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Document 32013D0448

2013/448/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 240, 7.9.2013, p. 27–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/448/oj

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. September 2013

über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/448/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10a und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2013 werden Betreibern von Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) fallen, Zertifikate in der Regel durch Versteigerung zugeteilt. Von 2013 bis 2020 allerdings werden Zertifikate weiterhin kostenlos den Betreibern zugeteilt, die hierfür in Betracht kommen. Die Zertifikatmenge, die jeder dieser Betreiber erhält, wird anhand EU-weit harmonisierter Vorschriften bestimmt, die in der Richtlinie 2003/87/EG und im Beschluss 2011/278/EU der Kommission (2) enthalten sind.

(2)

Jeder Mitgliedstaat musste der Kommission bis 30. September 2011 seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die neben anderen Pflichtangaben das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die nach EU-weit harmonisierten Vorschriften berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Zertifikate umfassten.

(3)

Artikel 18 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (3) sieht in Anhang V der Akte Übergangsmaßnahmen für Kroatien vor. Gemäß Anhang V Ziffer 10 muss Kroatien sicherstellen, dass die Betreiber der Richtlinie 2003/87/EG für das gesamte Jahr 2013 nachkommen. Die Betreiber der in Betracht kommenden Anlagen erhalten eine kostenlose Zuteilung für das gesamte Jahr 2013, damit sie das EU-EHS und seinen Grundsatz der jährlichen Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung in vollem Umfang beachten und Emissionszertifikate abgeben können. Kroatien unterbreitete der Kommission daher seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/278/EU.

(4)

Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, stellte die Kommission für die Übermittlung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eine elektronische Vorlage zur Verfügung. Alle Mitgliedstaaten unterbreiteten in diesem oder einem ähnlichem Format ein Verzeichnis der Anlagen, eine Tabelle mit allen sachdienlichen Daten je Anlage und einen Methodikbericht, in dem die von den Behörden des Mitgliedstaats angewandten Datenerhebungsverfahren erläutert werden.

(5)

Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen.

(6)

Anschließend wurden die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für den Zeitraum 2013-2020 unter Berücksichtigung der vom Ausschuss für Klimaänderungen am 14. April 2011 genehmigten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten anhand der Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere des Artikels 10a, und des Beschlusses 2011/278/EU bewertet. Soweit erforderlich wurde dem Leitfaden für die Auslegung von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung getragen.

(7)

Die Kommission hat die nationalen Umsetzungsmaßnahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats eingehend daraufhin geprüft, ob sie den Vorschriften entsprechen. Als Teil dieser umfassenden Prüfung untersuchte die Kommission die Datenkonsistenz an sich und die Übereinstimmung der Daten mit den harmonisierten Zuteilungsvorschriften. Zuerst prüfte die Kommission, ob die Anlagen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, die Gliederung der Anlagen in Anlagenteile und die Anlagengrenzen. Danach untersuchte sie, ob auf den jeweiligen Anlagenteil die korrekten Benchmarkwerte angewandt wurden. Da der Beschluss 2011/278/EU für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark grundsätzlich für jedes Produkt eine Benchmark vorsieht, achtete die Kommission besonders darauf, dass der Benchmarkwert auf das Endprodukt angewandt und dass dieses in Einklang mit der Produktdefinition und den Systemgrenzen gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU hergestellt wird. Angesichts der großen Bedeutung für die Zuteilungen untersuchte die Kommission eingehend die Berechnung der historischen Aktivitätsraten von Anlagen, Fälle wesentlicher Kapazitätsänderungen im Bezugszeitraum sowie Fälle, in denen Anlagen im Bezugszeitraum den Betrieb aufgenommen haben, die Berechnung der vorläufigen Menge kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und Wärmeexporte an Privathaushalte. Weitere statistische Analysen und Plausibilitätskontrollen mithilfe von Indikatoren wie beispielsweise der vorgeschlagenen Zuteilung je historische Aktivitätsrate verglichen mit Benchmarkwerten oder je historische Aktivitätsrate verglichen mit der Produktionskapazität trugen dazu bei, zusätzliche potenzielle Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der harmonisierten Zuteilungsvorschriften zu ermitteln.

(8)

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung bewertete die Kommission eingehend solche Anlagen, bei denen bei der Anwendung der harmonisierten Zuteilungsvorschriften potenzielle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden waren, wobei sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats um zusätzliche Erklärungen ersuchte.

(9)

Im Lichte der Ergebnisse dieser Konformitätsbewertung erachtet die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Estlands, Griechenlands, Spaniens, Irlands, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs als mit der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Die in die nationalen Umsetzungsmaßnahmen dieser Mitgliedstaaten einbezogenen Anlagen kommen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht, und bei der von jedem dieser Mitgliedstaaten vorgeschlagenen vorläufigen Jahresgesamtmenge kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate konnten keine Ungereimtheiten festgestellt werden.

(10)

Im Lichte der Ergebnisse dieser Bewertung stellte die Kommission allerdings fest, dass — unter Berücksichtigung der Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten, die der Ausschuss für Klimaänderungen am 14. April 2011 genehmigt hat, — einige Aspekte der von Deutschland und von der Tschechischen Republik unterbreiteten nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht mit den Kriterien der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU vereinbar sind.

(11)

Die Kommission stellt fest, dass Deutschland vorgeschlagen hat, die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für 7 Anlagen anzuheben, weil dadurch unzumutbare Härten vermieden würden. In Einklang mit Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU werden die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiteten vorläufigen Mengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate nach EU-weit harmonisierten Vorschriften berechnet. Im Beschluss 2011/278/EU ist eine Anpassung, wie Deutschland sie auf der Grundlage von § 9 Absatz 5 des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 28. Juli 2011 vornehmen möchte, nicht vorgesehen. Während die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis 2012 auf nationaler Ebene geregelt wurde, hat der Gesetzgeber für die Zeit ab 2013 bewusst vollständig harmonisierte Vorschriften für die kostenlose Zuteilung an Anlagen vorgesehen, damit alle Anlagen gleich behandelt werden. Eine einseitige Änderung der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU berechneten vorläufigen Mengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate würde dieses harmonisierte Konzept untergraben. Deutschland hat nicht dargelegt, dass die auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU berechnete Zuteilung an die betreffenden Anlagen mit Blick auf das angestrebte Ziel der vollständigen Harmonisierung der Zuteilungen offensichtlich unangemessen war. Die Zuteilung zusätzlicher kostenloser Zertifikate an einige Anlagen würde den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und hätte grenzüberschreitende Folgen, da in allen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren EU-weit gehandelt wird. Angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung der unter das EU-EHS fallenden Anlagen und der Mitgliedstaaten hält die Kommission es für angezeigt, gegen die in den Umsetzungsmaßnahmen Deutschlands vorgesehenen vorläufigen Mengen der kostenlosen Zuteilung an bestimmte Anlagen, die in Anhang I Buchstabe A aufgeführt sind, Einwände zu erheben.

(12)

Nach Auffassung der Kommission verstoßen die von Deutschland vorgeschlagenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen auch gegen den Beschluss 2011/278/EU, weil die Anwendung der Produktbenchmark für flüssiges Roheisen in den in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Fällen nicht mit den geltenden Vorschriften vereinbar ist. Diesbezüglich bemerkt die Kommission, dass die deutschen Umsetzungsmaßnahmen bei Stahlgewinnungsverfahren mit Sauerstoffkonvertern, bei denen flüssiges Roheisen aus dem Hochofen nicht in derselben Anlage zu Stahl veredelt, sondern zwecks Weiterverarbeitung exportiert wird, dem Betreiber der Anlage mit dem Hochofen für die Gewinnung des flüssigen Roheisens keine Emissionszertifikate kostenlos zuteilen. Stattdessen geht die kostenlose Zuteilung an die Anlage, in der Stahl hergestellt wird.

(13)

Die Kommission stellt fest, dass für die Zwecke der Zuteilung von Emissionszertifikaten im Beschluss 2011/278/EU Produkt-Benchmarks festgelegt wurden, die den Produktdefinitionen und der Komplexität des Produktionsprozesses Rechnung tragen und es ermöglichen, die Produktionsdaten zu überprüfen und die Produkt-Benchmarks EU-weit einheitlich anzuwenden. Für die Anwendung der Produkt-Benchmarks werden die Anlagen in Anlagenteile untergliedert; ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark ist definiert als die Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produkts, für das in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU eine Benchmark festgesetzt wurde. Die Benchmarks sind somit für Produkte und nicht für Prozesse festgesetzt. Entsprechend wurde eine Benchmark für flüssiges Roheisen erarbeitet, ein Produkt, das definiert ist als kohlenstoffgesättigte Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung. Die Tatsache, dass die Systemgrenzen für die Benchmark für flüssiges Roheisen gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU den Sauerstoffkonverter einschließen, bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten ignorieren dürfen, dass Zuteilungen für die Herstellung eines bestimmten Produkts gewährt werden sollten. Diese Überlegung wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Benchmarkwerte alle direkten Emissionen aus der Herstellung abdecken sollten. Nun fallen aber Emissionen hauptsächlich bei der Erzeugung von flüssigem Roheisen im Hochofen an, während der Prozess der Verarbeitung von flüssigem Roheisen zu Stahl im Sauerstoffkonverter relativ geringe Emissionen verursacht. Deswegen wäre der Benchmarkwert viel niedriger, wenn er auch Anlagen abdecken würde, die flüssiges Roheisen importieren und im Sauerstoffkonverter zu Stahl verarbeiten. Im Lichte des mit dem Beschluss 2011/278/EU geschaffenen Zuteilungssystems und besonders der Vorschriften für wesentliche Kapazitätsänderungen kann die von Deutschland vorgeschlagene Zuteilung nicht als vorschriftsgetreu angesehen werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Anlagen, die flüssiges Roheisen zur Weiterverarbeitung importieren, nicht für eine kostenlose Zuteilung für die Menge importierten flüssigen Roheisens auf Basis der Benchmark für flüssiges Roheisen in Betracht kommen können, weil der entsprechende Anlagenteil fehlt, der es gestatten würde, die Zuteilung in Einklang mit Artikel 10 des Beschlusses 2011/278/EU zu bestimmen. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die vorgeschlagene vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlosen Zuteilung für die in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Anlagen.

(14)

Was die in den Umsetzungsmaßnahmen der Tschechischen Republik vorgeschlagene Anwendung der Benchmark für flüssiges Roheisen anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass die Zuteilung an die in Buchstabe C mit der Kennung CZ-existing-CZ-73-CZ-0134-11/M aufgeführte Anlage nicht dem in den tschechischen Umsetzungsmaßnahmen übermittelten Wert der Benchmark für flüssiges Roheisen, multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen historischen Aktivitätsrate, entspricht und somit nicht mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/278/EU vereinbar ist. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an diese Anlage, sofern der Fehler nicht korrigiert wird. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Zuteilung an die unter Buchstabe C mit der Kennung CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05 aufgeführte Anlage Prozesse berücksichtigt, die durch die Systemgrenzen der Benchmark für flüssiges Roheisen abgedeckt sind. In der Anlage wird jedoch kein flüssiges Roheisen erzeugt, sondern es wird in die Anlage importiert. Da in der Anlage mit der Kennung CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05 kein flüssiges Roheisen hergestellt wird und da es daher auch keinen entsprechenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark gibt, der die Bestimmung der Zuteilung in Einklang mit Artikel 10 des Beschlusses 2001/278/EU ermöglichen würde, verstößt die vorgeschlagene Zuteilung gegen die Zuteilungsvorschriften und könnte zu einer Doppelerfassung führen. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an die in Anhang I Buchstabe C aufgeführten Anlagen.

(15)

Die Kommission stellt fest, dass die in Anhang I Buchstabe D aufgeführten Anlagen eine Zuteilung auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse erhalten. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die unter den Anlagenteil mit Prozessemissionen fallenden Emissionen bereits vom Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen abgedeckt sind, auf deren Grundlage eine der Anlagen ebenfalls eine Zuteilung erhält, und dass diese Emissionen somit doppelt erfasst werden. Der Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen deckt eindeutig die Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von flüssigem Roheisen im Hochofen und alle damit in Zusammenhang stehenden Prozesse gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU, einschließlich Schlackenaufbereitung, ab. Die von Deutschland vorgeschlagenen Umsetzungsmaßnahmen verstoßen somit gegen Artikel 10 Absatz 8 des Beschlusses 2011/278/EU und gegen die Verpflichtung, eine doppelte Erfassung von Emissionen zu vermeiden, da einige Emissionen zweimal durch die Zuteilung an diese Anlagen berücksichtigt werden. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an diese Anlagen auf der Grundlage des Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und die damit im Zusammenhang stehenden Prozesse.

(16)

Die Kommission stellt ferner fest, dass das Anlagenverzeichnis in den deutschen Umsetzungsmaßnahmen unvollständig ist und somit gegen Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verstößt. Nicht enthalten in dem Verzeichnis sind Anlagen zur Herstellung von Polymeren, namentlich S-PVC und E-PVC, und Vinylchloridmonomer (VCM) mit Angabe der Anzahl Zertifikate, die jeder im Hoheitsgebiet Deutschlands gelegenen Anlage zugeteilt werden sollen, auf die die Richtlinie anwendbar ist und die in Abschnitt 5.1 des Leitfadens der Kommission zur Auslegung von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, den der Ausschuss für Klimaänderungen am 18. März 2010 genehmigt hat, genannt werden. Der Kommission ist der Standpunkt Deutschlands zu diesem Thema bekannt, demzufolge die Herstellung von Polymeren, namentlich S-PVC und E-PVC, und VCM, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fällt. Nach Auffassung der Kommission entsprechen Polymere, einschließlich S-PVC und E-PVC, und VCM der Definition der maßgeblichen Tätigkeit (Herstellung von organischen Grundchemikalien) in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG. Deswegen wurden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betreffenden Branchen entsprechende Produkt-Benchmarks für S-PVC, E-PVC und VCM abgeleitet, die in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU enthalten sind.

(17)

Die Kommission stellt fest, dass sich die Tatsache, dass das deutsche Anlagenverzeichnis unvollständig ist, unzulässig auf die Zuteilung auf der Grundlage des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen auswirkt, die Wärme an Anlagen exportieren, die organische Grundchemikalien herstellen. Während lediglich Wärmeexporte an Anlagen oder andere Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung auf der Grundlage des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark eröffnen, werden in den deutschen Umsetzungsmaßnahmen Wärmeexporte an Anlagen, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten ausüben, für die Zuteilung an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen berücksichtigt. Infolgedessen entsprechen die vorgeschlagenen Zuteilungen an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen nicht den Zuteilungsvorschriften. Die Kommission erhebt daher Einwände gegen die Zuteilung an die in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Anlagen.

(18)

Die Kommission hat gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG mit dem Beschluss 2010/634/EU der Kommission (4) die absolute EU-weite Menge der Zertifikate für den Zeitraum 2013-2020 veröffentlicht. Hierbei basiert die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigte Menge auf der Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden. Nach Ablauf des Handelszeitraums 2008-2012 stehen der Kommission nun zusätzliche Informationen und genauere Daten zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Zertifikate, die an neue Marktteilnehmer aus der Reserve der Mitgliedstaaten für neue Marktteilnehmer ausgegeben wurden, und auf die Nutzung von Zertifikaten aus den Reserven, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission (5) für Projekte zur gemeinsamen Umsetzung eingerichtet haben. Im Hinblick auf die Anpassung der EU-weiten Zertifikatmenge gemäß Artikel 9a der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere dessen Absätze 1 und 4, sollte außerdem den neuesten wissenschaftlichen Daten zum Treibhauspotenzial von Treibhausgasen, den Entscheidungen C(2011) 3798 und C(2012) 497 der Kommission zur Billigung der einseitigen Einbeziehung von zusätzlichen Treibhausgasen und Tätigkeiten durch Italien und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2002/87/EG sowie dem Ausschluss von Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS durch Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande, Spanien, Slowenien und Italien gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung getragen werden.

(19)

Darüber hinaus sollte die absolute EU-weite Zertifikatmenge dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union sowie der Ausdehnung des EU-EHS auf die EWR-EFTA-Staaten Rechnung tragen. Gemäß Anhang III Ziffer 8 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigte Menge infolge des Beitritts Kroatiens lediglich um die Menge der Zertifikate erhöht, die Kroatien gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG versteigert. Die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (6) erfolgte Aufnahme der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie des Beschlusses 2011/278/EU in der durch den Beschluss 2011/745/EU der Kommission (8) geänderten Fassung in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bewirkt eine Anhebung der Gesamtmenge der Zertifikate im EU-EHS als Ganzes gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG. Deswegen muss den in Teil A der Anlage zu dieser Richtlinie im EWR-Abkommen enthaltenen maßgeblichen Zahlenangaben der EWR-EFTA-Staaten Rechnung getragen werden.

(20)

Der Beschluss 2010/634/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

2014 und in jedem nachfolgenden Jahr wird die für 2013 festgelegte Gesamtmenge der Zertifikate auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG um einen seit 2010 angewandten linearen Faktor von 1,74 % verringert, das sind 38 264 246 Zertifikate.

(22)

In Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten begrenzt, die als Grundlage für die Berechnung der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Diese Höchstmenge ist die Summe aus den beiden Elementen in Artikel 10a Absatz 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2003/87/EG, die die Kommission jeweils auf der Grundlage der nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Menge, der im Unionsregister öffentlich zugänglichen Daten und der Angaben der Mitgliedstaaten insbesondere zum Anteil der Emissionen von Stromerzeugern und anderen in Artikel 10a Absatz 3 genannten Anlagen, die nicht für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, sowie — soweit verfügbar — der geprüften Emissionen im Zeitraum 2005-2007 aus Anlagen, die erst seit 2013 in das EU-EHS einbezogen werden, und unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Daten zum Treibhauspotenzial ermittelt hat.

(23)

Die in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebene Höchstmenge darf nicht überschritten werden; gewährleistet wird dies durch einen jährlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor, der nötigenfalls die Anzahl der kostenlosen Zertifikate für alle Anlagen, die für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, auf einheitliche Weise verringert. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Faktor berücksichtigen, wenn sie auf der Grundlage der vorläufigen Zuteilungen und des vorliegenden Beschlusses über die endgültigen jährlichen Zuteilungsmengen für Anlagen entscheiden. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor fest, indem sie wie in dem genannten Artikel vorgesehen die Summe der von den Mitgliedstaaten übermittelten vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlosen Zuteilung mit der in Artikel 10a Absatz 5 festgelegten Höchstmenge vergleicht.

(24)

Nach der mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 erfolgten Aufnahme der Richtlinie 2009/29/EG in das EWR-Abkommen sind die mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Höchstmenge, die harmonisierten Zuteilungsvorschriften und der sektorübergreifende Korrekturfaktor in den EWR-EFTA-Ländern anwendbar. Deswegen müssen die vorläufigen Jahresmengen der im Zeitraum 2013-2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate berücksichtigt werden, die mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Juli 2013 die nationalen Umsetzungsmaßnahmen von Island, Norwegen und Liechtenstein betreffend festgesetzt wurden.

(25)

Die in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Höchstmenge beträgt 809 315 756 Zertifikate für das Jahr 2013. Um diese Höchstmenge abzuleiten, hat die Kommission zuerst bei den Mitgliedstaaten und bei den EWR-EFTA-Ländern Auskünfte dazu eingeholt, ob Anlagen als Stromerzeuger oder andere unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen einzustufen sind. Danach hat die Kommission den Anteil der im Zeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen der Anlagen bestimmt, die nicht unter diese Bestimmung fallen, die jedoch im Zeitraum 2008-2012 in das EU-EHS einbezogen waren. Daraufhin wandte die Kommission diesen Anteil in Höhe von 34,78289436 % auf die auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmte Menge (1 976 784 044 Zertifikate) an. Zu dem Ergebnis dieser Berechnung addierte die Kommission dann 121 733 050 Zertifikate auf der Grundlage der durchschnittlichen geprüften Jahresemissionen maßgeblicher Anlagen im Zeitraum 2005-2007 unter Berücksichtigung des ab 2013 geänderten Geltungsbereichs des EU-EHS. Diesbezüglich zog die Kommission Angaben der Mitgliedstaaten und der EWR-EFTA-Länder zur Anpassung der Obergrenze heran. Lagen für den Zeitraum 2005-2007 keine geprüften Jahresemissionen vor, so extrapolierte die Kommission soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen späterer Jahre, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte. Die Behörden der Mitgliedstaaten wurden von der Kommission zu den hierfür herangezogenen Angaben und Daten konsultiert und haben diese bestätigt. Die mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebene Höchstmenge, verglichen mit der Summe der vorläufigen Jahresmengen kostenloser Zuteilungen ohne Anwendung der in Anhang VI des Beschlusses 2011/278/EU genannten Faktoren ergibt den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses enthaltenen jährlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor.

(26)

Da sich aus diesem Beschluss ein besserer Überblick über die Anzahl Zertifikate ergibt, die kostenlos zugeteilt werden, kann die Kommission besser einschätzen, welche Zertifikatmenge in Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern ist. Unter Berücksichtigung der mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Höchstmenge, der in nachstehender Tabelle aufgeführten Zuteilung für die Wärmeerzeugung gemäß Artikel 10a Absatz 4 und des Umfangs der Reserve für neue Marktteilnehmer schätzt die Kommission die Anzahl der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate auf 8 176 193 157.

(27)

Nachstehende Tabelle enthält die jährliche Zuteilung für Wärmeerzeugung gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG:

Jahr

Kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG

2013

104 326 872

2014

93 819 860

2015

84 216 053

2016

75 513 746

2017

67 735 206

2018

60 673 411

2019

54 076 655

2020

47 798 754

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Umsetzungsmaßnahmen, des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und des linearen Faktors für jedes Jahr des Zeitraums 2013-2020 die endgültige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten die endgültige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit diesem Beschluss, der Richtlinie 2003/87/EG, dem Beschluss 2011/78/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften bestimmen. In gleicher Weise sollten auch die EWR-EFTA-Staaten für jedes Jahr des Zeitraums 2013-2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU auf der Grundlage ihrer Umsetzungsmaßnahmen, des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und des linearen Faktors die endgültige Jahresmenge der Emissionszertifikate bestimmen, die Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet kostenlos zuzuteilen sind.

(29)

Nach Auffassung der Kommission verschafft die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an unter das EU-EHS fallende Anlagen aufgrund EU-weit harmonisierter Vorschriften den Unternehmen keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, der den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Union beeinträchtigen könnte. Nach EU-Recht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Zertifikate kostenlos zuzuteilen, und können nicht beschließen, die entsprechenden Mengen stattdessen zu versteigern. Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten können deswegen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 107 und 108 AEUV bewertet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

NATIONALE UMSETZUNGSMASSNAHMEN

Artikel 1

(1)   Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, wird abgelehnt.

(2)   Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge, die er für die in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet unterbreitet hat, dahingehend ändert, dass jede nicht im Beschluss 2011/278/EU vorgesehene Anhebung der Zuteilung ausgeschlossen wird.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe B des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede auf der Benchmark für flüssiges Roheisen beruhende Zuteilung an Anlagen, die flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU zur Weiterverarbeitung importieren, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und an eine in Anhang I Buchstabe B aufgeführte Anlage exportiert, zu einer Anhebung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge der Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und exportiert, entsprechend anpasst.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe C des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass die Zuteilung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/278/EU in Übereinstimmung gebracht und jede Zuteilung ausgeschlossen wird, die Prozesse innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU betrifft und für eine Anlage bestimmt ist, die flüssiges Roheisen nicht herstellt, sondern importiert, und die ansonsten zu einer Doppelzählung führen würde.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe D des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung, die auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen beruht, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer in Anhang I Buchstabe D dieses Beschlusses aufgeführten Anlage mit einem Hochofen zu einer Anhebung der vorläufigen Zuteilung aufgrund des Anlagenteils mit Brennstoff- oder Wärmebenchmark, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge dieser Anlage entsprechend anpasst.

Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung für Wärme ausgeschlossen wird, die in Anlagen exportiert wird, die Polymere wie S-PVC und E-PVC und VCM herstellen.

(3)   Jede Änderung gemäß Absatz 2 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die endgültige Gesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 gemäß Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU erst dann bestimmen, nachdem annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erhoben.

KAPITEL II

GESAMTMENGE DER ZERTIFIKATE

Artikel 3

Artikel 1 des Beschlusses 2010/634/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate, die jährlich linear gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG verringert wird, 2 084 301 856 Zertifikate.“

KAPITEL III

SEKTORÜBERGREIFENDER KORREKTURFAKTOR

Artikel 4

Der in Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2013

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(4)  Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34).

(5)  Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12).

(6)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(7)  Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9).

(8)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38).


ANHANG I

BUCHSTABE A

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE000000000000010

DE000000000000563

DE000000000000978

DE000000000001320

DE000000000001425

DE-new-14220-0045

DE-new-14310-1474

BUCHSTABE B

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE000000000000044

DE000000000000053

DE000000000000056

DE000000000000059

DE000000000000069

BUCHSTABE C

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

CZ-existing-CZ-73-CZ-0134-11/M

CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05

BUCHSTABE D

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE-new-14220-0045

DE000000000001320

BUCHSTABE E

In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung

DE000000000000005

DE000000000000762

DE000000000001050

DE000000000001537

DE000000000002198


ANHANG II

Jahr

Sektorübergreifender Korrekturfaktor

2013

94,272151 %

2014

92,634731 %

2015

90,978052 %

2016

89,304105 %

2017

87,612124 %

2018

85,903685 %

2019

84,173950 %

2020

82,438204 %


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