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Document 32011D0850

2011/850/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)

OJ L 335, 17.12.2011, p. 86–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 008 P. 285 - 305

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/850/oj

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)

(2011/850/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/107/EG wurden Zielwerte festgesetzt, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden müssen, gemeinsame Methoden und Kriterien für die Beurteilung der in der Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgelegt, die Informationen vorgeschrieben, die der Kommission übermittelt werden müssen, und sichergestellt, dass der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen über die Konzentrationswerte dieser Schadstoffe zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass alle Modalitäten für die Übermittlung der Informationen über die Luftqualität angenommen werden.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/50/EG wurde eine Rahmenregelung für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität festgelegt. Sie sieht vor, dass zwecks Berichterstattung und Informationsaustausch über die Luftqualität die Informationen über die Luftqualität und die Fristen, innerhalb deren sie von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, festgelegt werden müssen. Außerdem soll laut dieser Richtlinie festgelegt werden, wie Übermittlung und Austausch dieser Informationen vereinfacht werden können.

(3)

In der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (3) sind die Informationen über die Luftqualität genannt, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den gegenseitigen Informationsaustausch zu übermitteln haben.

(4)

Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG wird die Entscheidung 97/101/EG mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen für die Informationen und die Berichterstattung aufgehoben. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der Entscheidung 97/101/EG in diesem Beschluss berücksichtigt werden.

(5)

Der Geltungsbereich dieses Beschlusses umfasst die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität und die Übermittlung von Informationen zu den Plänen und Programmen in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe, die derzeit unter die Entscheidung 2004/224/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe (4) und die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (5), fallen. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollten diese Entscheidungen deshalb aufgehoben werden.

(6)

Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Internet-Schnittstelle unter der Bezeichnung „Ambient Air Quality Portal“ (Luftqualitätsportal) einrichten, unter der die Mitgliedstaaten die Informationen zur Luftqualität bereitstellen und die Öffentlichkeit Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Umweltinformationen erhält.

(7)

Zur Straffung der Informationsmenge, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, zur Maximierung der Sachdienlichkeit dieser Informationen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Informationen in standardisierter, maschinenlesbarer Form übermitteln. Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein entsprechendes maschinenlesbares Formblatt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (6) erarbeiten. Hierbei ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

(8)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Fehleranfälligkeit sollten die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen ein elektronisches, internetgestütztes Instrument verwenden, das über das Luftqualitätsportal zugänglich ist. Mit diesem Instrument sollten die Stimmigkeit der Informationen und die Datenqualität geprüft und die Einzeldaten aggregiert werden. Müssen die Informationen nach diesem Beschluss in aggregierter Form übermittelt werden, so sollte die Aggregation mit Hilfe dieses Instruments erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, das Instrument anzuwenden, unabhängig davon, ob sie der Kommission die Luftqualitätsinformationen im Rahmen einer Berichtspflicht übermitteln oder Luftqualitätsdaten austauschen.

(9)

Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission gegebenenfalls beim Betrieb des Luftqualitätsportals und der Erarbeitung des Instruments für die Stimmigkeit der Daten, die Datenqualität und die Aggregation der Einzeldaten unterstützen. Dabei sollte sie der Kommission insbesondere bei der Überwachung der Datenablage sowie bei der Analyse im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG durch die Mitgliedstaaten helfen.

(10)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten aktuelle Luftqualitätsdaten sammeln, austauschen und beurteilen, um die Auswirkungen der Luftverschmutzung besser verstehen und geeignete Maßnahmen erarbeiten zu können. Damit Handhabung und Vergleich der aktuellen Luftqualitätsdaten vereinfacht werden, sollten diese Aktualdaten der Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Veröffentlichung in derselben standardisierten Form als validierte Daten bereitgestellt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf Folgendes festgelegt:

a)

Pflichten der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität;

b)

Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu den Netzen und Einzelstationen und den Messergebnissen zur Luftqualität von den Stationen, die von den Mitgliedstaaten zwecks Informationsaustauschs aus den vorhandenen Stationen ausgewählt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/107/EG, Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG und Artikel 2 sowie Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Station“: Ort, an dem an einer oder mehreren Probenahmestellen am selben Standort innerhalb einer Fläche von etwa 100 m2 Messungen vorgenommen und Proben genommen werden;

2.   „Netz“: Organisationsstruktur zur Beurteilung der Luftqualität durch Messung an einer oder mehreren Stationen;

3.   „Messkonfiguration“: die technischen Einrichtungen, die an einer bestimmten Station zur Messung eines Schadstoffs oder eines seiner Bestandteile eingesetzt werden;

4.   „Messdaten“: durch Messung gewonnene Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs;

5.   „Modellierungsdaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs, die durch die numerische Simulation der physikalischen Gegebenheiten gewonnen wurden;

6.   „objektive Schätzdaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmen Schadstoffs, die durch Sachverständigenanalyse gewonnen wurden und den Einsatz statistischer Instrumente beinhalten können;

7.   „Einzeldaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs in der höchsten in diesem Beschluss vorgesehenen zeitlichen Auflösung;

8.   „Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten“: Einzeldaten, die mit den für den jeweiligen Schadstoff geeigneten Beurteilungsverfahren gesammelt und umgehend veröffentlicht wurden;

9.   „Luftqualitätsportal“: Internetseite, die von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und über die Informationen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses einschließlich der Datenablage bereitgestellt werden;

10.   „Datenablage“: Informationssystem, das mit dem Luftqualitätsportal verknüpft ist und von der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und das Informationen und Daten zur Luftqualität enthält, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;

11.   „Datenart“: Deskriptor, mit dem ähnliche Daten für unterschiedliche Anwendungszwecke gemäß Anhang II Teil A dieses Beschlusses eingeordnet werden;

12.   „Umweltziel“: Luftqualitätsziel, das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder langfristig gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG erreicht werden muss.

KAPITEL II

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN UND ZUR QUALITÄTSKONTROLLE

Artikel 3

Luftqualitätsportal und Datenablage

(1)   Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Datenablage ein und macht sie über das Luftqualitätsportal (im Folgenden „Portal“) zugänglich.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die zur Berichterstattung und zum Informationsaustausch verwendeten Informationen gemäß Artikel 5 an die Datenablage.

(3)   Die Europäische Umweltagentur verwaltet die Datenablage.

(4)   Die Öffentlichkeit hat zu der Datenablage kostenlos Zugang.

(5)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Personen, die in seinem Namen für die Bereitstellung aller übermittelten oder ausgetauschten Informationen an die Datenablage zuständig sind. Nur die benannten Personen stellen die Informationen bereit, die übermittelt oder ausgetauscht werden sollen.

(6)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den/die Namen der Person(en) gemäß Absatz 5 mit.

Artikel 4

Verschlüsselung der Informationen

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur auf dem Portal in standardisierter maschinenlesbarer Weise mit, wie die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen zu verschlüsseln sind.

Artikel 5

Verfahren zur Bereitstellung der Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen der Datenablage entsprechend den Datenanforderungen gemäß Anhang I Teil A zur Verfügung. Diese Informationen werden mit einem elektronischen Instrument automatisch verarbeitet.

(2)   Das Instrument gemäß Absatz 1 wird für folgende Funktionen eingesetzt:

a)

Prüfung der Stimmigkeit der Informationen vor ihrer Bereitstellung;

b)

Prüfung der Einzeldaten im Hinblick auf die spezifischen Datenqualitätsziele gemäß Anhang IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang I der Richtlinie 2008/50/EG;

c)

Aggregation der Einzeldaten gemäß den Bestimmungen von Anhang I dieses Beschlusses und den Anhängen VII und XI der Richtlinie 2008/50/EG.

(3)   Sind aggregierte Daten gemäß den Artikeln 6 bis 14 bereitzustellen, so sind sie mit dem Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu generieren.

(4)   Die Kommission bestätigt den Eingang der Informationen.

(5)   Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.

Die Kommission bestätigt den Eingang der aktualisierten Informationen. Nach erfolgter Eingangsbestätigung sind die aktualisierten Informationen als offizielle Informationen anzusehen.

KAPITEL III

BEREITSTELLUNG DER INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE LUFTQUALITÄT

Artikel 6

Gebiete und Ballungsräume

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil B dieses Beschlusses zur Abgrenzung und Art der Gebiete und Ballungsräume, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt wurden und in denen die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität im folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden soll.

Zu den Gebieten und Ballungsräumen, für die eine Fristverlängerung oder Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt, ist in den bereitgestellten Informationen ein entsprechender Hinweis einzufügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.

(3)   Wurden Änderungen an der Abgrenzung und Art von Gebieten oder Ballungsräumen vorgenommen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission spätestens neun Monate nach Ende des Kalenderjahres mit, in dem diese Änderungen erfolgt sind.

Artikel 7

Beurteilungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil C dieses Beschlusses über das Beurteilungssystem, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG im folgenden Kalenderjahr für jeden Schadstoff in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen anzuwenden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.

Artikel 8

Verfahren für den Nachweis und die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D dieses Beschlusses über die Verfahren, die zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnenden Überschreitungen in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG angewendet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.

Artikel 9

Beurteilungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D über die Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.

(3)   Sind in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG ortsfeste Messungen erforderlich, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

Messkonfiguration;

b)

Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung einer anderen Methode als den Referenzmethoden;

c)

Standort der Probenahmestellen mit Beschreibung und Einstufung;

d)

Dokumentation der Datenqualität.

(4)   Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG orientierende Messungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

angewandte Messmethode;

b)

Probenahmestellen und erfasstes Gebiet;

c)

Validierungsverfahren;

d)

Dokumentation der Datenqualität.

(5)   Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG Modellrechnungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

Beschreibung des Modellierungssystems und seiner Inputs;

b)

Validierung des Modells durch Messungen;

c)

erfasstes Gebiet;

d)

Dokumentation der Datenqualität.

(6)   Wird in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG eine objektive Schätzung vorgenommen, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

Beschreibung des Schätzverfahrens;

b)

Dokumentation der Datenqualität.

(7)   Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil D zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren für die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b ausgewählten Netze und Einzelstationen und die in Anhang I Teil B aufgeführten Schadstoffe sowie gegebenenfalls für weitere, in Anhang I Teil C aufgeführte Schadstoffe und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.

Artikel 10

Validierte Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil E über validierte Einzel-Beurteilungsdaten für alle Probenahmestellen, an denen Messdaten für die Beurteilung entsprechend den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Schadstoffen gesammelt werden.

Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum Modellrechnungen angewandt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E in der höchstmöglichen zeitlichen Auflösung.

(2)   Die validierten Einzel-Beurteilungsdaten werden der Kommission spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahrs als vollständige Zeitreihe für ein volles Kalenderjahr zur Verfügung gestellt.

(3)   Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen zur Quantifizierung des Beitrags aus natürlichen Quellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG bzw. aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG.

Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

die räumliche Ausdehnung der Nichtberücksichtigung;

b)

die Menge der bereitgestellten validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst zugeordnet werden können;

c)

die Ergebnisse der Anwendung der gemäß Artikel 8 mitgeteilten Verfahren.

(4)   Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den spezifischen Zweck des Austauschs aktueller Informationen zwischen den von den Mitgliedstaaten ausgewählten Netzen und Einzelstationen zwecks Informationsaustausch gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe ausgewählt haben.

(5)   Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe, die zu diesem Zweck auf dem Portal aufgeführt sind, ausgewählt haben. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(6)   Die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 4 werden der Kommission in vorläufiger Form in der für das Beurteilungsverfahren des jeweiligen Schadstoffs geeigneten Häufigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/50/EG für die zu diesem Zweck in Anhang I Teil B dieses Beschlusses genannten Schadstoffe übermittelt.

Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

beurteilte Konzentrationswerte;

b)

Angabe zum Status der Qualitätskontrolle.

(7)   Die nach Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktualdaten müssen mit den gemäß den Artikeln 6, 7 und 9 übermittelten Informationen vereinbar sein.

(8)   Die Mitgliedstaatenkönnen können die gemäß Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten nach einer weiteren Qualitätskontrolle aktualisieren. Die aktualisierten Informationen ersetzen die ursprünglichen Informationen; der Status der Informationen ist eindeutig anzugeben.

Artikel 11

Aggregierte validierte Beurteilungsdaten

(1)   Mit dem Instrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die Informationen gemäß Anhang II Teil F zu den aggregierten validierten Beurteilungsdaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Artikel 10 bereitgestellten Informationen generiert.

(2)   Bei Schadstoffen, für die verbindliche Überwachungsvorschriften gelten, beinhalten die mit dem Instrument generierten Informationen die aggregierten gemessenen Konzentrationswerte für alle Probenahmestellen, zu denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c Informationen übermitteln müssen.

(3)   Bei Schadstoffen, für die Umweltziele festgelegt wurden, sind die mit dem Instrument generierten Informationen die Konzentrationswerte in der Messeinheit, die mit dem festgelegten Umweltziel gemäß Anhang I Teil B verknüpft ist, und umfassen Folgendes:

a)

den Jahresmittelwert, wenn ein Jahresmittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde;

b)

die Gesamtzahl der Stunden mit Überschreitungen, wenn ein Stundengrenzwert festgesetzt wurde;

c)

die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn ein Tagesgrenzwert festgesetzt wurde, bzw. das 90,4-Perzentil für PM10 in dem Sonderfall, in dem stichprobenartige statt kontinuierlicher Messungen vorgenommen werden;

d)

die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn pro Tag ein maximaler 8-Stunden-Mittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde;

e)

die AOT40 gemäß Anhang VII Teil A der Richtlinie 2008/50/EG im Falle des Ozon-Zielwerts für den Schutz der Vegetation;

f)

den Indikator für die durchschnittliche Exposition im Falle des Reduktionsziels für PM2,5 und die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration.

Artikel 12

Erreichung der Umweltziele

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil G über die Erreichung der in den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG festgelegten Umweltziele.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.

Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

eine Erklärung, dass alle Umweltziele in jedem einzelnen Gebiet oder Ballungsraum erreicht wurden, einschließlich der Informationen betreffend die Überschreitung etwaiger Toleranzmargen;

b)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung in dem betreffenden Gebiet natürlichen Quellen zuzurechnen ist;

c)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung des Luftqualitätsziels für PM10 in dem betreffenden Gebiet oder Ballungsraum auf atmosphärische Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist;

d)

Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung bezüglich der PM2,5-Expositionskonzentration.

(3)   Im Falle von Überschreitungen umfassen die übermittelten Informationen auch Angaben über das Gebiet, in dem die Überschreitungen auftraten, sowie die Anzahl der Personen, die den Überschreitungen ausgesetzt waren.

(4)   Die bereitgestellten Informationen müssen mit der gemäß Artikel 6 übermittelten Abgrenzung der Gebiete für das betreffende Kalenderjahr und den gemäß Artikel 11 bereitgestellten aggregierten validierten Beurteilungsdaten vereinbar sein.

Artikel 13

Luftqualitätspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teile H, I, J und K dieses Beschlusses zu den Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG einschließlich

a)

der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG in Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG aufgeführten verbindlichen Bestandteile der Luftqualitätspläne;

b)

Hinweisen darüber, wo die Öffentlichkeit Zugang zu den regelmäßig aktualisierten Informationen über die Durchführung der Luftqualitätspläne erhalten kann.

(2)   Die Informationen sind der Kommission unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.

Artikel 14

Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil K dieses Beschlusses zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Zielwerte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/107/EG getroffen wurden.

(2)   Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die die Maßnahme auslösende Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Die Entscheidungen 2004/224/EG und 2004/461/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 16

Beginn der Geltungsdauer

(1)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Informationen erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2013.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.

(2)  ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

(4)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 27.

(5)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 90.

(6)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.


ANHANG I

A.   Datenanforderungen

1.   Zeitangaben

Alle Zeitangaben erfolgen gemäß der ISO-Norm 8601:2004(E), erweitertes Format (JJJJ-MM-TT hh:mm:ss ± hh:mm), unter Angabe der Abweichung von der UTC (koordinierte Weltzeit).

Der Zeitstempel bezieht sich auf das Ende des Messzeitraums.

2.   Anzahl der Ziffern und Auf- bzw. Abrundung

Die Daten sollten dieselbe Anzahl Ziffern aufweisen wie die im Überwachungsnetz verwendeten Daten.

Die Auf- bzw. Abrundung sollte grundsätzlich als letzter Schritt einer Berechnung erfolgen, also unmittelbar vor dem Vergleich des Ergebnisses mit dem Umweltziel, und ist nur einmal vorzunehmen. Ersatzweise nimmt das System gegebenenfalls die Rundung der Daten unter Einhaltung der kaufmännischen Rundungsregeln vor.

3.   Gleichwertigkeit

Wird an einem Standort mehr als ein Beurteilungsverfahren angewandt, so sind die Daten desjenigen Beurteilungsverfahrens zu übermitteln, das an diesem Standort die geringste Ungenauigkeit aufweist.

4.   Standardisierung

Für den Austausch der Informationen sollten die Bestimmungen gemäß Anhang IV Teil IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang VI Teil C der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen.

5.   Bestimmungen für PM2,5

Grenzwerte zuzüglich Toleranzmarge

Gemäß Anhang XIV Teil E der Richtlinie 2008/50/EG gelten für die nachstehend aufgeführten Jahre jeweils folgende Summen aus Grenzwert (LV, Limit Value) und Toleranzmarge (MOT, Margin of Tolerance):

Jahr

LV + MOT

2008

30

2009

29

2010

29

2011

28

2012

27

2013

26

2014

26

2015

25

Berechnung des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) gemäß Anhang XIV Teil A der Richtlinie 2008/50/EG

Die Berechnung erfolgt für jedes Jahr einzeln, wobei für jede ausgewählte Probenahmestelle der PM2,5-Jahresmittelwert ermittelt wird. Die Auswahl der Probenahmestellen muss aus den diesbezüglich übermittelten Informationen hervorgehen.

Zur Ermittlung des Jahresmittelwerts wird anhand der gültigen, mit den Datenqualitätszielen übereinstimmenden Jahresmittelwerten der Mittelwert aller ausgewiesenen AEI-Standorte des betreffenden Mitgliedstaats berechnet.

Zur Ermittlung der AEI wird dieser Vorgang für jedes der drei Jahre wiederholt, und anschließend aus den drei Jahresmittelwerten wiederum der Mittelwert berechnet.

Die AEI wird alljährlich als gleitender Jahresmittelwert bereitgestellt. Müssen Daten aktualisiert werden, die die AEI (durch die Wahl der Probenahmestelle) mittelbar oder unmittelbar beeinflussen könnten, so ist eine vollständige Aktualisierung aller betroffenen Informationen erforderlich.

B.   Umweltziele und Parameter für die Berichterstattung

Formel

Zu schützendes Ziel

Art des Umweltziels (Code (1))

Mittelungszeitraum der Beurteilungen

Berichterstattungsparameter für das Umweltziel

Numerische Werte des Umweltziels

(Umfang der zulässigen Überschreitung)

Schadstoffe, zu denen aktuelle und validierte Daten gemeldet werden müssen

NO2

Gesundheit

LV

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

200 μg/m3 (18)

LVMT

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

40 μg/m3

LVMT

ALT

Eine Stunde

Überschreitung während dreier aufeinanderfolgender Stunden (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist)

400 μg/m3

NOx

Vegetation

CL

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

30 μg/m3

PM10

Gesundheit

LV

Ein Tag

Anzahl der Tage mit Überschreitungen in einem Kalenderjahr

50 μg/m3 (35)

90,4-Perzentil

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

40 μg/m3

WSS (2)

Ein Tag

Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Ein Kalenderjahr

Abzug vom Jahresmittelwert

n.a.

NAT (2)

Ein Tag

Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Ein Kalenderjahr

Abzug vom Jahresmittelwert

n.a.

PM2,5

Gesundheit

ECO

Drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre

Indikator für die durchschnittliche Exposition: (Berechnung: vgl. Richtlinie 2008/50/EG)

20 μg/m3

ERT

gemäß Anhang XIV Teil B der Richtlinie 2008/50/EG

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

25 μg/m3

LV

LVMT

SO2

Gesundheit

LV

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

350 μg/m3 (24)

Ein Tag

Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

125 μg/m3 (3)

ALT

Eine Stunde

Drei aufeinander folgende Stunden mit Überschreitung (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist)

500 μg/m3

NAT (2)

Eine Stunde

Nicht berücksichtigte Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Ein Tag

Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Vegetation

CL

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

20 μg/m3

Winter

Mittelwert der Wintermonate, d. h 1. Oktober des Jahres x-1 bis 31. März des Jahres x

20 μg/m3

O3

Gesundheit

TV

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag

Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert pro Tag über dem durchschnittlichen Zielwert für drei Jahre lag

120 μg/m3 (25)

LTO

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag

Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert in einem Kalenderjahr über dem langfristigen Ziel lag

120 μg/m3

INT

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

180 μg/m3

ALT

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

240 μg/m3

Vegetation

TV

1. Mai bis 31. Juli

AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG)

18 000 μg/m3 · h

LTO

1. Mai bis 31. Juli

AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG)

6 000 μg/m3 · h

CO

Gesundheit

LV

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag

Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert über dem Grenzwert lag

10 mg/m3

Schadstoffe, zu denen nur validierte Daten gemeldet werden

Benzol

Gesundheit

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

5 μg/m3

Blei

Gesundheit

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

0,5 μg/m3

Cadmium

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

5 ng/m3

Arsen

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

6 ng/m3

Nickel

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

10 ng/m3

B(a)P

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

1 ng/m3

C.   Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen unterliegen

Diese Liste enthält alle Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG unterliegen. Eine Liste mit weiteren Schadstoffen, zu denen die Mitgliedstaaten die Daten, sofern vorhanden, austauschen, wird von der Europäischen Umweltagentur geführt und auf dem Portal bereitgestellt.

Airbase-Code

Formel des Schadstoffs

Name des Schadstoffs

Messeinheit

Gasförmige anorganische Schadstoffe

1

SO2

Schwefeldioxid

μg/m3

8

NO2

Stickstoffdioxid

μg/m3

9

NOx  (3)

Stickstoffoxide

μg/m3

7

O3

Ozon

μg/m3

10

CO

Kohlenmonoxid

mg/m3

Partikel (PM)

5

PM10

PM10

μg/m3

6001

PM2,5

PM2,5

μg/m3

PM2,5-Inhaltsstoffe

1047

SO4 2 + in PM2,5

Sulfat in PM2,5

μg/m3

1046

NO3 - in PM2,5

Nitrat in PM2,5

μg/m3

1045

NH4 + in PM2,5

Ammonium in PM2,5

μg/m3

1771

elem. C in PM2,5

Elementarer Kohlenstoff in PM2,5

μg/m3

1772

org. C in PM2,5

Organischer Kohlenstoff in PM2,5

μg/m3

1629

Ca2 + in PM2,5

Calcium in PM2,5

μg/m3

1659

Mg2 + in PM2,5

Magnesium in PM2,5

μg/m3

1657

K + in PM2,5

Kalium in PM2,5

μg/m3

1668

Na + in PM2,5

Natrium in PM2,5

μg/m3

1631

Cl- in PM2,5

Chlorid in PM2,5

μg/m3

Schwermetalle

5012

Pb

Blei in PM10

μg/m3

5014

Cd

Cadmium in PM10

ng/m3

5018

As

Arsen in PM10

ng/m3

5015

Ni

Nickel in PM10

ng/m3

Ablagerung von Schwermetallen

2012

Ablagerung von Pb

Nass-/Gesamtablagerung von Pb

μg/m2/Tag

2014

Ablagerung von Cd

Nass-/Gesamtablagerung von Cd

μg/m2/Tag

2018

Ablagerung von As

Nass-/Gesamtablagerung von As

μg/m2/Tag

2015

Ablagerung von Ni

Nass-/Gesamtablagerung von Ni

μg/m2/Tag

7013

Ablagerung von Hg

Nass-/Gesamtablagerung von Hg

μg/m2/Tag

Quecksilber

4013

Metallisches gasförmiges Hg

Elementares gasförmiges Quecksilber

ng/m3

4813

Gasförmiges Hg insgesamt

Gasförmiges Quecksilber insgesamt

ng/m3

653

Reaktives gasförmiges Hg

Reaktives gasförmiges Quecksilber

ng/m3

5013

Partikelförmiges Hg

Partikelförmiges Quecksilber

ng/m3

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

5029

B(a)P

Benzo(a)pyren in PM10

ng/m3

5610

Benzo(a)anthracen

Benzo(a)anthracen in PM10

ng/m3

5617

Benzo(b)fluoranthen

Benzo(b)fluoranthen in PM10

ng/m3

5759

Benzo(j)fluoranthen

Benzo(j)fluoranthen in PM10

ng/m3

5626

Benzo(k)fluoranthen

Benzo(k)fluoranthen in PM10

ng/m3

5655

Indeno(1,2,3,-cd)pyren

Indeno(1,2,3,-cd)pyren in PM10

ng/m3

5763

Dibenzo(a,h)anthracen

Dibenzo(a,h)anthracen in PM10

ng/m3

Ablagerung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

7029

B(a)P

Ablagerung von Benzo(a)pyren

μg/m2/Tag

611

Benzo(a)anthracen

Ablagerung von Benzo(a)anthracen

μg/m2/Tag

618

Benzo(b)fluoranthen

Ablagerung von Benzo(b)fluoranthen

μg/m2/Tag

760

Benzo(j)fluoranthen

Ablagerung von Benzo(j)fluoranthen

μg/m2/Tag

627

Benzo(k)fluoranthen

Ablagerung von Benzo(k)fluoranthen

μg/m2/Tag

656

Indeno(1,2,3,-cd)pyren

Ablagerung von Indeno(1,2,3,-cd)pyren

μg/m2/Tag

7419

Dibenzo(a,h)anthracen

Ablagerung von Dibenzo(a,h)anthracen

μg/m2/Tag

Flüchtige organische Bestandteile

20

C6H6

Benzol

μg/m3

428

C2H6

Ethan

μg/m3

430

C2H4

Ethen (Ethylen)

μg/m3

432

HC≡CH

Ethin (Acetylen)

μg/m3

503

H3C-CH2-CH3

Propan

μg/m3

505

CH2 = CH-CH3

Propen

μg/m3

394

H3C-CH2-CH2-CH3

n-Butan

μg/m3

447

H3C-CH(CH3)2

2-Methylpropran (i-Butan)

μg/m3

6005

H2C = CH-CH2-CH3

1-Buten

μg/m3

6006

H3C-CH = CH-CH3

trans-2-Buten

μg/m3

6007

H3C-CH = CH-CH3

cis-2-Buten

μg/m3

24

CH2 = CH-CH = CH2

1,3-Butadien

μg/m3

486

H3C-(CH2)3-CH3

n-Pentan

μg/m3

316

H3C-CH2-CH(CH3)2

2-Methylbutan (i-Pentan)

μg/m3

6008

H2C = CH-CH2-CH2-CH3

1-Penten

μg/m3

6009

H3C-HC = CH-CH2-CH3

2-Penten

μg/m3

451

CH2 = CH-C(CH3) = CH2

2-Methyl-1,3-Butadien (Isopren)

μg/m3

443

C6H14

n-Hexan

μg/m3

316

(CH3)2-CH-CH2-CH2-CH3

2-Methylpentan (i-Hexan)

μg/m3

441

C7H16

n-Heptan

μg/m3

475

C8H18

n-Oktan

μg/m3

449

(CH3)3-C-CH2-CH-(CH3)2

2,2,4-Trimethylpentan (i-Oktan)

μg/m3

21

C6H5-C2H5

Toluen

μg/m3

431

m,p-C6H4(CH3)2

Ethyl benzol

μg/m3

464

o-C6H4-(CH3)2

m,p-Xylen

μg/m3

482

C6H3-(CH3)3

o-Xylen

μg/m3

6011

C6H3(CH3)3

1,2,4-Trimethylbenzol

μg/m3

6012

C6H3(CH3)3

1,2,3-Trimethylbenzol

μg/m3

6013

C6H3(CH3)3

1,3,5-Trimethylbenzol

μg/m3

32

THC(NM)

Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

μg/m3

25

HCHO

Methanal (Formaldehyd)

μg/m3


(1)  LV: limit value (Grenzwert), LVMT: Limit value plus margin of tolerance (Grenzwert zuzüglich Toleranzmarge), TV: target value (Zielwert), LTO: long-term objective (langfristiges Ziel), INT: Information threshold (Informationsschwelle), ALT: Alert threshold (Alarmschwelle), CL: Critical level (kritischer Wert), NAT: Assessment of natural contribution (Beurteilung des natürlichen Beitrags), WSS: Assessment of winter sanding and salting (Beurteilung der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst), ERT: Exposure reduction target (Ziel für die Reduzierung der Exposition), ECO: Exposure concentration obligation (Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration).

(2)  Es sind keine Aktualdaten zu übermitteln.

(3)  Gemeldet werden können die Werte von NOx oder die Summe der am selben Standort gemessenen NO- und NO2-Messwerte. Sie sind als μg NO2/m3 zu übermitteln.


ANHANG II

A.   Gemeinsame Datenarten

Bei jeder Übermittlung einer bestimmten Datenart gemäß den Teilen B bis K dieses Anhangs sind alle Informationen zu berücksichtigen, die unter der entsprechenden nachstehenden Datenart aufgeführt sind.

1.   Datenart „Kontaktangaben“

1.

Name der zuständigen Behörde, Einrichtung oder Stelle

2.

Name der zuständigen Person

3.

Internetadresse

4.

Anschrift

5.

Telefonnummer

6.

E-Mail

2.   Datenart „Überschreitungsfall“

1.

Code des Überschreitungsfalls

2.

Überschrittenes Umweltziel

3.

Gebiet, in dem der Überschreitungsfall auftrat (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

4.

Einstufung des Gebiets

5.

Verwaltungseinheiten

6.

Geschätzte Fläche, auf der das Umweltziel überschritten wurde

7.

Geschätzte Länge der Straße, auf der das Umweltziel überschritten wurde

8.

Messstationen im Gebiet der Überschreitung (Link zu D)

9.

Modellierte Überschreitung (Link zu D)

10.

Geschätzte Gesamtzahl der Einwohner im Gebiet der Überschreitung

11.

Geschätzte Fläche des Ökosystems/der Vegetation, die von der Überschreitung des Umweltziels betroffen war

12.

Referenzjahr

3.   Datenart „Umweltziel“

1.

Art des Ziels

2.

Zeitraum zur Berechnung des Mittelwerts für die Beurteilung

3.

Zu schützendes Ziel

4.   Datenart „räumliche Ausdehnung“

1.

GIS-Informationen, die als Koordinaten bereitgestellt wurden

5.   Datenart „räumliche Beobachtung“

1.

Daten der räumlichen Beurteilung

6.   Datenart „Veröffentlichung“

1.

Veröffentlichung

2.

Titel

3.

Autor(en)

4.

Datum der Veröffentlichung

5.

Verlag

6.

Weblink

7.   Datenart „Dokumentation von Veränderungen“

1.

Änderung

2.

Beschreibung der Änderung

B.   Informationen über die Gebiete und Ballungsräume (Artikel 6)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation von Veränderungen (Datenart „Dokumentation von Veränderungen“)

3.

Gebietscode

4.

Name des Gebiets

5.

Art des Gebiets

6.

Abgrenzung des Gebiets (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

7.

Vorgeschichte des Gebiets: Beginn und Ende der Geltungsdauer

8.

Vorgänger (Link zu B)

9.

Einwohnerzahl

10.

Referenzjahr für die Einwohnerzahl

11.

Code des ausgewiesenen Schadstoffs

12.

Zu schützendes Ziel

13.

Ausnahme oder Fristverlängerung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG

C.   Informationen über das Beurteilungsverfahren (Artikel 7)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Änderungen (Datenart „Dokumentation der Änderungen“)

3.

Informationen über das Gebiet (Link zu B)

4.

Schadstoff

5.

Umweltziel (Datenart „Umweltziel“)

6.

Erreichung der Beurteilungsschwelle

7.

Jahr, für das die Beurteilungsschwelle eingestuft wurde

8.

Dokumentation der Einstufung (Weblink)

9.

Art der Beurteilung

10.

Art der Beurteilung: Beschreibung

11.

Einzelne Metadaten zur Beurteilung, einschließlich Code der Messstation, Angaben zum Standort (Link zu D)

12.

Für die Beurteilung der Luftqualität zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

13.

Für die Zulassung der Messsysteme zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

14.

Für die Genauigkeit der Messungen zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

15.

Für die Prüfung des Beurteilungsverfahrens zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

16.

Für die Koordinierung der nationalen Qualitätssicherung zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

17.

Für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

D.   Informationen über die Beurteilungsverfahren (Artikel 8 und 9)

i)   Allgemeine Informationen für alle Beurteilungsverfahren

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Veränderung (Datenart „Dokumentation von Veränderungen“)

3.

Art der Beurteilung

4.

Information zu dem Gebiet (Link zu B)

5.

Schadstoff

ii)   Informationen zu den ortsfesten Messungen

1.

Code der Messkonfiguration

2.

EU-Code der Messstation

3.

Code des Netzes

4.

Nationaler Code der Messstation

5.

Name der Messstation

6.

Name der Gemeinde

7.

Beginn und Ende der Messung

8.

Art der Messung

9.

Methoden der Messung/der Probenahme/der Analyse

10.

Ausrüstung für die Messung/die Probenahme (sofern vorhanden)

11.

Nachweisgrenze (sofern vorhanden)

12.

Nachweis der Gleichwertigkeit

13.

Nachweis der Gleichwertigkeit: Dokumentation (Weblink)

14.

Dauer der Probenahme

15.

Zeitraum zwischen den Probenahmen

16.

Räumliche Ausdehnung des repräsentativen Gebiets (Datenart „räumliche Ausdehnung“) (sofern vorhanden)

17.

Bewertung der Repräsentativität (sofern vorhanden)

18.

Dokumentation der Repräsentativität (Weblink) (sofern vorhanden)

19.

Standort der Probenahme: Höhe des Messeinlasses über dem Boden

20.

Standort der Probenahme: waagerechte Entfernung des Messeinlasses vom nächsten Gebäude (Stationen für den Verkehr)

21.

Standort der Probenahme: Entfernung des Messeinlasses von der nächsten Straße (Stationen für den Verkehr)

22.

Einstufung der Messstation in Bezug auf die Hauptemissionsquellen für die Messkonfiguration für jeden einzelnen Schadstoff

23.

Hauptemissionsquellen (Verkehr, Haushaltsheizungen, industrielle Emissionsquellen oder Gebiet mit industriellen Emissionsquellen usw.) (sofern vorhanden)

24.

Entfernung von der/dem wichtigsten industriellen Emissionsquelle oder Gebiet mit industriellen Emissionsquellen) (für Stationen an Industriestandorten)

25.

Zeitangaben zur Messstation: Beginn und Ende

26.

Geografische Koordinaten: Längengrad, Breitengrad und Höhe der Messstation

27.

Dokumentation der Angaben zur Messstation einschließlich Karten und Fotos (Weblink) (sofern vorhanden)

28.

Einstufung des Gebiets

29.

Entfernung einer verkehrsreichen Kreuzung (Stationen für den Verkehr)

30.

Geschätztes Verkehrsaufkommen (Stationen für den Verkehr)

31.

Anteil der schweren Nutzfahrzeuge am Verkehrsaufkommen (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

32.

Verkehrsgeschwindigkeit (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

33.

Straßenschlucht — Breite der Straße (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

34.

Straßenschlucht — durchschnittliche Höhe der Gebäudefassaden (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

35.

Name des Netzes

36.

Netz: Beginn und Ende des Betriebs

37.

Für die Verwaltung des Netzes zuständige Stelle (Datenart „Kontaktangaben“)

38.

Beurteilungsverfahren für die Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (sofern Artikel 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

39.

Beurteilungsverfahren für Beiträge aus natürlichen Quellen (sofern Artikel 20 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

40.

Datenqualitätsziele: Messdauer

41.

Datenqualitätsziele: Datenerfassung

42.

Datenqualitätsziele: Schätzung der Unsicherheit

43.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Rückverfolgbarkeit und Schätzung der Unsicherheit

44.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle (Weblink)

iii)   Informationen zu den orientierenden Messungen

1.

Code der orientierenden Messung

2.

Beschreibung der Messmethode

3.

Art der Messung

4.

Messmethode

5.

Ausrüstung für die Messung/Probenahme (sofern vorhanden)

6.

Nachweisgrenze (sofern vorhanden)

7.

Dauer der Probenahme

8.

Zeitraum zwischen den Probenahmen

9.

Geografische Koordinaten: Längengrad, Breitengrad und Höhe

10.

Beurteilungsverfahren für die Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (sofern Artikel 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

11.

Beurteilungsverfahren für Beiträge aus natürlichen Quellen (sofern Artikel 20 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

12.

Datenqualitätsziele: Messdauer

13.

Datenqualitätsziele: Datenerfassung

14.

Datenqualitätsziele: Schätzung der Unsicherheit

15.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Rückverfolgbarkeit und der Schätzung der Unsicherheit

16.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/der Qualitätskontrolle (Weblink)

iv)   Informationen zu den Modellrechnungen

1.

Code der Modellrechnungen

2.

Art des Umweltziels (Datenart „Umweltziel“)

3.

Modellrechnungsverfahren: Name

4.

Modellrechnungsverfahren: Beschreibung

5.

Modellrechnungsverfahren: Dokumentation (Weblink)

6.

Modellrechnungsverfahren: Validierung durch Messung

7.

Modellrechnungsverfahren: Validierung durch Messung an Standorten, die nicht im Rahmen der Luftqualitätsrichtlinie angemeldet wurden

8.

Modellrechnungszeitraum

9.

In der Modellrechnung erfasstes Gebiet (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

10.

Räumliche Auflösung

11.

Beurteilungsverfahren für die Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (sofern Artikel 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

12.

Beurteilungsverfahren für Beiträge aus natürlichen Quellen (sofern Artikel 20 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

13.

Datenqualitätsziele: Schätzung der Unsicherheit

14.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle (Weblink)

v)   Informationen zur objektiven Schätzung der Unsicherheit

1.

Code der objektiven Schätzung

2.

Beschreibung

3.

In der objektiven Schätzung erfasstes Gebiet (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

4.

Datenqualitätsziel: Schätzung der Unsicherheit

5.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Rückverfolgbarkeit und Schätzung der Unsicherheit

6.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle (Weblink)

E.   Informationen zu den validierten Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten (Artikel 10)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Veränderung (Datenart „Dokumentation der Veränderung“)

3.

Versionsnummer

4.

Schadstoff

5.

Messeinheit des Schadstoffs

6.

Beurteilungsart

7.

Beurteilungsverfahren (Link zu D)

8.

Beginn und Ende der Probenahme

9.

Zeiteinheiten und Anzahl der Probenahmeeinheiten

10.

Messwert (einschließlich Menge der Schadstoffkonzentrationswerte, die natürlichen Quellen und der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst zuzurechnen sind [sofern die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen])

11.

Durch die Modellrechnung ermittelter Wert (Datenart „räumliche Beobachtung“) (einschließlich der Menge der Schadstoffkonzentrationswerte, die natürlichen Quellen und der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst zuzurechnen sind [sofern die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen])

12.

Gültigkeit

13.

Status der Überprüfung

F.   Informationen zu den generierten aggregierten Daten (Artikel 11)

1.

Code der Beurteilung

2.

Informationen über das Gebiet (Link zu B)

3.

Schadstoff

4.

Schadstoffeinheit

5.

Umweltziel (Datenart „Umweltziel“)

6.

Beurteilungsart

7.

Beurteilungsverfahren (Link zu D)

8.

Zeitangaben: Beginn und Ende des Aggregationszeitraums

9.

Aggregierter Messwert

10.

Aggregierter durch die Modellrechnung ermittelter Wert (Datenart „räumliche Beobachtung“)

11.

Datenqualitätsziel: Messdauer

12.

Datenqualitätsziel: Datenerfassung

13.

Datenqualitätsziel: objektive Schätzung der Unsicherheit

14.

Gültigkeit

15.

Status der Überprüfung

G.   Informationen über die Erreichung der Umweltziele (Artikel 12)

Diese Informationen müssen alle Gebiete und Ballungsräume einbeziehen und in vollem Umfang mit den gemäß Teil F dieses Anhangs generierten Informationen zu den validierten aggregierten Beurteilungsdaten über Schadstoffe mit festgelegten Umweltzielen vereinbar sein.

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Berichtsjahr

3.

Dokumentation der Veränderung (Datenart „Dokumentation der Veränderung“)

4.

Informationen über das Gebiet (Link zu B)

5.

Überschreitungsfall (Datenart „Überschreitungsfall“)

6.

Schadstoff

7.

Informationen zur Beurteilung (Link zu D)

8.

Überschreitung des Umweltziels

9.

Überschreitung des Umweltziels mit Toleranzmarge

10.

Überschreitung unter Einbeziehung der natürlichen Quellen

11.

Überschreitung unter Einbeziehung der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst

12.

Überschreitungsfall bereinigt um die Beiträge aus natürlichen Quellen und der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (Datenart „Überschreitungsfall“).

13.

Gesamtzahl der Überschreitungsfälle (entsprechend den Nummern 8 bis 11)

H.   Informationen über die Luftqualitätspläne (Artikel 13)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Veränderungen (Datenart „Dokumentation der Veränderungen“)

3.

Luftqualitätsplan: Code

4.

Luftqualitätsplan: Name

5.

Luftqualitätsplan: Referenzjahr der ersten Überschreitung

6.

Zuständige Behörde (Datenart „Kontaktdaten“)

7.

Luftqualitätsplan: Status

8.

Luftqualitätsplan: Erfasste Schadstoffe

9.

Luftqualitätsplan: Datum der offiziellen Annahme

10.

Luftqualitätsplan: Zeitplan für die Durchführung

11.

Fundstelle des Luftqualitätsplans (Weblink)

12.

Fundstelle zur Durchführung (Weblink)

13.

Diesbezügliche Veröffentlichung (Datenart „Veröffentlichung“)

14.

Code des/der betreffenden Überschreitungsfalls/-fälle (Link zu K)

I.   Informationen zu der Quellenzuordnung (Artikel 13)

1.

Code(s) des Überschreitungsfalls (Link zu K)

2.

Referenzjahr

3.

Regionale Hintergrundbelastung: insgesamt

4.

Regionale Hintergrundbelastung: aus dem Mitgliedstaat stammend

5.

Regionale Hintergrundbelastung: grenzüberschreitend

6.

Regionale Hintergrundbelastung: natürliche Quellen

7.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: insgesamt

8.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Verkehr

9.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Industrie einschließlich Wärme- und Stromerzeugung

10.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Landwirtschaft

11.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Gewerbe und Wohngebiete

12.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Schifffahrt

13.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: mobile Maschinen und Geräte

14.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: natürliche Quellen

15.

Lokale Zusatzbelastung: grenzüberschreitend

16.

Lokale Zusatzbelastung: insgesamt

17.

Lokale Zusatzbelastung: Verkehr

18.

Lokale Zusatzbelastung: Industrie einschließlich Wärme- und Stromerzeugung

19.

Lokale Zusatzbelastung: Landwirtschaft

20.

Lokale Zusatzbelastung: Gewerbe und Wohngebiete

21.

Lokale Zusatzbelastung: Schifffahrt

22.

Lokale Zusatzbelastung: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

23.

Lokale Zusatzbelastung: natürliche Quellen

24.

Lokale Zusatzbelastung: grenzüberschreitend

J.   Informationen über das Szenario für das Jahr der Erreichung der Zielwerte (Artikel 13)

1.

Code des Überschreitungsfalls (Link zu G)

2.

Code des Szenarios

3.

Code des Luftqualitätsplans (Link zu H)

4.

Referenzjahr, für das die Prognosen entwickelt wurden

5.

Referenzjahr, von dem die Prognosen ausgehen

6.

Quellenzuordnung (Link zu I)

7.

Diesbezügliche Veröffentlichung (Datenart „Veröffentlichung“)

8.

Ausgangsszenario: Beschreibung des Emissionsszenarios

9.

Ausgangsszenario: Gesamtheit der Emissionen in der betreffenden räumlichen Einheit

10.

Ausgangsszenario: berücksichtigte Maßnahmen (Link zu K)

11.

Ausgangsszenario: erwartete Konzentrationsmengen im Prognosejahr

12.

Ausgangsszenario: erwartete Anzahl der Überschreitungen im Prognosejahr

13.

Prognose: Beschreibung des Emissionsszenarios

14.

Prognose: Gesamtheit der Emissionen in der betreffenden räumlichen Einheit

15.

Prognose: berücksichtigte Maßnahmen (Link zu K)

16.

Prognose: erwartete Konzentrationswerte im Prognosejahr

17.

Prognose: erwartete Anzahl der Überschreitungen im Prognosejahr

K.   Informationen über die Maßnahmen (Artikel 13 und 14)

1.

Code(s) des Überschreitungsfalls (Link zu G)

2.

Code des Luftqualitätsplans (Link zu H)

3.

Code des Bewertungsszenarios (Link zu J)

4.

Maßnahme: Code

5.

Maßnahme: Name

6.

Maßnahme: Beschreibung

7.

Maßnahme: Kategorie

8.

Maßnahme: Art

9.

Maßnahme: Verwaltungsebene

10.

Maßnahme: Fristen

11.

Maßnahme: betroffener Verursachersektor

12.

Maßnahme: räumliche Ausdehnung

13.

Geschätzte Kosten der Durchführung (sofern entsprechende Angaben vorliegen)

14.

Geplante Durchführung: Beginn und Ende

15.

Zeitpunkt, an dem die Maßnahme voll wirksam werden soll

16.

Andere wichtige Daten der Durchführung

17.

Indikator zur Überwachung des Fortschritts

18.

Verringerung der jährlichen Emissionen durch die Maßnahme

19.

Erwartete Auswirkungen auf die Menge der Konzentrationen im Prognosejahr (sofern entsprechende Angaben vorliegen)

20.

Erwartete Auswirkungen auf die Anzahl der Überschreitungen im Prognosejahr (sofern entsprechende Angaben vorliegen).


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