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Document 32010D0704

2010/704/EU: Beschluss der Kommission vom 22. November 2010 über die Anerkennung Sri Lankas in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7963) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 306, 23.11.2010, p. 77–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 011 P. 125 - 125

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/704/oj

23.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/77


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2010

über die Anerkennung Sri Lankas in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7963)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/704/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf das Schreiben der zyprischen Behörden vom 13. Mai 2005, in dem die Anerkennung Sri Lankas beantragt wird, damit die von diesem Land erteilten Befähigungszeugnisse in der Union anerkannt werden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten können von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (2) (das „STCW-Übereinkommen“) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und von der Kommission anerkannt wurde.

(2)

Im Anschluss an den Antrag der zyprischen Behörden prüfte die Kommission die seeverkehrsspezifischen Aus- und Fortbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Sri Lanka, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im November 2006 durchgeführt hatten.

(3)

In Bezug auf die bei der Prüfung aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Einhaltung des STCW-Übereinkommens übermittelten die Behörden Sri Lankas der Kommission die geforderten Informationen und Nachweise, die die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung des größten Teils dieser Mängel belegten.

(4)

Bei einigen noch bestehenden Mängeln, die einige wenige Aspekte der nationalen Verfahren für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen betreffen, handelt es sich insbesondere um das Fehlen von Rechtsvorschriften in Bezug auf die Qualifikationen von Ausbildern und auf die Verwendung von Simulatoren, sowie das Fehlen von Modellen und Tests für Simulatorübungen in einer der überprüften seeverkehrsspezifischen Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Die Behörden Sri Lankas wurden daher aufgefordert, weitere Korrekturmaßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen. Durch diese Mängel wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass die sri-lankischen Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Verfahren für die Zeugniserteilung insgesamt weitgehend dem STCW-Übereinkommen entsprechen.

(5)

Das Ergebnis der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, und die Auswertung der von den sri-lankischen Behörden vorgelegten Informationen zeigen, dass Sri Lanka die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt. Sri Lanka hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen und sollte daher von der Union anerkannt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sri Lanka wird in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung der von diesem Land erteilten Befähigungszeugnisse anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.


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