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Document 32011D0019

2011/19/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2011 über das Verfahren der Konformitätsbescheinigung für Bauprodukte nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußgängerwegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 62) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 11, 15.1.2011, p. 49–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 059 P. 193 - 196

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/19(1)/oj

15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2011

über das Verfahren der Konformitätsbescheinigung für Bauprodukte nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußgängerwegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 62)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/19/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission muss in Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG eines von zwei Verfahren zur Konformitätsbescheinigung für das jeweilige Produkt auswählen. Nach diesem Artikel hat die Kommission dem am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, den Vorzug zu geben. Sie muss daher entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus den in Artikel 13 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Gründen eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

(3)

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren sind in deren Anhang III ausführlich beschrieben. Daher sollte für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

(4)

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a entspricht den Systemen, die in Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Systemen, die in Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer i und in Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Stelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für harmonisierte europäische Normen angegeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.


ANHANG I

Folgende Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußwegen:

1.

Dichtstoffe für Außen- und/oder Innenwände sowie Trennwände;

2.

Dichtstoffe für Verglasungen (ausgenommen Dichtstoffe für Aquarien, verklebte Verglasungen, die erste und die äußere Dichtung zur Herstellung isolierter Verglasungseinheiten, horizontale Verglasungen (weniger als 7° Neigung) und organisches Glas);

3.

Dichtstoffe für Sanitäreinrichtungen (außer in Industrie- und Trinkwasseranlagen, Unterwasseranwendungen (Schwimmbäder, Kanalisation usw.) sowie in Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen);

4.

Dichtstoffe für Fußgängerwege (außer bei Anwendungen zur chemischen Einschließung, Unterwasseranwendungen, Straßen und anderen Verkehrsflächen, Flughäfen und Anlagen zur Abwasseraufbereitung).


ANHANG II

Anmerkung: Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck addieren sich die Aufgaben der zugelassenen Stellen im Rahmen der jeweiligen Konformitätsbescheinigungssysteme.

PRODUKTFAMILIE

DICHTSTOFFE FÜR NICHTTRAGENDE VERBINDUNGEN IN GEBÄUDEN UND FUSSWEGEN (1/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

CEN/Cenelec wird gebeten, für die nachstehenden Produkte und ihre Verwendungszwecke die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung in den betreffenden harmonisierten europäischen Normen anzugeben:

Erzeugnis

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Dichtstoffe für Außenwände

Außenanwendungen

3

Dichtstoffe für Innen-oder Trennwände

Innenanwendungen

4

Dichtstoffe für Verglasungen

zur Verwendung bei Gebäuden

3

Dichtstoffe für Fußgängerwege

3

Dichtstoffe für Sanitäreinrichtungen

3

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 des Grundlagendokuments). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

DICHTSTOFFE FÜR NICHTTRAGENDE VERBINDUNGEN IN GEBÄUDEN UND FUSSWEGEN (2/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

CEN/Cenelec wird gebeten, für die nachstehenden Produkte und ihre Verwendungszwecke die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung in den betreffenden harmonisierten europäischen Normen anzugeben:

Erzeugnis(se)

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

(Brandverhalten)

System der Konformitätsbescheinigung

Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußwegen

Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen

A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)

1

A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E

3

(A1 bis E) (3), F

4

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III, Abschnitt 2 Ziffer ii Möglichkeit 3.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 des Grundlagendokuments). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.


(1)  Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).

(2)  Produkte/Materialien, auf welche die Fußnote (*) nicht zutrifft.

(3)  Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).


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