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Document 32011D0284

2011/284/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2011 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3107) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 131, 18.5.2011, p. 22–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 059 P. 205 - 208

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/284/oj

18.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2011

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3107)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/284/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muss die Kommission das am wenigsten aufwendige Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, auswählen. Das heißt, sie muss entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus den in Artikel 13 Absatz 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Gründen eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, die Begriffe „Produkte“ bzw. „Produktfamilie“ genauso festzulegen, wie sie in den Mandaten und technischen Spezifikationen verwendet wurden.

(3)

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren sind in deren Anhang III ausführlich beschrieben. Daher muss für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4)

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/106/EWG entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii der Richtlinie 89/106/EWG als Möglichkeit 1 (ohne laufende Überwachung) sowie als Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i sowie in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii als Möglichkeit 1 (mit laufender Überwachung) festgelegt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, durch die gewährleistet wird, dass das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der in Anhang II aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das gewählte Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den betreffenden technischen Spezifikationen angegeben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.


ANHANG I

Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel  (1):

Für Verwendungszwecke in Bauwerken sowohl des Hoch- als auch des Tiefbaus, die den Bestimmungen zu gefährlichen Stoffen und/oder zum Brandverhalten unterliegen, außer für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen Aca, B1ca, B2ca und Cca fallen.


(1)  Für Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom gilt außerdem die Richtlinie 73/23/EWG des Rates, die sogenannte Niederspannungsrichtlinie (ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29).


ANHANG II

Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel  (1):

Für Verwendungszwecke in Bauwerken sowohl des Hoch- als auch des Tiefbaus, die den Bestimmungen zum Brandverhalten (für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen Aca, B1ca, B2ca und Cca fallen) und/oder den Bestimmungen zum Feuerwiderstand unterliegen.


(1)  Für Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom gilt außerdem die Richtlinie 73/23/EWG des Rates, die sogenannte Niederspannungsrichtlinie (ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29).


ANHANG III

Hinweis: Bei Produkten mit mehr als einem der Verwendungszwecke, die für die unten aufgeführten Produktfamilien genannt werden, muss die zugelassene Stelle sämtliche Aufgaben erfüllen, die in den entsprechenden Systemen der Konformitätsbescheinigung vorgesehen sind.

PRODUKTFAMILIE

ENERGIE-, STEUER- UND KOMMUNIKATIONSKABEL (1/3)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec ersucht, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

(Brandverhalten)

System der Konformitätsbescheinigung

Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel

Für Verwendungszwecke, die den Bestimmungen zum Brandverhalten unterliegen

Aca, B1ca, B2ca, Cca

1 +

Dca, Eca

3

Fca

4

System 1 +

:

siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, mit Stichprobenprüfung von im Werk entnommenen Proben.

System 3

:

siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 2.

System 4

:

siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

ENERGIE-, STEUER- UND KOMMUNIKATIONSKABEL (2/3)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec ersucht, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

(Feuerbeständigkeit)

System der Konformitätsbescheinigung

Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel

Für Verwendungszwecke, die den Bestimmungen zur Feuerbeständigkeit unterliegen

P15 — P30 — P60 — P90 — P120

PH15 (1) — PH (1) 30 — PH (1) 60 — PH (1) 90 — PH (1) 120

1 +

System 1 +

:

siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, mit Stichprobenprüfung von im Werk entnommenen Proben.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

ENERGIE-, STEUER- UND KOMMUNIKATIONSKABEL (3/3)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird CEN/Cenelec ersucht, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Energie-, Steuer- und Kommunikationskabel

Für Verwendungszwecke, die Bestimmungen zu gefährlichen Stoffen unterliegen

3

System 3

:

siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 2.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.


(1)  Gilt für Stromversorgungs- oder Signalübermittlungssysteme mit geringem Durchmesser (< 20 mm Durchmesser und Leitergrößen ≤ 2,5 mm2).


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