EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0557

Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 164, 18.6.2013, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 16 Volume 004 P. 23 - 26

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/557/oj

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 557/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2013

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (1), insbesondere auf Artikel 23,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen, der auch allgemeine Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Daten und den Zugang zu vertraulichen Daten umfasst.

(2)

Aus den für die Zwecke der europäischen Statistiken erhobenen Daten sollte der größtmögliche Nutzen gezogen werden, unter anderem indem Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird.

(3)

Auf viele Fragen im Bereich der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Politikwissenschaften lassen sich zufriedenstellende Antworten nur auf der Grundlage relevanter und tief gegliederter Daten finden, die eingehende Analysen ermöglichen. Qualität und Aktualität der detaillierten Informationen, die für Forschungszwecke zur Verfügung stehen, sind in diesem Zusammenhang zu einem wichtigen Element eines wissenschaftlich fundierten Verständnisses und einer wissensbasierten Governance der Gesellschaft geworden.

(4)

Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte daher für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden, ohne dass dabei das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau gefährdet wird.

(5)

Einrichtungen, die die Förderung und Gewährung des Zugangs zu Daten im Interesse der wissenschaftlichen Forschung in sozial und politisch relevanten Bereichen zum Ziel haben, könnten zum Prozess der Freigabe vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke beitragen und dadurch die Zugänglichkeit vertraulicher Daten verbessern.

(6)

Ein Risikomanagement-Konzept dürfte das effizienteste Modell sein, wenn es darum geht, eine breitere Palette vertraulicher statistischer Daten für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen und dabei die Vertraulichkeit der Angaben der Auskunftgebenden und der statistischen Einheiten zu wahren.

(7)

Der physische und logische Schutz vertraulicher Daten sollte durch rechtliche, administrative, technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. Diese Maßnahmen sollten nicht so weit gehen, dass sie den Nutzen der statistischen Daten für wissenschaftliche Zwecke einschränken.

(8)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden.

(9)

Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) in vollem Umfang gewährleistet.

(10)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (5) gelten.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (6) sollte aufgehoben werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, und wie die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke“ sind Daten, die lediglich eine indirekte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen und bei denen es sich entweder um Dateien zur sicheren Verwendung oder um Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung handelt;

2.

„Dateien zur sicheren Verwendung“ sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die keine weiteren Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden;

3.

„Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung“ sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden, um die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheit in Übereinstimmung mit dem derzeitigen besten Verfahren auf ein angemessenes Maß zu verringern;

4.

„Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle“ sind Verfahren zur Verringerung der Gefahr der Offenlegung von Informationen über die statistischen Einheiten, die in der Regel auf einer mengenmäßigen Einschränkung oder einer Änderung der freigegebenen Daten beruhen;

5.

„Zugangseinrichtungen“ sind die physische oder virtuelle Umgebung und ihre organisatorischen Strukturen, in deren Rahmen der Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewährt wird;

6.

„einzelstaatliche statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind und nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannt wurden.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die Kommission (Eurostat) kann Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewähren, die sich zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in ihrem Besitz befinden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Zugangsantrag wird von einer anerkannten Forschungseinrichtung gestellt;

b)

ein ordnungsgemäßer Forschungsvorschlag wurde vorgelegt;

c)

die Art der angeforderten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke wurde angegeben;

d)

der Zugang wird entweder durch die Kommission (Eurostat) oder durch eine andere von der Kommission (Eurostat) akkreditierte Zugangseinrichtung gewährt;

e)

die betreffende einzelstaatliche statistische Stelle, die die Daten übermittelt hat, hat ihre Genehmigung erteilt.

Artikel 4

Forschungseinrichtungen

(1)   Die Anerkennung der Forschungseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

den Zweck der Einrichtung; der Zweck der Einrichtung wird anhand ihrer Satzung, ihres Auftrags oder einer anderen Erklärung über ihren Zweck beurteilt; im Zweck der Einrichtung muss ein Forschungsbezug erkennbar sein;

b)

den Nachweis, dass die Einrichtung hochwertige Forschung betreibt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht; die Erfahrung der Einrichtung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben wird unter anderem anhand zur Verfügung stehender Listen mit Veröffentlichungen und Forschungsvorhaben, an denen die Einrichtung beteiligt war, beurteilt;

c)

die interne Organisation der Forschungstätigkeiten; die Forschungseinrichtung ist eine separate Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit dem Schwerpunkt Forschung oder eine Forschungsabteilung innerhalb der Organisation; die Forschungseinrichtung muss bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom und von den Politikbereichen der Stelle, der sie angehört, getrennt sein;

d)

die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; die Forschungseinrichtung erfüllt die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

(2)   Eine Geheimhaltungsverpflichtung, der alle Forscher der Einrichtung unterliegen, die Zugang zu den vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke haben werden, und in der die Bedingungen des Zugangs, die Pflichten der Wissenschaftler, die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit statistischer Daten und die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Pflichten festgelegt sind, wird von einem dafür ordnungsgemäß benannten Vertreter der Forschungseinrichtung unterzeichnet.

(3)   In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung der Forschungseinrichtungen, die auch die Geheimhaltungsverpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 umfassen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien im Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

(4)   Berichte über die Beurteilungen der Forschungseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Kommission (Eurostat) führt eine aktualisierte Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

(6)   Die Kommission (Eurostat) nimmt regelmäßig Überprüfungen der in die Liste aufgenommenen Forschungseinrichtungen vor.

Artikel 5

Forschungsvorschlag

(1)   Der Forschungsvorschlag enthält hinreichend genaue Angaben über:

a)

den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens;

b)

die Gründe, warum dieser Zweck bei Verwendung nicht vertraulicher Daten nicht erfüllt werden kann;

c)

die den Zugang beantragende Einrichtung;

d)

die einzelnen Wissenschaftler, die Zugang zu den Daten erhalten sollen;

e)

die Zugangseinrichtungen, die genutzt werden sollen;

f)

die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, die Methoden ihrer Analyse und

g)

die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens, die veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden sollen.

(2)   Zusammen mit dem Forschungsvorschlag werden individuelle Vertraulichkeitserklärungen vorgelegt, die von den Wissenschaftlern unterzeichnet sind, die Zugang zu den Daten haben werden.

(3)   In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Forschungsvorschlägen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

(4)   Berichte über die Beurteilungen der Forschungsvorschläge werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt haben, zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Standpunkt der einzelstaatlichen statistischen Stellen

(1)   Vor Gewährung des Zugangs wird für jeden Forschungsvorschlag die Genehmigung der einzelstaatlichen statistischen Stelle eingeholt, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt hat. Die einzelstaatliche statistische Stelle legt Eurostat innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem sie den entsprechenden Bericht über die Beurteilung des Forschungsvorschlags erhalten hat, ihren Standpunkt vor.

(2)   Die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt haben, und die Kommission (Eurostat) einigen sich nach Möglichkeit über die Vereinfachung des Konsultationsverfahrens und die Verbesserung der Fristen.

Artikel 7

Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke

(1)   Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann gewährt werden, sofern die Forschungsergebnisse erst freigegeben werden, nachdem sichergestellt wurde, dass sie keine vertraulichen Daten offenlegen. Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann nur innerhalb der Zugangseinrichtungen der Kommission (Eurostat) oder anderer von der Kommission (Eurostat) für die Gewährung eines Zugangs zu Dateien zur sicheren Verwendung akkreditierter Zugangseinrichtungen gewährt werden.

(2)   Zugang zu Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung kann gewährt werden, sofern in der den Zugang beantragenden Forschungseinrichtung geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht Informationen über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

(3)   Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen statistischen Stellen Datensätze für Forschungszwecke, die auf die verschiedenen Arten vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke ausgerichtet sind. Bei der Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke berücksichtigen die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen die Gefahr und die Folgen einer unrechtmäßigen Offenlegung vertraulicher Daten.

Artikel 8

Zugangseinrichtungen

(1)   Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke kann durch die von der Kommission (Eurostat) akkreditierten Zugangseinrichtungen gewährt werden.

(2)   Die Zugangseinrichtung befindet sich innerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen. Bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden Daten übermittelt haben, können sich Zugangseinrichtungen in Ausnahmefällen außerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen befinden.

(3)   Die Akkreditierung der Zugangseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf den Zweck der Zugangseinrichtung, ihre Organisationsstruktur und ihre Standards für Datensicherheit und Datenmanagement beziehen.

(4)   In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Zugangseinrichtungen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

(5)   Berichte über die Beurteilungen der Zugangseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt. Die Berichte enthalten eine Empfehlung dahin gehend, zu welcher Art vertraulicher Daten die Zugangseinrichtung Zugang gewähren kann. Die Kommission (Eurostat) konsultiert den ESS-Ausschuss, bevor sie einen Beschluss über die Akkreditierung einer Zugangseinrichtung fasst.

(6)   Von dem ordnungsgemäß benannten Vertreter der Zugangseinrichtung oder der Organisation der Zugangseinrichtung und der Kommission (Eurostat) wird ein Vertrag unterzeichnet, in dem die Pflichten der Zugangseinrichtung im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten und die organisatorischen Maßnahmen geregelt werden. Die Kommission (Eurostat) wird regelmäßig über die Tätigkeit der Zugangseinrichtungen unterrichtet.

(7)   Die Kommission (Eurostat) führt die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

Artikel 9

Organisatorische Angelegenheiten

(1)   Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ESS-Ausschuss regelmäßig darüber, welche administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten und die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung oder jeglicher Verwendung, die über die Zwecke hinausgeht, für die der Zugang gewährt wurde, zu überwachen und auszuschalten.

(2)   Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht auf ihrer Website:

a)

Leitlinien für die Beurteilung von Forschungseinrichtungen, Forschungsvorschlägen und Zugangseinrichtungen,

b)

die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen,

c)

die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen,

d)

die Liste der Datensätze für Forschungszwecke mit der entsprechenden Dokumentation und den zur Verfügung stehenden Zugangsarten.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(5)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.


Top