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Document 32013R0152

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 52, 23.2.2013, p. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 012 P. 162 - 165

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/152/oj

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/37


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 152/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurden unter anderem aufsichtsrechtliche Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) eingeführt, um sicherzustellen, dass diese sicher und solide sind und die Eigenkapitalanforderungen jederzeit erfüllen. Da mit Clearing-Tätigkeiten verbundene Risiken großenteils durch besondere Finanzmittel gedeckt sind, sollte durch diese Eigenkapitalanforderungen gewährleistet werden, dass CCP jederzeit über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor nicht durch diese besonderen Finanzmittel gedeckten Kredit-, Gegenpartei- und Marktrisiken sowie Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken verfügen und erforderlichenfalls in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(2)

Bei der Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards sollten insbesondere die Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen berücksichtigt werden, da CCP bei der Ausübung nicht gedeckter Tätigkeiten ähnlichen Risiken ausgesetzt sind wie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind relevante Teile der vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen veröffentlichten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („CPSS-IOSCO-Grundsätze“). Um sicherzustellen, dass CCP in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren, sollten sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Betriebsausgaben über einen angemessenen Zeitraum bestreiten zu können. Eine CCP sollte während dieses Zeitraums in der Lage sein, Vorkehrungen zur Sanierung kritischer Tätigkeiten zu treffen, einschließlich Rekapitalisierung, Austausch des Managements, Überarbeitung von Geschäftsstrategien, Kosten- oder Gebührenstrukturen, Umstrukturierung der von ihr erbrachten Dienstleistungen, Liquidierung ihres Clearing-Portfolios oder Fusion mit einer anderen CCP bzw. Übertragung ihrer Clearing-Tätigkeiten an eine andere CCP. Eine CCP muss ihre Tätigkeiten auch während der Abwicklung oder Umstrukturierung fortsetzen können. In einer solchen Situation können bestimmte Kosten wie Vertriebskosten sinken, während andere wie Gerichtskosten ansteigen können. Deshalb werden die jährlichen Bruttobetriebsausgaben als geeigneter Annäherungswert für die während der Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten einer CCP tatsächlich anfallenden Ausgaben betrachtet. Um der Diversität der Rechnungslegungspraxis von CCP Rechnung zu tragen, sollten die Betriebsausgaben nach internationalen Rechnungslegungsstandards („International Financial Reporting Standards, IFRS“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (3) erlassen wurden, oder nach einer begrenzten Anzahl von auf diesem Gebiet gemäß dem Unionsrecht geltenden Regeln behandelt werden.

(3)

Da das Eigenkapital gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz vor einschlägigen Risiken zu gewährleisten, wird ein Frühwarnsystem benötigt, das es den zuständigen Behörden durch Einführung einer Meldeschwelle, die mit 110 % der Eigenkapitalanforderung erreicht ist, ermöglicht, rechtzeitig im Voraus Kenntnis von Situationen zu erhalten, in denen sich die Eigenkapitalausstattung einer CCP der Eigenkapitalanforderung annähert.

(4)

Unbeschadet der Schwierigkeiten einer Quantifizierung der Gefährdung durch das Betriebsrisiko bleibt die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) der relevante Vergleichsmaßstab für die Festlegung der Eigenkapitalanforderung an CCP. Im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG sollte unter das Betriebsrisiko auch das Rechtsrisiko im Hinblick auf technische Standards für Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien fallen.

(5)

Die Richtlinie 2006/48/EG und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (5) sind der geeignete Vergleichsmaßstab für die Festlegung von Eigenkapitalanforderungen zur Deckung von Kredit-, Gegenpartei- und Marktrisiken, die nicht durch besondere Finanzmittel gedeckt sind, da diese den Risiken ähneln, denen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausgesetzt sind.

(6)

Sind die Anforderungen der Artikel 52 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt, brauchen CCP kein Eigenkapital für Handelsrisiken und Ausfallfondsbeiträge vorhalten, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung ergeben. Sind diese Anforderungen jedoch nicht erfüllt, könnten die Beziehungen zwischen CCP diese einem zusätzlichen Risiko aussetzen, wenn die bei ihnen hinterlegten Sicherheiten nicht voll geschützt und insolvenzgeschützt sind oder die Beiträge zum Ausfallfonds aufgrund des Ausfalls eines Clearingmitglieds der empfangenden CCP gefährdet sind. Deshalb sollten in solchen Fällen Eigenkapitalanforderungen für Beiträge zu Ausfallfonds und für Handelsrisiken mit anderen CCP gelten. Um Dominoeffekte zu vermeiden, sollten Ausfallfondsbeiträge an andere CCP im Allgemeinen vorsichtigeren Vorschriften unterliegen als Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gegenüber CCP. Eigenmittel einer CCP, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer anderen CCP verwendet werden, sollten für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht berücksichtigt werden, da sie nicht gemäß der Anlagepolitik investiert werden. Ferner sollte eine Doppelzählung dieser Mittel bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge aus diesen Beiträgen vermieden werden.

(7)

Der für eine geordnete Abwicklung benötigte Zeitraum hängt stark davon ab, welche Clearingdienste die betreffende CCP erbringt und in welchem Marktumfeld sie tätig ist, und insbesondere davon, ob eine Übernahme ihrer Dienste durch eine andere CCP möglich ist. Deshalb sollte die Anzahl der für die Abwicklung erforderlichen Monate vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde auf der Grundlage eigener Schätzungen der CCP ermittelt werden. Um bei der Festlegung der Höhe der Eigenkapitalanforderungen die Einhaltung des Vorsichtsprinzips sicherzustellen, muss eine Mindestanzahl von sechs Monaten eingeführt werden.

(8)

Das Geschäftsrisiko bezeichnet das Risiko, das eine CCP aufgrund ihrer Effizienz und möglicher Veränderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt, die voraussichtlich zu sinkenden Einkünften oder steigenden Ausgaben und damit zu einer Schwächung ihrer Finanzlage führen und Verluste bewirken, die gegen ihr Eigenkapital aufgerechnet werden müssen. Da der Umfang des Geschäftsrisikos in hohem Maße von der spezifischen Situation der CCP abhängt und dabei unterschiedliche Faktoren wie ineffiziente Verfahren, ungünstige Marktbedingungen, eine unzureichende Anpassung an den technischen Fortschritt oder eine mangelhafte Umsetzung von Geschäftsstrategien zum Tragen kommen können, sollte die Eigenkapitalanforderung vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde auf der Grundlage eigener Schätzungen der CCP festgelegt werden. Für die Höhe der Eigenkapitalanforderung muss eine Untergrenze eingeführt werden, um die Einhaltung des Vorsichtsprinzips zu gewährleisten.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat vor Übermittlung der Entwürfe technischer Standards, auf denen diese Verordnung basiert, eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zusammengearbeitet und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) konsultiert. Sie hat ferner offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eigenkapitalanforderungen

(1)   Eine CCP hält Eigenkapital einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen in einer Höhe vor, die jederzeit mindestens der Summe entspricht aus:

a)

den Eigenkapitalanforderungen der CCP für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten, berechnet gemäß Artikel 2;

b)

den Eigenkapitalanforderungen der CCP für Betriebs- und Rechtsrisiko, berechnet gemäß Artikel 3;

c)

den Eigenkapitalanforderungen der CCP für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiko, berechnet gemäß Artikel 4;

d)

den Eigenkapitalanforderungen der CCP für das Geschäftsrisiko, berechnet gemäß Artikel 5.

(2)   Die CCP schaffen Verfahren zur Ermittlung aller Quellen von Risiken, die die Wahrnehmung ihrer laufenden Aufgaben beeinträchtigen könnten, und prüfen die Wahrscheinlichkeit potenzieller negativer Auswirkungen auf ihre Einkünfte oder Ausgaben und die Höhe des Eigenkapitals.

(3)   Unterschreitet die Höhe des von einer CCP gemäß Absatz 1 gehaltenen Eigenkapitals 110 % der Eigenkapitalanforderungen oder 110 % von 7,5 Mio. EUR („Meldeschwelle“), so unterrichtet die CCP unverzüglich die zuständige Behörde und teilt dieser, bis die Höhe des von der CCP gehaltenen Eigenkapitals wieder oberhalb der Meldeschwelle liegt, mindestens einmal wöchentlich den aktuellen Stand mit.

(4)   Diese Meldung erfolgt schriftlich und enthält folgende Informationen:

a)

die Gründe, weshalb das Eigenkapital der CCP die Meldeschwelle unterschreitet, und eine Beschreibung der kurzfristigen Finanzperspektive der CCP;

b)

eine umfassende Beschreibung der von der CCP geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen.

Artikel 2

Eigenkapitalanforderungen für Abwicklung oder Umstrukturierung

(1)   Die CCP dividieren zur Bestimmung ihrer monatlichen Bruttobetriebsausgaben die jährlichen Bruttobetriebsausgaben durch zwölf und multiplizieren das Ergebnis mit dem für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten gemäß Absatz 2 bestimmten Zeitraum. Diese Berechnung ergibt das zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten der CCP erforderliche Eigenkapital.

(2)   Zur Festlegung des für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten erforderlichen Zeitraums im Sinne von Absatz 1 teilt die CCP der zuständigen Behörde im Einklang mit deren Befugnissen nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre eigene Schätzung des für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten angemessenen Zeitraums zur Genehmigung mit. Der geschätzte Zeitraum muss ausreichen, um auch unter angespannten Marktbedingungen eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten, eine Sanierung ihrer Geschäfte, die Liquidierung ihres Clearing-Portfolios oder eine Übertragung ihrer Clearing-Tätigkeiten an eine andere CCP zu ermöglichen. Bei der Schätzung werden Liquidität, Umfang und Fälligkeitsstruktur der von der CCP gehaltenen Positionen sowie im Zusammenhang damit bestehende potenzielle grenzübergreifende Hindernisse und die Art der geclearten Produkte berücksichtigt. Für den bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung zugrunde gelegten Zeitraum für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten gilt eine Untergrenze von sechs Monaten.

(3)   Bei jeder signifikanten Veränderung hinsichtlich der Annahmen, die der Schätzung eines angemessenen Zeitraums für die Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten zugrunde gelegt wurden, aktualisieren die CCP ihre Schätzung und legen der zuständigen Behörde die aktualisierte Schätzung zur Genehmigung vor.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels werden Betriebsausgaben nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder gemäß den Richtlinien 78/660/EWG (7), 83/349/EWG (8) und 86/635/EWG (9) des Rates erlassen wurden, bzw. nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgestellt wurde, dass sie den IFRS gleichwertig sind, bzw. nach Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (10) zulässig sind, behandelt. Die CCP verwenden die aktuellsten geprüften Informationen ihres Jahresabschlusses.

Artikel 3

Eigenkapitalanforderungen für Betriebs- und Rechtsrisiko

(1)   Die CCP berechnen ihre Eigenkapitalanforderungen für das Betriebsrisiko — einschließlich des Rechtsrisikos — gemäß Artikel 1 unter Verwendung des Basisindikatoransatzes oder fortgeschrittener Messansätze gemäß der Richtlinie 2006/48/EG; dabei gelten die Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 7.

(2)   Die CCP können zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das Betriebsrisiko gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2006/48/EG den Basisindikatoransatz verwenden.

(3)   Die CCP schaffen ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung des Betriebsrisikos und weisen die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System eindeutig zu. Sie ermitteln ihre Betriebsrisiken und sammeln relevante Daten zum Betriebsrisiko, einschließlich Daten zu wesentlichen Verlusten. Dieses System ist regelmäßig durch eine unabhängige Partei zu überprüfen, die über die zur Durchführung einer solchen Überprüfung erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(4)   Das System einer CCP zur Bewertung des Betriebsrisikos wird eng in die Risikomanagementprozesse der CCP eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil des Prozesses der Überwachung und Kontrolle des Betriebsrisikoprofils der CCP.

(5)   Die CCP schaffen ein System für die Berichterstattung an das höhere Management, in dessen Rahmen den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das Betriebsrisiko Bericht erstattet wird. Die CCP schaffen Verfahren, die es ihnen ermöglichen, unter Berücksichtigung der in den Berichten an das Management enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(6)   Ferner können die CCP bei ihrer zuständigen Behörde die Genehmigung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze beantragen. Die zuständige Behörde kann der CCP gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2006/48/EG die Verwendung fortgeschrittener Messansätze, die auf ihrem eigenen System zur Messung des Betriebsrisikos basieren, genehmigen.

(7)   CCP, die zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das Betriebsrisiko die in Absatz 6 genannten fortgeschrittenen Messansätze verwenden, halten Eigenkapital in einer Höhe vor, die jederzeit mindestens 80 % des unter Verwendung des Basisindikatoransatzes gemäß Absatz 2 ermittelten Eigenkapitalbedarfs entspricht.

Artikel 4

Eigenkapitalanforderung für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckt sind

(1)   CCP berechnen vorbehaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 5 ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 1 als Summe aus 8 % ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Gegenparteiausfallrisiko und ihren nach Maßgabe der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG berechneten Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko.

(2)   Zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das nicht durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Marktrisiko verwenden die CCP die in den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG beschriebenen Methoden.

(3)   Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Kreditrisiko verwenden die CCP den in den Artikeln 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko.

(4)   Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten besonderen Finanzmittel gedeckte Gegenparteiausfallrisiko verwenden die CCP die in Anhang III Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebene Marktbewertungsmethode und die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung von der Aufsicht vorgegebener Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG.

(5)   Sind nicht alle Bedingungen der Artikel 52 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt und nutzt eine CCP nicht ihre Eigenmittel, so wendet die CCP auf ihre Forderungen aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer anderen CCP ein Risikogewicht von 1 250 % und auf ihre Handelsrisiken mit einer anderen CCP ein Risikogewicht von 2 % an.

Artikel 5

Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko

(1)   Die CCP legen der zuständigen Behörde im Einklang mit deren Befugnissen nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre eigene, anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien ihres Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals zur Genehmigung vor.

(2)   Die Eigenkapitalanforderung für das Geschäftsrisiko entspricht der genehmigten Schätzung und darf nicht unter 25 % der jährlichen Bruttobetriebsausgaben liegen. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bruttobetriebsausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 behandelt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2012.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(7)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(8)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(9)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(10)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.


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