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Document 32013R0628

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 179, 29.6.2013, p. 46–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 026 P. 290 - 298

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/628/oj

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 628/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, indem sie Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt.

(2)

Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Agentur nach Artikel 55 zu verfahren, wenn wegen einer Inspektion bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (2) legt die Arbeitsweise der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (nachstehend „die derzeitige Arbeitsweise“) fest.

(4)

Seit der Annahme der derzeitigen Arbeitsweise sind sechs Jahre vergangen. Inzwischen wurden umfangreiche Änderungen der gemeinsamen Vorschriften erlassen, ferner wurde eine Reihe internationaler Übereinkünfte geschlossen und die Agentur und die Mitgliedstaaten haben auch nützliche Erfahrung gesammelt, die zu berücksichtigen ist.

(5)

Bei Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 beschränkten sich die gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt auf die Erstbescheinigung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (3) der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben fest, die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (4) der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fest.

(6)

Inzwischen hat die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (5) ersetzt und die gemeinsamen Vorschriften wurden zweimal erweitert: erstens zur Einbeziehung von Flugbesatzungen, des Flugbetriebs und von Vorfeldinspektionen, zweitens zur Einbeziehung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) sowie der Flughafensicherheit, woraufhin die Kommission mehrere Durchführungsvorschriften in diesen neuen Kompetenzbereichen erlassen hat, wie die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse (6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission (7) zur Festlegung von Verwaltungsverfahren für die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten (8), die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (9), die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (11), die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (12), geändert durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (13), die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb (14) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (15).

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde ferner eine Reihe neuer Bestimmungen eingeführt, die bei der Arbeitsweise der Agentur für die Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden in Artikel 11 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt haben, sowie Bedingungen für die Aussetzung dieser Anerkennung festgelegt, wobei Inspektionen zur Kontrolle der Normung ein wichtiges Instrument für diese Entscheidungsfindung darstellen. Mit Artikel 15 wird ein Informationsnetz geschaffen, das nützliche Informationen bereitstellt, die bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu berücksichtigen sind, während einige Ergebnisse solcher Inspektionen zur Kontrolle der Normung diesem Informationsnetz möglicherweise unverzüglich zur Verfügung gestellt werden müssen. In Artikel 27 Absatz 3 ist festgelegt, dass die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der ICAO unterstützt.

(8)

Ungeachtet weiterer Änderungen der gemeinsamen Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sollte die Agentur die Kommission bei der Überwachung anderer Flugsicherheitsanforderungen unterstützen, die sich z. B. aus den Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum oder zur Unfalluntersuchung und Meldung von Ereignissen ergeben.

(9)

Seit 2006 haben auch im Bereich der europäischen Luftfahrtaußenpolitik wichtige Entwicklungen sowohl im Hinblick auf die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) als auch bezüglich Staaten in der Nachbarschaft der Europäischen Union und einiger wichtiger Partner auf globaler Ebene stattgefunden.

(10)

Mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurde 2010 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit unterzeichnet (16), die den Rahmen für eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schafft, insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen in Bezug auf Sicherheit und eine mögliche Vermeidung von Doppelarbeit, so dass das Inspektionsprogramm der Agentur und das Universal Safety Oversight Audit Programme (USOAP) der ICAO besser miteinander verknüpft werden sollten. Die Arbeitsweise für die Inspektionen sollte ferner dem ICAO-Dokument 9735, dem Handbuch zur kontinuierlichen Überwachung des USOAP, Rechnung tragen.

(11)

In Bezug auf die Staaten, die in die EU-Nachbarschafts- und Erweiterungspolitik einbezogen sind, einschließlich insbesondere der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den europäischen gemeinsamen Luftverkehrsraum, sollten Inspektionen zur Kontrolle der Normung nach derselben Arbeitsweise und nach den gleichen Standards wie für die Mitgliedstaaten organisiert werden, vorbehaltlich entsprechender Übereinkünfte oder Arbeitsvereinbarungen.

(12)

Im Hinblick auf die Staaten, die bilaterale Abkommen zur Flugsicherheit unterzeichnet haben, in denen die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungsfeststellungen und Zulassungen geregelt werden, sollten Inspektionen zur Kontrolle der Normung die Überwachung der Durchführung des Abkommens unterstützen und die Ergebnisse dem entsprechenden bilateralen Aufsichtsgremium im Hinblick auf mögliche Anpassungen vorlegen. Die Inspektionen derjenigen Mitgliedstaaten, deren Zertifizierungsfeststellungen und Zulassungen im Rahmen der bilateralen Abkommen akzeptiert werden, sollten zusätzliche Überprüfungen durchführen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die sich aus den bilateralen Abkommen ergebenden Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen.

(13)

Zur wirksamen Überwachung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie anderer Flugsicherheitsvorschriften, die sich aus geltenden Verordnungen und Vereinbarungen ergeben, ist es erforderlich, die derzeitige Arbeitsweise zu überprüfen, um insbesondere zu gewährleisten, dass sie sich stärker am System orientieren, einem Konzept für eine kontinuierlichere Überwachung mit größerem Schwerpunkt auf der Sicherheit folgen, eine effizientere Nutzung der Ressourcen ermöglichen, damit die zuständigen Behörden nicht übermäßig belastet werden, und eine Rückmeldung für die Aktivitäten der Agentur im Bereich der Festlegung von Vorschriften umfassen. Es sollten Inspektionsteams mit entsprechend ausgebildetem und qualifiziertem Personal gebildet werden, wobei sich die Agentur um eine ausgewogene Beteiligung bevollmächtigten Personals aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu bemühen hat.

(14)

Die Arbeitsweise sollte den Definitionen und Grundsätzen des Audits gemäß der Festlegung der Norm ISO 19011 entsprechen.

(15)

Über die Ebene der Inspektion hinausgehend sollte die Arbeitsweise die Überwachung auf Systemebene und auf Ebene der Feststellungen regeln.

(16)

Die Arbeitsweise sollte der Agentur eine größere Flexibilität zur Ergreifung von Maßnahmen verleihen, wo dies ihrer fachlichen Kompetenz entspricht, wobei die Rechtssicherheit bezüglich dieser Arbeitsweise aufrecht zu erhalten ist.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 sollte daher aufgehoben werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird die Arbeitsweise festgelegt für:

a)

die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den von Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung erfassten Bereichen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

b)

die Durchführung von Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)

die Überprüfung, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erteilen und beaufsichtigen;

d)

Beiträge zu der Bewertung, wie sich die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auswirkt;

(2)   die in dieser Verordnung festgelegte Arbeitsweise ist auch anzuwenden, soweit durchführbar, wenn die Agentur mit der Überwachung der Durchführung der Flugsicherheitsanforderungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, von der Union geschlossener Übereinkünfte oder von der Agentur geschlossener Arbeitsvereinbarungen beauftragt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Inspektion“: die Kontrolle der Normung gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, einschließlich der Inspektion von Unternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 der genannten Verordnung durch die Agentur;

2.   „zuständige Behörde“: die vom Mitgliedstaat benannte Stelle, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zuständig ist;

3.   „befugtes Personal“: die Personen, die von der Agentur zur Durchführung von Inspektionen befugt wurden, einschließlich abgeordneten Personals;

4.   „abgeordnetes Personal“: die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), anderen internationalen Luftfahrtorganisationen oder den zuständigen Behörden von Drittländern, die mit der Union Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen mit der Agentur geschlossen haben, zur Verfügung gestellten Bediensteten, die von diesen Behörden ernannt werden, um die Agentur bei der Durchführung von Inspektionen zu unterstützen;

5.   „Nachweis“: Aufzeichnungen, Sachverhaltsaussagen oder andere Informationen, die relevant und überprüfbar sind;

6.   „Feststellung“: das Ergebnis des Vergleichs der vorhandenen Nachweise mit den einschlägigen Anforderungen;

7.   „Korrektur“: eine Maßnahme zur Beseitigung einer festgestellten Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen;

8.   „Korrekturmaßnahme“: eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache einer festgestellten Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen, um eine Wiederholung zu verhindern;

9.   „unmittelbares Sicherheitsproblem“: eine Situation, in der Nachweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis, eine Dienstleistung, ein System, eine Komponente, eine Ausrüstung oder eine Einrichtung sich entweder in einem solchen Zustand befindet oder so betrieben bzw. geliefert, erbracht oder instand gehalten wird, dass die Schädigung von Personen wahrscheinlich ist, sofern die Situation nicht unverzüglich behoben wird.

Artikel 3

Grundsätze für die Überwachung

(1)   Die Agentur überwacht die Anwendung der in Artikel 1 genannten Anforderungen durch die zuständigen Behörden sowie deren einheitliche Umsetzung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Arbeitsweise und berichtet darüber.

(2)   Die Überwachung erfolgt kontinuierlich und risikobasiert auf der Grundlage der Informationen, die der Agentur zur Verfügung stehen. Sie umfasst die Bewertung der Fähigkeit der zuständigen Behörde, ihre Zuständigkeiten bezüglich der Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen sowie die Weiterverfolgung der aufgrund von Inspektionen getroffenen Feststellungen, um zu gewährleisten, dass angemessene Korrekturen und Korrekturmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden.

(3)   Die Überwachung muss nach einem Systemkonzept erfolgen. Sie befasst sich mit allen Bereichen und kritischen Elementen des Systems der Sicherheitsaufsicht gemäß der Definition der ICAO. Besonderes Augenmerk ist den Schnittstellen zwischen Bereichen zu widmen.

(4)   Die Überwachung erfolgt auf transparente, effiziente, wirksame, harmonisierte und kohärente Weise.

(5)   Die Agentur wertet die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten aus, um gegebenenfalls erforderliche Verbesserungen der Vorschriften zu ermitteln.

Artikel 4

Grundsätze für Inspektionen und Feststellungen

(1)   Inspektionen der zuständigen Behörden haben die Ergebnisse früherer Inspektionen zu berücksichtigen und insbesondere Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der Fähigkeit der zuständigen Behörde zur Sicherheitsaufsicht zu behandeln und müssen dem Grad und der Komplexität der von ihnen beaufsichtigten Branche angemessen sein, wobei vorrangig ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau des gewerblichen Luftverkehrs zu gewährleisten ist.

(2)   Die Inspektionen können Inspektionen bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen einschließen, die der Aufsicht der inspizierten zuständigen Behörde unterliegen.

(3)   Die Inspektionen können, sofern die betreffenden Parteien dies vereinbaren, Inspektionen militärischer Einrichtungen, die der öffentlichen Nutzung offen stehen, oder von Dienstleistungen, die von Militärangehörigen für die Öffentlichkeit erbracht werden, einschließen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden.

(4)   Inspektionen werden von einem Team durchgeführt, das aus von der Agentur befugten Personen besteht, die in dem oder den Bereichen, in denen sie jeweils tätig werden, qualifiziert und geschult sind. Das befugte Personal beachtet die Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität, ethischen Verhaltensweise, angemessenen Sorgfalt, fairen Darstellung und Vertraulichkeit.

(5)   Stellt die Agentur fest, dass ein oder mehrere Zeugnisse nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen stehen, wird diese Feststellung der Nichteinhaltung der zuständigen Behörde gemeldet. Wenn die festgestellte Nichteinhaltung nicht zeitnah korrigiert wird, gibt die Agentur Empfehlungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ab, um einen Beschluss über die gegenseitige Anerkennung der genannten Zeugnisse zu ermöglichen.

(6)   Die Agentur stuft bei Inspektionen gemäß Absatz 1, 2 und 3 getroffene Feststellungen der Nichteinhaltung nach Maßgabe ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit ein und verfolgt diese weiter, wobei sicherheitsrelevante Feststellungen vorrangig zu behandeln sind. Die Agentur informiert darüber hinaus unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Korrektur eines unmittelbaren Sicherheitsproblems nicht in zufriedenstellender Weise erfolgt ist.

(7)   Diese Verordnung gilt unbeschadet Artikel 15 und Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom (17), der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (19).

Artikel 5

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Agentur alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die für ihre Sicherheitsaufsicht von Belang sind, wobei alle kritischen Elemente ihres Systems der Sicherheitsaufsicht, einschließlich der Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu berücksichtigen sind. Die Informationen sind in einer von der Agentur vorgegebenen Form und Weise unter Berücksichtigung der Informationen, die der ICAO zur Verfügung gestellt wurden, zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die Agentur kann auch ad hoc Informationen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern. Bei einer solchen Anforderung von Informationen gibt die Agentur die Rechtsgrundlage und den Zweck an, teilt die genaue Art der angeforderten Informationen mit und legt die Frist fest, innerhalb der die Informationen zu übermitteln sind.

(3)   Die Agentur übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten relevante Informationen zur einheitlichen Anwendung der anwendbaren Anforderungen.

Artikel 6

Nationaler Normungskoordinator

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen einen nationalen Normungskoordinator als ihren Hauptansprechpartner für alle Normungsaktivitäten, insbesondere zur Koordinierung des Informationsaustauschs gemäß Artikel 5 Absatz 1. Der nationale Normungskoordinator ist verantwortlich für

a)

die laufende Pflege und Aktualisierung der an die Agentur übermittelten Informationen, einschließlich der gemäß Artikel 3, 4 und 5 angeforderten Informationen, Korrekturen und Pläne für Korrekturmaßnahmen sowie Nachweise der Umsetzung der vereinbarten Korrekturmaßnahmen;

b)

die Unterstützung der Agentur in allen Phasen einer Inspektion und die Gewährleistung, dass das Inspektionsteam während der Inspektionen vor Ort begleitet wird.

(2)   Die zuständigen Behörden gewährleisten eindeutige Kommunikationswege zwischen dem benannten nationalen Normungskoordinator und ihrer internen Organisation, damit dieser seine Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 7

Fortlaufende Überwachung

(1)   Die fortlaufende Überwachung gemäß Artikel 3 umfasst Folgendes:

a)

die Erhebung und Analyse der Daten und Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Kommission oder anderen relevanten Quellen zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Bewertung der Fähigkeit der zuständigen Behörde, ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen;

c)

je nach Bewertung gemäß Buchstabe b die Prioritätensetzung, Planung und Festlegung des Umfangs von Inspektionen;

d)

die Durchführung solcher Inspektionen, einschließlich der dazugehörigen Berichterstattung;

e)

Weiterverfolgung und Abschluss von Feststellungen der Nichteinhaltung, die sich aus den Inspektionen ergeben.

(2)   Für die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt die Agentur ein einheitliches Modell, entwickelt es weiter und pflegt es, das zumindest die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)

die Größe und Komplexität der Luftfahrtbranche;

b)

schwerwiegende Vorfälle, Unfälle, tödliche Unfälle und damit zusammenhängende Todesfälle;

c)

die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen;

d)

die Ergebnisse früherer Inspektionen;

e)

die Fähigkeit der zuständigen Behörden, Korrekturen und Korrekturmaßnahmen wirksam umzusetzen;

f)

das Ergebnis von Audits nach internationalen Übereinkommen oder Sicherheitsbewertungsprogrammen der Staaten;

g)

das Vorliegen von Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder Artikel 258 des Vertrags.

(3)   Die Ergebnisse des Modells gemäß Absatz 2 sowie die verwendeten Input-Daten und die Ergebnisse der Bewertung sind dem nationalen Normungskoordinator des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Agentur passt das Inspektionsprogramm im Licht ihrer fortlaufenden Überwachung an, wobei sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen im Bereich der Sicherheit berücksichtigt werden. Die Agentur ergreift geeignete Maßnahmen bei Vorliegen von Nachweisen für eine Verschlechterung der erreichten Sicherheit.

Artikel 8

Inspektionsprogramm

(1)   Die Agentur erstellt in Absprache mit der Kommission ein Mehrjahresprogramm mit Angabe der Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a sowie ein Jahresprogramm mit Angabe der Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b.

(2)   In den Inspektionsprogrammen werden der oder die betroffenen Mitgliedstaaten, die Art der Inspektion, die zu inspizierenden Bereiche und der voraussichtliche Zeitrahmen für die Vor-Ort-Phase angegeben, wobei das Modell gemäß Artikel 7 berücksichtigt wird.

(3)   Die Inspektionsprogramme können von der Agentur angepasst werden, um neu aufgetretenen Risiken, die bei der fortlaufenden Überwachung nach Artikel 7 erkannt wurden, Rechnung zu tragen.

(4)   Das Jahresprogramm wird der Kommission, den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur sowie dem nationalen Normungskoordinator des betreffenden Mitgliedstaats als Teil des Arbeitsprogramms der Agentur gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt.

Artikel 9

Inspektionsbereiche

(1)   Die Agentur führt Inspektionen durch, die jeden der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Bereiche betreffen. Diese Bereiche umfassen:

a)

die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5 und den Umweltschutz gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung;

b)

die Flugbesatzung gemäß Artikel 7 und 8 der genannten Verordnung;

c)

den Flugbetrieb gemäß Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung;

d)

Vorfeldinspektionen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;

e)

Flugplätze gemäß Artikel 8a der genannten Verordnung;

f)

ATM/ANS und Fluglosten gemäß Artikel 8b und 8c der genannten Verordnung.

Weitere Bereiche können je nach Fortentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder auf Aufforderung der Kommission festgelegt werden.

(2)   Die Agentur stellt sicher, dass ihre Ressourcen in angemessener Weise zur Überwachung und Inspektion der verschiedenen Bereiche in Abhängigkeit von den Ergebnissen der laufenden Überwachung gemäß Artikel 7 eingesetzt werden.

Artikel 10

Arten von Inspektionen

(1)   Die Agentur führt Inspektionen der folgenden Art durch:

a)

umfassende Inspektionen zum Zweck der Inspektion eines oder mehrerer Bereiche; diese Inspektionen werden in Abständen durchgeführt, die auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung festgelegt werden;

b)

gezielte Inspektionen zum Zweck der Inspektion spezifischer Gebiete innerhalb eines oder mehrerer Bereiche und/oder zum Zweck der Bewertung des Stands der Umsetzung vereinbarter Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;

c)

Ad-hoc-Inspektionen zum Zweck der Untersuchung besonderer Probleme, die bei der fortlaufenden Überwachung der Agentur erkannt wurden, oder auf Aufforderung der Kommission.

(2)   Ungeachtet der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die Agentur Feststellungen unabhängig von Inspektionen vor Ort treffen, wenn ihr ausreichende Nachweise einer Nichteinhaltung vorliegen.

Artikel 11

Kriterien für Schulung, Qualifikation und Autorisierung von Inspektionsteams

(1)   Die Agentur legt Qualifikationskriterien für das Personal fest, das in Inspektionsteams tätig wird.

(2)   Die Qualifikationskriterien umfassen:

a)

Kenntnis des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der einschlägigen internationalen Übereinkünfte;

b)

Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Auditverfahren;

c)

technische Kompetenz und praktische Erfahrung in dem oder den betreffenden Bereichen gemäß Artikel 9.

(3)   Die Teamleiter müssen von der Agentur beschäftigte Personen sein. Die Kriterien ihrer Qualifikation umfassen zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Kriterien Fähigkeiten des Teammanagements und der Kommunikation in einem internationalen Umfeld und in sensiblen Situationen.

(4)   Die Teammitglieder müssen von der Agentur beschäftigte Personen oder abgeordnetes Personal sein.

(5)   Sowohl Teamleiter als auch Teammitglieder müssen bezüglich der anwendbaren Anforderungen und Verfahren der Agentur geschult sein. Die Agentur gewährleistet die fortlaufende Kompetenz der Teamleiter und Teammitglieder, damit diese als befugtes Personal an Inspektionen teilnehmen können. Die Agentur legt zu diesem Zweck geeignete Programme für die fortlaufende Schulung fest.

(6)   Personal, das die Qualifikationskriterien erfüllt und entsprechend geschult ist, kann von der Agentur zur Beteiligung an Inspektionsteams befugt werden.

Artikel 12

Aufstellung von Inspektionsteams

(1)   Inspektionen werden von durch die Agentur aufgestellten Teams aus gemäß Artikel 11 befugtem Personal durchgeführt.

(2)   Die Agentur setzt die Teams im Hinblick auf die zur Abdeckung der erforderlichen fachlichen Kompetenzen und der Arbeitsbelastung nötige Mindestgröße fest, wobei der Art der Inspektion, dem Umfang, der Zahl der zu prüfenden Bereiche und dem voraussichtlichen Programm Rechnung zu tragen ist. Jedes Team muss mindestens aus einem Teamleiter und einem Teammitglied bestehen. In allen Fällen gewährleistet die Agentur, dass die Größe des Teams dem Inspektionsumfang angemessen ist.

(3)   Bei der Aufstellung von Inspektionsteams stellt die Agentur sicher, dass keine Interessenkonflikte im Hinblick auf die zu inspizierenden nationalen Behörden oder Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen vorliegen.

(4)   Die Agentur fordert rechtzeitig vor einer Inspektion von den entsendenden Behörden oder Organisationen Informationen über die Verfügbarkeit der Teammitglieder zur Teilnahme an der Phase vor Ort an.

(5)   Aufwendungen, die durch die Teilnahme nationaler Normungskoordinatoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 und abgeordneten Personals für von der Agentur durchgeführte Inspektionen entstehen, trägt die Agentur im Einklang mit den Vorschriften der Union und unbeschadet der jährlichen Haushaltsverfahren der Union.

Artikel 13

Durchführung von Inspektionen

(1)   Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b umfassen folgende Phasen:

a)

eine der Inspektion vorausgehende Vorbereitungsphase von mindestens zehn Wochen;

b)

eine Vor-Ort-Phase;

c)

eine sich an die Vor-Ort-Phase anschließende Berichtsphase von höchstens zehn Wochen.

(2)   Ad-hoc-Inspektionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c sind der zuständigen Behörde zwei Wochen zuvor anzukündigen, unterliegen jedoch nicht den Fristen und Verfahren gemäß Artikel 14, 15 und 16, ausgenommen die Pflicht zu Vorlage eines Abschlussberichts.

(3)   Bei Inspektionen gemäß Artikel 10 getroffene Feststellungen der Nichteinhaltung sind gemäß Artikel 16 zu melden, gemäß Artikel 17 weiter zu verfolgen und abzuschließen und gemäß Artikel 18 einzustufen.

Artikel 14

Vorbereitungsphase

(1)   Während der Vorbereitungsphase einer Inspektion wird die Agentur wie folgt tätig:

a)

Sie kündigt der zuständigen Behörde die Inspektion mindestens zehn Wochen vor der Vor-Ort-Phase unter Angabe der geplanten Art und der zu inspizierenden Bereiche und Gebiete an;

b)

sie holt die erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Inspektion ein, wobei den verfügbaren Informationen aus der fortlaufenden Überwachung Rechnung getragen wird;

c)

sie bestimmt den Umfang, das Ausmaß und das Programm der Inspektion, einschließlich der Inspektion von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, wobei den Informationen aus der fortlaufenden Überwachung Rechnung getragen wird;

d)

sie legt die Größe und Zusammensetzung des Inspektionsteams fest.

(2)   Nach Ankündigung der Inspektion arbeitet die zuständige Behörde mit der Agentur zusammen, um die Vor-Ort-Phase rasch vorzubereiten. Sofern dies für notwendig erachtet wird, kann eine vorbereitende Sitzung des Inspektionsteams mit dem nationalen Normungskoordinator erfolgen.

(3)   Die Agentur übermittelt der zuständigen Behörde das Inspektionsprogramm und die Zusammensetzung des Teams spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Phase.

Artikel 15

Vor-Ort-Phase

(1)   Während der Vor-Ort-Phase einer Inspektion wird die Agentur wie folgt tätig:

a)

Sie hält eine Eingangsbesprechung mit dem nationalen Normungskoordinator und der inspizierten zuständigen Behörde ab;

b)

sie verfolgt Feststellungen der Nichteinhaltung aus früheren Inspektionen, die noch offen sind, und überprüft die entsprechenden Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;

c)

sie meldet der zuständigen Behörde alle unmittelbaren Sicherheitsprobleme, falls solche während der Inspektion erkannt werden;

d)

sie legt der zuständigen Behörde auf einer Abschlussbesprechung eine Liste der vorläufigen Feststellungen der Nichteinhaltung vor, die im Zuge der Inspektion getroffen oder weiterverfolgt wurden.

(2)   Darüber hinaus kann die Agentur:

a)

den Hauptsitz und, soweit dies für notwendig erachtet wird, alle regionalen Büros der zuständigen Behörde und der qualifizierten Stellen, denen die zuständige Behörde gegebenenfalls Aufgaben zugewiesen hat, inspizieren;

b)

Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen, im Rahmen der Inspektion dieser zuständigen Behörde inspizieren; in diesem Fall kann die zuständige Behörde das Inspektionsteam begleiten;

c)

Mitarbeiter der inspizierten zuständigen Behörde und gegebenenfalls der qualifizierten Stellen und der besuchten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen befragen;

d)

Rechtsvorschriften, Verfahren, Zeugnisse, Aufzeichnungen, Daten und sonstiges relevantes Material prüfen.

Artikel 16

Berichtsphase

(1)   In der Berichtsphase einer Inspektion nimmt die Agentur innerhalb von sechs Wochen nach der Abschlussbesprechung der Vor-Ort-Phase eine Sichtung der vorläufigen Feststellungen vor, stuft diese ein und erstellt auf dieser Grundlage den Entwurf eines Berichts an die inspizierte zuständige Behörde.

(2)   Der Entwurf der Bericht muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

eine Zusammenfassung mit Schlussfolgerungen;

b)

Einzelheiten zur Durchführung der Inspektion, einschließlich der Art der Inspektion, abgedeckte Bereiche, Umfang und Teamzusammensetzung;

c)

eine Analyse der kritischen Elemente mit dem Schwerpunkt auf den wichtigsten Feststellungen;

d)

eine Liste der Feststellungen einer Nichteinhaltung, die im Rahmen der Inspektion erkannt oder weiterverfolgt wurden, zusammen mit deren Einstufung;

e)

einschließlich Empfehlungen, soweit erforderlich, bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen.

(3)   Feststellungen der Nichteinhaltung werden mittels des Berichtsentwurfs gemäß Absatz 2 gemeldet, sofern sie von der Agentur nicht bereits schriftlich auf andere Weise mitgeteilt wurden.

(4)   Die zuständige Behörde kann der Agentur innerhalb von zwei Wochen ab der Mitteilung schriftliche Bemerkungen übermitteln.

(5)   Die Agentur gibt innerhalb von zehn Wochen nach der Abschlussbesprechung einen endgültigen Bericht auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichtsentwurfs ab, der etwaigen Bemerkungen der inspizierten zuständigen Behörde Rechnung trägt. Die Agentur kann die Beschreibung einer Feststellung der Nichteinhaltung, ihre Rechtsgrundlage, ihre Einstufung oder ihren Status gegebenenfalls anpassen, um den Bemerkungen sowie den Korrekturen oder Korrekturmaßnahmen, die während der Berichtsphase vorgelegt wurden, Rechnung zu tragen.

(6)   Die Agentur legt einen Status der fortlaufenden Überwachung für jeden Mitgliedstaat, der auf Anforderung dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt wird, fest und schreibt diesen fort,

(7)   Der Abschlussbericht ist an die inspizierte zuständige Behörde und die Kommission zu richten, die ihn anschließend dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls anderen zuständigen Behörden übermitteln kann.

Artikel 17

Weiterverfolgung und Abschluss von Feststellungen

(1)   Für alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c eingestuft werden, schlägt die zuständige Behörde eine Korrektur und eine Korrekturmaßnahmen spätestens vier Wochen nach Eingang der Mitteilung der Agentur vor.

(2)   Für alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a eingestuft werden, schlägt die zuständige Behörde eine Korrekturmaßnahme spätestens zehn Wochen nach Eingang der Mitteilung der Agentur vor.

(3)   Die zuständige Behörde teilt der Agentur zu gegebener Zeit den Abschluss von Korrekturmaßnahmen mit und legt Nachweise dafür vor.

(4)   Die Agentur

a)

bewertet die von der zuständigen Behörde vorgelegten Korrekturen und Korrekturmaßnahmen oder fordert zeitnah weitere Erklärungen an;

b)

stimmt den vorgelegten Korrekturen und/oder Korrekturmaßnahmen innerhalb von 16 Wochen nach der Mitteilung zu oder lehnt diese ab;

c)

überwacht die ordnungsgemäße Durchführung von Korrekturmaßnahmen;

d)

stellt gegebenenfalls notwendige zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 22 fest;

e)

teilt der zuständigen Behörde und der Kommission regelmäßig den Status der Feststellungen der Nichteinhaltung und der damit zusammenhängenden Korrekturen/Korrekturmaßnahmen im Wege von Statusberichten mit;

f)

schließt Feststellungen der Nichteinhaltung ab, sobald sie sich von dem Abschluss der Korrekturmaßnahmen und den vorgelegten Nachweisen überzeugt hat, zeichnet den Abschluss der Feststellungen der Nichteinhaltung auf und unterrichtet die zuständige Behörde entsprechend.

(5)   Für die Zwecke des Buchstabens c kann die Agentur Nachweise oder Erklärungen der zuständigen Behörde verlangen. Die Agentur kann auch beschließen, die Umsetzung durch eine Inspektion vor Ort zu überprüfen.

(6)   Bei Feststellungen der Nichteinhaltung, die Gegenstand eines Verletzungsverfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Verträge sind, hat die Agentur eine angemessene Weiterverfolgung in Absprache mit der Kommission zu gewährleisten und schließt eine solche Feststellung nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Kommission ab.

Artikel 18

Einstufung der Feststellungen

(1)   Alle Feststellungen der Nichteinhaltung, die von der Agentur im Rahmen der Inspektionen gemäß Artikel 10 getroffen werden, sind unabhängig davon, ob sie sich auf administrative Anforderungen oder technische Anforderungen beziehen, von der Agentur in eine der folgenden Klassen einzustufen und zu melden:

a)

Klasse C: Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen, im Wesentlichen bezüglich Normungsproblemen;

b)

Klasse D: Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen, die bei nicht rechtzeitiger Korrektur zu Normungsproblemen und Sicherheitsproblemen führen können;

c)

Klasse G: unmittelbares Sicherheitsproblem.

(2)   Die Berichterstattung, die Weiterverfolgung und der Abschluss sind je nach Einstufung zu priorisieren.

Artikel 19

Unmittelbares Sicherheitsproblem

(1)   Wurde von der Agentur ein unmittelbares Sicherheitsproblem mitgeteilt,

a)

fordert die Agentur die zuständige Behörde zur Durchführung angemessener Korrekturmaßnahmen, einschließlich unmittelbarer Korrekturen, auf;

b)

führt die zuständige Behörde wirksame Korrekturen zur Beseitigung der Feststellung durch und legt der Agentur entsprechende Nachweise vor.

(2)   Die Agentur kann die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des unmittelbaren Sicherheitsproblems auffordern, an einer Sitzung zur Bewertung der Umsetzung der unmittelbaren Korrekturen teilzunehmen.

(3)   Stellen die Korrekturen die Agentur nicht zufrieden, gibt die Agentur Empfehlungen an die Kommission ab, gegebenenfalls einschließlich eines Antrags bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der von der zuständigen Behörde erteilten Zeugnisse. Die Agentur informiert darüber hinaus unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Aufzeichnungen

(1)   Die Agentur richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das eine angemessene Aufbewahrung und Zugänglichkeit und die verlässliche Rückverfolgbarkeit von Änderungen bezüglich des Folgenden gewährleistet:

a)

Schulung, Qualifikation und Autorisierung der Teamleiter und Teammitglieder;

b)

Inspektionsprogramme;

c)

Berichte;

d)

Feststellungen und entsprechende Nachweise;

e)

vereinbarte Korrekturen und Korrekturmaßnahmen;

f)

Abschluss von Feststellungen der Nichteinhaltung und entsprechende Nachweise;

g)

Empfehlungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen;

h)

Bewertungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)   Alle Aufzeichnungen sind vorbehaltlich der anwendbaren Datenschutzbestimmungen mindestens 15 Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 21

Zugang zu Informationen in Inspektionsberichten

(1)   Enthält ein Inspektionsbericht Informationen, die ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung unter der Sicherheitsaufsicht eines Drittlandes betreffen und in den Anwendungsbereich eines Abkommens der Union nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen, sind diese Informationen dem Drittland als Vertragspartei eines solchen Abkommens im Einklang mit dessen einschlägigen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

(2)   Fallen Informationen in einem Inspektionsbericht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), sind diese Informationen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit und dem entsprechende Anhang über die Sicherheit der ICAO zur Verfügung zu stellen.

(3)   Beziehen sich Informationen in einem Inspektionsbericht auf laufende Sicherheitsuntersuchungen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) durchgeführt werden, sind diese Informationen unverzüglich der mit der Sicherheitsuntersuchung betrauten Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4)   Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) gilt der Entscheidungsprozess bezüglich eines Inspektionsberichts erst als abgeschlossen, wenn die damit zusammenhängenden Feststellungen der Nichteinhaltung abgeschlossen sind.

Artikel 22

Zusätzliche Maßnahmen

(1)   Die Agentur macht Angaben zur nicht erfolgten Weiterverfolgung einer Feststellung der Nichteinhaltung wie:

a)

Korrekturmaßnahme, die nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 1 vorgelegt wurde;

b)

Korrekturmaßnahme, der die Agentur nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b zugestimmt hat;

c)

Korrekturmaßnahme, die nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

(2)   In den Fällen von Absatz 1 fordert die Agentur die zuständige Behörde unter Fristsetzung auf, Erläuterungen zur Nichtweiterverfolgung und zusätzliche Maßnahmen vorzulegen.

(3)   Die Agentur bewertet die Folgen der Nichtweiterverfolgung zusammen mit der Antwort der zuständigen Behörde innerhalb der festgesetzten Frist. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Agentur

a)

den vorgelegten zusätzlichen Maßnahmen zustimmen oder

b)

der betreffenden zuständigen Behörde und der Kommission einen zusätzlichen Bericht übermitteln. Dieser Bericht enthält die Bewertung und die Empfehlungen der Agentur an die Kommission, einschließlich bei Bedarf Empfehlungen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen, die von der zuständigen Behörde erteilt wurden.

(4)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 kann die Kommission nach Erhalt des zusätzlichen Berichts nach Absatz 3 Buchstabe b folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder von ihm weitere Erklärungen hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Feststellungen der Nichteinhaltung verlangen;

b)

die Agentur mit einer Ad-hoc-Inspektion beauftragen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Korrekturen und Korrekturmaßnahmen zu prüfen;

c)

das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eineiten, um zu entscheiden, ob von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugnisse den anwendbaren Anforderungen entsprechen;

d)

ein Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags einleiten.

Artikel 23

Jahresbericht

Die Agentur legt der Kommission spätestens am 31. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die im Vorjahr durchgeführten fortlaufenden Überwachungstätigkeiten und Inspektionen vor. Der Bericht enthält eine Analyse der Ergebnisse der Tätigkeiten und Inspektionen bezüglich der Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihren Verantwortlichkeiten der Sicherheitsaufsicht nachzukommen, sowie Empfehlungen für mögliche Verbesserungen. In den Empfehlungen sind insbesondere diejenigen technischen Vorschriften anzugeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt oder geändert werden müssten, sowie die Maßnahmen der Agentur, die gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geschaffen oder geändert werden müssten.

Artikel 24

Arbeitsverfahren

Die Agentur überarbeitet ihre Arbeitsverfahren für die Durchführung der ihr gemäß den Artikeln 3 bis 23 übertragenen Aufgaben innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 25

Übergangsregelungen

(1)   Feststellungen der Nichteinhaltung, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 getroffen wurden und für die der Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung kein Nachweis des Abschlusses vorgelegt wurde, gelten als im Einklang mit der vorliegenden Verordnung getroffen und werden entsprechend behandelt.

(2)   Pläne für Korrekturmaßnahmen, denen die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 zugestimmt hat, gelten als in Einklang mit der vorliegenden Verordnung gebilligt.

(3)   Teammitglieder und Teamleiter, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 autorisiert wurden, gelten als befugtes Personal gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 26

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 wird aufgehoben.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(4)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21.

(7)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.

(8)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23.

(9)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(10)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(11)  ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(13)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 17.

(14)  ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

(15)  ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1.

(16)  Beschluss des Rates 211/531/EU, ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 8.

(17)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(19)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(20)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.

(21)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


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