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Document 32013D0281

2013/281/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3404) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 161, 13.6.2013, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 17 Volume 003 P. 246 - 247

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/281/oj

13.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2013

über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3404)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/281/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zur Registrierung aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die für den Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss bestimmter außerhalb der Union eingetragener Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt innerhalb der Union zugelassen sind, einen Bestätigungsvermerk erteilen. Nach Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG müssen die Mitgliedstaaten solche Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihrem öffentlichen Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen unterwerfen.

(2)

Nach dem Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (2) ist das öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten anzusehen.

(3)

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/30/EU endet am 31. Juli 2013. Deshalb muss die Gleichwertigkeit der Systeme erneut bewertet werden.

(4)

Vor Erlass des Beschlusses 2011/30/EU führte die Kommission eine Bewertung der Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika durch. Diese Bewertung wurde mit Hilfe der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer vorgenommen. Das öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika wurde anhand der Kriterien bewertet, die in den Artikeln 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG für die öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Das Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika sollte letztlich darin bestehen, auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Systeme gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtssysteme zu schaffen.

(5)

Die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen über ein öffentliches Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem, dessen Regeln mit denen der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG vergleichbar sind. Allerdings wollen die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika die Aufsichtssysteme der Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer einer weiteren Bewertung unterziehen, bevor sie beschließen, auf die Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu vertrauen.

(6)

Deshalb sollte das öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick darauf überprüft werden, welche Fortschritte bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens erzielt wurden. Aus diesen Gründen sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses begrenzt sein.

(7)

Sobald die Kommission einen Beschluss gefasst hat, in dem die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften eines Drittlandes oder Gebiets für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG anerkannt wird, können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften dieser Drittländer oder Gebiete auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 absehen oder abweichen. Die Bedingungen, unter denen von den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 3 abgesehen oder abgewichen werden soll, sind in einer Kooperationsvereinbarung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG zwischen dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland oder Gebiet festzulegen und der Kommission mitzuteilen.

(8)

Bei Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika eingetragen sind und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats, aber nicht zum Handel in den Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Aufträge zur Prüfung der Abschlüsse eines solchen Unternehmens von den Kooperationsvereinbarungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgedeckt sind, damit festgelegt ist, welchem öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem die Abschlussprüfer dieser Unternehmen unterliegen. Werden solche Prüfungsaufträge von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass der betreffende Auftrag unter eines ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme fällt.

(9)

Diese Übergangsregelung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika zu schließen.

(10)

Dieser Beschluss sollte einem endgültigen Beschluss über die Angemessenheit, den die Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG gegebenenfalls noch erlässt, nicht vorgreifen.

(11)

Die Funktionsweise der Übergangsregelung sollte überwacht und die Fortschritte der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika sollten geprüft werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist sollte über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika entschieden werden. Es sollte geprüft werden, ob die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, von den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu erhalten.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG ist das öffentliche Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika als gleichwertig mit den öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten anzusehen.

Artikel 2

Artikel 1 lässt Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika unberührt, sofern eine solche Vereinbarung die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/280/EU der Kommission (3) festgelegten Kriterien erfüllt und einem Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vorgreift.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2013

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12.

(3)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.


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