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Document 32011R1381

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 343, 23.12.2011, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 060 P. 297 - 298

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1381/oj

23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1381/2011 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2011

zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Chlorpikrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (3), festgestellt wurde. Chlorpikrin gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der letztgenannten Verordnung festgestellt wurde.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie Listen mit Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollten. In diesen Listen war auch Chlorpikrin aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des genannten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 zurück. Daraufhin wurde Chlorpikrin mit der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7) nicht in den genannten Anhang aufgenommen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 beantragt.

(5)

Der Antrag wurde an Italien gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(6)

Italien bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 11. März 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 23. Februar 2011 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Chlorpikrin (8) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Oktober 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Chlorpikrin abgeschlossen.

(7)

Bei der Bewertung des genannten Wirkstoffs wurden bedenkliche Aspekte festgestellt. Die Bedenken bezogen sich insbesondere auf Folgendes: Es besteht ein unannehmbares Risiko für Anwender. Es war nicht möglich, eine zuverlässige Bewertung der Grundwasserexposition vorzunehmen, da Daten über den Metaboliten Dichlornitromethan und Verunreinigungen im technischen Wirkstoff fehlten. Es lagen keine ausreichenden Daten vor, aus denen auf das Risiko für Sedimentbewohner, Bienen, Regenwürmer und Nichtzielpflanzen hätte geschlossen werden können. Es wurde ein hohes Risiko für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere festgestellt. Es war nicht möglich, eine zuverlässige Bewertung der Oberflächenwasser- und Sedimentexposition vorzunehmen, da Daten für Chlorpikrin und den Metaboliten Dichlornitromethan fehlten. Es konnte keine zuverlässige Bewertung der Expositionskonzentrationen von Phosgen in der Luft vorgenommen werden. Es wurde ein hohes Potenzial für atmosphärischen Ferntransport festgestellt.

(8)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(9)

Die in Erwägungsgrund 7 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. Es konnte folglich nicht nachgewiesen werden, dass Chlorpikrin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte Chlorpikrin daher nicht genehmigt werden.

(11)

Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, Zulassungen für Chloripicrin enthaltende Pflanzenschutzmittel zu widerrufen, sollte von der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 abgewichen werden.

(12)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist in Bezug auf Chlorpikrin enthaltende Pflanzenschutzmittel, so endet diese Frist spätestens ein Jahr nach dem Widerruf der entsprechenden Zulassung.

(13)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Chlorpikrin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(14)

Im Interesse der Klarheit sollte der Eintrag für Chlorpikrin im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG gestrichen werden.

(15)

Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden.

(16)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz übermittelte dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Berufungsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Chlorpikrin wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zulassungen für Chlorpikrin enthaltende Pflanzenschutzmittel spätestens am 23. Juni 2012 widerrufen werden.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingeräumte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.

Artikel 4

Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

Im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird der Eintrag für „Chlorpikrin“ gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.

(7)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance chloropicrin. EFSA Journal 2011;9(3):2084. [58 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2084. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.


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