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Document 32012R1146

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 333, 5.12.2012, p. 7–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 023 P. 166 - 192

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1146/oj

5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1146/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (3) vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (4) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 (5) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten erhalten: Algerien, Aruba, Bangladesh, Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, China, Komoren, Kuba, Curacao, Ägypten, Äthiopien, Georgien, Guinea-Bissau, Lesotho, Malawi, Mali, Nepal, Pakistan, Russische Föderation, Sint Maarten, Ukraine, Jemen, Eritrea, Libyen; Afghanistan, Angola, Benin, Kongo-Brazzaville, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Demokratische Volksrepublik Korea, Äquatorialguinea, Gabun, Ghana, Honduras, Indonesien, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Liberia, Madagaskar, Mauretanien, Mosambik, Philippinen, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Sudan, Suriname, Swasiland, Venezuela und Sambia.

(6)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, für die die ICAO schwere Sicherheitsbedenken bekanntgegeben oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Dies wird es unbeschadet der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unternommenen Konsultationen ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchgeführt wurden.

(8)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den technischen Hilfsvorhaben gehört, die in den von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

(11)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Griechenland teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Sky Wings nach Aussetzung der Zulassung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit am 7. Oktober 2012 ausgesetzt wurde; Luxemburg teilte mit, dass das AOC von Strategic Airlines am 8. Oktober 2012 entzogen wurde und dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat; Spanien teilt mit, dass das Luftfahrtunternehmen IMD Airways Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat, aber unter verstärkter Aufsicht bleibt, und Slowenien teilt mit, dass das AOC von Linxair Business Airlines am 2. Oktober 2012 entzogen wurde.

(12)

In Anbetracht der Ergebnisse der 2008 und 2009 durchgeführten Vorfeldinspektionen an dem von Air Algérie betriebenen Luftfahrzeug im Rahmen des SAFA-Programms hatte die Kommission im Dezember 2009 formale Konsultationen mit den zuständigen Behörden Algeriens (DACM) aufgenommen, wie im einzelnen in der Verordnung (EG) Nr. 590/2010 (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1071/2010 (8) vorgesehen. Diese Konsultationen führten zur Realisierung von auf kurze Sicht zufriedenstellenden Lösungen für die festgestellten Sicherheitsmängel sowie zur Entwicklung eines soliden Korrektur- und Vorsorgeplans durch DACM und das Luftfahrtunternehmen Air Algérie im Hinblick auf nachhaltige Lösungen. Das Sicherheitsniveau des Luftfahrtunternehmens Air Algérie wurde weiterhin anhand der Ergebnisse des SAFA-Programms sowie der monatlichen Berichte von DACM an die Kommission über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung des Betreibers und die Fortschritte bei der Umsetzung des vorgenannten Korrektur- und Vorsorgeplans überprüft.

(13)

In Anbetracht des positiven Trends bei den Ergebnissen der SAFA-Inspektionen seit November 2010, der Abwesenheit gravierender Sicherheitsmängel und der Durchführung von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen in Einklang mit der Planung beschloss die Kommission im Juli 2012, die formalen Konsultationen mit DACM im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 abzuschließen.

(14)

Im Februar 2012 verpflichtete sich die zuständige Behörde von Aruba zu Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften und zu administrativen Maßnahmen in Bezug auf Comlux Aruba, um zu gewährleisten, dass die operationelle Kontrolle dieses Luftfahrtunternehmens bis zum 1. August 2012 von Aruba aus erfolgt.

(15)

Um aktuelle Informationen in dieser Angelegenheit zu erhalten, führten die Kommission, die EASA und mehrere Mitglieder des Flugsicherheitsausschusses am 15. Oktober 2012 in Brüssel Konsultationen mit der zuständigen Behörde von Aruba durch. Die genannte Behörde legte Informationen und Nachweise vor, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften geändert wurden, um die Anforderungen hinsichtlich der Einrichtung des Hauptgeschäftssitzes in Aruba zu stärken. Die Behörde bestätigte ferner, dass sie sich davon überzeugt hat, dass die operationelle Kontrolle von Comlux Aruba N.V. jetzt in Aruba angesiedelt ist. Zu diesem Zweck wurden entsprechende Veränderungen in der Struktur und Rechnungslegung des Luftfahrtunternehmens vorgenommen. Außerdem wurde das AOC auf ein Luftfahrzeug des Musters B767 begrenzt und soll lediglich auf Jahresbasis erneuert werden, sofern die ständige Beaufsichtigung die Effektivität der organisatorischen Veränderungen zufrieden stellend bestätigt.

(16)

Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden Arubas zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Stärkung ihres Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt in Übereinstimmung mit den internationalen Sicherheitsnormen.

(17)

Alle in der Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2009 in Anhang A geführt. Die Kommission und die EASA führten am 12. Oktober 2012 eine Konsultationssitzung mit den zuständigen Behörden der Republik Kongo (ANAC) durch, auf der ANAC über die bisherigen Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel berichtete, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei dem 2008 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Audit festgestellt hatte.

(18)

ANAC legte der Kommission den Nachweis vor, dass das AOC des Luftfahrtunternehmens Société Nouvelle Air Congo erloschen ist und bestätigte, dass das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollte dieses Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden.

(19)

ANAC übermittelte der Kommission Informationen, wonach folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt worden sind: Canadian Airways‘ Congo, Eméraude, Equajet und Mistral Aviation. ANAC blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(20)

Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden der Republik Kongo zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt.

(21)

Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt (9). Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben von sich aus die Initiative zur Wiederaufnahme aktiver Konsultationen mit der Kommission und der EASA ergriffen und ihre feste Absicht bekräftigt, ihre Luftfahrtbranche sowie ihre nationale Regulierungsaufsichtsbehörde einer eingehenden Überprüfung sowie einer vollständigen Umstrukturierung zu unterziehen.

(22)

Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo teilten mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen ein AOC erteilt worden ist: Air Fast Congo, Fly Congo, Katanga Express, Katanga Wings, Mango Airlines und Will Airlift. Da ANAC jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(23)

Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben nicht den Nachweis erbracht, dass die übrigen in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit eingestellt haben. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(24)

Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt sowie zum Festhalten an ihren Bemühungen um die Weiterentwicklung des kürzlich wieder aufgenommenen konstruktiven Dialogs.

(25)

Die ICAO führte 2008 ein Audit auf den Niederländischen Antillen (10) durch und gelangte zu einer Reihe von Feststellungen zu allem kritischen Elementen ihrer Sicherheitsaufsicht. Insbesondere verfügten die zuständigen Behörden der Niederländischen Antillen in den Bereichen Lizenzierung von Personal, Flugbetrieb, Flugsicherung und Flughäfen nicht über ausreichendes technisches Personal.

(26)

Außerdem wurden Curacao und Sint Maarten nach einer Bewertung durch die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) im Rahmen des IASA-Programms im September 2011 von Kategorie 1 nach Kategorie 2 herabgestuft, weil die Länder nach Auffassung der FAA die internationalen Sicherheitsnormen nicht ausreichend einhalten.

(27)

Auch bei den Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms (11) im Zeitraum von Mai 2011 bis Mai 2012 ergab sich je Inspektion im Durchschnitt mehr als ein schwerer Mangel.

(28)

Daher nahm die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Curacao und Sint Maarten auf und ersuchte sie in einem Schreiben vom Juli 2012 um Einzelheiten zu etwaigen bereits durchgeführten oder geplanten Abhilfemaßnahmen. Diese Konsultationen sind noch nicht abgeschlossen.

(29)

Die zuständigen Behörden von Curacao und von Sint Maarten antworteten der Kommission und erläuterten im Detail die laufenden und geplanten Abhilfemaßnahmen zu den Feststellungen der ICAO und des FAA-Audits.

(30)

Die Niederlande unterrichteten den Flugsicherheitsausschuss, dass sie sowohl Curacao als auch Sint Maarten technische Unterstützung leisten, um die beiden Länder bei ihren Bemühungen um den Aufbau ihrer Sicherheitsaufsicht in Übereinstimmung mit den ICAO-Standards zu unterstützen.

(31)

Die Kommission nimmt die Maßnahmen der zuständigen Behörden von Curacao und Sint Maarten zur Kenntnis und ermutigt beide Länder, ihre Anstrengungen entschlossen fortzusetzen, um die Mängel bei ihrer Sicherheitsaufsicht zu beheben, da die Kommission ansonsten gezwungen wäre, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten werden die Effektivität der Abhilfemaßnahmen weiterhin anhand vorrangiger Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms genau überwachen.

(32)

Seit März 2006 unterliegen alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen in der EU einem Betriebsverbot und werden in Anhang A geführt. Die zuständigen Behörden von Äquatorialguinea (DGAC) unterrichteten die Kommission, dass dem Luftfahrtunternehmen Tango Airways ein AOC erteilt wurde. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Kapazität von DGAC ausreichend verbessert hat, um die Aufsicht über in diesem Land zugelassene Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsstandards zu gewährleisten, daher wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass dieses Unternehmen ebenfalls in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(33)

Aufgrund von Feststellungen bei dem ICAO-Audit Eritreas im November 2010 unterrichtete die ICAO alle Vertragsstaaten des Übereinkommens von Chicago über drei schwere Sicherheitsbedenken in den Bereichen Betrieb, Lufttüchtigkeit und Flugsicherung. Außerdem meldete die ICAO in ihrem abschließenden Auditbericht ein Defizit von 79,9 % bei der effektiven Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen.

(34)

Angesichts dieser Ergebnisse nahm die Kommission formale Konsultationen mit den zuständigen Behörden Eritreas (ER-CAA) auf, um ein detailliertes Bild von den Maßnahmen seitens ER-CAA zur Behebung der beim ICAO-Audit festgestellten Sicherheitsmängel zu gewinnen.

(35)

ER-CAA teilte der Kommission in einem Schreiben mit, dass zwei schwere Sicherheitsmängel im Hinblick auf Lufttüchtigkeit und Flugsicherung behoben worden seien, während der dritte schwere Sicherheitsmangel betreffend das Zertifizierungsverfahren für die AOC-Erteilung noch nicht ausgeräumt werden konnte, was eine Validierungsmission der ICAO zur Beseitigung dieses Mangels erforderlich macht. Die Ausführungen von ER-CAA enthielten jedoch keine Angaben zu den Abhilfemaßnahmen, die zur Behebung des noch fortbestehenden schweren Sicherheitsmangels ergriffen wurden, und keine Angaben zur betrieblichen Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen Eritreas, die von Eritrea beide für den Betrieb in der EU zugelassen sind.

(36)

Die Kommission verlangte wiederholt Konsultationssitzungen mit ER-CAA, um Klarheit über die Aufsicht über die AOC-Inhaber aus Eritrea zu erlangen. ER-CAA lehnte jedoch eine Teilnahme an diesen Sitzungen ab.

(37)

ER-CAA wurde in den Flugsicherheitsausschuss eingeladen und äußerte sich auf der Sitzung am 21. November 2012. ER-CAA teilte mit, dass ihr Plan zur Mängelbehebung von der ICAO angenommen worden sei, und dass sie nach Änderung ihres Primärrechts für den Luftfahrtbereich und der Verabschiedung einer Reihe von Verordnungen zur Zivilluftfahrt den schweren Mangel als behoben betrachteten. Es war nicht klar, ob Eritrea eine Validierungsmission der ICAO verlangt hatte, obwohl das Land Unterstützung durch das Sicherheitsteam des ICAO-Regionalbüros erhält. Vor dem Flugsicherheitsausschuss konnte das Land jedoch nicht überzeugend nachweisen, dass es umfassende Maßnahmen zur Behebung aller Aspekte der schweren Sicherheitsmängel getroffen hat. Eritrea war ebenfalls nicht in der Lage, Klarheit hinsichtlich der Aufsichtsregelungen im Zusammenhang mit den Luftfahrzeugen zu schaffen, die in den von Eritrea erteilten AOC aufgeführt werden, wozu auch betriebsbereit gemietete Luftfahrzeuge (wet leased) ausländischer Luftfahrtunternehmen gehören; diese Luftfahrzeuge erscheinen nun in mehreren AOC, was nicht mit den internationalen Sicherheitsnormen vereinbar ist.

(38)

Obwohl alle in Eritrea zugelassenen Luftfahrtunternehmen in den Flugsicherheitsausschuss eingeladen worden waren, äußerte sich nur eines von ihnen, Eritrean Airlines, auf der Sitzung am 21. November 2012. Dieses Luftfahrtunternehmen bestätigte, dass es zwei Luftfahrzeuge des Musters A320 auf der Strecke nach Rom im Rahmen eines Wet-Lease-Vertrags betreibt, konnte jedoch dem Flugsicherheitsausschuss hinsichtlich der betrieblichen Aufsicht und Kontrolle seiner Tätigkeiten keine zufrieden stellenden Angaben machen.

(39)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkennen die Anstrengungen zur Behebung der Sicherheitsmängel der Zivilluftfahrt in Eritrea. Bis zur wirksamen Umsetzung geeigneter Abhilfemaßnahmen bezüglich der von der ICAO festgestellten Mängel und insbesondere bezüglich der in einem Falle noch nicht ausgeräumten schweren Sicherheitsbedenken wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass die zuständigen Behörden Eritreas zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen bei den Luftfahrtunternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anzuwenden und durchzusetzen. Daher sollten alle in Eritrea zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden.

(40)

Nach Ausräumung dieser noch bestehenden schweren Sicherheitsbedenken zur Zufriedenheit der ICAO und geeigneten Abhilfemaßnahmen bezüglich der beim ICAO-Audit festgestellten schweren Mängel ist die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu prüfen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

(41)

Die zuständigen Behörden von Honduras ersuchten im Juni 2012 um Streichung von Rollins Air aus der Liste, da das AOC des Luftfahrtunternehmens ausgesetzt worden war. Sie legten am 21. November 2012 den Nachweis vor, dass das AOC von Rollins Air nach einer Aussetzung von sechs Monaten nun erloschen ist und am 24. September 2012 annulliert wurde. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollte dieses Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden.

(42)

Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen.

(43)

Am 18. Oktober 2012 fand eine Videokonferenz mit der Kommission, der EASA und DGCA statt, bei der DGCA die neusten Angaben zu bestimmten Luftfahrtunternehmen unter seiner Aufsicht vorlegte. DGCA teilt mit, dass fünf neue Luftfahrtunternehmen zertifiziert wurden: Jayawijaya Dirantara am 16. April 2012, Pacific Royale Airways am 29. Mai 2012, Citilink Indonesia am 22. Juni 2012, Angkasa Super Services am 7. Juni 2012 und Air Born Indonesia am 6. März 2012. Da DGCA jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(44)

DGCA teilte außerdem mit, dass PT Sampoerna Air Nasantara seinen Namen in PT Pegasus Air Services und PT Nyaman Air seinen Namen in PT Heavy Lift geändert hat und die Namen dieser Unternehmen daher in Anhang A geändert werden sollten.

(45)

DGCA teilte ferner unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass dem Unternehmen Dirgantara Air Service am 25. Mai 2012 das AOC entzogen worden sei. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(46)

DGCA informierte auch über die Ergebnisse der Bewertungsmission der US-Behörde FAA in Indonesien, die im September 2012 stattgefunden hat. Die FAA stellte zwar Verbesserungen bei der Aufsicht über die Flugsicherheit in den vergangenen Jahren fest, formulierte jedoch auch eine Reihe von Bemerkungen und Empfehlungen in Bezug auf die Ausbildung der Inspektoren, die Überwachung von Auslands-Luftfahrttätigkeiten, die Durchsetzungspolitik und Verfahren, insbesondere betreffend die Verhängung von Strafen und die Notwendigkeit zur Verbesserung einiger lokaler Einrichtungen. DGCA sagte die Übermittlung einer Kopie des offiziellen Berichts über die Bewertung zu, sobald dieser verfügbar sei.

(47)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss unterstrichen den deutlichen Erfolg der zuständigen Behörden Indonesiens und ermutigten das Land weiterhin zur Fortsetzung seiner Bemühungen um den Abschluss der Arbeiten zur Schaffung eines Luftfahrtsystems in voller Übereinstimmung mit den ICAO-Standards.

(48)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Kasachstans wurden aktiv fortgesetzt. Die zuständigen Behörden Kasachstans brachten mehrere Äußerungen vor, auf deren Grundlage die Kommission mit Unterstützung der EASA am 17. Oktober 2012 eine Konsultationssitzung durchführte. Darüber hinaus wurden die zuständigen Behörden Kasachstans 21. November 2012 vor dem Flugsicherheitsausschuss gehört und äußerten sich dort.

(49)

Die zuständigen Behörden Kasachstans teilten mit, dass bei der 2009 eingeleiteten umfassenden Reform des Luftverkehrssektors zur Verbesserung der Flugsicherheit Fortschritte erzielt worden seien. Nach der Verabschiedung eines neuen Zivilluftfahrtgesetzes im Juli 2010 und der Annahme von über 100 spezifischen Luftverkehrsverordnungen machen die zuständigen Behörden nach eigenen Angaben jetzt Fortschritte bei deren Umsetzung. Auch ihr Kapazitätsaufbau kommt mit der Einrichtung eines Flugsicherheits-Bewertungszentrums und der Einstellung weiterer qualifizierter Inspektoren, die in den kommenden Monaten noch fortgesetzt werden soll, weiter voran. Auch bei der Neuzertifizierung von Luftfahrzeugen und Betreibern werden Fortschritte erzielt.

(50)

Die zuständigen Behörden Kasachstans teilten mit, dass sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen fortsetzen. Durch Erlass des Ministers für Verkehr und Kommunikation vom 3. Juli 2011 über die die Festlegung von Flugbetriebsvorschriften für die Zivilluftfahrt in der Republik Kasachstan ab dem 1. November 2012 dürften Luftfahrzeuge sowjetischer Bauart, die den Sicherheitsstandards der ICAO nicht entsprechen, nicht mehr im kasachischen Luftraum betrieben werden; folglich untersagten die zuständigen Behörden von Kasachstan den Betrieb von 7 Luftfahrzeugen des Musters Yak-40, von 2 Luftfahrzeugen des Musters Antonov 12, von 5 Luftfahrzeugen des Musters Antonov 24 und von einem Luftfahrzeug des Musters Tu-134 (12).

(51)

Die zuständigen Behörden von Kasachstan teilten der Kommission außerdem mit, dass 5 Luftfahrtunternehmen ihren Betrieb eingestellt haben und brachten Nachweise bei, dass die betreffenden AOC erloschen sind und nicht erneuert wurden; bei diesen Luftfahrtunternehmen handelt es sich um: Asia Wings, Minas, Skybus, Skyjet und Sayakhat Airlines. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten daher diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden.

(52)

Die zuständigen Behörden von Kasachstan teilten der Kommission ferner mit, dass 4 Luftfahrtunternehmen, die bisher im kommerziellen Luftverkehr tätig waren, diese Tätigkeit eingestellt und ihre Flotten verkleinert haben und für Luftarbeiten neu zertifiziert wurden; dabei handelt es sich um: Aero Aircompany, AK Suncare Aircompany, Kazair West, Ust-Kamenogorsk Air division of EKA. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten diese Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden.

(53)

Die zuständigen Behörden Kasachstans erklärten, dass aufgrund eines Erlasses des Premierministers kein neues AOC erteilt werden kann, bis die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihrer Verantwortung gegenüber der ICAO in vollem Umfang gerecht zu werden.

(54)

Air Astana wurde vom Flugsicherheitsausschuss am 21. November 2012 gehört, um aktuelle Angaben zu seiner Flotte zu erhalten, die derzeit erneuert wird, und äußerte sich diesbezüglich. Das Luftfahrtunternehmen teilte mit, dass mehrere Luftfahrzeuge ausgemustert wurden und neue Luftfahrzeuge innerhalb der bestehenden Reihen B767, B757 A320 und der Fokker 50-Flotten integriert werden; diese Flotten sind bereits in Anhang B aufgeführt. Air Astana erklärte, dass sich die Sicherheitsleistung seiner Flotte verbessert habe, und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden Kasachstans erklärten, dass der Betrieb der Luftfahrzeuge, die derzeit über AOC verfügen, in gewissem Umfang einer fortlaufenden Aufsicht unterliegt. Die zuständigen Behörden Arubas legten ferner Nachweise vor, dass die Lufttüchtigkeit des in Aruba eingetragenen Luftfahrzeugs, das derzeit über eine AOC von Air Astana verfügt, einer fortlaufenden Aufsicht gemäß internationalen Sicherheitsstandards unterliegt und dass sie mit den nachgewiesenen Lufttüchtigkeitsstandards zufrieden seien. Auch einige Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an europäischen Flughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben. Folglich sollte Anhang B gemäß den gemeinsamen Kriterien geändert werden, um innerhalb des derzeitigen Betriebsumfangs den Betrieb von Luftfahrzeugen der Reihen B767, B757, A320 und Fokker 50 zu gestatten, die über AOC von Air Astana verfügen bzw. verfügen werden, soweit diese Luftfahrzeuge in Aruba eingetragen sind und die AOC und alle Änderungen daran der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig gemeldet werden.

(55)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 zu treffen.

(56)

Die Kommission unterstützt weiterhin die ehrgeizige Reform des Zivilluftfahrtbereichs durch die Behörden Kasachstans und ermutigt sie zur entschlossenen Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Zu diesem Zweck ermutigt die Kommission die genannten Behörden zur weiteren Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Abhilfeplans, wobei die beiden noch nicht behobenen schweren Sicherheitsmängel und die Neuzertifizierung aller Betreiber unter ihrer Aufsicht vorrangig in Angriff genommen werden sollten. Nach Ausräumung dieser noch bestehenden schweren Sicherheitsbedenken zur Zufriedenheit der ICAO ist die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu prüfen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

(57)

Die in der Kirgisischen Republik niedergelassenen Luftfahrtunternehmen unterliegen seit 2006 einem Betriebsverbot. Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA am 5. Oktober 2012 eine Konsultationssitzung mit den zuständigen Behörden Kirgisistans durch, auf der die Behörden mitteilten, dass Kirgisistan einen neuen Rechtsrahmen verabschiedet habe und dass das Verlassen der schwarzen Liste für die Regierung eine Priorität darstelle.

(58)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans teilten mit, dass folgende Luftfahrtunternehmen ihren Namen geändert haben: Eastok Avia heißt jetzt Air Bishkek, Dames heißt jetzt State Aviation Enterprise under the Ministry of Emergency Situations (SAEMES). Aus diesem Grunde sollte Anhang A entsprechend geändert werden.

(59)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans teilten mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen AOC erteilt wurden: Manas Airways, Supreme Aviation und Sky KG Airlines. Die Behörden blieben jedoch den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet wird. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(60)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans legten der Kommission Nachweise für den Entzug folgender AOC vor: Trast Aero, Asian Air und Kyrgyzstan Airlines. Außerdem teilten sie mit, dass das AOC von Aerostan und Itek Air abgelaufen ist und nicht erneuert wurde. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten diese Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A gestrichen werden.

(61)

Die Kommission vereinbarte mit den zuständigen Behörden Kirgisistans, dass sie mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung in Kirgisistan durchführen wird, um an Ort und Stelle zu prüfen, ob die neuen Vorschriften angewendet und die Aufsicht über bestimmte in Kirgisistan zugelassene Luftfahrtunternehmen zufrieden stellend geführt werden.

(62)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Libyens (LCAA) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass Libyen bei der Reform seines Zivilluftfahrtbereichs Fortschritte macht und insbesondere gewährleistet, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(63)

LCAA und Vertreter von Afriqiyah, Libyan Airlines und Buraq Air trafen am 15. Oktober 2012 mit der Kommission, der EASA und einigen Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses zusammen, um Fortschritte zu erörtern. LCAA teilte mit, dass sie Regulierungsmaßnahmen ergriffen und von den 26 libyschen Luftfahrtunternehmen 16 die AOC (13) entzogen haben. Die Behörden gaben ferner an, dass im Hinblick auf technische Unterstützung kurzfristig Berater hinzugezogen wurden und langfristig die Unterstützung der ICAO vorgesehen ist, und dass Verfahren zur Einstellung zusätzlicher Piloten und Ingenieure für Inspektionsaufgaben eingeleitet wurden.

(64)

LCAA teilte ferner mit, dass demnächst eine fünfstufige Neuzertifizierung aller libyschen Luftfahrtunternehmen anlaufen soll, beginnend mit Libyan Airlines und Afriqiyah, und dass sie über Fortschritte berichten und die Auditberichte übermitteln werden, sobald diese vorliegen. Gleichzeitig soll ein jährliches Aufsichtssystem entwickelt und angewendet werden, um eine konstante Einhaltung der ICAO-Standards bei den libyschen Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten.

(65)

Der Flugsicherheitsauschuss hörte am 21. November 2012 Beiträge von LCAA, Libyan Airlines und Afriqiyah. LCAA betonte, dass ein unsicherer Betrieb in Libyen nicht geduldet werde. Die Behörden bestätigten die auf der Sitzung vom 16. Oktober mitgeteilten Angaben, insbesondere dass der Untersuchungsbericht über den Absturz des Airbus A330 von Afriqiyah vor Februar 2013 veröffentlicht werden soll, dass die Neuzertifizierung für Libyan Airlines und Afriqiyah bis Dezember 2012 und für die übrigen Luftfahrtunternehmen bis Dezember 2013 angeschlossen sein soll. Die Behörden kündigten ferner an, dass sie weiterhin Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen würden, wenn dies zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken notwendig sei, wie sie es im Falle eines vorübergehend am Boden festgehaltenen A320 getan hatten.

(66)

Libyan Airlines berichtete, dass sowohl die Verfahren ihres Sicherheitsmanagements als auch die Ausbildung ihrer Besatzungen verbessert worden sei.

(67)

Afriqiyah unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über ihr Qualitätssicherungssystem und die Hinzuziehung externer Ausbildungsorganisationen. Das Luftfahrtunternehmen teilte außerdem mit, dass die Flugpläne infolge des A330-Unfalls geändert worden seien, um das Risiko einer Ermüdung des Piloten zu verringern, dass ein Trainingsprogramm für Piloten über „Go-around“-Verfahren durchgeführt werde und dass bei der Entwicklung von Sicherheitsprogrammen externe Beratung hinzugezogen werde. Das Luftfahrtunternehmen äußerte ferner seinen Wunsch, auch Spanien, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien sowie Deutschland und Österreich anzufliegen, wenn LCAA ihre gegenwärtigen Einschränkungen wieder aufgehoben habe.

(68)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss zeigten sich angetan von dem umfassenden Plan der LCAA zur Beseitigung der Sicherheitsmängel ihres Luftfahrtsystems, den realistischen Zeitplänen für die einzelnen Maßnahmen und den bereits erzielten Fortschritten. Sie nahmen zur Kenntnis, dass die LCAA die derzeitigen Betriebsbeschränkungen für jedes libysche Luftfahrtunternehmen hinsichtlich Flügen in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz und nach Island aufrecht erhalten werde, bis die gesamte fünfstufige Neuzertifizierung abgeschlossen und etwaige schwere Mängel behoben seien, und dass es erst danach einzelnen Luftfahrtunternehmen in Abstimmung mit der Kommission gestattet werden könne, gewerbliche Flüge in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz und nach Island aufzunehmen.

(69)

Darüber hinaus hat sich die LCAA verpflichtet, der Kommission für jedes neu zertifizierte Luftfahrtunternehmen ausführliche Angaben zum Neuzertifizierungsverfahren zu übermitteln und mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammenzutreffen, um die jeweiligen Audits, Feststellungen, ergriffenen Abhilfemaß- und Abschlussnahmen sowie die Pläne für eine fortlaufende Aufsicht zu erörtern, bevor die Aufhebung von Beschränkungen beschlossen wird. Sollten diese Informationen für die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht einen zufrieden stellenden Nachweis liefern, dass die Neuzertifizierung effektiv abgeschlossen und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß ICAO-Standards eingerichtet wurde, wäre die Kommission zum Handeln gezwungen, um Luftfahrtunternehmen den Betrieb in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz und nach Island zu untersagen. Sollte eine weitere Klärung erforderlich sein, könnte die Kommission eine Prüfung an Ort und Stelle beschließen, bevor Beschränkungen gelockert werden.

(70)

Bei Luftfahrtunternehmen, denen anschließend der Betrieb in die EU erlaubt wird, werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 zu treffen.

(71)

Die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2010 in Anhang A geführt (14). Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) beteiligten sich seitdem an aktiven Konsultationen mit der Kommission, um aktuelle Angaben zu den Fortschritten bei der Reform der Regulierung der Zivilluftfahrt beizubringen, und haben sich dazu in zahlreichen Beiträgen geäußert. Mit ANAC und Mauritania Airlines wurden zwei Sitzungen durchgeführt (am 24. September und am 10. Oktober 2012). Darüber hinaus wurden ANAC und Mauritania Airlines International am 21. November 2012 auch vom Flugsicherheitsausschuss gehört.

(72)

ANAC berichtete, dass konkrete Maßnahmen zur Reformierung der Sicherheitsaufsicht durchgeführt wurden und bereits eine Reihe von Ergebnissen zu verzeichnen sind: insbesondere die Einführung eines neuen Zivilliftfahrtgesetzes, die Anpassung der Rechtsvorschriften zur Zivilluftfahrt an die Anhänge des Übereinkommens von Chicago, Veränderungen bei Management, Struktur und Personal von ANAC und Festlegung eines kompletten Katalogs von Verfahren für die Zertifizierung und die fortlaufende Aufsicht über Luftfahrtunternehmen.

(73)

ANAC teilte außerdem mit, dass sie effektive Durchsetzungsmaßnahmen getroffen hat. Die ANAC bestätigte ferner, dass das AOC von Mauritania Airways am 15. Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Sie teilte außerdem mit, dass die Zertifikate und Ausnahmen des Luftfahrtunternehmens Class Aviation im Januar 2011 entzogen wurden.

(74)

Die ICAO führte im April und im September 2012 zwei Koordinierungs- und Validationsmissionen (ICVM) in Mauretanien durch, um die von diesem Land erzielten Fortschritte zu bewerten. Die Abschlussberichte dieser Missionen zeigen deutliche Fortschritte, mit einer Verbesserung von 47 % bei der generellen Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen. Die ICAO bestätigte der Kommission am 1. Oktober 2012 die von ANAC erzielten außergewöhnlichen Fortschritte. Die Validierungsmissionen zeigten jedoch auch die Notwendigkeit einer effektiven Durchführung aller Abhilfemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Überwachungsverpflichtungen und die Ausräumung der bestehenden Sicherheitsbedenken, für die die ICAO das Defizit bei der effektiven Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen noch mit 51 % bzw. 58 % angibt. Die ANAC bekräftigte ihre Absicht, ihre Maßnahmen entschlossen fortzusetzen, um die Einhaltung der ICAO-Standards weiter zu verbessern.

(75)

Bei ihren Konsultationen mit der ANAC bewertete die Kommission insbesondere die Robustheit der Sicherheitsaufsicht von Mauritania Airlines International. Bei der Erstzulassung von Mauritania Airlines International waren Mängel festgestellt worden, und das AOC 8. Mai 2011 war erteilt worden, ohne den Nachweis zu erbringen, dass diese Mängel, insbesondere RVSM-Zulassung (verringerte Höhenstaffelungsminima), unzureichende Flugdatenüberwachung, zu wenig Bodenpersonal, vor der Erteilung des AOC effektiv beseitigt worden waren. ANAC und Mauritania Airlines International berichteten jedoch, dass alle Mängel am 25. Oktober 2012 abgestellt waren, und legten entsprechende Nachweise vor. Die ANAC erklärte außerdem und legte entsprechende Nachweise vor, dass das Luftfahrtunternehmen nun einer fortlaufenden Aufsicht in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen unterliegt.

(76)

Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von den zuständigen Behörden Mauretaniens mitgeteilten deutlichen Fortschritte bei der Abstellung der von der ICAO festgestellten Mängel und der Mängel, die bei der Erstzulassung von Mauritania Airlines International beanstandet worden waren. Unter Berücksichtigung der effektiven Durchsetzungsmaßnahmen, die von ANAC hinsichtlich der übrigen Luftfahrtunternehmen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, abgeschlossen und durchgeführt wurden, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass alle Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollten.

(77)

Die ANAC erklärte und bestätigte, dass Mauritania Airlines International auf kurze Sicht keine Wiederaufnahme der Flüge in die EU plant, außer nach Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), wobei dies aber nicht vor Februar 2013 geschehen soll.

(78)

Die zuständigen Behörden Spaniens teilten mit, dass sie der ANAC technische Unterstützung geleistet haben, und bestätigten, dass sie mit der Aufnahme der Flüge nach Las Palmas de Gran Canaria einverstanden sind.

(79)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit mauretanischer Zulassung überprüfen.

(80)

Die Kommission hat die Absicht, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die zufrieden stellende Durchführung der von der ANAC getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

(81)

Sollten die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 zu treffen.

(82)

Die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit 31. März 2010 in Anhang A geführt (15). Seither fanden Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) statt, um aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Reform der Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt zu erhalten. Auf der Sitzung mit der Kommission, die von der EASA unterstützt wurde, und der CAAP wurden mehrere Äußerungen vorgebracht und eine Videokonferenz durchgeführt.

(83)

Die CAAP berichtete, dass die ICAO im Oktober 2012 eine Koordinierungs- und Validationsmission (ICVM) an Ort und Stelle durchgeführt hatte und äußerte sich zu den vorläufigen Ergebnissen, die auf eine Verbesserung von 7 % bei der generellen Einhaltung der ICAO-Standards hindeuten. Allerdings bleibt wohl der von der ICAO allen Vertragsparteien des Übereinkommens von Chicago mitgeteilte schwere Sicherheitsvorbehalt im Hinblick auf die Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen bestehen, und die ICAO hat weitere Sicherheitsvorbehalte hinsichtlich des Luftfahrzeugregisters geäußert.

(84)

Die CAAP teilte mit, dass AviaTour Fly’In am 18. August 2012 an einem zweiten Unfall mit Todesopfern beteiligt war, nachdem sich ein solcher Unfall bereits im März 2012 ereignet hatte (16). Die CAAP reagierte nicht angemessen auf Informationsersuchen der Kommission und versäumte es insbesondere, Angaben zur Gültigkeit des AOC dieses Luftfahrtunternehmens zu übermitteln, das nach früheren Angaben am 14. August 2012 abgelaufen sein dürfte; auch zu den Ergebnissen der Untersuchungen zu beiden Unfällen wurde keine Informationen übermittelt.

(85)

Die Kommission hatte zwar Angaben erhalten, dass die Luftfahrtunternehmen South West Air Corporation, Airgurus und Skyjet den kommerziellen Luftverkehr aufgenommen hätten, doch die CAAP reagierte nicht angemessen auf die Informationsersuchen der Kommission und legte insbesondere weder die AOC dieser Luftfahrtunternehmen noch ihre kompletten Betriebsspezifikationen vor; die CAAP blieb ferner den Nachweis schuldig, dass die Zertifizierung und die ständige Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(86)

Die Kommission unterstützt weiterhin die Reform des Zivilluftfahrtbereichs durch die zuständigen Behörden der Philippinen und ermutigt sie zur entschlossenen Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Zu diesem Zweck ermutigt die Kommission die genannten Behörden zur weiteren Umsetzung des mit FAA und ICAO vereinbarten Abhilfeplans, wobei die noch ausstehenden schweren Sicherheitsvorbehalte, die Neuzertifizierung aller Betreiber unter ihrer Aufsicht und effektive Durchsetzungsmaßnahmen bei Sicherheitsbedenken oder Verstößen gegen die geltenden Rechtsvorschriften vorrangig in Angriff genommen werden sollten. Wenn die FAA ihre Bewertung der Philippinen im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen geändert hat und alle Sicherheitsvorbehalte zur Zufriedenheit der ICAO ausgeräumt sind, ist die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu prüfen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

(87)

Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA zwischen dem 30. September und dem 4. Oktober 2012 eine Sicherheitsprüfung im Haschemitischen Königreich Jordanien durch, um die zufrieden stellende Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen, die von den für die Zivilluftfahrt zuständigen Behörden (Civil Aviation Regulatory Commission — CARC) und vom Luftfahrtunternehmen Jordan Aviation (PSC) beschlossen worden waren, um die in der Verordnung (EG) Nr. 1197/2011 beschriebenen Sicherheitsmängel zu beseitigen.

(88)

Bei dieser Sicherheitsprüfung legte die CARC dem Prüfungsteam Nachweise über die Effektivität ihres Korrektur- und Vorsorgeplans vor, der nach Verhängung von Betriebsbeschränkungen gegen das Luftfahrtunternehmen Jordan Aviation entwickelt und durchgeführt worden war. Sie führte auch den Nachweis, dass sie nunmehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gemäß den ICAO-Standards für die Aufsicht über die Betreiber nachzukommen, denen sie ein AOC erteilt hat. Das Prüfungsteam meldete ein glaubwürdiges Engagement der CARC zur Durchführung des Korrektur- und Vorsorgeplans, die Erzielung bedeutender Verbesserungen bis zum jetzigen Zeitpunkt und eine offene, kooperative und konstruktive Herangehensweise der CARC bei der Beseitigung der in ihren Verfahren festgestellten Mängel. Das Prüfungsteam konnte sich zwar überzeugen, dass die bestehenden Aufsichtsverfahren rechtzeitige und effektive Abhilfemaßnahmen seitens der Luftfahrtunternehmen bei Feststellung von Sicherheitsmängeln gewährleisten können, ermittelte jedoch auch verbesserungsbedürftige Bereiche, insbesondere in Bezug auf das Verfahren zur Genehmigung der Minimalausrüstungs-Liste (MEL) sowie das Verfahren zur Genehmigung der Beförderung gefährlicher Güter.

(89)

Seit November 2011 unterliegt das Luftfahrtunternehmen Jordan Aviation einer verstärkten Aufsicht durch die CARC im Rahmen intensiver Vorfeldinspektionen, Streckeninspektionen, Prüfungen der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Ferner wurde bei Jordan Aviation bei einem jährlichen Audit die Einhaltung der jordanischen Zivilluftfahrtvorschriften geprüft. Die Ergebnisse dieser Audits ließen deutliche Verbesserungen bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erkennen. Nach dem Antrag des Luftfahrtunternehmens auf Hinzufügung eines neuen Luftfahrzeugmusters (Airbus A330-200) zu seiner Flotte prüfte die CARC die Fähigkeit von Jordan zur Einführung eines neuen Flugzeugmusters. Die Änderung des AOC wurde am 9. Mai 2012 abgeschlossen und der Airbus A330-200 wurde den AOC-Betriebsspezifikationen von Jordan Aviation hinzugefügt.

(90)

Das Prüfungsteam erhielt während seiner Mission auch den Nachweis über die Effektivität des von Jordan Aviation entwickelten und durchgeführten Korrektur- und Vorsorgeplans. Das Luftfahrtunternehmen konnte zwar demonstrieren, dass das System zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jetzt gewährleisten kann, dass seine Luftfahrzeuge lufttüchtig bleiben, doch das Team stellte Verbesserungsbedarf in anderen Bereichen fest, insbesondere bei den Verfahren für den Betrieb neuer Strecken und der Besatzungsplanung.

(91)

Nach einem Antrag von CARC und Jordan Aviation auf Neubewertung der Betriebsbeschränkungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1197/2011 wurden CARC und Jordan Aviation — da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind — eingeladen, sich im Flugsicherheitsausschuss zu äußern. Diese Anhörung fand am 21. November 2012 statt. Bei dieser Gelegenheit legten CARC und Jordan Aviation auch die Einzelheiten des Abhilfeplans vor, der zur Behebung der bei der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel aufgestellt worden war.

(92)

Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von CARC und Jordan Aviation erzielten Verbesserungen bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen und hielt weitere Betriebsbeschränkungen für das genannte Luftfahrtunternehmen nicht mehr für erforderlich. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Jordan Aviation aus Anhang B gestrichen werden sollte.

(93)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens überprüfen.

(94)

Das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar unterliegt Betriebsbeschränkungen und wird aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 390/2011 in Anhang B geführt. Seitdem haben Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Madagascar (ACM) und mit Air Madagascar stattgefunden, um aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu erhalten.

(95)

Die ICAO führte vom 21. bis zum 25. Mai 2012 eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) durch, bei der gewisse Fortschritte festgestellt wurden, da das Defizit bei der effektiven Umsetzung der ICAO-Standards nicht mehr mit 70,7 %, sondern nur noch mit 44,4 % bewertet wurde. Die Validierungsmission zeigte jedoch auch die Notwendigkeit einer effektiven Durchführung aller Abhilfemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Ausbildung und Qualifikation des technischen Personals, die Aufsichtspflichten und die Behebung von Sicherheitsmängeln, wo die ICAO-Standards jeweils nur zu 67 %, zu 58 % und 86 % effektiv umgesetzt waren.

(96)

ACM und das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar beantragten seine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, die am 20. November 2012 stattfand. Sie berichteten über die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Abhilfepläne. ACM berichtete außerdem über den Abschluss eines Zweijahresvertrags über technische Unterstützung zur Verbesserung ihrer Sicherheitsaufsicht. Der Flugsicherheitsausschuss nahm die dargestellten Fortschritte zur Kenntnis und begrüßte die Anstrengungen von ACM zur Verbesserung seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die ICAO-Anforderungen.

(97)

Der Flugsicherheitsausschuss ermutigte ACM zur Fortsetzung seiner Bemühungen um Beseitigung aller Abweichungen, die bei dem von der ICAO durchgeführten ICVM-Audit insbesondere im Bereich der Aufsicht über die in Madagaskar zugelassenen Luftfahrtunternehmen festgestellt wurden. Die Kommission ist bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen, sobald die Umsetzung der Abhilfepläne von ACM und Air Madagascar ausreichend vorangeschritten ist.

(98)

Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA und einiger Mitgliedstaaten vom 4. bis 8. Juni 2012 eine Sicherheitsbewertung in der Russischen Föderation durch, um die zufrieden stellende Durchführung der von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation (FATA) beschlossenen Maßnahmen und das in der Russischen Föderation zugelassene Luftfahrtunternehmen VIM AVIA zu überprüfen und die Ausräumung der in der Verordnung (EG) Nr. 1197/2011 (17) und der Verordnung (EU) Nr. 295/2012 (18) beschriebenen Sicherheitsbedenken zu gewährleisten. Diese Sicherheitsbewertung umfasste auch einen Besuch am Hauptsitz von FATA sowie von VIM AVIA, bei den Instandhaltungseinrichtungen des Luftfahrtunternehmens am Flughafen von Domodedovo und eine Vorfeldinspektion bei einem Luftfahrzeug der Flotte des Unternehmens. Die Ergebnisse dieser Bewertung zeigen, dass VIM AVIA insgesamt beim Aufbau eines Sicherheitsmanagementsystems Fortschritte gemacht hat. Hingegen ist bei den Abhilfeplänen von VIMA AVIA festzustellen, dass drei der 12 Abhilfemaßnahmen nicht als effektiv durchgeführt eingestuft werden konnten. VIM AVIA wurde aufgefordert, seinen Abhilfeplan entsprechend zu überprüfen und zu ergänzen, bevor wieder Flüge in die EU durchgeführt werden können.

(99)

Am 20. Juni 2012 unterrichtete FATA die Kommission, dass das Luftfahrtunternehmen erneut die Zulassung erhalten hat, ab dem genannten Datum Flüge in die und aus der EU durchzuführen, da es die zusätzlichen Abhilfemaßnahmen in den drei noch ausstehenden Bereichen erfolgreich durchgeführt hatte.

(100)

Die Kommission äußerte nach Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen Zweifel daran, dass das Unternehmen diese Maßnahmen in so kurzer Zeit effektiv durchführen konnte. Die zuständigen russischen Behörden wurden auch auf die unbefriedigenden Vorfeldinspektionen in Spanien am 26. Juni 2012 (19) hingewiesen, die auf Mängel in Bezug auf die fortdauernde Lufttüchtigkeit von VIM AVIA sowie die Instandhaltungsabteilungen des Unternehmens hindeuteten. Die zuständigen russischen Behörden wurden außerdem aufgefordert, Informationen zu einem schweren Zwischenfall bei VIM AVIA am 24. Juni 2012 beizubringen.

(101)

Vor diesem Hintergrund führten die Kommission, die EASA und einige Mitglieder des Flugsicherheitsausschusses am 19. Oktober 2012 eine Sitzung mit den zuständigen russischen Behörden und mit VIM AVIA durch. VIM AVIA berichtete, dass im Hinblick auf alle offenen Punkte, die im Abschlussbericht über die im Juni 2012 in Russland durchgeführte Sicherheitsbewertung aufgeführt waren, Abhilfemaßnahmen durchgeführt und abgeschlossen wurden, und legte nach der Sitzung Nachweise zum Abschluss der genannten Maßnahmen vor. Die FATA teilte mit, dass nach dem schweren Zwischenfall bei VIM AVIA am 24. Juni 2012 zwei Untersuchungen eingeleitet wurden, und legte eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen vor.

(102)

Spanien bestätigte dem Flugsicherheitsausschuss, dass alle bei den Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von VIM AVIA in Spanien festgestellten Mängel abgestellt wurden. Spanien berichtete ferner über eine Sitzung mit Vertretern von VIM AVIA in Madrid und unterstrich die kooperative Haltung des Unternehmens.

(103)

Die Mitgliedstaaten werden die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens an europäischen Flughäfen überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Vorfeldinspektionen erneut zu Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Betrieb von VIM AVIA führen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

(104)

Am 9. Mai 2012 übermittelten die zuständigen Behörden Ruandas der Kommission in einem Schreiben den Nachweis, dass das AOC von Silverback Cargo Freighters am 30. Oktober 2009 entzogen wurde. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Silverback Cargo Freighters aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(105)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellen jedoch fest, dass der bei dem USOAP-Audit der ICAO von 2007 festgestellte schwere Sicherheitsvorbehalt, der von der ICAO allen Vertragsparteien des Übereinkommens von Chicago mitgeteilt wurde, für Ruanda nach wie vor gilt. Die Kommission ermutigt daher die zuständigen Behörden von Ruanda, ihre Anstrengungen zur Lösung der Sicherheitsprobleme fortzusetzen, und wird die Flugsicherheit in Ruanda weiterhin genau beobachten, um die effektive Beseitigung noch bestehender Sicherheitsmängel zu gewährleisten.—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(3)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(4)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(5)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(6)  ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 9.

(8)  ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 44.

(9)  Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 18.

(10)  Im Oktober 2010 wurden die Niederländischen Antillen (als Teil des Königreichs der Niederlande) aufgelöst und es entstanden zwei neue Länder: Curaçao und Sint Maarten. Das Königreich der Niederlande besteht jetzt aus vier Ländern: die Niederlande (in Europa), Aruba, Curacao und Sint Maarten. Curacao und Sint Maarten sind die Rechtsnachfolger der Niederländischen Antillen und haben daher das gleiche Luftfahrzeugregister (PJ). Seit Oktober 2010 müssen beide Länder ihre eigene Sicherheitsaufsicht organisieren, und jedes Land hat seine eigene zuständige Behörde geschaffen. Wegen der Verbindungen zwischen den beiden Ländern werden sie parallel betrachtet.

(11)  CAA-NL-2012-30, CAA-NL-2012-154, CAA-NL-2012-155, CAA-NL-2012-156, CAA-NL-2012-161, CAA-NL-2012-162; DGAC/F-2011-1628, DGAC/F-2011-1640, DGAC/F-2011-2007, DGAC/F-2011-2329, DGAC/F-2012-230, DGAC/F-2012-231, DGAC/F-2012-603, DGAC/F-2012-693.

(12)  7 Luftfahrzeuge des Musters Yak-40; 2 Luftfahrzeuge des Musters Antonov 12; 5 Luftfahrzeuge des Musters Antonov 24; 1 Luftfahrzeug des Musters Tu-134.

(13)  International Company, Tobruk Air Transport, Awsaj Aviation Service, Kalat Aleker Air Company, Alajniha Air Transport, Nayzak Air Transport, Qurina Air Services, Libyan Air Cargo, Air One Nine, Gulf Pearal Airlines, Horizon Airline, North African Air Transport, Madina Air, Assanad Aviation, Benina Air, Awas Aviation.

(14)  Erwägungsgründe 43 bis 51 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 vom 22. November 2010, ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 49.

(15)  Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 32.

(16)  Erwägung (43) der Verordnung (EU) Nr. 295/2012 vom 3. April 2012, ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 17.

(17)  ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 14.

(18)  ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 13.

(19)  Nr. AESA-E-2012-392


ANHANG

ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

CONSORCIO VENEZOLANO DE INDUSTRIAS AERONAUTICAS Y SERVICIOS AEREOS, S.A. „CONVIASA“

VCV-DB-10

VCV

Bolivarische Republik Venezuela

MERIDIAN AIRWAYS LTD

AOC 023

MAG

Republik Ghana

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

PAMIR AIRLINES

Unbekannt

PIR

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

Air Gicango

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

Diexim

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA Nr. 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

AEB

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

Unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA Nr. 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

N/A

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA Nr. 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS.

BGL

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA Nr. 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA Nr. 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA Nr. 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA Nr. 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

Unbekannt

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC 06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

Unbekannt

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DRC), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (RDC)

AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER

104/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0039/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo (RDC)

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

BRV

Demokratische Republik Kongo (RDC)

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

ABB

Demokratische Republik Kongo (RDC)

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

CETRACA AVIATION SERVICE

105/CAB/MIN/TVC/2012

CER

Demokratische Republik Kongo (RDC)

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

CONGO EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/083/2009

EXY

Demokratische Republik Kongo (RDC)

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2010

CAA

Demokratische Republik Kongo (RDC)

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

409/CAB/MIN/TVC/003/08

EWS

Demokratische Republik Kongo (RDC)

FilaIR

409/CAB/MIN/TVC/037/08

FIL

Demokratische Republik Kongo (RDC)

FLY CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0126/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/027/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/053/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TVC/038/08

ALX

Demokratische Republik Kongo (RDC)

International Trans Air Business (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/0065/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

JET CONGO AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

KATANGA EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/0083/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

KATANGA WINGS

409/CAB/MIN/TVC/0092/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

Lignes Aériennes Congolaises (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo (RDC)

MALU AVIATION

098/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

MANGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/034/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TVC/025/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

STELLAR AIRWAYS

AAC/DG/DTA/TM/787/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/044/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

TRACEP CONGO/TRACEP CONGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0085/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/08

WDA

Demokratische Republik Kongo (RDC)

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TVC/049/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (RDC)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialquineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

Cronos AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

Punto Azul

2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

TANGO AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, EkspresTransportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR BORN INDONESIA

135-055

Unbekannt

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

ANGKASA SUPER SERVICES

135-050

Unbekannt

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

Unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

Unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

Unbekannt

Republik Indonesien

CITILINK INDONESIA

121-046

Unbekannt

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

Unbekannt

Republik Indonesien

Enggang Air Service

135-045'

Unbekannt

Republik Indonesien

Ersa Eastern Aviation

135-047

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

HEAVY LIFT

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

121-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JAYAWIJAYA DIRGANTARA

121-044

Unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

Unbekannt

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI AIRLINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

Unbekannt

Republik Indonesien

Matthew Air Nusantara

135-048

Unbekannt

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

Unbekannt

Republik Indonesien

PACIFIC ROYALE AIRWAYS

121-045

Unbekannt

Republik Indonesien

PEGASUS AIR SERVICES

135-036

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

Unbekannt

Republik Indonesien

SURYA AIR

135-046

Unbekannt

Republik Indonesien

TransNusa Aviation Mandiri

121-048

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

Unbekannt

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

Unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0453-11

LMY

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

AK-0455-12

RTR

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL Airlines

AK-0317-12

CID

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0437-10

AMA

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR/avia-zhaynar

AK-067-12

SAP

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

AK-0442-11

BBS

Republik Kasachstan

BEK AIR

AK-0463-12

BEK

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0456-12

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX-KZ

AK-0449-11

KAZ

Republik Kasachstan

DETA AIR

AK-0458-12

DET

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0465-12

EWZ

Republik Kasachstan

LUK AERO (VORMALS: EASTERN EXPRESS)

AK-0464-12

LIS

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0441-11

EAK

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

AK-0445-11

KZE

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0446-11

FJK

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0447-11

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0439-11

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0459-12

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0468-12

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0442-11

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0466-12

KUY

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

AK-0452-11

KZS

Republik Kasachstan

MEGA Airlines

AK-0462-12

MGK

Republik Kasachstan

Prime aviation

AK-0448-11

PKZ

Republik Kasachstan

SAMAL AIR

AK-0454-12

SAV

Republik Kasachstan

SEMEYAVIA

AK-450-11

SMK

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0460-12

VSV

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

AK-0438-11

JTU

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgischischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgischische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgischische Republik

Avia Traffic Company

23

AVJ

Kirgischische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgischische Republik

Click Airways

11

CGK

Kirgischische Republik

STATE AVIATION ENTERPRISE UNDER THE MINISTRY OF EMERGENCY SITUATIONS (SAEMES)

20

DAM

Kirgischische Republik

AIR BISHKEK (VORMALS: EASTOK AVIA)

15

EEA

Kirgischische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgischische Republik

Kyrgyzstan

03

LYN

Kirgischische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgischische Republik

S GROUP AVIATION

6

SGL

Kirgischische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgischische Republik

Sky Way air

39

SAB

Kirgischische Republik

SUPREME AVIATION

40

SGK

Kirgischische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgischische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

004/MTAC/ANAC-G/DSA

RVS

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Gabunische Republik

SCD AVIATION

005/MTAC/ANAC-G/DSA

SCY

Gabunische Republik

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Mosambik

Aero-Servicos sarl

MOZ-08

Unbekannt

Republik Mozambik

Aerovisao de Mozambique

Unbekannt

Unbekannt

Republik Mosambik

CFA Mozambique

MOZ-10

Unbekannt

Republik Mosambik

CFM-Transportes e trabalho aereo sA

MOZ-07

Unbekannt

Republik Mosambik

Emilio Air Charter lda

MOZ-05

Unbekannt

Republik Mosambik

ETA Air Charter LDA

MOZ-04

Unbekannt

Republik Mosambik

Helicopteros Capital

MOZ-11

Unbekannt

Republik Mosambik

KAYA AIRLINES

MOZ-09

Unbekannt

Republik Mosambik

Mozambique Airlines (linhas aereas de moçambique)

MOZ-01

LAM

Republik Mosambik

Mozambique Express/MEX

MOZ-02

MXE

Republik Mosambik

Unique Air Charter

MOZ-13

Unbekannt

Republik Mosambik

Safari Air

MOZ-12

Unbekannt

Republik Mosambik

VR Cropsprayers lda

MOZ-06

Unbekannt

Republik Mosambik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik der Philippinen

AEROEQUIPEMENT AVIATION

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

AEROMAJESTIC

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

Aerowurks Aerial SprAying Services

2010030

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR ASIA PHILIPPINES

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIRGURUS

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

Air Philippines Corporation

2009006

GAP

Republik der Philippinen

AIR WOLF AVIATION INC.

200911

Unbekannt

Republik der Philippinen

Airtrack Agricultural Corporation

2010027

Unbekannt

Republik der Philippinen

Asia Aircraft Overseas Philippines Inc.

4AN9800036

Unbekannt

Republik der Philippinen

Aviation Technology Innovators, Inc.

4AN2007005

Unbekannt

Republik der Philippinen

AVIATOUR’S FLY’N INC.

200910

Unbekannt

Republik der Philippinen

AYALA aviation corp.

4AN9900003

Unbekannt

Republik der Philippinen

Beacon

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

BENDICE transport management inc.

4AN2008006

Unbekannt

Republik der Philippinen

Canadian helicopters philippines inc.

4AN9800025

Unbekannt

Republik der Philippinen

Cebu Pacific Air

2009002

CEB

Republik der Philippinen

CERTEZA INFOSYSTEMS CORP.

2011040

Unbekannt

Republik der Philippinen

Chemtrad Aviation Corporation

2009018

Unbekannt

Republik der Philippinen

CM aero SERVICES

20110401

Unbekannt

Republik der Philippinen

Corporate Air

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

Cyclone airways

4AN9900008

Unbekannt

Republik der Philippinen

Far East Aviation Services

2009013

Unbekannt

Republik der Philippinen

F.F. Cruz and Company, Inc.

2009017

Unbekannt

Republik der Philippinen

Huma Corporation

2009014

Unbekannt

Republik der Philippinen

Inaec Aviation Corp.

4AN2002004

Unbekannt

Republik der Philippinen

INTERISLAND AIRLINES

2010023

Unbekannt

Republik der Philippinen

Island Aviation

2009009

SOY

Republik der Philippinen

Island HELICOPTER SERVICES

2011043

SOY

Republik der Philippinen

ISLAND TRANSVOYAGER

2010022

Unbekannt

Republik der Philippinen

Lion Air, Incorporated

2009019

Unbekannt

Republik der Philippinen

Macro asia air taxi services

2010029

Unbekannt

Republik der Philippinen

MID-SEA EXPRESS

 

Unbekannt

Republik der Philippinen

Mindanao Rainbow Agricultural Development Services

2009016

Unbekannt

Republik der Philippinen

MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

2010020

Unbekannt

Republik der Philippinen

NORTHSKY AIR INC.

2011042

Unbekannt

Republik der Philippinen

Omni aviation corp.

2010033

Unbekannt

Republik der Philippinen

Pacific East Asia Cargo Airlines, Inc.

4AS9800006

PEC

Republik der Philippinen

Pacific Airways Corporation

4AN9700007

Unbekannt

Republik der Philippinen

Pacific Alliance Corporation

4AN2006001

Unbekannt

Republik der Philippinen

Philippine Airlines

2009001

PAL

Republik der Philippinen

Philippine Agricultural aviation corp.

4AN9800015

Unbekannt

Republik der Philippinen

Royal air charter services Inc.

2010024

Unbekannt

Republik der Philippinen

Royal Star Aviation, Inc.

2010021

Unbekannt

Republik der Philippinen

SKYJET

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR)

2009 004

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES

2011045

Unbekannt

Republik der Philippinen

Southstar aviation company, inc.

4AN9800037

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTHWEST AIR CORPORATION

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

Spirit of Manila Airlines Corporation

2009008

MNP

Republik der Philippinen

Subic international air charter

4AN9900010

Unbekannt

Republik der Philippinen

Subic seaplane, inc.

4AN2000002

Unbekannt

Republik der Philippinen

Topflite airways, inc.

4AN9900012

Unbekannt

Republik der Philippinen

Transglobal Airways Corporation

2009007

TCU

Republik der Philippinen

World aviation, corp.

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

WcC Aviation Company

2009015

Unbekannt

Republik der Philippinen

YOkota aviation, inc.

Unbekannt

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZenitH Air, Inc.

2009012

Unbekannt

Republik der Philippinen

Zest Airways Incorporated

2009003

RIT

Republik der Philippinen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TMS

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, Ltd

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, Ltd

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, Ltd

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

054

AAJ

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

015

MGG

Republik Sudan

ALMAJARA AVIATION

Unbekannt

MJA

Republik Sudan

ATTICO AIRLINES (TRANS ATTICO)

023

ETC

Republik Sudan

AZZA TRANSPORT COMPANY

012

AZZ

Republik Sudan

BADER AIRLINES

035

BDR

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

054

WHB

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

017

Unkown

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

040

MSL

Republik Sudan

NOVA AIRLINES

001

NOV

Republik Sudan

Sudan Airways

Unbekannt

SUD

Republik Sudan

SUDANESE STATES AVIATION COMPANY

010

SNV

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

051

SNR

Republik Sudan

TARCO AIRLINES

056

Unbekannt

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

Unbekannt

SZL

Swasiland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia

ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (2)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

DPRK

Gesamte Flotte mit Ausnahme von 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

DVRK

AFRIJET (3)

002/MTAC/ANAC-G/DAS

ABS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR

Gabunische Republik

AIR ASTANA (4)

AK-0443-11

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge des Musters B-767, Luftfahrzeuge des Musters B-757, Luftfahrzeuge des Musters A319/320/321, Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge aus der B-767-Flotte, wie im AOC aufgeführt, Luftfahrzeuge aus der B-757-Flotte, Luftfahrzeuge aus der A319/320/321-Flotte, wie im AOC aufgeführt Luftfahrzeuge aus der Fokker 50-Flotte, wie im AOC aufgeführt

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LtD

AOC 017

ALE

Republik Ghana

Gesamte Flotte mit Ausnahme von 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

Republik Ghana

AIR MADAGASCAR

5R-M01/2009

MDG

Republik Madagaskar

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

Republik Madagaskar

Air Service Comores

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (5)

001/MTAC/ANAC

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B-767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik

IRAN AIR (6)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters A-300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

 

EP-IBA

 

EP-IBB

 

EP-IBC

 

EP-IBD

 

EP-IBG

 

EP-IBH

 

EP-IBI

 

EP-IBJ

 

EP-IBM

 

EP-IBN

 

EP-IBO

 

EP-IBS

 

EP-IBT

 

EP-IBV

 

EP-IBX

 

EP-IBZ

 

EP-ICE

 

EP-ICF

 

EP-IBK

 

EP-IBL

 

EP-IBP

 

EP-IBQ

 

EP-AGA

Islamische Republik Iran

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Gabunische Republik; Republik Südafrika

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

Republik Angola


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(3)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

(4)  Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der EU ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, vorausgesetzt: 1) sie sind in Aruba zugelassen und (2) alle Änderungen bei den AOC werden der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt.

(5)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

(6)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


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