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Document 32013R0392

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

OJ L 118, 30.4.2013, p. 5–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 025 P. 243 - 252

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/392/oj

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 392/2013 DER KOMMISSION

vom 29. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Unternehmer, die den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechende Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, in Verkehr bringen, einführen oder ausführen, verpflichtet, ihr Unternehmen dem Kontrollsystem gemäß nach Artikel 27 der genannten Verordnung zu unterstellen. Durchführungsvorschriften zu diesem Kontrollsystem sind in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (2) festgelegt.

(2)

Nach diesem Kontrollsystem müssen Unternehmer ihr Unternehmen der zuständigen Behörde mitteilen, einschließlich Informationen über die zuständige Kontrollstelle, und eine Erklärung unterzeichnen, aus der hervorgeht, dass sie im Einklang mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion arbeiten und bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten Durchsetzungsmaßnahmen akzeptieren.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status eines Erzeugnisses beeinträchtigen, mitgeteilt werden. Um die Wirksamkeit dieser Regelung zu verbessern, sollten Unternehmer ihren Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jede Unregelmäßigkeit bzw. jeden Verstoß mitteilen, die bzw. der den ökologischen/biologischen Status ihrer Erzeugnisse, einschließlich ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die sie von anderen Unternehmern beziehen, beeinträchtigt.

(4)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Kontrollsystems und im Interesse des Sektors der ökologischen/biologischen Produktion sollte eine Mindestanzahl Proben festgelegt werden, die die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auf Basis der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion jährlich entnehmen und untersuchen müssen. Hegen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen den Verdacht, dass in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel verwendet werden, so sollten sie Proben der betreffenden Erzeugnisse entnehmen und analysieren. In derartigen Fällen sollte keine Mindestanzahl Proben vorgegeben werden. Darüber hinaus können Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auch in allen anderen Fällen Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen für die ökologische/biologische Produktion zu überprüfen.

(5)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Kontrollsystems und im Interesse des Sektors der ökologischen/biologischen Produktion sollte für den Fall, dass der Unternehmer oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert werden oder dass Unternehmer oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechseln, vorgesehen werden, dass die relevanten Informationen zu übermitteln sind. Im Interesse des Funktionierens des Kontrollsystems sollten ein angemessener Informationsaustausch und die Übermittlung der Kontrollakten dieser Unternehmer möglich sein, wobei jedoch die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) eingehalten werden müssen. Die Unternehmer sollten die Übermittlung und den Austausch ihrer Daten und aller Informationen, die ihre dem Kontrollsystem unterliegenden Tätigkeiten betreffen, akzeptieren.

(6)

Um die einheitliche Anwendung des Kontrollsystems zu gewährleisten und um Unklarheiten vorzubeugen, sollte eine Definition des Begriffs der „Kontrollakte“ in die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(7)

Die elektronische Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bezieht sich auf die Bescheinigungsform. Es sollte präzisiert werden, dass Bescheinigungen, soweit sie elektronisch erstellt werden, nicht unterzeichnet werden müssen, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten für Fälle präzisiert werden muss, in denen ein Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich der Konformität von Erzeugnissen feststellt, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (4) eingeführt wurden.

(9)

Darüber hinaus sollten die Verfahrensvorschriften für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten oder Verstößen präzisiert werden, wobei Praktiken berücksichtigt werden sollten, die sich seit 2009 bewährt haben.

(10)

Um Kohärenz mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (5) zu gewährleisten, sollte unbedingt klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die durchgeführten Kontrollen erhält, soweit die Kontrollen nicht von der Zahlstelle selbst vorgenommen werden.

(11)

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren Jahresberichten jegliche Anpassung ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Berücksichtigung u. a. neuer Rechtsvorschriften anzugeben. Der Kommission sollten die erforderlichen Daten und Informationen über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführte Überwachung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion vorliegen. Es sollte den Mitgliedstaaten daher zur Auflage gemacht werden, ihre nationalen Kontrollpläne anzupassen, um diese Überwachung zu erfassen, und diese Anpassung und die relevanten Daten zur ökologischen/biologischen Produktion im Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzugeben. Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, diese Daten zur ökologischen/biologischen Produktion als separates Kapitel in den nationalen Kontrollplan und in den Jahresbericht aufzunehmen.

(12)

Zusätzlich zu den Kontrollverpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthalten Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 spezifischere Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Für den Fall, dass die zuständige Behörde Kontrollaufgaben an Kontrollstellen (bei denen es sich um privatrechtliche Einrichtungen handelt), überträgt, enthält die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 detaillierte Vorgaben und Verpflichtungen, die jede Kontrollstelle erfüllen muss.

(13)

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die spezifischen Vorschriften für die Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion detaillierter sein müssen, um insbesondere der Überwachung von Kontrollstellen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden, durch die zuständigen Behörden mehr Gewicht zu verleihen. Diese Bestimmungen sollten als einheitliche Mindestanforderungen in das gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingerichtete Kontrollsystem der Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

(14)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über schriftliche Verfahren für die Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen und deren Überwachung verfügen, damit gewährleistet ist, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

(15)

Der Informationsaustausch innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betreffend die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden sollte verbessert und einheitliche Mindestanforderungen sollten erlassen werden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(17)

Im Interesse der Wirksamkeit der Kontrollregelung sollten die mit dieser Verordnung eingeführten zusätzlichen Angaben, die Teil der Verpflichtung sein müssen, die der Unternehmer mit der von ihm zu unterzeichnenden Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingeht, auch für Unternehmer gelten, die diese Erklärung vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung unterzeichnet haben.

(18)

Um einen reibungslosen Übergang vom derzeitigen Kontrollsystem zu dem geänderten System zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe s angefügt:

„s)   „Kontrollakte“: alle zum Zwecke des Kontrollsystems von einem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder an Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelten Informationen und Dokumente, einschließlich aller den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen vorliegenden wichtigen Informationen und Dokumente, die diesen Unternehmer oder Tätigkeiten dieses Unternehmers betreffen, ausgenommen Informationen und Dokumente, die für das Funktionieren des Kontrollsystems nicht von Belang sind.“

2.

Dem Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben d bis h angefügt:

„d)

für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer gemäß dem von dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystem von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden oder Stellen zu akzeptieren;

e)

für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer seine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die nachfolgende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu akzeptieren;

f)

für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich darüber zu informieren;

g)

für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass seine Kontrollakt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird;

h)

die betreffende(n) Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n) unverzüglich über etwaige Unregelmäßigkeiten oder Verstöße zu informieren, die den ökologischen/biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.“

3.

Artikel 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entnimmt und untersucht Proben, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Die Zahl der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jährlich zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben muss mindestens 5 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen. Bei welchen Unternehmern Proben zu entnehmen sind, richtet sich nach der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Bei dieser allgemeinen Bewertung werden alle Stadien der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs berücksichtigt.

In jedem Fall entnimmt und untersucht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Proben, wenn Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren besteht. In derartigen Fällen gilt für die zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben keine Mindestanzahl.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und untersuchen, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.“

4.

Dem Artikel 68 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.“

5.

Die Artikel 92 und 92a erhalten folgende Fassung:

„Artikel 92

Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden

(1)   Werden der Unternehmer und/oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.

(2)   Wechseln Unternehmer und/oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so wird dies der zuständigen Behörde von den betreffenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unverzüglich mitgeteilt.

Die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der nachfolgenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des betreffenden Unternehmers und die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat bzw. dabei ist, diese zu beheben.

(3)   Zieht sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurück, so teilt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4)   Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen hat, unverzüglich mit.

Die zuständige Behörde kann auch auf eigene Initiative jegliche weitere Information über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße anfordern.

Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, so teilt sie dies auch diesen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen allen Kontrollbehörden und/oder allen Kontrollstellen, die von ihnen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen wurden, zu ermöglichen, einschließlich Verfahren für den Informationsaustausch zum Zwecke der Überprüfung der Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemäß Artikel 65 dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen und Besuche unter Beachtung des gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (7) festgelegten Informationsbedarfs an die Zahlstelle übermittelt werden.

Artikel 92a

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 33 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 fest, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit. Falls Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich Erzeugnissen festgestellt werden, für die der Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 selbst erteilt hat. wird die Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

(4)   Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung über die Nichtkonformität von Erzeugnissen gemäß den Absätzen 1 oder 3 erhält, oder der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für ein Erzeugnis erteilt hat, bei dem eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß festgestellt wurde, ermittelt die Ursache dieser Unregelmäßigkeit oder dieses Verstoßes. Er trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen.

Er informiert den Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis seiner Ermittlung und die getroffenen Maßnahmen, indem er die ursprüngliche Mitteilung über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 beantwortet. Diese Antwort wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5)   Der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, kann den antwortenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, nachdem er eine Antwort oder zusätzliche Informationen von einem benachrichtigten Mitgliedstaat erhalten hat, in dem System gemäß Artikel 94 Absatz 1 die notwendigen Einträge und Aktualisierungen vor.

Artikel 92b

Veröffentlichung von Informationen

Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

6.

Dem Titel IV wird folgendes Kapitel 9 angefügt:

KAPITEL 9

Überwachung durch zuständige Behörden

Artikel 92c

Überwachung von Kontrollstellen

(1)   Die Überwachungstätigkeiten zuständiger Behörden, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, betreffen in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung dieser Kontrollstellen, wobei den Ergebnissen der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Rechnung getragen wird.

Diese Überwachungstätigkeiten umfassen unter anderem eine Bewertung der internen Verfahren der Kontrollstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrollakten auf Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten sowie bei Einsprüchen und Beschwerden.

(2)   Die zuständigen Behörden machen den Kontrollstellen zur Auflage, Unterlagen über ihr Verfahren der Risikobewertung vorzulegen.

Die Risikobewertung muss gewährleisten, dass

a)

ihr Ergebnis die Basis für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Inspektionen und Besuche bildet;

b)

je nach Risikokategorie bei mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer zusätzliche Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 durchgeführt werden;

c)

mindestens 10 % aller gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche unangekündigt sind;

d)

die Entscheidung darüber, bei welchen Unternehmern unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind, auf Basis dieser Risikobewertung erfolgt und diese je nach Höhe des Risikos geplant werden.

(3)   Zuständige Behörden, die Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, müssen überprüfen, dass die Mitarbeiter der Kontrollstellen über ausreichendes Fachwissen und Kenntnisse der den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Risikoelemente, sowie über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und der diesbezüglichen EU-Vorschriften im Besonderen verfügen, und dass eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert.

(4)   Die zuständigen Behörden verfügen über schriftliche Verfahren für die Übertragung von Kontrollaufgaben an Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überwachung gemäß dem vorliegenden Artikel, die die Einzelheiten der von den Kontrollstellen zu übermittelnden Informationen regeln.

Artikel 92d

Maßnahmenkatalog für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen

Die zuständigen Behörden erstellen und übermitteln den mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen einen Katalog, in dem zumindest die Verstöße und Unregelmäßigkeiten, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, sowie die Maßnahmen aufgelistet sind, die die Kontrollstellen im Falle von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten durch die ihrer Kontrolle unterstehenden und in der ökologischen/biologischen Produktion tätigen Unternehmer durchführen müssen.

Die zuständigen Behörden können auf eigene Initiative weitere relevante Informationen in den Katalog aufnehmen.

Artikel 92e

Jährliche Inspektion von Kontrollstellen

Die zuständigen Behörden veranlassen eine jährliche Inspektion der Kontrollstellen, denen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen wurden. Für diese jährliche Inspektion stützt sich die zuständige Behörde auf die Ergebnisse der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bei der jährlichen Inspektion überprüft die zuständige Behörde insbesondere,

a)

ob das Standardkontrollverfahren der Kontrollstelle, wie es der zuständigen Behörde von der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt wurde, eingehalten wird;

b)

ob die Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt, die in Bezug auf die Risiken, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen, geschult wurden;

c)

ob die Kontrollstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:

i)

jährliche Risikobewertung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

ii)

Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und Laboranalyse der Proben;

iii)

Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und mit der zuständigen Behörde;

iv)

Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer;

v)

Anwendung und Weiterverfolgung des Maßnahmenkatalogs im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen;

vi)

Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer, wie sie in den Mitgliedstaaten, in denen die zuständige Behörde operiert, existieren, sowie der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 92f

Daten über die ökologische/biologische Produktion im mehrjährigen nationalen Kontrollplan und im Jahresbericht

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Überwachung der Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der vorliegenden Verordnung abdecken, und dass der Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Daten über diese Überwachung (im Folgenden „Daten über die ökologische/biologische Produktion“ genannt) beinhaltet. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion betreffen die Bereiche gemäß Anhang XIIIb der vorliegenden Verordnung.

Die Daten über die ökologische/biologische Produktion beruhen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen.

Die Daten werden unter Verwendung der Vorlagen gemäß Anhang XIIIc der vorliegenden Verordnung ab 2015 für das Jahr 2014 vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können die Daten über die ökologische/biologische Produktion in Form eines Kapitels für die ökologische/biologische Produktion in ihren nationalen Kontrollplan und ihren Jahresbericht aufnehmen.

7.

Die im Anhang dieser Verordnung wiedergegebenen Anhänge XIIIb und XIIIc werden eingefügt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis h der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, angefügt durch Artikel 1 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, gelten auch für Unternehmer, die die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung unterzeichnet haben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird ab 1. Januar 2014 angewendet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

(5)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“

(9)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.“


ANHANG

ANHANG XIIIb

Bereiche, die die zuständige nationale Behörde bei den Daten über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 92f abdecken muss

1.   Informationen über die für ökologische/biologische Produktion zuständige Behörde:

Welche Stelle fungiert als zuständige Behörde?

Der zuständigen Behörde zur Verfügung stehende Mittel.

Beschreibung der von der zuständigen Behörde durchgeführten Überprüfungen (wie und durch wen?).

Schriftliches Verfahren der zuständigen Behörde.

2.   Beschreibung des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

System der Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden.

Dem Kontrollsystem unterliegende eingetragene Unternehmer — Mindestanzahl der jährlichen Inspektionsbesuche.

Wie wird der risikobasierte Ansatz angewendet?

3.   Informationen über Kontrollstellen/Kontrollbehörden

Liste der Kontrollstellen/Kontrollbehörden.

Den Kontrollstellen übertragene/den Kontrollbehörden zugewiesene Aufgaben.

Überwachung von Kontrollstellen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden (wie und durch wen?).

Koordinierung von Tätigkeiten im Falle mehrerer Kontrollstellen/Kontrollbehörden.

Schulung des die Kontrollen durchführenden Personals.

Angekündigte/unangekündigte Inspektionen und Besuche.

ANHANG XIIIc

Vorlagen für die Daten über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 92f

Bericht über die amtlichen Kontrollen im Sektor der ökologischen/biologischen Produktion

Land:

Jahr:

1.   Informationen über Unternehmerkontrollen

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl jährlicher Inspektionsbesuche

Anzahl zusätzlicher risikobasierter Inspektionsbesuche

Inspektionsbesuche insgesamt

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl analysierter Proben

Anzahl Proben, die auf einen Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 1235/2008 schließen lassen

Agrarerzeuger (4)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (5)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (6)

Agrarerzeuger (4)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (5)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (6)

Agrarerzeuger (4)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (5)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (6)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl festgestellter Unregelmäßigkeiten oder Verstöße (10)

Anzahl Maßnahmen in Bezug auf die nichtkonforme Partie oder Erzeugung (11)

Anzahl Maßnahmen gegen den Unternehmer (12)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

Agrarerzeuger (7)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (8)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (9)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Informationen zu Überwachung und Überprüfung (Audits)

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Dokumentenprüfung und Office-Audits (16)

(Anzahl kontrollierter Unternehmerakten)

Anzahl Review-Audits (17)

Anzahl Witness-Audits (18)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

Agrarerzeuger (13)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (14)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (15)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   Schlussfolgerungen zum Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion

Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Entzug der Zulassung

Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion (Durchsetzung)

Ja/Nein

Von

(Datum)

Bis

(Datum)

MS-BIO-01

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

Erklärung zur Gesamtleistung des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion:


(1)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(2)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(3)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(4)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(5)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(6)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(7)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(8)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(9)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(10)  Nur Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen und/oder zur Anwendung einer Maßnahme geführt haben.

(11)  Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

(12)  Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

(13)  „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(14)  „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(15)  „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(16)  Dokumentenprüfung der relevanten allgemeinen Unterlagen, aus denen Struktur, Funktionsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollstelle hervorgehen. Office-Audits der Kontrollstelle umfassen die Kontrolle der Unternehmerakten und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und Beschwerden einschließlich der Kontrollhäufigkeit (Mindestanzahl), der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, unangekündigter Kontroll- und Folgebesuche, der Vorgehensweise in Bezug auf die Probenahme und des Austausches von Informationen mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

(17)  Review-Audit: Kontrolle eines Unternehmers durch die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorgegebenen Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle und der Wirksamkeit der Kontrollen der Kontrollstelle.

(18)  Witness-Audit: Begutachtung der Kontrolltätigkeit eines Mitarbeiters der Kontrollstelle durch die zuständige Behörde.


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