EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22012D0028
Decision of the EEA Joint Committee No 28/2012 of 10 February 2012 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
OJ L 161, 21.6.2012, p. 34–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 089 P. 505 - 506
In force
21.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 28/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2008/1/EG wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1a (Richtlinie 85/337/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Der Text von Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 L 0001: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8). Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäß. Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäß.“ |
3. |
Nach Nummer 1j (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 45.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
(3) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(4) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
(5) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das Abkommen
„Die Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht die Auffassung, dass zivilrechtliche Verfahrensvorschriften nicht Bestandteil des EWR-Abkommens sind.“