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Document 32012D0627

2012/627/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 274, 9.10.2012, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 012 P. 130 - 131

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2019; Aufgehoben durch 32019D1276

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/627/oj

9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2012

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/627/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. November 2009 beauftragte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), dessen Aufgaben inzwischen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übernommen wurden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) (ESMA) am 1. Januar 2011 eingerichtet wurde, sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

Die ESMA vertrat in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2012 die Auffassung, dass der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anzusehen ist.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, ist nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu prüfen, ob drei Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufend einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen besteht seit dem 1. Januar 2010. Alle einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nämlich der Corporations Act (2001) und der Australian Securities and Investments Commission (ASIC) Act (2001), sind in Kraft. Gemäß diesem Regelungsrahmen werden Ratingagenturen registriert und laufend von der Australian Securities and Investments Commission (ASIC) überwacht. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen stattet die ASIC mit ausreichenden Befugnissen aus, um wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Ratingagenturen zu ermöglichen, darunter auch die Befugnis, gegen Ratingagenturen Sanktionen zu verhängen, wenn sie gegen anwendbare Bestimmungen verstoßen. So kann die ASIC auf Anordnung Bücher beschlagnahmen, die nicht von Ratingagenturen erstellt wurden. Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des zuständigen Gerichts kann die ASIC die Räumlichkeiten von Ratingagenturen durchsuchen. Darüber hinaus kann die ASIC gemäß dem Corporations Act bei einem Bundesgericht eine Anordnung zum Entzug der Lizenz einer Ratingagentur beantragen. Nach einem solchen Lizenzentzug kann die ASIC bei einem Gericht beantragen, der Ratingagentur die Abgabe von Ratings in Australien dauerhaft zu untersagen. Gemäß dem Corporations Act kann die ASIC zudem eine Anordnung zur Untersagung eines rechtswidrigen Verhaltens einer Ratingagentur beantragen und bei einem Verstoß gegen Verpflichtungen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen Geldstrafen verhängen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der ASIC sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 entsprechen. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen entspricht den Zielen des EU-Rechtsrahmens für Ratingagenturen in Bezug auf die Handhabung von Interessenkonflikten. Die australischen Rechtsvorschriften (ASIC Act) umfassen unter anderem Verpflichtungen für Ratingagenturen hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten sowie organisatorische Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten, das Führen von Aufzeichnungen und die Vertraulichkeit. Was die Corporate Governance betrifft, steht die Lizenzerteilung durch die ASIC unter der Bedingung, dass die Organisation der Ratingagentur sicherstellt, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit ihrer Ratingtätigkeiten nicht beeinträchtigen. Der australische Rechtsrahmen verpflichtet die Ratingagenturen außerdem zur Einrichtung eines strengen Überprüfungssystems für die Ratingmethoden und sieht zahlreiche Pflichten hinsichtlich der Bekanntgabe von Ratings und Ratingtätigkeiten vor. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen entspricht daher den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität von Ratings und der Ratingmethoden, der Bekanntgabe von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgabe von Ratingtätigkeiten. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz von Integrität, Transparenz und guter Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Eine solche Einflussnahme auf die Ratings und die Methoden würde den Zielen des Kapitels 7 des Australian Corporations Act von 2001 und den Zielen der ASIC zuwiderlaufen. Weder die ASIC noch eine andere Behörde ist befugt, auf den Inhalt von Ratings oder die Ratingmethoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Daher ist der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen anzusehen. Die Kommission wird die Entwicklung des australischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen sowie die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, in Zusammenarbeit mit der ESMA auch weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen wird für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


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