jужноморавски

 

Западноморавски

 

Шумадијско-великоморавски

 

Поцерски

 

Сремски

 

Банатски

 

Суботичко-хоргошка пешчара

 

Косовско-метохијски (2)

 

Timok

 

Nisava-Juzna Morava

 

Zapadna Morava

 

Sumadija-Velika Morava

 

Cer

 

Srem

 

Banat

 

Subotica-Horgos Sands

 

Kosovo-Metohija (2)

B)   SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

1.   Obstbrand

Српска шљивовица (Srpska sljivovica)

2.   Branntwein

 

Лозовача из Поморавља (Lozovaca iz Pomoravlja)

 

Вршачка лозовача (Vrsacka lozovaca)

 

Тимочка лозовача (Timocka lozovaca)

 

Смедеревска лозовача (Smederevska lozovaca)

 

Вршачка комовица (Vrsacka komovica)

 

Жупска комовица (Zupska komovica)

 

Јастребачка комовица (Jastrebacka komovica)

3.   Andere Spirituosen

 

Шумадијски чај (Sumadijski caj)

 

Линцура из Шумадије (Lincura iz Sumadije)

 

Пиротска линцура (Pirotska lincura)

 

Траварица са Хомоља (Travarica sa Homolja)

 

Траварица из Топлице (Travarica iz Toplice)

 

Клековача Бајина Башта (Klekovaca Bajina Basta)


(1)  Für den Kosovo gilt die Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(2)  Für den Kosovo gilt die Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

ANLAGE 2

VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 4 und 7 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

TEIL A:   IN DER GEMEINSCHAFT

Traditionelle Begriffe

Erfasste Weine

Weinkategorie

Sprache

TSCHECHISCHE REPUBLIK

pozdní sběr

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

archivní víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

panenské víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

DEUTSCHLAND

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit Prädikat/Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

Auslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Affentaler

Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Badisch Rotgold

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ehrentrudis

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Hock

Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätswein b.A.

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Liebfrau(en)milch

Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Riesling-Hochgewächs

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schillerwein

Württemberg

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Weißherbst

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Winzersekt

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

GRIECHENLAND

Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux)

Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Τοπικός Οίνος (vins de pays)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αγρέπαυλη (Agrepavlis)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπέλι (Ampeli)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αρχοντικό (Archontiko)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κάβα (Cava)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Κάστρο (Kastro)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Λιαστός (Liastos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μετόχι (Metochi)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νάμα (Nama)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νυχτέρι (Nychteri)

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ορεινό κτήμα (Orino Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Πύργος (Pyrgos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Βερντέα (Verntea)

Ζάκυνθος

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Vinsanto

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

SPANIEN

Denominacion de origen (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Denominacion de origen calificada (DOCa)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino dulce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso

 (1)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso de licor

 (2)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino de la Tierra

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Aloque

DO Valdepeñas

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Amontillado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Añejo

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Añejo

DO Malaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Chacoli/Txakolina

DO Chacoli de Bizkaia

DO Chacoli de Getaria

DO Chacoli de Alava

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Clásico

DO Abona

DO El Hierro

DO Lanzarote

DO La Palma

DO Tacoronte-Acentejo

DO Tarragona

DO Valle de Güimar

DO Valle de la Orotava

DO Ycoden-Daute-Isora

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Cream

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Criadera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Criaderas y Soleras

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Crianza

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Dorado

DO Rueda

DO Malaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fino

DO Montilla Moriles

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fondillon

DO Alicante

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Gran Reserva

Alle Qualitätsweine b.A.

Cava

Qualitätswein b.A. Qualitätsschaumwein b.A.

Spanisch

Lágrima

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Noble

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Noble

DO Malaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Oloroso

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla- Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pajarete

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pálido

DO Condado de Huelva

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Palo Cortado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla- Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Primero de cosecha

DO Valencia

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Rancio

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Raya

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Sobremadre

DO vinos de Madrid

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Solera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Trasañejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino Maestro

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vendimia inicial

DO Utiel-Requena

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Viejo

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Vino de tea

DO La Palma

Qualitätswein b.A.

Spanisch

FRANKREICH

Appellation d’origine contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

 

Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vin doux naturel

AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Ambré

Alle

Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Clairet

AOC Bourgogne AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Claret

AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Clos

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Cru Artisan

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Bourgeois

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Classé, gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen: Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième.

AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Edelzwicker

AOC Alsace

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Grand Cru

AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin,, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion

Qualitätswein b.A.

Französisch

Grand Cru

Champagne

Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Hors d’âge

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Passe-tout-grains

AOC Bourgogne

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier Cru

AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne,, Côtes de Brouilly,, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet,, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune,St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Primeur

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Rancio

AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Sélection de grains nobles

AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Sur Lie

AOC Muscadet, Muscadet -Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet- Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Tuilé

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vendanges tardives

AOC Alsace, Jurançon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Villages

AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de paille

AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin jaune

AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon)

Qualitätswein b.A.

Französisch

ITALIEN

Denominazione di Origine Controllata/D.O.C.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Denominazione di Origine Controllata e Garantita/D.O.C.G.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Vino Dolce Naturale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Inticazione geografica tipica (IGT)

Alle

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Landwein

Wein mit geografischer Angabe — Autonome Provinz Bozen

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

Vin de pays

Wein mit geografischer Angabe — Aosta

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Französisch

Alberata oder Vigneti ad alberata

DOC Aversa

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Amarone

DOC Valpolicella

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambra

DOC Marsala

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambrato

DOC Malvasia delle Lipari DOC Vernaccia di Oristano

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Annoso

DOC Controguerra

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Apianum

DOC Fiano di Avellino

Qualitätswein b.A.

Lateinisch

Auslese

DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Barco Reale

DOC Barco Reale di Carmignano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Brunello

DOC Brunello di Montalcino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Buttafuoco

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Cacc’e mitte

DOC Cacc’e Mitte di Lucera

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cagnina

DOC Cagnina di Romagna

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cannellino

DOC Frascati

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cerasuolo

DOC Cerasuolo di Vittoria DOC Montepulciano d’Abruzzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Chiaretto

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ciaret

DOC Monferrato

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Château

DOC de la région Valle d’Aosta

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Classico

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Dunkel

DOC Alto Adige

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Est!Est!!Est!!!

DOC Est!Est!!Est!!! di Montefiascone

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Lateinisch

Falerno

DOC Falerno del Massico

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Fine

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Fior d’Arancio

DOC Colli Euganei

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Falerio

DOC Falerio dei colli Ascolani

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Flétri

DOC Valle d’Aosta o Vallée d’Aoste

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Garibaldi Dolce (oder GD)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Governo all’uso toscano

DOCG Chianti/Chianti Classico

IGT Colli della Toscana Centrale

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Gutturnio

DOC Colli Piacentini

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Italia Particolare (oder IP)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet

DOC Caldaro

DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano)

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kretzer

DOC Alto Adige

DOC Trentino

DOC Teroldego Rotaliano

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Lacrima

DOC Lacrima di Morro d’Alba

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Lacryma Christi

DOC Vesuvio

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Lambiccato

DOC Castel San Lorenzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

London Particolar (oder LP oder Inghilterra)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Morellino

DOC Morellino di Scansano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Occhio di Pernice

DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Oro

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Pagadebit

DOC pagadebit di Romagna

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Passito

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ramie

DOC Pinerolese

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rebola

DOC Colli di Rimini

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Recioto

DOC Valpolicella

DOC Gambellara

DOCG Recioto di Soave

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Riserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Garda Colli Mantovani

DOC Rubino di Cantavenna

DOC Teroldego Rotaliano

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Sangue di Giuda

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Scelto

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciacchetrà

DOC Cinque Terre

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciac-trà

DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sforzato, Sfursàt

DO Valtellina

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Spätlese

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Soleras

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Stravecchio

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Strohwein

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Superiore

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Superiore Old Marsala (oder SOM)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Torchiato

DOC Colli di Conegliano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Torcolato

DOC Breganze

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vecchio

DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vendemmia Tardiva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Verdolino

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vergine

DOC Marsala

DOC Val di Chiana

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vermiglio

DOC Colli dell Etruria Centrale

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vino Fiore

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Nobile

Vino Nobile di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Novello oder Novello

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vin santo/Vino Santo/Vinsanto

DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vivace

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

ZYPERN

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης (ΟΕΟΠ)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Τοπικός Οίνος (Regional Wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es))

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μονή (Moni)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

LUXEMBURG

Marque nationale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation d’origine controlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Grand premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin classé

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

UNGARN

minőségi bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

különleges minőségű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

fordítás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

máslás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

szamorodni

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszú … puttonyos, vervollständigt um die Ziffern 3-6

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszúeszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

eszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

tájbor

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Ungarisch

bikavér

Eger, Szekszárd

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

késői szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

válogatott szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

muzeális bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

siller

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A.

Ungarisch

ÖSTERREICH

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ausbruch/Ausbruchwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Auslese/Auslesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese(wein)

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett/Kabinettwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilfwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese/Spätlesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Strohwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Ausstich

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Auswahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Bergwein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Erste Wahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Hausmarke

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Heuriger

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Jubiläumswein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Reserve

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilcher

Steiermark

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Sturm

Alle

Teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

PORTUGAL

Denominação de origem (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Denominação de origem controlada (DOC)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Indicação de proveniencia regulamentada (IPR)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho doce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho generoso

DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho regional

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Canteiro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Colheita Seleccionada

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Crusted/Crusting

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Escolha

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Escuro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Fino

DO Porto DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Frasqueira

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Garrafeira

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Lágrima

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Leve

Tafelwein mit geografischer Angabe Estremadura und Ribatejano

DO Madeira, DO Porto

Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Nobre

DO Dão

Qualitätswein b.A.

Portugiesisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Reserva velha (oder grande reserva)

DO Madeira

Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Ruby

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Solera

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Super reserva

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Portugiesisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Tawny

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

SLOWENIEN

Penina

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Slowenisch

pozna trgatev

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

suhi jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

ledeno vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

arhivsko vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

mlado vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Cviček

Dolenjska

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Teran

Kras

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

SLOWAKEI

Forditáš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

Mášláš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

Samorodné

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výberová esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

Esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

BULGARIEN

Гарантирано наименование за произход (ГНП) (guaranteed appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП) (guaranteed and controlled appellation of origin)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Благородно сладко вино (БСВ) (noble sweet wine)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

регионално вино (Regional wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Ново (young)

Alle

Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум (premium)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Резерва (reserve)

Alle

Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум резерва (premium reserve)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Специална резерва (special reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Специална селекция (special selection)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Колекционно (collection)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

Премиум оук, или първо зареждане в бъчва (premium oak)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

Беритба на презряло грозде (vintage of overripe grapes)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

Розенталер (Rosenthaler)

Alle

Quality wine psr

Bulgarisch

RUMÄNIEN

Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Cules la maturitate deplină (C.M.D.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Cules târziu (C.T.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.)

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Vin cu indicație geografică

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Rumänisch

Rezervă

Alle

Quality wine psr

Rumänisch

Vin de vinotecă

Alle

Quality wine psr

Rumänisch


TEIL B:   IN SERBIEN

Verzeichnis spezifischer traditioneller Begriffe für Weine

Spezifische traditionelle Begriffe

Erfasste Weine

Weinkategorie

Контролисано порекло/K.П. (Kontrolisano poreklo/K.P.)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe (Anbaugebiet)

Контролисано порекло и квалитет/K.П.K. (Kontrolisano poreklo i kvalitet/K.P.K.)

Alle

Qualitätswein b.A. (bestimmtes Anbaugebiet)

Контролисано порекло и гарантован квалитет/K.П.Г. (Kontorlisano poreklo i garantovan kvalitet/K.P.G.)

Alle

Qualitätswein (Wein hoher Qualität) b.A. (Teilgebiet)

Verzeichnis ergänzender traditioneller Begriffe für Weine

Ergänzende traditionelle Begriffe

Erfasste Weine

Weinkategorie

Sprache

Сопствена берба (aus eigenem Weinberg)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A.

Serbisch

Архивско вино (Reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Serbisch

Касна берба (Spätlese)

Alle

Qualitätswein b.A.

Serbisch

Суварак (überreife Weintrauben)

Alle

Qualitätswein b.A.

Serbisch

Младо вино (junger Wein)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b.A.

Serbisch


(1)  Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

(2)  Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

ANLAGE 3

LISTE DER KONTAKTSTELLEN

(Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2)

a)   Serbien

Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

Nemanjina 22-26

11000 Beograd

Serbien

Telefon: +381 11 3611880

Fax +381 11 3631652

E-Mail: m.davidovic@minpolj.sr.gov.yu

b)   Gemeinschaft

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Direktion B — Internationale Fragen II

Leiter des Referats B.2 — Erweiterung

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgien

Telefon: +32 2 299 11 11

Fax +32 2 296 62 92

E-Mail: AGRI-EC-Serbia-winetrade@ec.europa.eu

PROTOKOLL NR. 3

Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Serbien

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

Artikel 4

Kumulierung in Serbien

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8

Maßgebende Einheit

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

Artikel 14

Ausstellungen

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Belege

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 34

Streitbeilegung

Artikel 35

Sanktionen

Artikel 36

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung dieses Protokolls

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung dieses Protokolls

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II:

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV:

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Anhang V:

Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Serbien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Serbien für die Vormaterialien gezahlt wird;

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buchstaben g, der entsprechend anzuwenden ist;

i)

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Serbien für die Vormaterialien gezahlt wird;

j)

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt);

k)

„einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m)

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

(1)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

(2)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Serbiens:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Serbien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Serbien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Kumulierung in der Gemeinschaft

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Serbien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Serbien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Gemeinschaft teilt Serbien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

Artikel 4

Kumulierung in Serbien

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Serbiens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Serbien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Serbien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(2)   Geht die in Serbien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Serbiens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Serbien verwendeten Vormaterialien entfällt.

(3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Serbien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen,

und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Serbien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Serbien teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Als in der Gemeinschaft oder in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Serbiens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k)

Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Serbien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Serbiens fahren,

c)

die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens besteht

und

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Serbiens besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

(2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b)

Teilen und Zusammenstellen von Packstücken;

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)

Bügeln von Textilien;

e)

einfaches Anstreichen und Polieren;

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g)

Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h)

Enthülsen, Entsteinen und Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

n)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

p)

Schlachten von Tieren.

(2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Serbien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Serbien erfüllt werden.

(2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Serbien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

b)

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens an aus der Gemeinschaft oder aus Serbien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

a)

die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht,

und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i)

dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii)

dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(5)   Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(7)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(8)   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1)   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Serbien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Serbiens befördert werden.

(2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land oder Gebiet als eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Serbien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Serbien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Serbien verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind

und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Serbien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Serbien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Serbien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Serbien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Serbien und Ursprungserzeugnisse Serbiens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b)

in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Serbiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie stellen auch sicher, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist

oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“

(5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Das so ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Serbien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Serbien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Buchmäßige Trennung

(1)   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2)   Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3)   Die Zollbehörden können diese Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(4)   Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(5)   Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 22

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23

oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

(2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)   Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sind Einfuhren nichtkommerzieller Art, wenn sich aus der Beschaffenheit und Menge der Erzeugnisse deutlich ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Serbien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über die in der Gemeinschaft oder in Serbien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Serbien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Serbien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

e)

geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Serbiens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Serbiens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Serbiens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Serbiens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Serbien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Serbiens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

(6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegenaußergewöhnliche Umstände vor.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

(1)   Die Gemeinschaft und Serbien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Serbiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 37

Anwendung dieses Protokolls

(1)   Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Serbien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas findet dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 entsprechend Anwendung.

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

(1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1.1.

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Serbiens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

1.2.

als Ursprungserzeugnisse Serbiens:

a)

Erzeugnisse, die in Serbien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Serbien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Serbien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Änderung dieses Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.


(1)  Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.

(2)  Der Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Waren, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.

ANHANG I ZU PROTOKOLL Nr. 3

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DER LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

Bemerkung 2:

2.1.

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2.

Sind in Spalte 1 mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form enthalten, bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.

Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4.

Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

3.1.

Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.

Beispiel:

 

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

 

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2.

Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.

Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

 

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

 

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6.

Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

4.1.

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2.

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4.

Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5:

5.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2.

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 6:

6.1.

Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2.

Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

7.1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation.

7.2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation,

b)

die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c)

das Kracken,

d)

das Reformieren,

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g)

die Polymerisation,

h)

die Alkylierung,

i)

die Isomerisation,

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

n)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

o)

nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3.

Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II ZU PROTOKOLL Nr. 3

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in dieser Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)oder(4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 0910

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503:

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

aus Tieren des Kapitels 1 oder

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

 

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

 

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806,

bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2004 und ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind und

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 2207 oder 2208,

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden kann

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide, der gesamte verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, das gesamte verwendete Fleisch und die gesamte verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden.

 

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2852

Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2932

Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2934

Nukleinsäure und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

andere:

 

 

menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

 

 

hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 3006

pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu diesem Kapitel

Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat.

 

sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

aus Gewebe

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

Natriumnitrat

Calciumcyanamid

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

Vormaterialien der Position 3404

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3801

Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Halten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

folgende Waren dieser Position:

– –

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

– –

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

– –

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

– –

Ionenaustauscher

– –

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

– –

nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

– –

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

– –

Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

– –

Fuselöle und Dippelöle

– –

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

– –

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5).

 

Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere:

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3916 und ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

 

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4104

 

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder Verbinden an den Enden

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

Jutegarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

Nadelfilze

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

aus Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

 

aus anderem Filz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Kapitel 57

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen oder Jutegarnen,

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

natürlichen Fasern oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet.

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr

Herstellen aus Garnen

 

andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

aus Gewirken oder Gestricken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

folgenden Vormaterialien:

– –

Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

– –

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

– –

Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

– –

Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

– –

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

– –

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

– –

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

– –

natürlichen Fasern,

– –

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

– –

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7), (9)

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7), (9)

 

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9)

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

andere:

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9), (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7), (9)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex 6506

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren):

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7003, ex 7004 und ex 7005

Glas mit absorbierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (11)

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 7102, ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

 

ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

 

ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschluss stücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlingen insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

 

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware (12)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der obenstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8443

Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8486

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456, 8462 und 8464 bestimmt

Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 8517

andere Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungslosen Netzen (z. B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN)), ausgenommen Sende- und Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 und 8528:

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Proximity-Karten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

„intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

aus Keramik, aus Eisen und Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine):

 

 

monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden.

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 9401 und ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem

der Wert der Gewebe 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

alle verwendeten anderen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 

ex 9601 und ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware

 

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden.

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

ex 9614

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware

 


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(4)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(5)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(6)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

(7)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

(8)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)  Siehe Bemerkung 6.

(10)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)  SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(12)  Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.

ANHANG III ZU PROTOKOLL Nr. 3

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Druckanweisungen

1.

Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2.

Die zuständigen Behörden der Parteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG IV ZU PROTOKOLL Nr. 3

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta‘ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Serbische Fassungen

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр … (1)) изјављује да су, осим ако је то другачије изричито наведено, ови производи … (2) преференцијалног порекла.

oder

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog porekla.

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

ANHANG V ZU PROTOKOLL Nr. 3

ERZEUGNISSE, DIE VON DER KUMULIERUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4 AUSGESCHLOSSEN SIND

KN-Code

Warenbezeichnung

1704 90 99

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

1806 10 30

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder Süßmitteln:

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 95

andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

andere

andere

1901 90 99

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere:

andere (als Malzextrakt):

andere

2101 12 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 59

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere:

andere

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe):

andere:

andere

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

von der in der Lebensmitteloder Getränkeindustrie verwendeten Art:

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

andere:

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

andere

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Serbien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Serbien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Protokoll Nr. 3 findet für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse entsprechend Anwendung.

PROTOKOLL Nr. 4

über den Landverkehr

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.

(2)   In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:

die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist,

der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik,

die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt,

ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Serbiens in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

b)

„Transitverkehr Serbiens“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Serbien oder von für Serbien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Serbien niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

c)

„kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:

Entweder — für die Zulaufstrecke — zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. — für die Ablaufstrecke — zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,

oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.

INFRASTRUKTUR

Artikel 4

Allgemeine Bestimmung

Die Parteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Serbien beeinträchtigen, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen; diese Probleme betreffen vor allem die gesamteuropäischen Korridore VII und X und die Bahnverbindung von Belgrad nach Vrbnica (Grenze zu Montenegro), die Bestandteil des regionalen Kernverkehrsnetzes sind.

Artikel 5

Planung

Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf dem Hoheitsgebiet Serbiens, das dem Bedarf Serbiens und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Serbien von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in der Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt.

Artikel 6

Finanzielle Aspekte

(1)   Die Gemeinschaft kann nach Artikel 116 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.

(2)   Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Europäische Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z. B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.

SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 7

Allgemeine Bestimmung

Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Serbien unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.

Artikel 8

Besondere Infrastrukturaspekte

Im Rahmen der Modernisierung der Eisenbahn Serbiens werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.

Artikel 9

Begleitmaßnahmen

Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.

Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,

die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern;

den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Serbien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften;

die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern;

die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:

die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen;

die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen;

in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern;

gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren;

allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 10

Aufgabe der Eisenbahnen

Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,

die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen;

sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert;

die Beteiligung Serbiens an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten.

STRASSENVERKEHR

Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Serbien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.

Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Serbien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Serbien mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Serbien und zum Transitverkehr Serbiens durch die Gemeinschaft zu gewähren.

(3)   Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Serbiens Probleme auf, so wird der mit Artikel 121 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.

(4)   Erlässt die Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Serbien zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.

(5)   Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Serbien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

Artikel 12

Marktzugang

Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um

Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Parteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Serbiens vereinbar ist,

eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Parteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 13

Steuern, Mauten und sonstige Abgaben

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.

(2)   Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.

(3)   Bis zum Abschluss der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Serbiens bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Serbien verpflichtet sich, der Europäischen Kommission auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweisen mitzuteilen.

(4)   Bis zum Abschluss des in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommens finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Serbien angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.

Artikel 14

Gewichte und Abmessungen

(1)   Serbien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden Normen Serbiens nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.

(2)   Serbien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.

Artikel 15

Umwelt

(1)   Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.

(2)   Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.

(3)   Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.

(4)   Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.

Artikel 16

Soziale Aspekte

(1)   Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.

(2)   Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Serbien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.

Artikel 17

Verkehrsbestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.

(2)   Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.

(3)   Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.

(4)   Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.

Artikel 18

Straßenverkehrssicherheit

(1)   Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.

(2)   Serbien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen.

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN

Artikel 19

Vereinfachung der Förmlichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Erweiterung des Geltungsbereichs

Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.

Artikel 21

Durchführung

(1)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 123 dieses Abkommens eingesetzt wird.

(2)   Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a)

Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten;

b)

die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen;

c)

zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen;

d)

die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

1.

Die Gemeinschaft und Serbien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 9.11.2006 (1) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten (2):

Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):

 

 

Kohlenmonoxid

Kohlenwasserstoffe

Stickstoffoxide

Partikel

Rauchtrübung

 

 

(CO)

g/kWh

(HC)

g/kWh

(NOx)

g/kWh

(PT)

g/kWh

m-1

Zeile B1

Euro IV

1,5

0,46

3,5

00,02

0,5

Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):

 

 

Kohlenmonoxid

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

Methan

Stickstoffoxide

Partikel

 

 

(CO)

g/kWh

(NMHC)

g/kWh

(CH4) (3)

g/kWh

(NOx)

g/kWh

(PT) (4)

g/kWh

Zeile B1

Euro IV

4,0

0,55

1,1

3,5

0,03(a)

2.

In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Serbien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird.


(1)  Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1). Geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(2)  Diese Grenzwerte werden wie in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen und gemäß ihren möglichen zukünftigen Überarbeitungen aktualisiert.

(3)  Nur für Erdgasmotoren.

(4)  Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.

PROTOKOLL Nr. 5

über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

1.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Serbien strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten.

2.

Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts.

3.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 73 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Serbien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre ausnahmsweise in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

a)

dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur langfristigen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, und

b)

die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und gegebenenfalls schrittweise gesenkt werden und

c)

Serbien Umstrukturierungsprogramme vorlegt, die mit einer umfassenden Rationalisierung verbunden sind, die die Schließung ineffizienter Kapazitäten einschließt. Jeder Stahlerzeuger, der Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss nach Möglichkeit Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Beihilfen verursachte Wettbewerbsverzerrung vorsehen.

4.

Serbien legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die individuellen Geschäftspläne müssen von der Überwachungsbehörde Serbiens für staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein.

Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Absatz 3 vereinbar ist.

5.

Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Serbiens, insbesondere der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen.

Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen Serbiens dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden.

6.

Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Serbien technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne.

7.

Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich staatlicher Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Serbien und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt.

8.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Umsetzung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4. Zu diesem Zweck kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Durchführungsvorschriften ausarbeiten.

9.

Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

PROTOKOLL Nr. 6

über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Parteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b)

„ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;

c)

„ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird;

d)

„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Parteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Parteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Partei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

ob die in das Gebiet der einen Partei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Parteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

a)

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Partei von Interesse sein könnten;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a)

die Zustellung von Schriftstücken, oder

b)

die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Partei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen oder zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei können mit Zustimmung der anderen Partei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität Serbiens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Geheimhaltung

(1)   Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Parteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Partei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Partei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Partei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Parteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Parteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Partei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Parteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Serbiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2)   Die Parteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Serbien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; und

c)

lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Serbien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Parteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 119 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.

PROTOKOLL Nr. 7

Streitbeilegung

KAPITEL I

Ziel und Geltungsbereich

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und einvernehmlich vereinbarte Lösungen zu erreichen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:

a)

Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 33 und 40, des Artikels 41 Absatz 1 und Absätze 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 41 Absatz 1 getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 47,

b)

Titel V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr):

Kapitel II (Niederlassung): Artikel 52 bis 56 und Artikel 58,

Kapitel III (Erbringung von Dienstleistungen): Artikel 59 und 60 und Artikel 61 Absätze 2 und 3,

Kapitel IV (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr): Artikel 62 und Artikel 63, mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2,

Kapitel V (Allgemeine Bestimmungen): Artikel 65 bis 71,

c)

Titel VI (Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln):

Artikel 75 Absatz 2 (geistiges und gewerbliches Eigentum) und Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 (öffentliches Beschaffungswesen).

KAPITEL II

Streitbeilegungsverfahren

Abschnitt I

Schiedsverfahren

Artikel 3

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 130 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.

(2)   Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.

Artikel 4

Zusammensetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.

Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.

(4)   Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.

(6)   Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(7)   Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.

Artikel 5

Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.

(3)   In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.

(4)   Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

(5)   Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.

Abschnitt II

Durchführung der Entscheidung

Artikel 6

Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 7

Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

(1)   Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

(3)   Ist das ursprüngliche Panel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 8

Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 9

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2)   Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 10

Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Abschnitt III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 11

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

Artikel 12

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.

Artikel 13

Auslegungsgrundsätze

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.

Artikel 14

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.

(2)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.

KAPITEL III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)   Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht und/oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.

Artikel 16

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

Im Falle des Beitritts Serbiens zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes:

a)

Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen.

b)

Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat.

c)

Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt.

Artikel 17

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

(3)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.

Artikel 18

Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern, mit Ausnahme des Artikels 2.


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK SERBIEN,

nachstehend „Serbien“ genannt,

andererseits,

die am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

dieses Abkommen und seine Anhänge I bis VII, nämlich:

Anhang I (Artikel 21) — Zollzugeständnisse Serbiens für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang II (Artikel 26) — Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“

Anhang III (Artikel 27) — Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IV (Artikel 29) — Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse

Anhang V (Artikel 30) — Serbische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft

Anhang VI (Artikel 52) — Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“

Anhang VII (Artikel 75) — Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

und die folgenden Protokolle:

Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) — Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll Nr. 2 (Artikel 28) — Wein und Spirituosen

Protokoll Nr. 3 (Artikel 44) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 4 (Artikel 61) — Landverkehr

Protokoll Nr. 5 (Artikel 73) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie

Protokoll Nr. 6 (Artikel 99) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll Nr. 7 (Artikel 129) — Streitbeilegung

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Serbiens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

Die Bevollmächtigten Serbiens haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

Съставено в Люксембург на двадесет и девети април две хиляди и осма година.

Hecho en Luxemburgo, el veintinueve de abril de dosmile ocho.

V Lucemburku dne dvacátého devátého dubna dva tisíce osm.

Udfærdiget i Lussemburgu den niogtyvende April to tusind og otte.

Geschehen zu Luxemburg am neunundzwanzigsten April zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta aprillikuu kahekümne üheksandal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι εννέα Απριλίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Lussemburgu on the twenty-ninth day of April in the year two thousand and eight.

Fait à Lussemburgu, le vingt-neuf avril deux mille huit.

Fatto a Lussemburgo, addì ventinove aprile duemilaotto.

Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada divdesmit devītajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų balandžio dvidešimt devintą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év április huszonkilencedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fid-disgħa u għoxrin jum ta’ April tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Luxemburg, de negenentwintigste April tweeduizend acht.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego dziewiątego kwietnia roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Luxemburgo, em vinte e nove de Abril de dois mil e oito.

Întocmit la Luxemburg, la douăzeci și nouă aprilie două mii opt.

V Luxemburgu dňa dvadsiateho deviateho apríla dvetisícosem.

V Luxembourgu, dne devetindvajsetega aprila leta dva tisoč osem.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Luxemburg den tjugonionde April tjugohundraåtta.

Сачињено у Луксембургу, двадесетдеветог априла двехиљадеосме.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Релублика България

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Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Gћal Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunitatea Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

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За Републику Србиjу

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3

Die Vertragsparteien dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Serbien andererseits, sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit ist, wie der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1540(2004) bestätigt hat. Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist daher für die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten und Serbien von gemeinsamem Interesse.

Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist auch ein fundamentales Element für die Europäische Union, wenn sie erwägt, ein Abkommen mit einem Drittland zu schließen. Deshalb hat der Rat am 17. November 2003 beschlossen, dass in neue Abkommen mit Drittländern eine Nichtverbreitungsklausel aufzunehmen ist, und sich auf den Wortlaut einer Standardklausel geeinigt (siehe Rates-Dok. 14997/03). Eine solche Klausel ist inzwischen in die Abkommen der Europäischen Union mit fast einhundert Ländern aufgenommen worden.

Als verantwortungsbewusste Mitglieder der internationalen Gemeinschaft bestätigen die Europäische Union und die Republik Serbien erneut ihr uneingeschränktes Eintreten für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln und für die vollständige Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkünften ergeben, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind.

In diesem Geiste und im Einklang mit der genannten allgemeinen Politik der Europäischen Union und dem Eintreten Serbiens für den Grundsatz der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, die vom Rat der Europäischen Union festgelegte Standardklausel über Massenvernichtungswaffen als Artikel 3 in das Abkommen aufzunehmen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32

Zweck der in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ist es, den Handel mit Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt, die für die Weiterverarbeitung verwendet werden könnten, zu überwachen und die Verzerrung der Struktur des Handels mit Zucker und mit Erzeugnissen zu verhindern, die keine Eigenschaften haben, die sich wesentlich von den Eigenschaften von Zucker unterscheiden.

Jener Artikel ist so auszulegen, dass der Handel mit für den Endverbrauch bestimmten Erzeugnissen nicht oder so wenig wie möglich behindert wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Der Schutz der Rechte des gewerblichen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen).

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 75 Absatz 3 dieses Abkommens genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe (1) umfasst.

Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Serbiens, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklären die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten,

dass bei der Anwendung des Artikels 35 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (2) Anwendung findet;

dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 dieses Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.


(1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).


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