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Document 32011R0459

Verordnung (EU) Nr. 459/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 124, 13.5.2011, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 041 P. 245 - 246

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2144

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/459/oj

13.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 459/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2011

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (2) sind ausführliche Regeln für die Durchführung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 festgelegt; letztere ist ein gesonderter Rechtsakt für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (3).

(2)

Die zur Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 erforderlichen technischen Vorschriften sollten sich auf die Vorschriften der Entscheidung 2004/90/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die technischen Vorschriften zur Ausführung von Artikel 3 der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (4) stützen.

(3)

Aufgrund der Erfahrungen aus den ersten Untersuchungen, die von Fahrzeugherstellern und technischen Diensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 durchgeführt wurden, wurden vier unterschiedliche Bereiche ermittelt, in denen bestimmte Anforderungen präzisiert werden sollten. Die zu ändernden Bestimmungen betreffen die allgemeinen Anforderungen, die sich auf die bestehenden Anforderungen in der ersten Phase stützen, die in der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt sind. In den allgemeinen Anforderungen bedürfen bestimmte wichtige Beurteilungsgrenzen einer Anpassung, um die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen und um die Anforderungen der ersten Phase in der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 mit denen für die erste Phase in der Richtlinie 2003/102/EG in Übereinstimmung zu bringen.

(4)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 4.2.2004, S. 21.

(5)  ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Fahrzeuge mit einer unteren Stoßfängerhöhe von mindestens 425 mm und weniger als 500 mm kann der Hersteller entweder dieses Testverfahren oder das in Kapitel III beschriebene anwenden.“

ii)

In Nummer 3.3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz angefügt:

„Wird das Fahrzeug gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 geprüft, so kann der Hersteller beantragen, dass als Ausnahmeregelung an der Stelle einer abnehmbaren Abschleppeinrichtung ein Bereich mit einer Breite von höchstens 132 mm ausgespart wird.“

iii)

In Nummer 4.6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Wird das Fahrzeug gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 geprüft, so kann sich das untere Ende des Beinprüfkörpers im Augenblick des ersten Auftreffens auf den Stoßfänger auch auf der Höhe der Standflächen-Bezugsebene befinden, wobei eine Toleranz von ± 10 mm gilt.“

b)

Kapitel V wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 3.2 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„Jeder für den Prüfkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gewählte Prüfpunkt muss ebenfalls mindestens 165 mm hinter der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante oder hinter einer Abwickellänge von 1 000 mm liegen, je nachdem, was am gewählten Prüfpunkt weiter hinten liegt, es sei denn, kein seitlich innerhalb von 165 mm gelegener Punkt im Prüfbereich der Fronthaubenvorderkante würde, wenn er für eine Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen die Fronthaubenvorderkante gewählt würde, eine Schlagenergie von mehr als 200 J erfordern.“

ii)

In Nummer 3.2.3 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

„Für die Bestimmung des Aufschlagbereichs ist der Punkt der ersten Berührung der Fronthaubenoberseite durch die Kopfform maßgeblich.“

c)

In Kapitel VI wird Nummer 3.2 Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Die für den Erwachsenenkopfform-Prüfkörper gewählten Prüfpunkte müssen mindestens 165 mm voneinander und mindestens 82,5 mm nach innen von der Umrisslinie der gesamten Windschutzscheibe einschließlich der durchsichtigen und der nicht durchsichtigen Verglasung und ohne Berücksichtigung des Sichtbereichs entfernt sein sowie mindestens 82,5 mm vor der hinteren Windschutzscheiben-Bezugslinie oder vor einer Abwickellänge von 2 100 mm liegen, je nachdem, was näher an dem gewählten Prüfpunkt liegt; dabei muss gewährleistet sein, dass der Kopfform-Prüfkörper vor der ersten Berührung der Windschutzscheibe den äußeren Aufbau (z. B. Hinterkante der Fronthaube, Scheibenwischerarme) nirgendwo berührt (siehe Abbildung 8).“

d)

In Kapitel VII Nummer 3.3.2 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

„Für die Bestimmung des Aufschlagbereichs ist der Punkt der ersten Berührung der Fronthaubenoberseite durch die Kopfform maßgeblich.“

2.

Teil V wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3.7 erhält folgende Fassung:

3.7.   Die erste Eigenfrequenz des Prüfkörpers muss über 5 000 Hz betragen, und es wird empfohlen, gedämpfte Beschleunigungsmesser mit einem Dämpfungsverhältnis von ungefähr 0,7 zu verwenden.“

b)

Nummer 4.7 erhält folgende Fassung:

4.7.   Die erste Eigenfrequenz des Prüfkörpers muss über 5 000 Hz betragen, und es wird empfohlen, gedämpfte Beschleunigungsmesser mit einem Dämpfungsverhältnis von ungefähr 0,7 zu verwenden.“


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