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Document 32011R0692

Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 192, 22.7.2011, p. 17–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 061 P. 272 - 287

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/692/oj

22.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2011

über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat unterstrich am 14. Dezember 2007 in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes die entscheidende Rolle, die dem Tourismus bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der Union zukommt, und forderte die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Tourismusbranche und andere Interessenträger auf, gemeinsam auf die fristgerechte Umsetzung der Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus hinzuarbeiten.

(2)

Die Tourismusindustrie in der Union nimmt in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, wo touristische Aktivitäten ein großes Potenzial zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten haben, einen hohen Stellenwert ein. Zur Bewertung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sind genaue Kenntnisse über den Umfang der Reiseströme, ihre Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen und die Reiseausgaben sowie über den Nutzen für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten erforderlich.

(3)

Es werden monatliche Daten benötigt, um die saisonalen Einflüsse der Nachfrage auf die Beherbergungskapazität zu messen und so den öffentlichen Entscheidungsträgern und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Entwicklung von geeigneteren Strategien und politischen Konzepten zur Verbesserung der saisonalen Verteilung der Ferientermine und der touristischen Aktivitäten helfen zu können.

(4)

Die Mehrzahl der in der Tourismusbranche tätigen europäischen Unternehmen sind kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), deren strategische Bedeutung für den europäischen Tourismus sich nicht auf ihren wirtschaftlichen Wert und ihr beträchtliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen beschränkt. Sie sind vielmehr auch ein Grundpfeiler für Stabilität und Wohlstand lokaler Gemeinschaften und ein Garant für Gastfreundschaft und lokale Identität, den Markenzeichen des Tourismus in den europäischen Regionen. In Anbetracht der geringen Größe der KMU muss ihre potenzielle administrative Belastung berücksichtigt werden, und es sollte ein Schwellensystem eingeführt werden, damit dem Nutzerbedarf entsprochen werden kann, während gleichzeitig der Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen, insbesondere die KMU, verringert wird.

(5)

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (2) hat sich das Reiseverhalten verändert, und angesichts der zunehmenden Bedeutung von Kurzurlauben und Tagesausflügen, die in vielen Regionen oder Ländern wesentlich zum Einkommen aus dem Tourismus beitragen, der wachsenden Bedeutung von nicht gemieteten Unterkünften oder Unterkünften in kleineren Beherbergungsbetrieben sowie des zunehmenden Einflusses des Internets auf das Buchungsverhalten der Touristen und auf die Tourismusindustrie sollte die Erstellung der Tourismusstatistiken angepasst werden.

(6)

Um die makroökonomische Bedeutung des Tourismus in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des international akzeptierten Rahmens für die Erstellung von Tourismus-Satellitenkonten, die darüber Aufschluss geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Wirtschaft und auf die Arbeitsplätze hat, bewerten zu können, müssen Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Ausführlichkeit der tourismusstatistischen Ausgangsdaten, die als eine Grundlage für die Erstellung solcher Konten und, falls von der Kommission als notwendig erachtet, für die Vorbereitung eines späteren Gesetzgebungsvorschlags zur Übermittlung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten dienen, verbessert werden. Dies macht eine Aktualisierung der derzeit in der Richtlinie 95/57/EG festgelegten rechtlichen Anforderungen notwendig.

(7)

Um im Tourismusbereich wichtige Themen von sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung eingehend untersuchen zu können, insbesondere neue Themen, die spezielle Forschungsarbeiten erfordern, benötigt die Kommission Mikrodaten. Der Tourismus in der Union hat eine überwiegend innereuropäische Dimension, so dass Mikrodaten aus der harmonisierten europäischen Statistik über die touristische Nachfrage im Bereich des Ausreiseverkehrs für den Zielmitgliedstaat bereits eine Quelle für statistische Daten über die touristische Nachfrage im Bereich des Einreiseverkehrs darstellt, mit der keine Weitere Belastung verbunden ist und somit eine Doppelerfassung von Reiseströmen vermieden wird.

(8)

Dank des Sozialtourismus kann beinahe jeder am Tourismus teilnehmen; darüber hinaus erleichtert der Sozialtourismus nicht nur die Entwicklung spezifischer lokaler Wirtschaftstätigkeiten, sondern kann auch zur Bekämpfung der Saisonabhängigkeit, zur Stärkung des Begriffs der europäischen Bürgerschaft sowie zur Förderung der regionalen Entwicklung beitragen. Damit die Kommission bewerten kann, welche Bevölkerungs- und Altersgruppen am Tourismus teilnehmen und die Programme der Union im Bereich des Sozialtourismus überwachen kann, benötigt sie regelmäßige Daten über die Teilnahme dieser Gruppen am Tourismus und ihr Verhalten in diesem Bereich.

(9)

Ein anerkannter Rahmen auf Unionsebene kann helfen, zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten zu gewährleisten, die wiederum eine angemessene Beobachtung von Struktur und Entwicklung des touristischen Angebots und der touristischen Nachfrage ermöglichen. Die hinreichende Vergleichbarkeit der Methodik, der Definitionen und des Programms statistischer Daten und Metadaten auf Unionsebene ist von wesentlicher Bedeutung.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (3), die den Bezugsrahmen für diese Verordnung darstellt, sieht vor, dass Statistiken unter Einhaltung hoher Standards der Unparteilichkeit, Transparenz, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erhoben werden.

(11)

Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.

(12)

Um wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Anpassung der Fristen für die Datenübermittlung und die Anhänge zu erlassen, mit Ausnahme des fakultativen Charakters der verlangten Daten und der Begrenzung des Erhebungsbereichs gemäß der Definition in den Anhängen. Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, die Definitionen an Änderungen der internationalen Definitionen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(13)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(14)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Tourismusstatistiken wegen fehlender gemeinsamer statistischer Merkmale und Qualitätsanforderungen sowie wegen unzureichender Transparenz der Methodik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht, sondern besser auf Unionsebene mit Hilfe eines gemeinsamen statistischen Rahmens durchgeführt werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Da sich sowohl die Tourismusindustrie als auch die Art der von der Kommission und anderen Nutzern der europäischen Tourismusstatistik benötigten Daten verändert haben, sind die Bestimmungen der Richtlinie 95/57/EG nicht länger relevant. Da die entsprechenden Rechtsvorschriften aktualisiert werden müssen, sollte die Richtlinie 95/57/EG aufgehoben werden.

(16)

Eine Verordnung ist das geeignete Mittel, um sicherzustellen, dass gemeinsame Standards verwendet und vergleichbare Statistiken erstellt werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen.

Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage.

Artikel 2

Definitionen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;

b)

„Bezugsjahr“ einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;

c)

„NACE Rev. 2“ die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführt wurde;

d)

„NUTS“ die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Erstellung der Regionalstatistiken in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführt wurde;

e)

„gewohnte Umgebung“ das — nicht unbedingt zusammenhängende — geografische Gebiet, in dem sich jemand im täglichen Leben bewegt und das anhand der folgenden Kriterien bestimmt wird: Überschreiten von Verwaltungsgrenzen oder Entfernung vom gewöhnlichen Wohnort, Dauer, Häufigkeit und Zweck des Besuchs;

f)

„Tourismus“ die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten;

g)

„Binnenreiseverkehr“ Reisen von Personen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind;

h)

„Einreiseverkehr“ Reisen von Personen in einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind;

i)

„Ausreiseverkehr“ Reisen von Personen aus dem Mitgliedstaat heraus, in dem sie ansässig sind;

j)

„nationaler Tourismus“ Binnenreiseverkehr und Ausreiseverkehr;

k)

„Inlandstourismus“ Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr;

l)

„Beherbergungsbetrieb“ eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene in der Definition des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (7), die gegen Entgelt — auch zu teilweise oder vollständig subventionierten Preisen — Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet;

m)

„nicht gemietete Unterkünfte“ unter anderem die von Verwandten oder Freunden kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Unterkünfte in vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnungen einschließlich Timesharing-Wohnungen;

n)

„Tagesausflüge“ Ausflüge ohne Übernachtung, die von Inländern außerhalb ihrer gewohnten Umgebung und vom gewöhnlichen Wohnort aus angetreten werden.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an den Definitionen in Absatz 1 dieses Artikels zur Anpassung dieser Definitionen an geänderte internationale Definitionen vorzunehmen.

Artikel 3

Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Daten

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu übermittelnden Daten:

a)

den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 festgelegt sind;

b)

den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitt 4 festgelegt sind;

c)

den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Teilnahme am Tourismus sowie die Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind;

d)

den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Merkmale von Tagesausflügen für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Anpassungen der Anhänge, ausgenommen den fakultativen Charakter der verlangten Daten und die Begrenzung des Erhebungsbereichs gemäß der Definition in den Anhängen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wirtschaftliche, gesellschaftliche oder technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Bestimmung stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Artikel 4

Erhebungsbereich

In den Erhebungsbereich für die in den nachfolgenden Artikeln festgelegten Anforderungen fällt Folgendes:

a)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l definierten Beherbergungsbetriebe, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;

b)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b: alle Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in nicht gemieteten Unterkünften;

c)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Daten über die Teilnahme am Tourismus: alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Personen, sofern in Anhang II Abschnitt 1 nichts anderes festgelegt ist;

d)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Daten über Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden: alle Urlaubsreisen mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung während des Bezugszeitraums beendet wurden, sofern in Anhang II Abschnitt 2 nichts anderes festgelegt ist;

e)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf Merkmale von Tagesausflügen: alle Tagesausflüge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n, sofern in Anhang II Abschnitt 3 nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 5

Pilotstudien

(1)   Die Kommission arbeitet ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten vorzubereiten und die Vorteile im Verhältnis zu den Kosten der Erstellung zu bewerten.

(2)   Die Kommission arbeitet auch ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um ein System für die Erstellung von Daten zu entwickeln, die Aufschluss darüber geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Umwelt hat.

Artikel 6

Qualitätskriterien und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten sichern die Qualität der übermittelten Daten.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der Daten, der sich auf die Bezugszeiträume im Bezugsjahr bezieht, sowie über etwaige Änderungen der Methodik. Der Bericht wird innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt.

(4)   Bei der Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Durchführungsbedingungen und der Aufbau der Qualitätsberichte von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Bewertungsbericht

Bis 12. August 2016 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und den Aufwand für die Unternehmen, vor.

Artikel 8

Datenquellen

Was die Grundlage für die erhobenen Daten anbelangt, so treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen statistischen Daten durch eine Kombination der folgenden Quellen beschaffen:

a)

Erhebungen, bei denen die Meldeeinheiten zu zeitnahen, genauen und vollständigen Angaben verpflichtet sind,

b)

sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,

c)

geeignete statistische Schätzverfahren.

Artikel 9

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 und Abschnitt 3 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten Daten in Form von vollständig zu überprüfenden und aufzubereitenden, gegebenenfalls imputierte Daten enthaltenden Mikrodatensätzen — wobei jede erfasste Reise einen einzelnen Eintrag in dem übermittelten Datensatz darstellt; sie verwenden dafür ein von der Kommission (Eurostat) vorgegebenes Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln:

a)

die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;

b)

die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten monatlichen Daten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums;

c)

die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren zu den Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums;

d)

die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet;

e)

die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Änderungen an den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Übermittlungsfristen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den wirtschaftlichen, sozialen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Alle diese Änderungen tragen den in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren zur Datenerhebung Rechnung.

(6)   Für alle nach dieser Verordnung zu liefernden Daten beginnt der erste Bezugszeitraum am 1. Januar 2012, sofern nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 10

Methodikhandbuch

Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch, das regelmäßig aktualisiert wird und Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken enthält, einschließlich der Definitionen für die Merkmale der verlangten Daten und der gemeinsamen Standards zur Sicherung der Datenqualität.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Aufhebung

Die Richtlinie 95/57/EG wird aufgehoben.

Die Mitgliedstaaten liefern Ergebnisse gemäß der Richtlinie 95/57/EG für alle Bezugszeiträume für 2011.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2011.

(2)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.


ANHANG I

INLANDSTOURISMUS

Abschnitt 1

KAPAZITÄT DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE

A.   Zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

1.   Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Zahl der Zimmer

Art des Ortes a und b

NACE 55.2

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Art des Ortes a und b

NACE 55.3

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Art des Ortes a und b


2.   [fakultativ] Auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Betriebe

Zahl der Schlafgelegenheiten

Zahl der Zimmer

Größenklasse


3.   Auf nationaler Ebene für dreijährliche Daten zu übermitteln

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Betriebe mit einem Zimmer oder mehreren Zimmern für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer

 

B.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

1.

„Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.

2.

„Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.

3.

Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereichweiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.

C.   Periodizität

Das erste Bezugsjahr für die in Rubrik A(3) aufgeführte dreijährliche Variable ist 2015.

Abschnitt 2

BELEGUNG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE (BINNENREISEVERKEHR UND EINREISEVERKEHR)

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

1.   Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben)

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

NACE 55.1

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

Nettobelegungsrate der Zimmer

 

NACE 55.2

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

NACE 55.3

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 


2.   Auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

[fakultativ] Größenklassen

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

Nettobelegungsrate der Zimmer

[fakultativ] Größenklassen

NACE 55.2

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

NACE 55.3

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Art des Ortes a und b

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

B.   Für monatliche Daten auf nationaler Ebene zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Art der Unterkunft

Variablen

Untergliederungen

NACE 55.1

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

Nettobelegungsrate der Zimmer

 

NACE 55.2

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

NACE 55.3

Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

 

C.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

1.

„Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.

2.

„Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.

3.

Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereich weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.

4.

Wird der Erhebungsbereich wie unter 1, 2 oder 3 beschrieben begrenzt, wird jährlich eine Schätzung der Gesamtzahl der Übernachtungen übermittelt, die während des Bezugsjahres von Inländern und Nichtinländern in den vom Erhebungsbereich ausgeschlossenen Beherbergungsbetrieben getätigt wurden.

5.

Für das erste Bezugsjahr, für das Daten gemäß dieser Verordnung zu liefern sind, wird die unter 4 beschriebene Schätzung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

6.

Die Mitgliedstaaten können den Erhebungsbereich der Nettobelegungsrate der Zimmer in Hotels, Gasthöfen und Pensionen weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit 25 oder mehr Zimmern erfassen.

D.   Rasch verfügbare Schlüsselindikatoren

Bei den in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c dieser Verordnung genannten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren handelt es sich um die Variablen zu der unter Rubrik B dieses Abschnitts aufgeführten Zahl der Übernachtungen.

Abschnitt 3

FÜR ABSCHNITT 1 UND ABSCHNITT 2 ANZUWENDENDE KLASSIFIKATIONEN

A.   Art der Unterkunft

Die drei für die Art der Unterkunft zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die NACE-Gruppen 55.1, 55.2 und 55.3:

Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

Campingplätze.

B.   Art des Ortes a

Die drei für die Art des Ortes a zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf den Grad der Verstädterung der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

dicht besiedeltes Gebiet,

Gebiet mit mittlerer Besiedlungsdichte,

gering besiedeltes Gebiet.

C.   Art des Ortes b

Die zwei für die Art des Ortes b zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Meeresnähe der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

Lage am Meer,

Lage nicht am Meer.

D.   Größenklasse

Die drei für die Größenklasse zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Zahl der Zimmer in den Beherbergungsbetrieben:

kleine Beherbergungsbetriebe: unter 25 Zimmer,

mittlere Beherbergungsbetriebe: zwischen 25 und 99 Zimmer,

große Beherbergungsbetriebe: 100 oder mehr Zimmer; gesondert zu melden (fakultativ): „zwischen 100 und 249 Zimmern“ und „250 Zimmer und mehr“.

E.   Länder und geografische Gebiete

Folgende Kategorien sind für das Land oder das geografische Gebiet zu verwenden, in dem die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben:

Europäische Union (Union); gesondert melden: einzelner Mitgliedstaat,

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA); gesondert melden: Island, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein),

andere europäische Länder (außerhalb der Union oder EFTA; sowie außer Russland, der Türkei und der Ukraine),

Russland,

Türkei,

Ukraine,

Afrika; gesondert melden: Südafrika,

Nordamerika; gesondert melden: die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada,

Süd- und Zentralamerika; gesondert melden: Brasilien,

Asien; gesondert melden: die Volksrepublik China, Japan und die Republik Korea,

Australien, Ozeanien und andere Gebiete; gesondert melden: Australien.

Abschnitt 4

INLANDSTOURISMUS IN NICHT GEMIETETEN UNTERKÜNFTEN

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen

[fakultativ] Zahl der Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften während des Bezugsjahres

B.   Untergliederung

[fakultativ] Die unter der Rubrik A aufgeführte Variable wird im Fall von Unionsinländern nach dem Wohnsitzland der Reisenden untergliedert, während außerhalb der Union ansässige Reisende in einer einzigen zusätzlichen Kategorie zusammengefasst werden.


ANHANG II

NATIONALER TOURISMUS

Abschnitt 1

TEILNAHME AM TOURISMUS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Variablen

Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben

2.

Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben

a)

Beliebige Reise (d. h. mindestens eine Reise mit mindestens einer Übernachtung)

b)

Nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Auslandsreise)

c)

Nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Inlandsreise)

d)

Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung und mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung)

e)

Kurzreisen (d. h. mindestens eine Reise mit einer bis drei Übernachtungen)

f)

Lange Reisen (d. h. mindestens eine Reise mit vier oder mehr Übernachtungen)

g)

Lange Reisen, nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

h)

Lange Reisen, nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

i)

Lange Reisen, Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen und mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

[fakultativ] Bildungsstand

4.

[fakultativ] Erwerbsstatus

5.

[fakultativ] Haushaltseinkommen

Die Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

B.   Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Variablen

Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres (Mehrfachantworten möglich)

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben (d. h. während des Bezugsjahres keine Reise aus persönlichen Gründen mit mindestens einer Übernachtung getätigt haben)

a)

Finanzielle Gründe (kein Geld für Ferienreisen vorhanden; kann sich nicht leisten, in Urlaub zu fahren)

b)

Nicht genügend freie Zeit wegen familiärer Verpflichtungen

c)

Nicht genügend freie Zeit wegen beruflicher Verpflichtungen (Arbeit oder Studium)

d)

Gesundheitliche Gründe oder eingeschränkte Mobilität

e)

Keine Beweggründe zu verreisen (bleibt lieber zu Hause)

f)

Sicherheitsgründe

g)

Sonstige Gründe

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

[fakultativ] Bildungsstand

4.

[fakultativ] Erwerbsstatus

5.

[fakultativ] Haushaltseinkommen

Die Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen ist 2013.

C.   Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen

1.   Geschlecht: männlich, weiblich.

2.   Altersgruppe: unter 15 Jahren [fakultativ], 15-24, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 oder älter, wobei Teilsummen für die Altergruppen 25-44 und 45-64 anzugeben sind.

3.   Bildungsstand: niedrig (ISCED 0, 1 oder 2), mittel (ISCED 3 oder 4), hoch (ISCED 5 oder 6).

4.   Erwerbsstatus: Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger), Erwerbsloser, Student (oder Schüler), sonstige Nichterwerbsperson.

5.   Haushaltseinkommen: in Quartilen.

Abschnitt 2

URLAUBSREISEN UND REISENDE

A.   Zu übermittelnde Variablen

 

Variablen

Zu übermittelnde Kategorien

Periodizität

1.

Monat der Abreise

 

Jährlich

2.

Dauer der Reise (Zahl der Übernachtungen)

 

Jährlich

3.

[Nur bei Auslandsreisen] Dauer der Reise: Zahl der Übernachtungen im Inland

 

Dreijährlich

4.

Hauptreiseziel

Gemäß der Länderliste des nach Artikel 10 dieser Verordnung erstellten Methodikhandbuchs

Jährlich

5.

Hauptgrund der Reise

a)

Persönliche Gründe: Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub

b)

Persönliche Gründe: Besuch von Freunden und Verwandten

c)

Persönliche Gründe: Sonstige (Wallfahrt, Gesundheitsbehandlung usw.)

d)

Dienstliche/Geschäftliche Gründe

Jährlich

6.

[Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Art des Zielortes (Mehrfachantworten möglich)

a)

Stadt

b)

Ort am Meer

c)

Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen)

d)

Kreuzfahrtschiff

e)

Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.)

f)

Sonstige

Dreijährlich

7.

[Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Mitreisende Kinder

a)

Ja

b)

Nein

Dreijährlich

8.

Wichtigste Beförderungsmittel

a)

Flugzeug (Linien- und Charterflüge, auch sonstiger Luftverkehr)

b)

Schiff (Linien-, Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe usw.)

c)

Eisenbahn

d)

Bus, Reisebus (Linienverkehr oder Sonderfahrten)

e)

Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder Mietwagen)

f)

Sonstige (z. B. Fahrrad)

Jährlich

9.

Wichtigste Arten von Unterkünften

a)

Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen

b)

Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen)

c)

Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (Betriebe mit medizinischen Einrichtungen, Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen usw.)

d)

Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser

e)

Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkünfte bei Verwandten oder Freunden

f)

Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte

Jährlich

10.

Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung des Hauptbeförderungsmittels

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

11.

Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung der Hauptunterkunft

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

12.

[Nur bei Reisen, für die kein Reiseveranstalter oder Reisebüro für die Buchung des Hauptbeförderungsmittels oder der Hauptunterkunft in Anspruch genommen wurde] (selbständige) Reisebuchung

a)

Dienstleistungen wurden direkt beim Anbieter gebucht

b)

Buchung war nicht erforderlich

Dreijährlich

13.

Reisebuchung: Pauschalreise

a)

Ja

b)

Nein

Dreijährlich

14.

Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

15.

Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft

a)

Ja

b)

Nein

c)

Weiß nicht

Dreijährlich

16.

Während der Reise für die Beförderung getätigte Ausgaben (pro Person)

 

Jährlich

17.

Während der Reise für die Unterbringung getätigte Ausgaben (pro Person)

 

Jährlich

18.

[fakultativ] Während der Reise für Essen und Trinken in Cafés und Restaurants getätigte Ausgaben (pro Person)

 

Jährlich

19.

Während der Reise getätigte sonstige Ausgaben (pro Person); (19a) gesondert anzugeben: Gebrauchsgüter und Güter mit hohem Wert

 

Jährlich

20.

Profil des Reisenden: Geschlecht (Angabe nach folgenden Kategorien)

a)

Männlich

b)

Weiblich

Jährlich

21.

Profil des Reisenden: Alter (in vollendeten Jahren)

 

Jährlich

22.

Profil des Reisenden: Wohnsitzland

 

Jährlich

23.

[fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsstand

a)

Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2)

b)

Mittel (ISCED 3 oder 4)

c)

Hoch (ISCED 5 oder 6)

Jährlich

24.

[fakultativ] Profil des Reisenden: Erwerbsstatus

a)

Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger)

b)

Erwerbsloser

c)

Student (oder Schüler)

d)

Sonstige Nichterwerbsperson

Jährlich

25.

[fakultativ] Profil des Reisenden: Haushaltseinkommen in Quartilen

 

Jährlich

B.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

In den Erhebungsbereich fällt jede Urlaubsreise mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die während des Bezugszeitraums von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren beendet wurde. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren sind fakultativ und können getrennt übermittelt werden.

C.   Periodizität

1.

Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.3, A.6 und A.7 aufgeführten Kategorien ist 2013.

2.

Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.10 bis A.15 aufgeführten Kategorien ist 2014.

Abschnitt 3

TAGESAUSFLÜGE

A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Auslandstagesausflüge)

Variablen

[fakultativ]

Untergliederungen

[fakultativ]

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Auslandstagesausflüge aus persönlichen Gründen

2.

Zahl der Auslandstagesausflüge aus beruflichen Gründen

a)

nach Bestimmungsland

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

Bildungsstand

4.

Erwerbsstatus

5.

Haushaltseinkommen

3.

Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus persönlichen Gründen

4.

Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus beruflichen Gründen

a)

nach Bestimmungsland

b)

nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges

B.   Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Inlandstagesausflüge)

Variablen

[fakultativ]

Untergliederungen

[fakultativ]

Soziodemografische Untergliederungen

1.

Zahl der Inlandstagesausflüge aus persönlichen Gründen

2.

Zahl der Inlandstagesausflüge aus beruflichen Gründen

 

1.

Geschlecht

2.

Altersgruppe

3.

Bildungsstand

4.

Erwerbsstatus

5.

Haushaltseinkommen

3.

Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus persönlichen Gründen

4.

Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus beruflichen Gründen

a)

nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges

C.   Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen

Die für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendenden Klassifikationen sind unter der Rubrik C Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt.

D.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

In den Erhebungsbereich fallen alle Tagesausflüge außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren angetreten wurden. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren können fakultativ getrennt übermittelt werden.

E.   Periodizität und erste Bezugszeiträume

1.

Die unter der Rubrik A aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden jährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2014.

2.

Die unter der Rubrik B aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden dreijährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2015. Die Übermittlung ist nur für den ersten Bezugszeitraum fakultativ.


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