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Document 32010R0920

Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 270, 14.10.2010, p. 1–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 011 P. 86 - 137

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2013; Aufgehoben durch 32013R0389

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/920/oj

14.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 920/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2010

über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Erstellung und Führung von Registern und des CITL die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 12/CMP.1“) festgelegt wurden, zugrunde zu legen.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden „EHS“) werden alle Zertifikate im Unionsregister in Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Damit Kyoto-Einheiten und Zertifikate in denselben Konten des Unionsregisters gehalten werden können, muss das Unionsregister auch den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügen, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden.

(3)

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG muss ein unabhängiges Transaktionsprotokoll (im Folgenden European Union Transaction Log, EUTL) über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate geführt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG werden die Angaben über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie über den Übertrag von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen dem Transaktionsprotokoll zur Verfügung gestellt.

(4)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind.

(5)

Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte mindestens ein Besitzkonto der Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die erforderlichen Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 13/CMP.1“) aufweisen, während das Unionsregister, in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG sämtliche Zertifikate gehalten werden, die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlichen Verwaltungskonten und Nutzerkonten enthalten sollte. Jedes Konto sollte nach standardisierten Verfahrensvorschriften eingerichtet werden, damit die Integrität des Registrierungssystems und der öffentliche Zugang zu den im System gespeicherten Informationen gewährleistet sind.

(6)

Jedes gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollte gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 die handelbaren Einheiten der zugeteilten Menge (assigned amount units, AAU) ausgeben, während Zertifikate über das Unionsregister vergeben werden sollten. Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellte Register sollten gewährleisten, dass sie über ein AAU-Depot verfügen, das der Menge der von ihnen über das Unionsregister vergebenen Zertifikate entspricht, um sicherzustellen, dass am Ende jedes Verpflichtungszeitraums auf jede Transaktion mit Zertifikaten im Rahmen eines Clearing-Mechanismus eine entsprechende AAU-Übertragung folgen kann.

(7)

Da die Mitgliedstaaten die Menge der Zertifikate, die Kontoinhaber innerhalb ihrer Register in nachfolgende Verpflichtungszeiträume überführen werden (banking), nicht beeinflussen können, würden etwaige künftige internationale Einschränkungen der Überführung von AAU, die als Depot für vergebene Zertifikate dienen, Register, in denen eine unverhältnismäßig hohe Anzahl derartiger Zertifikate gehalten wird, in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten gleichermaßen risikobelastet sind, sollte der Clearing-Mechanismus so funktionieren, dass sich nach abgeschlossener Verrechnung eine AAU-Menge im Clearing-Konto des Unionsregisters befindet, die der Menge Zertifikate entspricht, die aus dem Zeitraum 2008-2012 in nachfolgende Verpflichtungszeiträume überführt werden sollen.

(8)

Zertifikate betreffende Transaktionen innerhalb des Unionsregisters sollten über eine Kommunikationsverbindung mit dem EUTL, Transaktionen mit Kyoto-Einheiten über eine Kommunikationsverbindung sowohl mit dem EUTL als auch mit dem internationalen Transaktionsprotokoll der UNFCCC (im Folgenden „ITL“) abgewickelt werden. Es sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls keine AAU ausgeben können, weil keine Verpflichtung zur Emissionsreduktion besteht, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Union teilnehmen können. Eine derartige Teilnahme wäre im Verpflichtungszeitraum 2008-2012 nicht möglich, da diese Mitgliedstaaten im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine Zertifikate ausgeben könnten, die an im Rahmen des Kyoto-Protokolls anerkannte AAU gekoppelt sind. Eine gleichberechtigte Teilnahme am System sollte über spezielle Mechanismen innerhalb des Unionsregisters zugelassen werden.

(9)

Das EUTL sollte bei allen Vorgängen im Registrierungssystem, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, eine automatisierte Prüfung durchführen, während das ITL Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten automatisierten Prüfungen unterziehen sollte, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten vorliegen. Vorgänge, die diesen Prüfungen nicht standhalten, sollten abgebrochen werden, damit gewährleistet ist, dass Transaktionen innerhalb des Registrierungssystems der Union den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen genügen.

(10)

Zum Schutz der im integrierten Registrierungssystem gespeicherten Daten sollten geeignete und harmonisierte Authentifizierungsvorschriften und Zugangsrechte Anwendung finden, und alle Aufzeichnungen über Vorgänge, Betreiber und Personen im Registrierungssystem sollten aufbewahrt werden.

(11)

Der Zentralverwalter sollte sicherstellen, dass das Registrierungssystem möglichst störungsfrei funktioniert, indem alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Unionsregister und das EUTL zugänglich sind, und robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz eingeführt werden.

(12)

Das Registrierungssystem sollte ab dem 1. Januar 2012 in der Lage sein, der Einbeziehung des Luftverkehrs in das System der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Rechnung zu tragen. Die meisten Anforderungen, die sich aus der Überprüfung des EHS gemäß der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (3) ergeben, müssen erst ab dem 1. Januar 2013 erfüllt werden. Diese Auflagen sind getrennt von den Funktionalitäten zu erfüllen, die infolge der Einbeziehung des Luftverkehrs in das EHS im Jahr 2012 gewährleistet sein müssen.

(13)

Da Luftfahrzeugbetreiber berechtigt sind, eine andere Art von Zertifikaten abzugeben als Anlagenbetreiber, sollten sie über einen unterschiedlichen Typ Konto — ein Besitzkonto für Luftverkehrszertifikate — verfügen. Die im Rahmen von Kapitel II der EU-EHS-Richtlinie vergebenen Luftverkehrszertifikate unterscheiden sich von den bisherigen Zertifikaten insofern, als sie Emissionen betreffen, die größtenteils nicht in den Geltungsbereich des Kyoto-Protokolls fallen. Als solche sollten sie von anderen Zertifikaten differenziert werden.

(14)

Gemäß der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (4) dürfen von Luftfahrzeugbetreibern abgegebene Kyoto-Einheiten oder durch Kyoto-Einheiten gedeckte Zertifikate nur maximal in Höhe der den einheimischen Luftverkehrsemissionen entsprechenden Menge ausgebucht werden. Da die Mitgliedstaaten die Entscheidung von Luftfahrzeugbetreibern, ob sie Kapitel-II-Zertifikate oder Einheiten, die ausgebucht werden können, abgeben, jedoch nicht beeinflussen können, sollte ein zentrales Abgabe- und Umverteilungssystem errichtet werden, das gewährleistet, dass von Luftfahrzeugbetreibern abgegebene Einheiten, die ausgebucht werden können, gesammelt und an erster Stelle dazu verwendet werden, die nationalen Luftverkehrsemissionen aller Mitgliedstaaten gleichermaßen abzudecken. Die Mitgliedstaaten sollten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, wie sie auf diese Weise gesammelte Einheiten, die ausgebucht werden können, nutzen wollen.

(15)

Zur Umsetzung der Änderungen aus der EHS-Überprüfung und um der Einbeziehung des Luftverkehrs im Jahr 2012 Rechnung zu tragen, reicht es aus, die derzeitigen EHS-Registerfunktionen der Mitgliedstaaten auf einer technischen Ebene zusammenzuführen und die technische Anwendung der Funktionen von Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls den von den Mitgliedstaaten geführten separaten Kyoto-Protokoll-Registern (im Folgenden „KP-Register“) zu überlassen.

(16)

Zur Umsetzung der mit der Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Änderungen und um der Einbeziehung der Luftverkehrstätigkeiten in das EHS im Jahr 2012 Rechnung zu tragen, reicht es aus, die derzeitigen EHS-Registerfunktionen der Mitgliedstaaten auf einer technischen Ebene zusammenzuführen und die technische Umsetzung der Registerfunktionen den von den Mitgliedstaaten geführten separaten Registern zu überlassen, solange dies notwendig ist. Eine solche Lösung wäre jedoch nicht kosteneffizient, denn sie würde voraussetzen, dass jeder Mitgliedstaat umfassende parallele IT-Kapazitäten unterhält, die nur wenig genutzt würden. Deshalb wollen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam ein „konsolidiertes europäisches Registrierungssystem“ errichten, das die KP-Register betreffenden IT-Funktionen aller Mitgliedstaaten vereint.

(17)

Die in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten der Anrechnung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten und die Möglichkeit der Errichtung eines konsolidierten europäischen Registrierungssystems gelten unbeschadet einer etwaigen künftigen Entscheidung der Europäischen Union, sich im Rahmen einer künftigen internationalen Klimakonvention zu einem gemeinsamen EU-Emissionsreduktionsziel zu verpflichten oder nationale Emissionsreduktionsziele anzuwenden.

(18)

Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen Prozesse für Änderungen und Zwischenfallmanagement im Unionsregister sowie geeignete Modalitäten für das Unionsregister festgelegt werden, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind. Alle Zertifikate sollten unbeschadet der Führung nationaler Register für nicht unter das EHS fallende Emissionen im Unionsregister gehalten werden, und das Unionsregister sollte Dienstleistungen derselben Qualität erbringen wie die nationalen Register.

(19)

Da sich Fälle von Umsatzsteuerbetrug und Geldwäsche sowie andere kriminelle Tätigkeiten seit 2009 im gesamten Registrierungssystem häufen, müssen präzisere und solidere Vorschriften für die Kontrolle der von den Konteninhabern und von Kontoeröffnungen beantragenden Personen übermittelten Identitätsdaten festgelegt werden. Darüber hinaus müssen die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, Kontoeröffnungen abzulehnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass das Registrierungssystem für Betrugszwecke genutzt werden soll. Außerdem sollte auch die zügige und wirksame Übermittlung von Daten an Durchsetzungsbehörden geregelt werden, damit letztere diese Daten zu Ermittlungszwecken verwenden können.

(20)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission vom 8. Oktober 2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit Wirkung von 2012 aufgehoben und ersetzt. Da die vorliegende Verordnung die ab 1. Januar 2012 geltenden Vorschriften in verschiedenen Regelungsbereichen wesentlich ändert, muss die Verordnung (EG) Nr. 994/2008 der Kommission der Klarheit halber in Gänze aufgehoben und ersetzt werden, wobei die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 994/2008 über die Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 beibehalten wird.

(21)

Da die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 bis Ende 2011 in Kraft bleibt, muss sie in bestimmten Teilen mit sofortiger Wirkung geändert werden. Diese Änderungen betreffen die Bekämpfung von Betrugsfällen und anderen kriminellen Tätigkeiten sowie den Abgabevorgang. Der Klarheit halber sollten auch überholte Vorschriften gestrichen werden. Da die Änderungen betreffend die Betrugsbekämpfung und den Abgabevorgang so schnell wie möglich greifen sollten, sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 sollte daher mit sofortiger Wirkung entsprechend geändert und mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

(23)

Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (7) und dem Beschluss 13/CMP.1 sollten bestimmte Berichte regelmäßig veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Datenschutzvorschriften Zugang zu Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem hat.

(24)

Soweit sie auf Informationen, die gemäß dieser Verordnung erfasst und verarbeitet werden, Anwendung finden, sollten die Vorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8), die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (9) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) eingehalten werden.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem und die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorgesehene internationale Transaktionsprotokolliereinrichtung. Sie regelt ferner die Kommunikation zwischen dem Registrierungssystem und der vom Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) eingerichteten, geführten und gewarteten unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Kontoinhaber“: eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;

2.   „Zentralverwalter“: die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;

3.   „zuständige Behörde“: die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);

4.   „KP-Vertragspartei“: eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls;

5.   „Handelsplattform“: jede Art von Börse zwecks Zusammenführung oder Erleichterung der Zusammenführung der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), soweit es sich bei diesen Interessen um Zertifikate oder Kyoto-Einheiten handelt;

6.   „Prüfer“: eine Prüfstelle im Sinne von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (12);

7.   „handelbare Einheiten der zugeteilten Menge“ (Assigned Amount Units) oder „AAU“: gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergebene Einheiten;

8.   „Kapitel-II-Zertifikate“: gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebene Zertifikate;

9.   „Kapitel-III-Zertifikate“: alle nicht gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate;

10.   „langfristige CER“ oder „lCER“: Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen von CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekten vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden;

11.   „Gutschriften aus Senken“ oder „RMU“: gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergebene Einheiten;

12.   „befristete CER“ oder „tCER“: Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des auf den Vergabezeitraum folgenden Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ablaufen;

13.   „Vorgang“: ein automatisierter technischer Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit in einem Register betreffenden Aktion;

14.   „Transaktion“: ein Vorgang, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;

15.   „Abgabe“: die Anrechnung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;

16.   „Löschung von Kyoto-Einheiten“: der endgültige Entzug einer Kyoto-Einheit aus dem Handel durch den Inhaber der Einheit ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;

17.   „Löschung von Zertifikaten“: der endgültige Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;

18.   „Ausbuchung“: die Anrechnung einer Kyoto-Einheit durch eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls auf die von dieser Partei berichteten Emissionen;

19.   „Geldwäsche“: Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

20.   „schwere Straftat“: Handlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG;

21.   „Terrorismusfinanzierung“: Handlungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2005/60/EG;

22.   „Registerverwalter“: der Verwalter des Unionsregisters oder jedes anderen Registers im Rahmen des Kyoto-Protokolls;

23.   „nationaler Verwalter“: der gemäß Artikel 6 bezeichnete Rechtsträger, der im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister verwaltet;

24.   „Kontoverwalter“: der für einen bestimmten Kontotyp gemäß Anhang I Tabelle I-I Spalte 3 zuständige Verwalter.

KAPITEL II

REGISTRIERUNGSSYSTEM

Artikel 3

Register

(1)   Um ihre Verpflichtungen als KP-Vertragsparteien zu erfüllen und gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die genaue Verbuchung von Kyoto-Einheiten zu gewährleisten, führen jeder Mitgliedstaat und die Union ein Register (im Folgenden „KP-Register“) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die die UNFCCC-Auflagen für Register und insbesondere die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien festgelegt wurden, erfüllt.

(2)   Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und zur genauen Verbuchung von Zertifikaten benutzen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2012 das Unionsregister, das auch als KP-Register der Europäischen Gemeinschaft als separate KP-Vertragspartei fungiert. Über das Unionsregister führen die nationalen Verwalter und die Kontoinhaber alle in den Kapiteln IV bis VI beschriebenen Vorgänge aus.

(3)   Abweichend von Absatz 1 brauchen Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der von der UNFCCC festgestellten Nichtberechtigung zur Übertragung von ERU, AAU und CER gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien nicht in der Lage sind, AAU auszugeben (im Folgenden „Mitgliedstaaten ohne KP-Register“), kein KP-Register einzurichten.

(4)   Das Unionsregister und jedes andere KP-Register erfüllen die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen.

Artikel 4

Transaktionsprotokoll der Europäischen Union

(1)   Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die Führung eines unabhängigen Transaktionsprotokolls zur Verbuchung und Prüfung der Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten richtet die Kommission in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank ein Transaktionsprotokoll für die Europäische Union („EUTL“) ein. Das EUTL dient auch der Erfassung von Angaben über den Besitz und die Übertragung von Kyoto-Einheiten, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Der Zentralverwalter führt und wartet das EUTL nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(3)   Das EUTL muss in der Lage sein, alle in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, und die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllen.

(4)   Das EUTL muss in der Lage sein, alle in den Kapiteln IV bis VI beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen.

Artikel 5

Kommunikationsverbindungen zwischen Registern, ITL und EUTL

(1)   Zur Übermittlung von Transaktionen, mit denen Kyoto-Einheiten in andere KP-Register oder aus anderen KP-Registern übertragen werden, unterhalten das Unionsregister und alle anderen KP-Register eine Kommunikationsverbindung mit dem Internationalen Transaktionsprotokoll („ITL“) der UNFCCC.

(2)   Das EUTL unterhält zudem auch eine Kommunikationsverbindung zum ITL zur Aufzeichnung und Prüfung der Übertragungen gemäß Absatz 1. Zu diesem Zweck übermittelt das ITL alle ein KP-Register betreffenden Übertragungsvorschläge an das EUTL, bevor die Übertragung aufgezeichnet wird.

(3)   Das Unionsregister unterhält auch eine direkte Kommunikationsverbindung zum EUTL, um Transaktionen zur Übertragung von Zertifikaten und die in Kapitel IV beschriebenen Vorgänge der Kontoverwaltung zu prüfen und aufzuzeichnen. Alle Zertifikate betreffenden Transaktionen werden innerhalb des Unionsregisters ausgeführt und vom EUTL, jedoch nicht vom ITL, aufgezeichnet und geprüft.

(4)   Der Ausschuss für Klimaänderung kann beschließen, die externen Kommunikationsverbindungen, die IT-Infrastruktur, die Zugangsverfahren für Nutzerkonten und die Mechanismen für die Verwaltung der KP-Konten des Unionsregisters mit denen aller anderen KP-Register in einem vom Zentralverwalter geführten konsolidierten europäischen Registrierungssystem zusammenzufassen. Sobald dieser Beschluss ergangen ist, schlägt die Kommission vor, die vorliegende Verordnung zu ändern, um die Modalitäten der Umsetzung eines konsolidierten europäischen Registrierungssystems festzulegen.

(5)   Der Zentralverwalter kann zwischen dem EUTL und dem Register eines Beitrittslandes eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen, damit diese Register über das EUTL mit dem ITL kommunizieren und geprüfte Emissionsdaten von Anlagenbetreibern im EUTL erfassen können. Diese Register müssen alle Test- und Initialisierungsverfahren, die Register durchlaufen müssen, erfolgreich abschließen, bevor diese Kommunikationsverbindung hergestellt werden kann.

Artikel 6

Nationale Verwalter und Verwalter von KP-Registern

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verwalter. Der Mitgliedstaat hat Zugang zu und verwaltet seine eigenen Konten und die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister über den nationalen Verwalter. Der nationale Verwalter eines Mitgliedstaats fungiert auch als Verwalter des KP-Registers dieses Mitgliedstaats. Als Verwalter des KP-Registers führt und wartet er das KP-Register seines Mitgliedstaats nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2)   Der Zentralverwalter führt und wartet das Unionsregister. Er fungiert auch als Verwalter des KP-Registers der EU innerhalb des Unionsregisters.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Inhabern von Nutzerkonten keine Interessenskonflikte bestehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Identität und Kontaktangaben ihrer nationalen Verwalter mit.

(5)   Die Kommission koordiniert die Umsetzung dieser Verordnung mit den Registerverwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie konsultiert insbesondere die Arbeitsgruppe der Registerverwalter des Ausschusses für Klimaänderung zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung und der Umsetzung dieser Verordnung. Die Arbeitsgruppe der Registerverwalter einigt sich über gemeinsame Vorgehensweisen für die Umsetzung dieser Verordnung, einschließlich Verfahrenvorschriften für Änderungen und Zwischenfallmanagement des Unionsregisters. Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe der Registerverwalter wird vom Ausschuss für Klimaänderung erlassen.

(6)   Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Funktionen erforderlich sind.

KAPITEL III

EINHEITEN

Artikel 7

Einheiten

(1)   Im Unionsregister können Kapitel-II-Zertifikate und Kapitel-III-Zertifikate gehalten werden.

(2)   In jedem KP-Register und im Unionsregister können AAU, ERU, CER, RMU, lCER und tCER (kollektiv „Kyoto-Einheiten“ genannt) gehalten werden.

KAPITEL IV

KONTEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Kontovorschriften

Artikel 8

Konten

(1)   Im Unionsregister werden die Konten geführt, die in Anhang I unter den Überschriften „II. Verwaltungskonten im Unionsregister“ und „III. Nutzerkonten im Unionsregister“ aufgelistet sind.

(2)   Im Unionsregister und jedem anderen KP-Register werden die Konten geführt, die in Anhang I unter der Überschrift „I. Konten von KP-Vertragsparteien in KP-Registern“ aufgelistet sind.

(3)   Der Typ Einheiten, die in den einzelnen Kontotypen gehalten werden können, ist in Anhang I, der Typ Transaktionen, die von den einzelnen Kontotypen ausgehen bzw. in die einzelnen Kontotypen eingehen können, sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 9

Kontostatus

(1)   Konten haben den Status offen, inaktiv, gesperrt oder geschlossen.

(2)   Von gesperrten Konten können, mit Ausnahme der Abgabe von Einheiten, des Eintrags geprüfter Emissionen und der Aktualisierung von Kontoangaben, keine Vorgänge initiiert werden.

(3)   Von geschlossenen Konten können keine Vorgänge initiiert werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden, und auf geschlossene Konten können keine Einheiten übertragen werden.

Artikel 10

Kontoverwaltung

(1)   Jedes Konto wird einem Verwalter zugeordnet, der das Konto im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder im Namen der Union verwaltet.

(2)   Der Verwalter eines bestimmten Kontotyps ist in Anhang I Tabelle I-1 Spalte 3 angegeben.

(3)   Der Kontoverwalter ist zuständig für die Eröffnung, Sperrung oder Schließung eines Kontos, für die Zulassung der Kontobevollmächtigten, die Genehmigung der Änderung von Kontoangaben, die seiner Zustimmung bedürfen, und die Veranlassung von Transaktionen, wenn der Kontoinhaber dies gemäß Artikel 19 Absatz 4 verlangt.

(4)   Nutzerkonten unterliegen den Vorschriften und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats des Kontoverwalters, und die in diesen Konten gehaltenen Einheiten werden als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gehaltene Einheiten angesehen.

Artikel 11

Benachrichtigungen seitens der Verwalter

Der Zentralverwalter benachrichtigt den Inhaber und den Verwalter eines Kontos im Unionsregister über die Initiierung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 beschriebenen automatisierten Mechanismus.

ABSCHNITT 2

Eröffnung von Konten und Aktualisierung von Kontoangaben

Artikel 12

Eröffnung von Konten von KP-Vertragsparteien und Verwaltungskonten

(1)   Die Kommission weist den Zentralverwalter an, im Unionsregister die Konten der KP-Vertragsparteien der Union sowie sämtliche Verwaltungskonten, ausgenommen die nationalen Besitzkonten für Zertifikate, zu eröffnen.

(2)   Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, das nationale Besitzkonto für Zertifikate im Unionsregister zu eröffnen.

(3)   Die Anweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten die Angaben gemäß Anhang III.

(4)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Anweisung eröffnet der Registerverwalter bzw. der Zentralverwalter das Konto der KP-Vertragspartei bzw. das Verwaltungskonto.

Artikel 13

Eröffnung von Personenkonten im Unionsregister

(1)   Anträge auf Eröffnung von Personenkonten im Unionsregister werden beim nationalen Verwalter eines Mitgliedstaats eingereicht. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt alle vom nationalen Verwalter angeforderten Informationen, die mindestens die Angaben gemäß Anhang IV umfassen müssen.

(2)   Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass EU-Bürger, die die Eröffnung eines Kontos beantragen, ihren festen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.

(3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 und nach Zulassung der erforderlichen Anzahl Kontobevollmächtigter gemäß Artikel 20 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Personenkonto bzw. benachrichtigt der nationale Verwalter die die Kontoeröffnung beantragende Person, dass er die Kontoeröffnung ablehnt.

(4)   Hat der nationale Verwalter die Kontoeröffnung abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Eröffnung eines Kontos kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die die Kontoeröffnung beantragende Person ermittelt wird.

Artikel 14

Eröffnung von Handelsplattformkonten im Unionsregister

(1)   Handelsplattformen können beantragen, dass im Unionsregister ein Handelsplattformkonto eröffnet wird. Der Antrag ist beim nationalen Verwalter eines Mitgliedstaats zu stellen, in dem die Eröffnung von Handelsplattformkonten zulässig ist. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter angeforderten Informationen, die mindestens die Angaben gemäß den Anhängen IV und V umfassen müssen.

(2)   Handelsplattformen müssen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 beschriebenen technischen Auflagen erfüllen. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass EU-Bürger, die die Eröffnung eines Kontos beantragen, ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.

(3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 und nach Zulassung der erforderlichen Anzahl Kontobevollmächtigter gemäß Artikel 20 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Handelsplattformkonto bzw. benachrichtigt der nationale Verwalter die die Kontoeröffnung beantragende Person, dass er die Kontoeröffnung ablehnt.

(4)   Hat der nationale Verwalter die Kontoeröffnung abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Eröffnung eines Kontos kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die die Kontoeröffnung beantragende Person ermittelt wird.

Artikel 15

Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister

(1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Treibhausgasemissionsgenehmigung für eine neue Anlage übermittelt die die Genehmigung erteilende Behörde dem nationalen Verwalter ihres Mitgliedstaats die Angaben gemäß Anhang VII, und der Anlagenbetreiber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister.

(2)   Soweit die zuständige Behörde dies beschließt, können die Angaben gemäß Absatz 1 innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist auch vom Anlagenbetreiber an den nationalen Verwalter übermittelt werden.

(3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Absatz 1 und nach Zulassung der erforderlichen Anzahl Kontobevollmächtigter gemäß Artikel 20 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein separates Anlagenbetreiberkonto.

Artikel 16

Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister

(1)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans eines Luftfahrzeugbetreibers bzw. bis 1. Januar 2012, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, übermittelt die zuständige Behörde dem nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIII, und der Luftfahrzeugbetreiber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister. Für jeden Luftfahrzeugbetreiber wird ein einziges Betreiberkonto eröffnet.

(2)   Soweit die zuständige Behörde dies beschließt, können die Angaben gemäß Absatz 1 innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist auch vom Luftfahrzeugbetreiber an den nationalen Verwalter übermittelt werden.

(3)   Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Absatz 1 und nach Zulassung der erforderlichen Anzahl Kontobevollmächtigter gemäß Artikel 20 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein separates Luftfahrzeugbetreiberkonto.

Artikel 17

Eröffnung von Prüferkonten im Unionsregister

(1)   Die Eröffnung eines Prüferkontos im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter angeforderten Informationen, die die Angaben gemäß den Anhängen IV und V umfassen müssen.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Absatz 1 und nach Zulassung der erforderlichen Anzahl Kontobevollmächtigter gemäß Artikel 20 eröffnet der nationale Verwalter das Prüferkonto im Unionsregister.

Artikel 18

Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung

Dieser Artikel enthält keine Vorschriften.

Artikel 19

Kontobevollmächtigte

(1)   Für jedes Konto gibt es zumindest einen 1. und einen 2. Kontobevollmächtigten. Kontobevollmächtigte veranlassen Transaktionen und initiieren andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers über die Website des Registers.

(2)   Kontoverwalter können für Konten zusätzliche Kontobevollmächtigte einrichten, die zur Kontoeinsicht berechtigt sind oder deren Zustimmung über die Zustimmung des 1. und 2. Kontobevollmächtigten hinaus erforderlich ist, damit ein Vorgang vorgeschlagen werden kann.

(3)   Der Kontoverwalter kann genehmigen, dass Inhaber von Nutzerkonten einer Handelsplattform den Zugang zu ihren Konten gestatten. Kontoinhaber, die einer Handelsplattform Zugang zu ihrem Konto gewähren, ernennen als Kontobevollmächtigten eine Person, die bereits für ein Handelsplattformkonto bevollmächtigt ist.

(4)   Hat ein Kontobevollmächtigter keinen Internetzugang, so kann er auch den Kontoverwalter beauftragen, in seinem Namen Transaktionen zu veranlassen, sofern der Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang nicht gemäß Artikel 27 gesperrt wurde.

(5)   Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl an Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten vorsehen. Ein nationaler Verwalter kann für sein Konto eine niedrigere Zahl festsetzen, die jedoch nicht weniger als drei betragen darf.

(6)   Als Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den Bevollmächtigten und zusätzlichen Bevollmächtigten ein und desselben Kontos muss es sich um unterschiedliche Personen handeln, während ein und dieselbe Person durchaus Bevollmächtigter oder zusätzlicher Bevollmächtigter mehrerer Konten sein kann. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Bevollmächtigten von Nutzerkonten seinen ständigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters hat.

Artikel 20

Nominierung und Zulassung von Kontobevollmächtigen und zusätzlichen Kontobevollmächtigten

(1)   Im Rahmen eines Antrags auf Kontoeröffnung nominiert die die Kontoeröffnung beantragende Person zumindest einen 1. und einen 2. Kontobevollmächtigten und kann zusätzliche Kontobevollmächtigte nominieren, soweit der Kontoverwalter dies zulässt.

(2)   Im Rahmen der Nominierung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten übermittelt die die Kontoeröffnung beantragende Person dem Verwalter alle angeforderten Informationen. Diese Informationen müssen mindestens die die nominierte Person betreffenden Unterlagen und Identitätsangaben gemäß Anhang IX umfassen.

(3)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Informationen gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für den nominierten Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder er benachrichtigt die die Kontoeröffnung beantragende Person, dass er die Zulassung ablehnt. Sofern die Prüfung der Angaben zur nominierten Person mehr Zeit erfordert, kann der Verwalter den Prüfungsprozess um maximal weitere 20 Arbeitstage verlängern; er unterrichtet in diesem Fall die die Kontoeröffnung beantragende Person entsprechend.

(4)   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines nominierten Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Zulassung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die als Kontobevollmächtigter oder zusätzlicher Kontobevollmächtigter nominierte Person ermittelt wird.

(5)   Der Bevollmächtigte des zentralen EHS-Clearing-Kontos handelt als Bevollmächtigter des Zentralverwalters. Die Bevollmächtigten der nationalen Besitzkonten für Zertifikate agieren als Bevollmächtigte der nationale Verwalter der Mitgliedstaaten dieser nationalen Besitzkonten.

Artikel 21

Aktualisierung von Kontoangaben und Angaben über Kontobevollmächtigte

(1)   Die Kontoinhaber melden dem Kontoverwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Angaben, die im Rahmen der Kontoeröffnung und der Nominierung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten übermittelt wurden. Luftfahrzeugbetreiber teilen ihrem Kontoverwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, wenn sie an einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Luftfahrzeugbetreibern beteiligt waren oder wenn das Unternehmen in zwei oder mehr Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten wurde. Soweit der Kontoinhaber im Rahmen der Kontoeröffnung oder der Nominierung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten Belege für eine bestimmte Angabe beibringen musste, so müssen diese Belege bei der Meldung von Änderungen gleichermaßen beigebracht werden. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Meldung und der erforderlichen Belege aktualisiert der Kontoverwalter die Angaben zum Kontoinhaber oder er lehnt die Aktualisierung ab und informiert den Kontoinhaber entsprechend. Gegen derartige Ablehnungen kann bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 4 Einwand erhoben werden.

(2)   Inhaber von Personenkonten, Handelsplattformkonten, Prüferkonten oder Luftfahrzeugbetreiberkonten dürfen ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen. Inhaber von Anlagenbetreiberkonten dürfen ihre Inhaberrechte nur zusammen mit der Anlage, der das Anlagenbetreiberkonto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen.

(3)   Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte dürfen ihren Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.

(4)   Kontoinhaber können die Nominierung von Kontobevollmächtigten widerrufen, sofern mindestens zwei Bevollmächtigte bestehen bleiben. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Meldung entfernt der zuständige Verwalter den betreffenden Kontobevollmächtigten vom entsprechenden Konto.

(5)   Kontoinhaber können nach dem Verfahren von Artikel 20 neue Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte nominieren.

(6)   Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG oder wegen Erweiterung der Europäischen Union, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die von ihm angeforderten Angaben für die Kontoeröffnung gemäß Artikel 16 sowie die von ihm angeforderten Angaben über die Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 20 übermittelt.

(7)   Vorbehaltlich der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 6 ändert sich der für die Verwaltung eines Kontos zuständige Mitgliedstaat nicht.

ABSCHNITT 3

Schließung von Konten

Artikel 22

Schließung von Konten von KP-Vertragsparteien, Verwaltungskonten, Personenkonten und Handelsplattformkonten

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Kontoinhabers auf Schließung des Kontos einer KP-Vertragspartei im Unionsregister, eines Verwaltungskontos, eines Personenkontos oder eines Handelsplattformkontos, die vom Unionsregister verwaltet werden, wird das betreffende Konto vom Verwalter geschlossen.

Artikel 23

Schließung von Anlagenbetreiberkonten

(1)   Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen über den Entzug bzw. die Rückgabe einer Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage, die somit über keine derartige Genehmigung mehr verfügt. Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter ebenfalls innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn sie erfährt, dass eine Anlage ohne Benachrichtigung der zuständigen Behörde geschlossen wurde. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Benachrichtigung durch die zuständige Behörde registriert der nationale Verwalter im Unionsregister das Datum, an dem die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen abläuft. Schließt eine Anlage, bevor die Genehmigung abläuft, so wird als Ablaufdatum der Genehmigung das von der zuständigen Behörde mitgeteilte Schließungsdatum registriert.

(2)   Der nationale Verwalter kann Anlagenbetreiberkonten bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, in dem die Genehmigung abgelaufen ist, schließen, wenn die betreffende Anlage Zertifikate und Kyoto-Einheiten in einer Menge abgegeben hat, die mindestens den geprüften Emissionen der Anlage entspricht.

Artikel 24

Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten

Luftfahrzeugbetreiberkonten dürfen vom nationalen Verwalter nur geschlossen werden, wenn die zuständige Behörde dies angewiesen hat, weil sie entweder durch Benachrichtigung seitens des Kontoinhabers oder anhand anderer Belege in Erfahrung gebracht hat, dass sich der Luftfahrzeugbetreiber mit einem anderem Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Luftverkehrstätigkeiten insgesamt endgültig eingestellt hat.

Artikel 25

Schließung von Prüferkonten

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf Schließung seines Kontos schließt der nationale Verwalter das Prüferkonto.

(2)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter auch anweisen, ein Prüferkonto zu schließen, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

a)

Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;

b)

die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.

Artikel 26

Positiver Kontostand bei Kontoschließung

(1)   Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 22 bis 25 und gemäß Artikel 28 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber zunächst auf, ein vom ihm verwaltetes anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Verwalter die Zertifikate auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate im Unionsregister und die Kyoto-Einheiten auf das Besitzkonto einer KP-Vertragspartei in seinem KP-Register übertragen.

(2)   Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 27 Absatz 3 gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Anweisung gemäß Artikel 28 Absatz 1 verlangen, dass die Zertifikate unverzüglich auf das betreffende nationale Besitzkonto für Zertifikate und die Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das betreffende Besitzkonto der KP-Vertragspartei gebucht werden.

ABSCHNITT 4

Sperrung des Kontozugangs

Artikel 27

Sperrung des Kontozugangs

(1)   Ein Verwalter kann den Zugang eines Kontobevollmächtigten oder eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu Konten in seinem Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn er weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Bevollmächtigte

a)

versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erlangen, für die er nicht zugangsberechtigt ist;

b)

wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen, oder

c)

versucht hat bzw. versucht, die Sicherheit des Registers oder des Registrierungssystems zu kompromittieren.

(2)   Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

a)

Der Kontoinhaber ist ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben, oder er hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;

b)

der Kontoinhaber hat seine Gebühren nicht gezahlt;

c)

der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;

d)

der Kontoinhaber hat den vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;

e)

der Kontoinhaber hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben keine Belege beigebracht;

f)

der Kontoinhaber verfügt nicht mehr über die erforderliche Mindestanzahl Kontobevollmächtigter;

g)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Kontobevollmächtigter seinen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss;

h)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

(3)   Der nationale Verwalter kann den Zugang zu einem Personenkonto oder einem Handelsplattformkonto sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung dieser Konten gemäß Artikel 13 Absatz 3 oder gemäß Artikel 14 Absatz 3 hätte abgelehnt werden sollen.

(4)   Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, wenn die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.

(5)   Der Kontoinhaber kann gegen die Kontosperrung gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(6)   Die zuständige Behörde oder — im Fall von Konten im Unionsregister — der Zentralverwalter kann den Kontoverwalter ebenfalls anweisen, ein Konto zu sperren.

(7)   Wird der Zugang zu einem Handelsplattformkonto gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den berechtigten Zugang der Handelsplattform zu Nutzerkonten gemäß Artikel 19 Absatz 3. Wird der Kontozugang für Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte eines Handelsplattformkontos gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den berechtigten Zugang der Handelsplattform zu Nutzerkonten gemäß Artikel 19 Absatz 3.

(8)   Ist der Inhaber eines Anlagenbetreiberkontos oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos wegen Kontosperrungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absätze 2a und 3 der Richtlinie 2003/87/EG die Abgaben auszuführen, so gibt der nationale Verwalter auf Anweisung des Kontoinhabers, und nachdem sich der Kontobevollmächtigte mittels Belegdokumenten ausgewiesen hat, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate, ERU und CER ab.

Artikel 28

Schließung von Konten und Entfernung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Verwalters

(1)   Kann die Lage, die zur Sperrung des Zugangs zu Konten gemäß Artikel 27 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht geklärt werden, so kann die zuständige Behörde den nationalen Verwalter anweisen, die Personenkonten oder die Handelsplattformkonten, deren Zugang gesperrt wurde, zu schließen.

(2)   Ist der Kontostand eines Personenkontos gleich null und wurden innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter dem Kontoinhaber mitteilen, dass das Personenkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, es sei denn, der Kontoinhaber stellt vor Ablauf dieser Frist beim nationalen Verwalter einen Antrag auf Weiterführung des Kontos. Geht ein solcher Antrag des Kontoinhabers beim nationalen Verwalter nicht ein, so kann dieser das Konto schließen.

(3)   Der nationale Verwalter schließt ein Anlagenbetreiberkonto, wenn er von der zuständigen Behörde angewiesen wurde, das Konto zu schließen, weil Grund zu der Annahme besteht, dass der Anlagenbetreiber keine weiteren Zertifikate abgeben wird.

(4)   Der nationale Verwalter kann einen Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten von den entsprechenden Konten entfernen, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Bevollmächtigten oder zusätzlichen Bevollmächtigten gemäß Artikel 20 Absatz 3 hätte abgelehnt werden sollen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Nominierung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben gefälscht oder falsch waren.

(5)   Der Kontoinhaber kann gegen die Schließung seines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Entfernung seines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten von seinem Konto gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Bevollmächtigten oder zusätzlichen Bevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Schließung bzw. Entfernung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

KAPITEL V

GEPRÜFTE EMISSIONEN UND VERPFLICHTUNGSERFÜLLUNG

Artikel 29

Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers

(1)   Bevor die Daten über Jahresemissionen an das Unionsregister übermittelt werden, wählen Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber eine Prüfstelle, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen ist. Ist ein Anlagenbetreiber oder ein Luftfahrzeugbetreiber auch Prüfstelle, so kann er sich nicht selbst wählen.

(2)   Der nationale Verwalter gibt die Emissionsdaten für ein bestimmtes Jahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des folgenden Jahres ein. Emissionsdaten einer Anlage können auch während eines Jahres für dieses Jahr eingegeben werden, wenn die Genehmigung der Anlage zur Emission von Treibhausgasen bereits abgelaufen ist. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters der Kontoinhaber oder die Prüfstelle (einschließlich jener zuständigen Behörden, die als Prüfstellen fungieren) für die Eingabe der Emissionsdaten innerhalb der oben gesetzten Frist zuständig ist.

(3)   Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang X übermittelt.

(4)   Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aller von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle die geprüften Jahresemissionen.

(5)   Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet.

(6)   Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen, um Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien zu gewährleisten; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der korrigierten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.

(7)   Sind für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber am 1. Mai eines Jahres keine geprüften Emissionen des Vorjahres erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingetragene geschätzte Emissionsersatzwert so genau wie möglich nach den Kriterien berechnet, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat.

Artikel 30

Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

(1)   Sind am 1. April eines Jahres die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister erfasst, so schaltet das Unionsregister das betreffende Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „gesperrt“.

(2)   Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr ins Unionsregister eingetragen wurden, schaltet das Unionsregister das Konto auf den Status „offen“.

Artikel 31

Berechnung des Erfüllungsstatus

(1)   Am 1. Mai jeden Jahres ermittelt das Unionsregister für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit offenem oder gesperrtem Anlagenbetreiber- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto den Erfüllungsstatus für das Vorjahr, indem alle für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, CER und ERU, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis zum und einschließlich des laufenden Jahres geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet werden.

(2)   Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 ist gleich null, wenn der Erfüllungsstatus für das letzte Jahr der vorangegangenen Handelsperiode größer als null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres der vorangegangenen Handelsperiode, wenn dieser Wert kleiner oder gleich null ist.

(3)   Das Unionsregister registriert den Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr.

Artikel 32

Inaktive Luftfahrzeugbetreiberkonten

(1)   Enthält das Unionsregister an dem Termin für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG für einen Luftfahrzeugbetreiber einen Eintrag gemäß Artikel 29 für die geprüften Emissionen des Vorjahres von gleich null, so schaltet das Unionsregister das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „inaktiv“.

(2)   Das Unionsregister schaltet das Konto auf den Status „offen“, wenn der Wert für die geprüften Emissionen für das Jahr vor dem laufenden Jahr nicht gleich null beträgt.

KAPITEL VI

TRANSAKTIONEN

ABSCHNITT 1

Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten

Artikel 33

Nationale Zuteilungstabellen

(1)   Das EUTL enthält für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 jeweils eine nationale Zuteilungstabelle je Mitgliedstaat. Die nationalen Zuteilungstabellen enthalten die folgenden Angaben:

a)

Gesamtzahl der an Anlagen zu vergebenden Zertifikate: in einem einzigen Feld die Gesamtzahl der Zertifikate, die im Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle an Anlagen vergeben werden;

b)

Gesamtzahl der etablierten Anlagen nicht zugeteilten Zertifikate (Reserve): in einem einzigen Feld die Gesamtzahl der (vergebenen oder zugekauften) Zertifikate, die im Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle für neue Marktteilnehmer und Versteigerungen reserviert werden;

c)

Jahre: in einzelnen Feldern für jedes Jahr des Gültigkeitszeitraums der nationalen Zuteilungstabelle in aufsteigender Reihenfolge;

d)

Anlagenkennung jeder Anlage mit gültiger Genehmigung: in einzelnen Feldern in aufsteigender Reihenfolge. Die aufgelisteten Anlagen umfassen auch die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einseitig einbezogenen Anlagen; vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG fallen nicht darunter;

e)

zugeteilte Zertifikate: die einer bestimmten Anlage für ein bestimmtes Jahr zuzuteilenden Zertifikate sind in das Feld einzutragen, das das betreffende Jahr mit der Anlagenkennung verknüpft.

(2)   Die nationalen Zuteilungstabellen werden anhand des Formulars gemäß Anhang XI erstellt.

Artikel 34

Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate

(1)   Das EUTL enthält für das Jahr 2012 eine einzige EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate. Diese Tabelle enthält die folgenden Angaben:

a)

Gesamtzahl der Kapitel-II-Zertifikate, die im Jahr 2012 innerhalb der Union zuzuteilen sind;

b)

Zahl der Kapitel-II-Zertifikate, die den in der Tabelle aufgelisteten Kontoinhabern bereits kostenfrei zugeteilt wurden;

c)

Zahl der Kapitel-II-Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten noch nicht zugeteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

d)

Kennung der Zuteilungsempfänger (im Falle von Zertifikaten, die im Rahmen von Auktionen zugeteilt werden, ist der Auktionator der Zuteilungsempfänger).

(2)   Die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate wird anhand des Formulars gemäß Anhang XII erstellt.

Artikel 35

Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im EUTL

(1)   Mindestens zwölf Monate vor Beginn des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationale Zuteilungstabelle, die mit der Zuteilungsentscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG übereinstimmen muss.

(2)   Beruht die nationale Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission vorgeschlagene Änderungen des Plans akzeptiert, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle in das EUTL einzutragen.

Artikel 36

Eintrag von Zuteilungsentscheidungen in die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate

Stimmen die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2012 mit der Richtlinie 2003/87/EG überein, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Zuteilungsentscheidungen in die EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL einzutragen.

Artikel 37

Berichtigungen der nationalen Zuteilungstabellen

(1)   Für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 nimmt der nationale Verwalter Berichtigungen an der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL vor, ohne die Kommission im Voraus zu benachrichtigen, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

a)

Ein neuer Marktteilnehmer hat eine Zuteilung erhalten;

b)

der Mitgliedstaat hat die Reserve durch Zukauf von Zertifikaten aufgestockt;

c)

die Emissionsgenehmigung einer Anlage ist abgelaufen, und auf dem Anlagenkonto noch nicht verbuchte Zuteilungen werden in die Reserve übertragen;

d)

eine Anlage wurde in zwei oder mehrere Anlagen aufgespalten;

e)

zwei oder mehrere Anlagen wurden zu einer Anlage zusammengeschlossen.

Diese Berichtigungen dürfen die insgesamt vergebene Menge Zertifikate, wie sie in der nationalen Zuteilungstabelle ausgewiesen ist, nicht verändern.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Berichtigungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle, bei denen es sich nicht um Berichtigungen gemäß Absatz 1 handelt, zusammen mit den entsprechenden Berichtigungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen im Voraus mit. Basiert die Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan, der von der Kommission nicht gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt wurde bzw. für den die Kommission Änderungen akzeptiert hat, und ergibt sie sich aus präziseren Daten, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Berichtigung in die im EUTL erfasste nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

(3)   Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe bzw. Zuteilung von Zertifikaten vorgenommen wurden mit dem Ergebnis, dass sich die Gesamtmenge der Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verringert, überträgt der nationale Verwalter die Zertifikate des vom Unionsregister vorgegebenen Typs in der vom Unionsregister vorgegebenen Menge auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate des betreffenden Verpflichtungszeitraums.

Artikel 38

Berichtigungen der Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate

(1)   Der nationale Verwalter kann die entsprechenden Berichtigungen an der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL vornehmen, ohne die Kommission im Voraus zu benachrichtigen, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

a)

Ein neuer Luftfahrzeugbetreiber hat seine Luftverkehrstätigkeit aufgenommen;

b)

ein Auktionator hat Kapitel-II-Zertifikate zur Auktion erhalten;

c)

ein Luftfahrzeugbetreiber wurde in zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten;

d)

zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetreiber haben sich zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen.

(2)   Diese Berichtigungen dürfen die Gesamtmenge der Kapitel-II-Zertifikate, wie sie in der Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate ausgewiesen ist, nicht verändern.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Berichtigung, ausgenommen Berichtigungen gemäß Absatz 1, ihrer gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Entscheidungen über die Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten, die zur Berichtigung einer von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat irrtümlicherweise zu viel zugeteilten Menge Zertifikate erforderlich ist. Entspricht die Berichtigung der Richtlinie 2003/87/EG, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate auf Basis dieser Entscheidung zu berichtigen und die Berichtigung im EUTL zu erfassen.

(4)   Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die nach der Zuteilung der Kapitel-II-Zertifikate gemäß Artikel 41 vorgenommen wurden mit dem Ergebnis, dass sich die Gesamtmenge der Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verringert, überträgt der nationale Verwalter die vom Zentralverwalter angegebene Anzahl Kapitel-II-Zertifikate auf das Löschungskonto der Union für Kapitel-II-Zertifikate des betreffenden Verpflichtungszeitraums.

(5)   Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrzeugbetreiber betrifft, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltet werden, so wird die Berichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe d von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll, zuständig ist. Bevor die Berichtigung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des fusionierten Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

Artikel 39

Vergabe von Kapitel-III-Zertifikaten

(1)   Nachdem die nationale Zuteilungstabelle im EUTL erfasst ist, führt der nationale Verwalter bis 28. Februar des ersten Jahres des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 folgende Vorgänge aus:

a)

Er überträgt eine Menge AAU, die für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 vergeben wurde und die der Menge der auszugebenden Kapitel-III-Zertifikate entspricht, von einem Konto der KP-Vertragspartei auf das EHS-AAU-Depot-Konto;

b)

er gibt die in der nationalen Zuteilungstabelle ausgewiesene Gesamtmenge an Kapitel-III-Zertifikaten aus und verbucht sie in dem von ihm verwalteten nationalen Besitzkonto für Zertifikate im Unionsregister.

(2)   Bevor die Vorgänge gemäß Absatz 1 ausgeführt werden, teilen die KP-Registerverwalter dem Zentralverwalter die Kontokennung des ausgewiesenen EHS-AAU-Hinterlegungskontos in ihrem KP-Register mit.

(3)   Das Unionsregister teilt jedem Zertifikat bei der Vergabe gemäß Absatz 1 eine individuelle Einheitenkennung zu.

(4)   Mitgliedstaaten ohne KP-Register führen die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht aus.

Artikel 40

Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten

(1)   Unbeschadet der Artikel 37 und 47 überträgt der nationale Verwalter bis 28. Februar jeden Jahres den Teil der Gesamtmenge der vergebenen Kapitel-III-Zertifikate, der der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr entsprechend dem relevanten Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde, vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das betreffende offene Anlagenbetreiberkonto.

(2)   Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine Anlage vorgesehen ist, kann der nationale Verwalter diesen Teil auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr übertragen.

(3)   Werden einer Anlage in der nationalen Zuteilungstabelle aufgrund von Berichtigungen gemäß Artikel 37 zusätzliche Kapitel-III-Zertifikate zugeteilt, so überträgt der nationale Verwalter die für das laufende Jahr zusätzlich zugeteilten Kapitel-III-Zertifikate zu dem Zeitpunkt, an dem er die Anweisung der zuständigen Behörde erhält, vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das betreffende offene Anlagenbetreiberkonto.

Artikel 41

Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten

(1)   Nachdem die EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL erfasst wurde, generiert der nationale Verwalter bis 28. Februar 2012 in jedem offenen Luftfahrzeugbetreiberkonto eine Menge Kapitel-II-Zertifikate, die der in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Inhaber des betreffenden Kontos und das betreffende Jahr ausgewiesenen Zuteilungsmenge entspricht.

(2)   Das Unionsregister teilt jedem Zertifikat bei seiner Generierung gemäß Absatz 1 eine individuelle Einheitenkennung zu.

(3)   Werden einem Kontoinhaber in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate aufgrund von Berichtigungen gemäß Artikel 38 zusätzliche Kapitel-II-Zertifikate zugeteilt, so generiert der nationale Verwalter auf Anweisung der zuständigen Behörde in jedem offenen Luftfahrzeugbetreiberkonto eine zusätzliche Menge Kapitel-II-Zertifikate, die der in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Inhaber des betreffenden Kontos und das laufende Jahr ausgewiesenen zusätzlichen Zuteilungsmenge entspricht.

(4)   Ein inaktives Luftfahrzeugbetreiberkonto, in dem keine Zertifikate gemäß Absatz 1 generiert werden, erhält diese Zertifikate auch nicht, wenn das Konto anschließend wieder auf den Status „offen“ geschaltet wird.

Artikel 42

Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten nach Veräußerung durch einen Mitgliedstaat

Im Verpflichtungszeitraum 2008-2012 überträgt der nationale Verwalter, wenn er infolge einer Veräußerung von Kapitel-III-Zertifikaten für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 durch einen Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde entsprechend angewiesen wird, eine Menge Kapitel-III-Zertifikate vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das von der zuständigen Behörde angegebene Besitzkonto.

ABSCHNITT 2

Übertragung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten

Artikel 43

Übertragung von Zertifikaten durch Kontoinhaber

Auf Antrag eines Kontoinhabers überträgt das Unionsregister Zertifikate, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister gehalten werden, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Zertifikatetyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto gehalten werden kann, verhindert.

Artikel 44

Übertragung von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber

Auf Antrag eines Kontoinhabers überträgt das Unionsregister Kyoto-Einheiten, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister gehalten werden, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister oder in einem KP-Register, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Kyoto-Einheitentyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto gehalten werden kann, verhindert.

Artikel 45

Mindestguthaben von Kapitel-III-Zertifikaten in Besitzkonten im Unionsregister, die von ein und demselben Mitgliedstaat verwaltet werden

(1)   Würde eine von einem Kontoinhaber vorgeschlagene Übertragung von Zertifikaten gemäß Artikel 43 dazu führen, dass die Summe aller Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in den vom nationalen Verwalter eines bestimmten Mitgliedstaats verwalteten Konten des Unionsregister gehalten werden, abzüglich der Menge Kyoto-Einheiten, die zu diesem Zeitpunkt im KP-Register des betreffenden Mitgliedstaats außerhalb des EHS-AAU-Depot-Kontos und des Löschungskontos gehalten werden, kleiner als die Summe der Kyoto-Einheiten ist, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve für den Verpflichtungszeitraum im KP-Register des betreffenden Mitgliedstaats gehalten werden muss, so lehnt das EUTL die vorgeschlagene Übertragung ab.

(2)   Würde eine von einem Kontoinhaber vorgeschlagene Übertragung von Zertifikaten gemäß Artikel 43 dazu führen, dass die Summe aller Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in den von den nationalen Verwaltern der 15 ältesten Mitgliedstaaten verwalteten Konten des Unionsregisters gehalten werden, abzüglich der Menge Kyoto-Einheiten, die zu diesem Zeitpunkt in den KP-Registern des jeweiligen Mitgliedstaats außerhalb der EHS-AAU-Depot-Konten und der Löschungskonten gehalten werden, kleiner als die Summe der Kyoto-Einheiten ist, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve der Europäischen Union für den Verpflichtungszeitraum in den KP-Registern dieser Mitgliedstaaten gehalten werden muss, so lehnt des EUTL die vorgeschlagene Übertragung ab.

ABSCHNITT 3

Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER

Artikel 46

Abgabe von Zertifikaten

(1)   Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate zu übertragen;

b)

die Anzahl und den Typ der für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers übertragenen Zertifikate als abgegeben zu erfassen.

(2)   Kapitel-II-Zertifikate können nur von Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden.

(3)   Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

Artikel 47

Abgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

Auf Anweisung der zuständigen Behörde gibt der nationale Verwalter den Teil der insgesamt vergebenen Zertifikate, der einer Anlage oder einem Luftfahrzeugbetreiber für ein bestimmtes Jahr zugeteilt wurde, ganz oder teilweise ab, indem er die Zahl der abgegebenen Zertifikate für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber für den laufenden Verpflichtungszeitraum erfasst.

Artikel 48

Abgabe von CER und ERU

(1)   Anlagenbetreiber geben CER und ERU gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)

eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Anlagenbetreiberkonto

i)

im Falle von Konten, die von Mitgliedstaaten mit KP-Register verwaltet werden: auf das Konto der KP-Vertragspartei des Verwaltungsmitgliedstaats zu übertragen;

ii)

im Falle von Konten, die von Mitgliedstaaten ohne KP-Register verwaltet werden: auf das Löschungskonto des Unionsregisters zu übertragen;

b)

die Zahl und den Typ der für die Emissionen der betreffenden Anlage im laufenden Verpflichtungszeitraum übertragenen CER und ERU als abgegeben einzutragen.

(2)   Luftfahrzeugbetreiber geben ERU und CER gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)

eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister zu übertragen;

b)

die Zahl der übertragenen CER und ERU als in Bezug auf die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers im laufenden Verpflichtungszeitraum abgegeben einzutragen.

(3)   Das Unionsregister gestattet nur Abgaben von CER und ERU

a)

bis zu der von dem für ein Anlagenkonto zuständigen nationalen Verwalter festgesetzten Höchstmenge im Falle von Anlagenbetreibern;

b)

für 2012: in Höhe von bis zu 15 % der Anzahl Zertifikate, die gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG abgegeben werden müssen, im Falle von Luftfahrzeugbetreibern.

(4)   Das Unionsregister lehnt Anträge auf Abgabe von CER und ERU ab, die über die Höchstmenge CER und ERU, die von Anlagenbetreibern eines Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Zuteilungsplan dieses Mitgliedstaats abgegeben werden können, hinausgehen würden.

(5)   Das Unionsregister lehnt Anträge auf Abgabe von CER oder ERU ab, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG im EHS nicht verwendet werden dürfen.

(6)   Einmal abgegebene CER oder ERU dürfen weder erneut abgegeben noch auf ein Betreiber- oder Personenkonto im EU-EHS übertragen werden.

(7)   Das Unionsregister ist so voreingestellt, dass automatisch sichergestellt wird, dass Kontoinhaber im Rahmen der Artikel 46 und 48 keine Einheiten in falsche Konten abgeben können.

ABSCHNITT 4

Löschung von Zertifikaten und Löschung von Kyoto-Einheiten

Artikel 49

Löschung von Zertifikaten

(1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate, indem

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate übertragen wird und

b)

die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.

(2)   Gelöschte Zertifikate sind keine abgegebenen Zertifikate und dürfen nicht als solche auf Emissionen angerechnet und eingetragen werden.

(3)   Das Unionsregister lehnt den Antrag auf Löschung von Zertifikaten ab, wenn die Löschung von einem Konto ausgeht, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird, und dazu führen würde, dass das für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 52 berechnete Depot-Minimum kleiner als der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 53 berechnete Gateway-Wert ist.

Artikel 50

Löschung von Kyoto-Einheiten

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten, indem ein bestimmter Typ und eine bestimmte Anzahl Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto des KP-Registers des Kontoverwalters übertragen wird.

ABSCHNITT 5

Rückgängigmachung von Transaktionen

Artikel 51

Rückgängigmachung abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise initiiert wurden

(1)   Haben ein Kontoinhaber oder ein Registerverwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von dem (den) Kontobevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der (die) berechtigt ist (sind), den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss des Vorgangs abgesendet werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise oder versehentlich veranlasst wurde.

(2)   Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)

Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten;

b)

Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten;

c)

Abgabe von Zertifikaten;

d)

Abgabe von CER und ERU;

e)

Löschung von Zertifikaten;

f)

Löschung von Kyoto-Einheiten.

(3)   Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.

(4)   Das Unionsregister akzeptiert den Vorschlag für die Rückgängigmachung, sperrt die Einheiten, die zurückübertragen werden sollen, und leitet den Vorschlag an den Zentralverwalter weiter, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)

Die rückgängig zu machende Transaktion wurde spätestens 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3 abgeschlossen;

b)

kein Anlagenbetreiber würde aufgrund der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht für ein vorangegangenes Jahr nicht nachkommen;

c)

auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;

d)

der in Artikel 52 vorgesehene Abzug vom Depot-Minimum, der nach bestimmten Übertragungen vorzunehmen ist, ist im Falle der rückgängig zu machenden Transaktion noch nicht erfolgt;

e)

die rückgängig zu machende Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten erfolgte nach dem Ablaufdatum der Emissionsgenehmigung der Anlage.

(5)   Der Zentralverwalter stimmt dem Vorschlag innerhalb von zehn Arbeitstagen zu. Soweit die rückgängig zu machende Transaktion Übertragungen von Kyoto-Einheiten von einem KP-Register in ein anderes KP-Register betrifft, wird diese Zustimmung nur erteilt, wenn der ITL-Verwalter die Rückgängigmachung der Transaktion im ITL gebilligt hat.

(6)   Das Unionsregister kann die Rückgängigmachung mit unterschiedlichen Einheiten desselben Einheitentyps durchführen, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

ABSCHNITT 6

Anrechnungsmechanismen

Artikel 52

Depot-Minimum auf dem EHS-AAU-Depot-Konto

(1)   Das EUTL registriert für jeden Mitgliedstaat ein Depot-Minimum. Im Falle von Mitgliedstaaten mit KP-Registern verhindert das EUTL Übertragungen von Kyoto-Einheiten aus dem EHS-AAU-Depot-Konto dieser Staaten, die dazu führen würden, dass auf dem EHS-AAU-Depot-Konto Kyoto-Einheiten in einer Menge gehalten werden, die kleiner als das Depot-Minimum ist. Bei Mitgliedstaaten ohne KP-Register ist das Depot-Minimum ein für den Verrechnungsvorgang genutzter Wert.

(2)   Nachdem gemäß Artikel 39 Kapitel-III-Zertifikate vergeben wurden, ergänzt das EUTL das Depot-Minimum um eine Menge in Höhe der vergebenen Kapitel-III-Zertifikate.

(3)   Das EUTL kürzt das Depot-Minimum umgehend, sobald

a)

infolge einer Berichtigung von gemäß Artikel 37 Absatz 3 zugeteilten Kapitel-III-Zertifikaten nach unten Kapitel-III-Zertifikate auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate entspricht;

b)

Kyoto-Einheiten in Höhe der Abgaben von Kapitel-III-Zertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 54 auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der übertragenen Menge entspricht;

c)

Kyoto-Einheiten in Höhe der Menge gemäß Artikel 55 Absatz 1 gelöschter Kapitel-III-Zertifikate gelöscht wurden, wobei die Kürzungsmenge der gelöschten Menge entspricht;

d)

Zertifikate gemäß Artikel 55 Absatz 2 gelöscht wurden, wobei die Kürzungsmenge der gelöschten Menge entspricht.

(4)   Im Anschluss an die Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 kürzt der Zentralverwalter das im EUTL eingetragene Depot-Minimum. Diese Kürzung entspricht der Gesamtmenge der Kapitel-III-Zertifikate, die von Nutzerkonten, die von dem nationalen Verwalter des betreffenden Mitgliedstaats für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verwaltet werden, abgegeben wurden, zuzüglich des gemäß Artikel 56 Absatz 3 berechneten Verrechnungswertes.

Artikel 53

Gateway-Wert und Gateway-Depot-Konto

(1)   Das EUTL trägt für jeden Mitgliedstaat ohne KP-Register einen Gateway-Wert ein.

(2)   Nachdem Kapitel-III-Zertifikate von einem Nutzerkonto, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird, auf ein von einem anderen Mitgliedstaat verwaltetes Nutzerkonto übertragen wurden, erhöht das EUTL den Gateway-Wert in Höhe der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate.

(3)   Das EUTL kürzt den Gateway-Wert, nachdem Kapitel-III-Zertifikate von einem von einem Mitgliedstaat verwalteten Nutzerkonto auf ein von dem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltetes Nutzerkonto übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate entspricht.

(4)   Das EUTL gestattet keine Übertragung von Kapitel-III-Zertifikaten von Konten, die von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet werden, die dazu führen würde, dass der Gateway-Wert größer als die Menge der Kyoto-Einheiten ist, die im Gateway-Depot-Konto des betreffenden Mitgliedstaats gehalten werden.

(5)   Bis 1. Juli 2013 bzw. bis zum Abschluss der Verrechnung gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, gestattet das EUTL keine Übertragung von Kyoto-Einheiten vom Gateway-Depot-Konto eines Mitgliedstaats ohne KP-Register, die dazu führen würde, dass die im Gateway-Depot-Konto dieses Mitgliedstaats gehaltene Menge kleiner als der Gateway-Wert ist.

(6)   Nach dem 1. Juli 2013 bzw. nach dem Abschluss der Verrechnung gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, stellt der Zentralverwalter den Gateway-Wert wieder auf null ein und leert das Gateway-Depot-Konto, indem er in nachstehender Reihenfolge folgende Übertragungen vornimmt:

a)

Übertragungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;

b)

Übertragungen auf das EHS-AAU-Depot-Konto des Mitgliedstaats, der den Gateway nutzt, und zwar maximal in Höhe der Menge, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass alle Kapitel-III-Zertifikate gemäß Artikel 57 in nachfolgende Verpflichtungszeiträume übertragen werden;

c)

Übertragungen auf das Konto der Europäischen Union als KP-Vertragspartei, und zwar maximal in Höhe der Menge etwaiger früherer Übertragungen von diesem Konto auf das Gateway-Depot-Konto;

d)

Übertragungen vom KP-Konto der Vertragspartei des Mitgliedstaats, der das Gateway-Depot-Konto nutzt.

Artikel 54

Übertragung von AAU in Höhe der Abgaben von Kapitel-III-Zertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber

(1)   Bis zum 5. Mai 2013 und jedes folgenden Jahres übertragen die Verwalter von KP-Registern von Mitgliedstaaten mit KP-Registern eine Menge AAU auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister, die der Menge von Kapitel-III-Zertifikaten entspricht, die von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 46 zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegeben wurden.

(2)   Bis zum 1. Juli 2013 bzw. bei Abschluss des Verrechnungsvorgangs gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, überträgt der Zentralverwalter vom Gateway-Depot-Konto eines Mitgliedstaats ohne KP-Register auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister eine Menge Kyoto-Einheiten, die der kleineren der folgenden Mengen entspricht:

a)

Gesamtmenge von Kapitel-III-Zertifikaten, die von Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von dem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet werden, abgegeben wurden;

b)

Gesamtmenge der im Gateway-Konto verbuchten Einheiten.

Artikel 55

Löschung von Kyoto-Einheiten in Höhe der Löschung von Kapitel-III-Zertifikaten

(1)   Bis zum 5. Mai 2013 und jedes folgenden Jahres übertragen die Verwalter von KP-Registern eine Menge AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, auf das Löschungskonto im Unionsregister. Die übertragene Menge entspricht der Menge Kapitel-III-Zertifikate, die gemäß Artikel 49 aus von den jeweiligen Mitgliedstaaten verwalteten Nutzerkonten zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des laufenden Jahres gelöscht wurden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind die Registerverwalter nicht verpflichtet, auf das Löschungskonto im Unionsregister AAU, ERU oder CER in Höhe gelöschter Mengen zu übertragen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Löschung wurde in einem Konto ausgeführt, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird;

b)

die Löschung erfolgte nach dem 30. April des auf das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums folgenden Jahres.

Artikel 56

Verrechnung von Zertifikateübertragungen

(1)   Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 werden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 angewendet, um sicherzustellen, dass nach Übertragungen von Kapitel-III-Zertifikaten zwischen Konten, die von den nationalen Verwaltern unterschiedlicher Mitgliedstaaten verwaltet werden, eine entsprechende Menge Kyoto-Einheiten zwischen KP-Registern übertragen wird.

(2)   Am ersten Arbeitstag nach dem 1. Juni 2013 bzw. an dem Tag, an dem alle Änderungen des Depot-Minimums aufgrund der Berichtigung von Zertifikaten nach unten gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, berechnet der Zentralverwalter für jeden Mitgliedstaat einen Verrechnungswert und benachrichtigt die nationalen Verwalter entsprechend.

(3)   Im Falle von Mitgliedstaaten mit KP-Registern entspricht der Verrechnungswert

a)

dem Depot-Minimum am 1. Juni, abzüglich

b)

der Gesamtmenge an Kapitel-III-Zertifikaten, die von Anlagenbetreibern, die für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 in die Zuständigkeit des nationalen Verwalters des betreffenden Mitgliedstaats fallen, abgegeben wurden.

(4)   Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register entspricht der Verrechnungswert dem gemäß Artikel 53 berechneten Gateway-Wert am 1. Juni 2013.

(5)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 überträgt der Verwalter jedes KP-Registers, dessen Mitgliedstaat einen positiven Verrechnungswert verzeichnet, eine dem Verrechnungswert entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Clearing-Konto im Unionsregister. Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register nimmt der Zentralverwalter diese Übertragung vom Gateway-Depot-Konto des Mitgliedstaats ohne KP-Register aus vor.

(6)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Übertragungen gemäß Absatz 5 überträgt der Zentralverwalter vom zentralen EHS-Clearing-Konto im Unionsregister auf ein Konto der KP-Vertragspartei im KP-Register jedes Mitgliedstaats, das einen negativen Verrechnungswert verzeichnet, eine Menge AAU, die dem positiven Äquivalent des Verrechnungswertes entspricht. Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register wird diese Menge auf das Gateway-Depot-Konto übertragen.

Artikel 57

Übertragung in nachfolgende Verpflichtungszeiträume (Banking)

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 löscht das Unionsregister Kapitel-III-Zertifikate und Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in Nutzerkonten im Unionsregister gehalten werden, und vergibt eine äquivalente Menge Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2013-2020 in dieselben Konten.

Artikel 58

Ausbuchung von AAU, ERU oder CER in Höhe der einheimischen Luftverkehrsemissionen von Luftfahrzeugbetreibern

(1)   Bis zum 30. September des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden Jahres überträgt der Zentralverwalter aus dem separaten Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister auf das Konto der Vertragspartei jedes Mitgliedstaats eine Menge Kyoto-Einheiten, die den geprüften Emissionen der Luftfahrzeugbetreiber entspricht, die in dem im Rahmen der UNFCCC von dem betreffenden Mitgliedstaat für dieses Jahr erstellten nationalen Inventar angegeben sind. Die auf diese Weise übertragenen Mengen müssen so weit wie möglich aus AAU bestehen. Reichen die im separaten Abgabekonto für den Luftverkehr verbuchten AAU nicht aus, um alle Übertragungen abschließen zu können, so überträgt der Zentralverwalter vorzugsweise AAU an diejenigen Mitgliedstaaten, deren einheimische Luftverkehrsemissionen geringer als die AAU-Menge sind, die sie gemäß Artikel 54 Absatz 1 in das separate Abgabekonto für den Luftverkehr übertragen haben.

(2)   Reicht das Guthaben auf dem separaten Abgabekonto für den Luftverkehr nicht aus, um die Übertragung gemäß Absatz 1 auszuführen, so werden alle zu übertragenden Mengen um einen Faktor verringert, der der Gesamtzahl der im separaten Abgabekonto für den Luftverkehr gehaltenen Einheiten, geteilt durch die Gesamtmenge der zu übertragenden Einheiten, entspricht.

KAPITEL VII

TECHNISCHE PARAMETER DES REGISTRIERUNGSSYSTEMS

ABSCHNITT I

Verfügbarkeit

Artikel 59

Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL

(1)   Das EUTL antwortet auf jede Nachricht eines Registers innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Nachricht.

(2)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a)

das Unionsregister den Kontoinhabern 24 Stunden täglich, sieben Tage pro Woche zugänglich ist;

b)

die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 zwischen dem Unionsregister und dem EUTL 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche bestehen;

c)

die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;

d)

das Unionsregister und das EUTL auf Anträge von Kontoinhabern unverzüglich antworten.

(3)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge im Katastrophenfall verfügen.

(4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfallszeiten im Unionsregister und EUTL auf ein Minimum reduziert werden.

Artikel 60

Helpdesk

(1)   Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.

(2)   Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit letztere die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.

ABSCHNITT 2

Sicherheit und Authentifizierung

Artikel 61

Authentifizierung von Registern und des EUTL

(1)   Das Unionsregister authentifiziert sich gegenüber dem EUTL anhand der in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorgegebenen digitalen Zertifikaten, Nutzernamen und Passwörtern.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Union verwenden zur Authentifizierung ihrer Register gegenüber dem ITL zwecks Herstellung der indirekten Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 5 die vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem bezeichneten Stelle vergebenen digitalen Zertifikate.

Artikel 62

Zugang zu Konten im Unionsregister

(1)   Kontoinhaber haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein.

(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Konten im Unionsregister, zu denen auch Handelsplattformen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Zugang haben und bei denen einer der Kontobevollmächtigten auch Kontobevollmächtigter eines Handelsplattformkontos ist, der Handelsplattform über den Inhaber des Handelsplattformkontos zugänglich ist.

(3)   Kommunikationen zwischen Kontobevollmächtigten oder Handelsplattformen und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden gemäß den Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 verschlüsselt.

(4)   Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben.

(5)   Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten kompromittiert, so teilt der Kontobevollmächtigte oder der zusätzliche Kontobevollmächtigte dies dem Kontoverwalter unverzüglich mit und beantragt Ersetzung.

Artikel 63

Authentifizierung und Autorisierung von Kontobevollmächtigten im Unionsregister

(1)   Das Unionsregister weist jedem Kontobevollmächtigten und jedem zusätzlichen Kontobevollmächtigten zwecks Authentifizierung für den Zugang zum Register einen Nutzernamen und ein Passwort zu.

(2)   Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte haben nur Zugang zu den Konten innerhalb des Unionsregisters, für die sie zugangsberechtigt sind, und können nur Vorgänge veranlassen, zu deren Veranlassung sie gemäß Artikel 19 berechtigt sind. Der Zugang bzw. diese Veranlassung erfolgen über einen gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters.

(3)   Zusätzlich zu Nutzernamen und Passwort gemäß Absatz 1 sehen die nationalen Verwalter für alle von ihnen verwalteten Konten einen zweiten Authentifizierungsfaktor vor. Welche Arten von zweitem Faktor zur Berechtigung des Zugangs zum Unionsregister zulässig sind, ist in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 festgelegt.

(4)   Der Verwalter eines Kontos kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Nutzer, der vom Unionsregister ordnungsgemäß authentifiziert wurde, um den Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten handelt, der unter den eingegebenen Authentifizierungsdaten registriert ist, es sei denn, der Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte teilt dem Kontoverwalter mit, dass die Sicherheit seiner Authentifizierungsdaten kompromittiert ist, und beantragt Ersetzung.

Artikel 64

Sperrung des Zugangs von Kontobevollmächtigten wegen Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften

(1)   Der Zentralverwalter kann den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL sperren, wenn ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften des Unionsregisters oder des EUTL vorliegt, der die Integrität des Registrierungssystems, einschließlich der Sicherungshard- und software gemäß Artikel 59, gefährdet.

(2)   Der Verwalter eines KP-Registers kann den Zugang für alle Nutzer des KP-Registers sperren, wenn ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften des KP-Registers vorliegt, der die Integrität des Registrierungssystems, einschließlich der Sicherungshard- und -software gemäß Artikel 59, gefährdet.

(3)   Bei Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften, der eine Sperrung des Registerzugangs nach sich ziehen könnte, benachrichtigt der Verwalter, der den Verstoß feststellt, den Zentralverwalter umgehend über eine etwaige Gefährdung anderer Bereiche des Registrierungssystems. Der Zentralverwalter benachrichtigt anschließend alle anderen Verwalter.

(4)   Wird sich ein Verwalter einer Situation bewusst, die die Totalsperrung des jeweiligen Systemzugangs erforderlich macht, so benachrichtigt er den Zentralverwalter und die Kontoinhaber soweit praktisch möglich im Voraus über die Zugangsperre. Der Zentralverwalter benachrichtigt alsdann so bald wie möglich alle anderen Verwalter.

(5)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 3 muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des betreffenden KP-Registers oder des EUTL deutlich sichtbar angezeigt sein.

Artikel 65

Aussetzung von Vorgängen

(1)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller von einem KP-Register ausgehenden Vorgänge durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das betreffende Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird, und benachrichtigt umgehend den Verwalter des KP-Registers.

(2)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Prozesse durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird, und benachrichtigt umgehend die nationalen Verwalter.

(3)   Der Verwalter eines KP-Registers kann beim Zentralverwalter beantragen, dass die Übermittlung aller oder einiger Vorgänge an sein KP-Register vorübergehend ausgesetzt wird, damit letzteres gewartet werden kann.

(4)   Der Zentralverwalter kann die Veranlassung oder die Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig gewartet werden kann.

(5)   Der Verwalter eines KP-Registers kann beim Zentralverwalter beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neugestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Der Zentralverwalter teilt dem Registerverwalter seinen diesbezüglichen Beschluss so bald wie möglich mit.

ABSCHNITT 3

Automatisierte Prüfung, Registrierung und Abschluss von Vorgängen

Artikel 66

Automatisierte Prüfung von Vorgängen

(1)   Alle Vorgänge müssen die allgemeinen IT-Vorschriften für die elektronische Nachrichtenübermittlung erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Unionsregister einen Vorgang korrekt liest, prüft und registriert. Alle Vorgänge müssen die Vorschriften für den jeweiligen Vorgang gemäß den Kapiteln IV bis VI dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Das EUTL führt bei allen Vorgängen automatisierte Prüfungen aus, um Unregelmäßigkeiten (im Folgenden „Anomalien“) festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.

Artikel 67

Feststellung von Anomalien

(1)   Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem EUTL gemäß Artikel 5 Absatz 2 abgeschlossen werden, bricht das EUTL jeden Vorgang ab, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 66 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt das Unionsregister und den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes entsprechend. Das Unionsregister seinerseits benachrichtigt umgehend die betreffenden Kontoinhaber, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

(2)   Im Falle von Transaktionen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 über das ITL abgeschlossen werden, bricht das ITL jeden Vorgang ab, bei dem entweder vom ITL oder vom EUTL im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 66 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden. Nach Abbrechen eines Vorgangs durch das ITL bricht auch das EUTL die Transaktion ab. Die betroffenen Registerverwalter werden vom ITL durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes über das Abbrechen der Transaktion benachrichtigt. Handelt es sich bei einem der betroffenen Register um das Unionsregister, so benachrichtigt das Unionsregister durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes auch den Verwalter der im Unionsregister geführten Konten, die von der abgebrochenen Transaktion betroffen sind. Das Unionsregister benachrichtigt die betroffenen Kontoinhaber umgehend, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

Artikel 68

Feststellung von Anomalien durch Register

(1)   Das Unionsregister und jedes andere KP-Register enthalten Eingabe-Prüfcodes und Antwort-Prüfcodes, damit gewährleistet ist, dass die bei jedem Vorgang ausgetauschten Informationen korrekt interpretiert werden. Diese Prüfcodes entsprechen den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorgegebenen Codes.

(2)   Vor und während der Ausführung von Vorgängen führt das Unionsregister automatisierte Prüfungen aus, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das EUTL seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt.

Artikel 69

Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das EUTL

(1)   Das EUTL initiiert regelmäßig einen Datenabgleich, um sicherzustellen, dass die EUTL-Aufzeichnungen über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten den Aufzeichnungen über diese Guthaben im Unionsregister entsprechen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Vorgänge vom EUTL registriert.

(2)   Das ITL initiiert regelmäßig einen Datenabgleich, um sicherzustellen, dass die ITL-Aufzeichnungen über Guthaben von Kyoto-Einheiten den Einträgen über diese Guthaben im Unionsregister und allen anderen KP-Registern entsprechen.

(3)   Stellt das EUTL während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Unregelmäßigkeit (im Folgenden „Abweichung“) fest, die darauf hinweist, dass die Angaben über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die das Unionsregister im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelt, nicht mit den Angaben im EUTL übereinstimmen, so stellt das EUTL sicher, dass in Bezug auf diese Konten, Zertifikate oder Kyoto-Einheiten keine weiteren Vorgänge abgeschlossen werden können. Das EUTL benachrichtigt den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten umgehend über festgestellte Abweichungen.

Artikel 70

Abschluss von Vorgängen

(1)   Alle dem ITL übermittelten Transaktionen gemäß Artikel 5 Absatz 1 gelten als abgeschlossen, wenn das ITL das EUTL benachrichtigt, dass der Vorgang abgeschlossen ist.

(2)   Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem EUTL gemäß Artikel 5 Absatz 3 übermittelt wurden, gelten als abgeschlossen, wenn das EUTL das Unionsregister benachrichtigt, dass es die Vorgänge abgeschlossen hat.

(3)   Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 69 Absatz 1 gilt als abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen zwischen den Angaben im Unionsregister und den Angaben im EUTL behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neugestartet und abgeschlossen wurde.

ABSCHNITT 4

Spezifikationen und Änderungsmanagement

Artikel 71

Datenaustausch- und technische Spezifikationen

Nach Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (14) legt die Kommission die für den Austausch von Daten zwischen Registern und Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderlichen Datenaustausch- und technischen Spezifikationen, einschließlich Kennungen, automatisierte Prüf- und Antwortcodes, sowie die zum Starten des Datenaustauschs erforderlichen Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften fest. Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen müssen den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, genügen.

Artikel 72

Änderungsmanagement

Sind eine neue Version eines KP-Registers oder ein neues KP-Register erforderlich, wobei es sich auch um das Unionsregister handeln kann, so muss das betreffende Register die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorgesehenen Prüfverfahren abschließen, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion oder dem neuen Register und dem EUTL oder dem ITL hergestellt und aktiviert werden kann.

KAPITEL VIII

AUFZEICHNUNGEN, BERICHTERSTATTUNG, VERTRAULICHKEIT UND GEBÜHREN

Artikel 73

Aufzeichnungen

(1)   Das Unionsregister und jedes andere KP-Register bewahren Aufzeichnungen über alle Vorgänge und Kontoinhaber 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige Fragen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

(2)   Die nationalen Verwalter müssen zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die von ihnen verwaltete Konten betreffen, Zugang haben, diese Aufzeichnungen abfragen und weiterleiten können.

(3)   Die Aufzeichnungen werden nach den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorgegebenen Vorschriften für die Datenprotokollierung gespeichert.

Artikel 74

Berichterstattung

(1)   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XIII genannten Informationen den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in der ebenfalls in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über die Website des EUTL zur Verfügung. Der Zentralverwalter veröffentlicht keine weiteren Informationen aus dem EUTL oder dem Unionsregister, es sei denn, die Veröffentlichung ist gemäß Artikel 75 zulässig.

(2)   Die nationalen Verwalter können den in Anhang XIII bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XIII genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 73 Zugang haben. Die nationalen Verwalter veröffentlichen keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister, es sei denn, die Veröffentlichung ist gemäß Artikel 75 zulässig.

(3)   Die Adressaten der in Anhang XIII genannten Berichte müssen die Möglichkeit haben, die Berichte mittels Suchfunktion über die Website des EUTL abzurufen.

(4)   Die Verwalter von KP-Registern kommen ihrer Verpflichtung, die Informationen über die Vergabe von ERU gemäß Absatz 46 des Anhangs des Beschlusses 13/CMP.1 der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungiert, zu veröffentlichen, innerhalb einer Woche nach der Vergabe nach.

(5)   Das Unionsregister und alle KP-Register kommen ihrer Verpflichtung, die Informationen gemäß Absatz 47 Buchstaben a, d, f und l des Anhangs des Beschlusses 13/CMP.1 der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dient, zu veröffentlichen, am 1. Januar des fünften Jahres nach der Registrierung der Informationen nach.

(6)   Das Unionsregister und alle KP-Register kommen ihrer Verpflichtung, die Informationen gemäß Absatz 47 Buchstaben b, c, e sowie Buchstaben g bis k des Anhangs des Beschlusses 13/CMP.1 der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungiert, am 1. Januar des ersten Jahres nach der Registrierung der Informationen nach.

Artikel 75

Vertraulichkeit

(1)   Alle im EUTL sowie im Unionsregister und allen anderen KP-Registern enthaltenen Informationen, einschließlich Angaben zu Kontoguthaben und Transaktionen, sind außer zum Zwecke der Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder nationaler Rechtsvorschriften als vertraulich zu behandeln.

(2)   Die folgenden Rechtsträger können im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten beziehen:

a)

die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,

b)

das Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,

c)

Europol,

d)

die nationalen Verwalter der Mitgliedstaaten.

(3)   Daten können den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag zur Verfügung gestellt werden, wenn die Anträge gerechtfertigt und für Ermittlungen, zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs oder zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten unerlässlich sind.

(4)   Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 3 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 3 angegebenen Zwecke erforderlich ist.

(5)   Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zwecks Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu anonymisierten Transaktionsdaten gewähren. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können verdächtige Transaktionsmuster anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 melden.

(6)   Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie eine Kontoeröffnung gemäß Artikel 13 Absatz 3 bzw. Artikel 14 Absatz 3 abgelehnt haben oder deren Nominierung zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 abgelehnt haben.

(7)   Der nationale Verwalter kann beschließen, den nationalen Durchsetzungsbehörden alle Transaktionen, die Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Menge hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Zahl hinausgeht.

(8)   Kontoinhaber können beim nationalen Verwalter schriftlich beantragen, dass die Datenelemente in Anhang VII Tabelle VII-II Reihen 2 bis 12 nur teilweise oder überhaupt nicht auf der öffentlich zugänglichen Website des Unionsregisters veröffentlicht werden.

(9)   Kontoinhaber können beim nationalen Verwalter schriftlich beantragen, dass die Datenelemente in Anhang IX Tabelle IX-I Reihen 3 bis 15 ganz oder teilweise auf der öffentlich zugänglichen Website des Unionsregisters veröffentlicht werden.

(10)   Weder das EUTL noch KP-Register dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen über Zertifikate oder Kyoto-Einheiten verlangen.

Artikel 76

Gebührenregelung

(1)   Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren.

(2)   Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben.

(3)   Für die Transaktionen gemäß Kapitel VI werden keine Gebühren erhoben.

(4)   Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen an der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht mitgeteilte Gebühren auf seiner öffentlich zugänglichen Website.

KAPITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 77

Migration und Entkopplung

(1)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung findet der folgende Migrationsprozess Anwendung:

a)

Die Verwalter von KP-Registern wandeln alle auf Konten verbuchten Zertifikate, die das ITL als AAU anerkennt, in AAU um, indem das Zertifikatelement aus der individuellen Einheitenkennung jeder AAU gestrichen wird, und übertragen sie in das EHS-AAU-Depot-Konto in ihrem KP-Register;

b)

der Zentralverwalter

i)

generiert im Unionsregister eine Menge Zertifikate, die das ITL nicht als AAU anerkennt und die der gemäß Absatz 1 Buchstabe a übertragenen Menge entspricht,

ii)

stellt im Unionsregister eine Reihe von Konten zur Verfügung, die der Serie von Konten entsprechen, von denen die Zertifikate gemäß Absatz 1 Buchstabe a übertragen wurden,

iii)

überträgt eine Menge Zertifikate, die gemäß Ziffer i generiert wurden, auf Konten gemäß Ziffer ii. Die Menge der auf diese Konten übertragenen Zertifikate muss jeweils der Menge entsprechen, die von dem entsprechenden Konto gemäß Absatz 1 Buchstabe a übertragen wurde.

(2)   Die Verwalter von KP-Registern und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass die relevante Konteninformation von den Registern der Mitgliedstaaten ins Unionsregister übertragen wird.

(3)   Der Migrationsvorgang erfolgt nach den Verfahrensvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71. Während der Migration kann der Zentralverwalter das Registrierungssystem vorübergehend für die Dauer von maximal 14 Kalendertagen sperren.

Artikel 78

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(4)   Der Zentralverwalter kann eine beschränkte Kommunikationsverbindung zwischen dem CITL und dem Register eines Beitrittslandes herstellen, damit diese Register mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC über das CITL kommunizieren und Daten über geprüfte Emissionen von Betreibern im CITL eintragen können. Diese Register müssen alle für Register vorgesehenen Prüf- und Initialisierungsverfahren erfolgreich abschließen.“

2.

Artikel 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2e ersetzt:

„(2)   Folgende Rechtsträger können in den Registern und im CITL gespeicherte Daten beziehen:

a)

die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,

a)

das Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,

b)

Europol,

c)

die Registerverwalter von Mitgliedstaaten.

(2a)   Transaktionsdaten können den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 auf deren an den Zentralverwalter oder einen Registerführer gerichteten Antrag zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Anträge gerechtfertigt und für Ermittlungen, zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs oder zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten erforderlich sind.

(2b)   Rechtsträger, die Daten gemäß Absatz 2a beziehen, tragen dafür Sorge, dass die bezogenen Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die nicht in die vorgesehene Verwendung der Daten eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass diese Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 2a genannten Zwecke erforderlich ist.

(2c)   Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu anonymisierten Transaktionsdaten gewähren. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 verdächtige Transaktionsmuster melden.

(2d)   Die Registerführer stellen allen anderen Registerführern nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie die Eröffnung eines Kontos abgelehnt haben oder deren Nominierung zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie abgelehnt haben.

(2e)   Die Registerführer können beschließen, den nationalen Durchsetzungsbehörden alle Transaktionen, die Einheiten betreffen, die über die vom Registerführer festgesetzte Menge hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden eine Anzahl von Transaktionen ausgeht, die über eine vom Registerverwalter festgesetzte Zahl hinausgeht.“

3.

In Artikel 11 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:

„(6)   Der Inhaber eines Personenkontos, eines Prüferkontos oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos darf die Eigentumsrechte an seinem Konto nicht an andere Personen veräußern oder übertragen. Der Inhaber eines Anlagenkontos darf sein Konto nur zusammen mit der Anlage veräußern oder übertragen, der das Konto zugeordnet ist.“

4.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII vorgesehenen Verfahren für die Einrichtung von Konten in seinem Register ein Personenkonto ein oder teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person mit, dass er die Kontoeröffnung ablehnt.“

5.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Antragsteller teilt dem Registerführer innerhalb von zehn Tagen jede Änderung der Informationen mit, die er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang dieser Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Angaben der Person nach dem in Anhang VIII vorgesehenen Verfahren für die Aktualisierung von Kontodaten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Aktualisierung ablehnt.“

6.

In Artikel 19 werden die folgenden Absätze 5 und 6 hinzugefügt:

„(5)   Hat der Registerführer die Kontoeröffnung oder die Aktualisierung von Kontoangaben abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Kontoeröffnung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in Betrugsfälle, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen kann, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die die Kontoeröffnung beantragende Person ermittelt wird.

(6)   Der Registerführer kann verlangen, dass eine Kontoeröffnung beantragende EU-Bürger im Registermitgliedstaat ihren ständigen Wohnsitz bzw. ihren Geschäftssitz haben.“

7.

Es wird folgender Artikel 21a eingefügt:

„Artikel 21a

Schließung von Konten und Entfernung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Registerführers

(1)   Wurde die Lage, die zur Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt, so kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die Personenkonten, deren Zugang ausgesetzt wurde, zu schließen.

(2)   Der Kontoinhaber kann gegen die Kontoschließung gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, das Konto wieder zu aktivieren, oder die Kontoschließung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(3)   Weist ein Konto, dass der Registerführer nach einer Aussetzung des Kontozugangs gemäß Artikel 67 Absatz 1 schließen soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Registerführer den Kontoinhaber zunächst auf, ein vom ihm verwaltetes anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Registerführers innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Registerführer die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen.

(4)   Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 67 Absatz 1b ausgesetzt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde in ihrer Anweisung gemäß Absatz 1 verlangen, dass diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das betreffende nationale Besitzkonto für Zertifikate und Konto der KP-Vertragspartei übertragen werden.“

8.

In Artikel 23 werden folgende Absätze 5 bis 10 hinzugefügt:

„(5)   Nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können Bevollmächtigte sein. Bei den Haupt- und Nebenbevollmächtigten eines Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Haupt- oder Nebenbevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Registerführer kann verlangen, dass mindestens ein Bevollmächtigter von Betreiberkonten oder Personenkonten seinen ständigen Wohnsitz im Registermitgliedstaat hat.

(6)   Bei der Benennung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Registerführer alle von diesem angeforderten Informationen. Diese Informationen umfassen zumindest die Dokumente und Identitätsangaben zur benannten Person gemäß Anhang IVa.

(7)   Der Registerführer prüft die erhaltenen Informationen und erteilt, sofern er sie für zufriedenstellend hält, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Informationen die Zulassung für die benannte Person oder er informiert die die Kontoeröffnung beantragende Person, dass die Zulassung abgelehnt wird. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Registerführer die Prüfungsfrist einmal um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; in diesem Fall unterrichtet er den Kontoinhaber über die Fristverlängerung.

(8)   Hat der Registerführer die Zulassung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten abgelehnt, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person gegen die Ablehnung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Ablehnung der Zulassung kann angeführt werden, dass wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen gegen die als Haupt- oder Nebenbevollmächtigter benannte Person ermittelt wird.

(9)   Ein Haupt- oder Nebenbevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an eine andere Person übertragen.

(10)   Der Registerführer kann einen Haupt- oder Nebenbevollmächtigten von den entsprechenden Konten entfernen, wenn er der Auffassung ist, dass dessen Zulassung gemäß Absatz 7 hätte abgelehnt werden sollen, insbesondere jedoch, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Benennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben gefälscht oder fehlerhaft waren. Der Kontoinhaber kann gegen die Entfernung Einwand bei der zuständigen Behörde erheben, die den Registerführer entweder anweist, den Haupt- oder Nebenbevollmächtigten wieder zuzulassen, oder die Entfernung in einem begründeten Beschluss bestätigt. Als Begründung für die Entfernung eines Haupt- oder Nebenbevollmächtigten kann angeführt werden, dass die betreffende Person wegen Verwicklung in betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto eine instrumentelle Rolle spielen könnte, oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen verurteilt wurde.“

9.

In Artikel 34a wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Hat ein Registerführer versehentlich oder irrtümlicherweise eine Zuteilung gemäß Artikel 46 vorgenommen, die dazu geführt hat, dass einer Anlage, die zum Zeitpunkt der Zuteilungstransaktion nicht mehr in Betrieb war, Zertifikate zugeteilt wurden, so kann die zuständige Behörde den Zentralverwalter anweisen, die Transaktion innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 manuell rückgängig zu machen.“

10.

Kapitel V Abschnitt 1 wird gestrichen.

11.

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

12.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:

„Der Registerverwalter akzeptiert Anträge auf Rückgabe von CER und ERU nur bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Rückgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die zulässige Höchstmenge CER und ERU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgegeben werden können, überschritten wird, oder der dazu führen würde, dass CER oder ERU zurückgegeben werden, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG nicht abgegeben werden dürfen.“

b)

Es werden folgende Absätze hinzugefügt:

„Einmal zurückgegebene CER oder ERU dürfen nicht erneut zurückgegeben und nicht auf Betreiber- oder Personenkonten im EU-EHS übertragen werden.

Zurückgegebene CER und ERU dürfen nur in ein Ausbuchungskonto übertragen werden.“

13.

Artikel 54 wird gestrichen.

14.

Artikel 58 wird gestrichen.

15.

Kapitel V Abschnitt 7 wird gestrichen.

16.

Artikel 62 Absatz 2 wird gestrichen.

17.

In Artikel 67 werden die folgenden Absätze 1a, 1b und 1c eingefügt:

„(1a)   Ein Verwalter kann den Zugang der Haupt- und Nebenbevollmächtigten für ein bestimmtes Konto sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

a)

Der Kontoinhaber ist ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;

b)

der Kontoinhaber hat seine Gebühren nicht gezahlt, oder

c)

der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;

d)

der Kontoinhaber hat den Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;

e)

der Kontoinhaber hat keine Belege im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben beigebracht;

f)

der Kontoinhaber verfügt nicht mehr über die erforderliche Mindestanzahl Kontobevollmächtigte für das Konto;

g)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Kontobevollmächtigter seinen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss;

h)

der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.

(1b)   Der Registerführer kann den Zugang zu einem Personenkonto aussetzen, wenn er der Auffassung ist, dass die Kontoeröffnung auf Basis von Artikel 19 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen. Der Kontoinhaber kann gegen die Aussetzung innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den Registerführer entweder anweist, den Zugang wieder herzustellen, oder die Aussetzung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(1c)   Die zuständige Behörde oder — im Falle von Konten im Unionsregister — der Zentralverwalter kann den Verwalter ebenfalls anweisen, eine Aussetzung gemäß Absatz 1a vorzunehmen.“

18.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über Personenkonten

1.

Die Angaben gemäß der Tabelle IV-I. (Die Kontokennung und die alphanumerische Kennnummer dürfen nur einmal im Register vorkommen.)

Tabelle IV-I

1

Kontokennung (vom Register ausgegeben)

2

Kontotyp

3

Verpflichtungszeitraum

4

Kennung des Kontoinhabers (vom Register ausgegeben)

5

Name des Kontoinhabers

6

Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber gewählt)

7

Adressdaten des Kontoinhabers — Land

8

Adressdaten des Kontoinhabers — Region oder Bundesland

9

Adressdaten des Kontoinhabers — Stadt

10

Adressdaten des Kontoinhabers — Postleitzahl

11

Adressdaten des Kontoinhabers — Straße

12

Adressdaten des Kontoinhabers — Hausnummer

13

Adressdaten des Kontoinhabers — Firmenzulassungs- oder Kennnummer

14

Adressdaten des Kontoinhabers — Telefon 1

15

Adressdaten des Kontoinhabers — Telefon 2

16

Adressdaten des Kontoinhabers — E-Mail-Anschrift

17

Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)

18

Geburtsort (bei natürlichen Personen)

19

Mehrwertsteuernummer mit Landescode

2.

Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ein offenes Bankkonto besitzt.

3.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden Person, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

Pass oder Personalausweis, von einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums oder der OECD ausgestellt;

a)

jeder andere Pass, sofern von einer EU-Botschaft als gültig beglaubigt.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der natürlichen Person, die Inhaber des Personenkontos ist, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

das Ausweisdokument gemäß Nummer 3, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;

b)

jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;

c)

falls das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweisdokumente ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters in der Regel als Nachweis des ständigen Wohnsitzes des Kontoinhabers akzeptiert wird.

5.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz der juristischen Person, die Inhaber des Personenkontos ist, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

Gründungskunde der juristischen Person;

b)

Eintragungsnachweis der juristischen Person.

6.

Die Authentizität jedes für die Zwecke der Nummern 4 oder 5 vorgelegten Nachweisdokuments, das von der Regierung eines Landes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgestellt wurde, muss von einem Notar beglaubigt sein.

7.

Der Registerführer kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Registerführer vorgegebenen Sprache begleitet sind.“

19.

Es wird folgender Anhang IVa eingefügt:

„ANHANG IVa

Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über Haupt- und Nebenbevollmächtigte

Tabelle IVa-I:   Angaben über Bevollmächtigte

1

Personenkennung

2

Art der Vollmacht

3

Vorname

4

Nachname

5

Anrede

6

Funktion

7

Adressdaten — Land

8

Adressdaten — Region oder Bundesland

9

Adressdaten — Stadt

10

Adressdaten — Postleitzahl

11

Adressdaten — Straße

12

Adressdaten — Hausnummer

13

Telefon 1

14

Telefon 2

15

E-Mail-Anschrift

16

Geburtsdatum

17

Geburtsort

18

Bevorzugte Sprache

19

Vertraulichkeitsgrad

20

Rechte von Nebenbevollmächtigten

1.

Die Informationen gemäß der Tabelle IVa-I.

2.

Unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass er eine bestimmte Person zum Haupt- oder Nebenbevollmächtigten benennen will.

3.

Nachweis, dass die benannte Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums ein offenes Bankkonto hat.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

Pass oder Personalausweis, von einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgestellt;

a)

jeder andere Pass, sofern von einer EU-Botschaft als gültig beglaubigt.

5.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

das Ausweisdokument gemäß Nummer 4, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;

b)

jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;

c)

falls das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweisdokumente ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters in der Regel als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.

6.

Die Authentizität jedes für die Zwecke von Nummer 5 vorgelegten Nachweisdokuments, das von der Regierung eines Landes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgestellt wurde, muss von einem Notar beglaubigt sein.

7.

Der Registerführer kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Registerführer vorgegebenen Sprache begleitet sind.“

20.

Anhang XIa wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle XIa-3 wird der Satz „Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate erhalten einen Nullwert.“ gestrichen.

a)

In Tabelle XIa-4 wird der Satz „Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate werden nicht geändert.“ gestrichen.

b)

In Tabelle XIa-7 wird der Code „7215“ gestrichen.

21.

In Anhang XII Tabelle XII-I erhält die Beschreibung neben Antwortcode 7701 folgende Fassung:

„Die Zuteilung muss für sämtliche Jahre erfolgen.“

22.

Anhang XVI wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4c genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4b genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan.“

2.

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Name, Anschrift, Wohnort, Postleitzahl, Land, Telefonnummer und E-Mail-Anschrift des Kontoinhabers.“

3.

Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Haupt- und Nebenbevollmächtigten, sofern der Kontoinhaber den Registerführer schriftlich ersucht hat, einen Teil oder alle diese Informationen zu veröffentlichen.“

4.

Nummer 4 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Die geprüften Emissionen, einschließlich ihrer Berichtigungen, der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage für das Jahr X sind ab dem 1. April des Jahres (X+1) oder — falls der 1. April auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt — ab dem ersten Arbeitstag nach dem 1. April zu veröffentlichen;

b)

die Einheiten, die gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegeben wurden, sind für das Jahr X mit Angabe der Einheitenkennung (im Falle von ERU und CER) ab dem 1. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen;“.

5.

Es wird folgende Nummer 4c hinzugefügt:

„4c.

eine Liste der Einheitenkennungen aller zurückgegebenen Zertifikate, CER und ERU wird alle 24 Stunden veröffentlicht und aktualisiert. Im Falle von CER und ERU werden auch der Projektname, das Ursprungsland und die Projektkennung veröffentlicht.“

6.

Nummer 12a erhält folgende Fassung:

„12a.

Das CITL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:

den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto zurückgegeben wurden, für das sie zugeteilt wurden;

die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwalten werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.“

Artikel 79

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EG) Nr. 994/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.

Artikel 80

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 2 bis 76 und die Anhänge gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(5)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(12)  ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Tabelle I-I:   Kontotypen und für jeden Kontotyp zulässige Einheitentypen

Name des Kontotyps

Kontoinhaber

Kontoverwalter

Anzahl Konten dieses Typs

Zertifikate (ohne Kyoto-Einheiten)

Kyoto-Einheiten

Kapitel-III-Zertifikate

Kapitel-II-Zertifikate

AAU

CER

ERU

lCER/tCER/RMU

I.   Konten einer KP-Vertragspartei in KP-Registern (einschließlich im Unionsregister)

Besitzkonto der Vertragspartei

KP-Vertragspartei

Verwalter des KP-Registers (im Unionsregister: der Zentralverwalter)

mindestens 1

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

Löschungskonto

1

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

Ausbuchungskonto

1

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

EHS-AAU-Depot-Konto

1

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

II.   Verwaltungskonten im Unionsregister

Nationales Besitzkonto für Zertifikate

Mitgliedstaat

Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats

1 Konto je Mitgliedstaat

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Zentrales EHS-Clearing-Konto

EU

Zentralverwalter

1

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Gateway-Depot-Konto

1 Konto je Mitgliedstaat ohne KP-Register

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Löschungskonto der Union für Zertifikate

1

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Separates Abgabekonto für den Luftverkehr

1

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Nein

III.   Nutzerkonten im Unionsregister

Anlagenbetreiberkonto

Anlagenbetreiber

Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist

1 Konto je Anlage/Luftfahrzeugbetreiber/Person/Handelsplattform in dem betreffenden Mitgliedstaat

Ja

Nein

Nach MS (1)

Ja

Ja

Nach MS (1)

Luftfahrzeugbetreiberkonto

Luftfahrzeugbe treiber

Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers

Ja

Ja

Nach MS (1)

Ja

Ja

Nach MS (1)

Personenkonto

Person

Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat

Ja

Ja

Nach MS (1)

Ja

Ja

Nach MS (1)

Handelsplattformkonto

Handelsplattform

Ja

Ja

Nach MS (1)

Ja

Ja

Nach MS (1)

Prüferkonto

Prüfstelle

1 Konto je Prüfstelle

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein


(1)  Der nationale Verwalter des Mitgliedstaats kann entscheiden, ob dieser Einheitentyp für das betreffende Konto (oder den betreffenden Kontotyp) zulässig ist.


ANHANG II

Typen von Transaktionen, die von den einzelnen Kontotypen in Auftrag gegeben („Initiated“) und empfangen („Received“) werden können (mit Angabe der zulässigen Einheitentypen)

Name des Kontotyps

Transaktionstyp und -art (I = Initiate, R = receive)

Übertragung von Einheiten

Abgabe von Einheiten

Löschung von Zertifikaten

Löschung von Kyoto-Einheiten

von einem Konto im UR

auf ein Konto im UR (von einem Nicht-UR-Konto)

zwischen zwei Nicht-UR-Konten (im EWR)

I

R

I

R

I

R

I

R

I

R

I

R

I.   Konten einer KP-Vertragspartei im Unionsregister (UR) und allen anderen KP-Registern

Besitzkonto der KP-Vertragspartei

n.z.

Ja

Ja

n.z.

Ja

Ja

Nein

Ja

Nein

Nein

Ja

Nein

Löschungskonto

n.z.

Ja

Nein

n.z.

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Ja

Ausbuchungskonto

n.z.

Ja

Nein

n.z.

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

EHS-AAU-Depot-Konto

n.z.

n.z.

Ja

n.z.

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

II.   Verwaltungskonten im Unionsregister

Zentrales EHS-Clearing-Konto

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Gateway-Depot-Konto (für Mitgliedstaaten ohne KP-Register)

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nationales Besitzkonto für Zertifikate (nur für Mitgliedstaaten mit KP-Registern)

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Löschungskonto der Union für Zertifikate

Nein

Nein

n.z.

Nein

n.z.

n.z.

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Nein

Separates Abgabekonto für den Luftverkehr

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Nein

Ja

Nein

Nein

Ja

Nein

III.   Nutzerkonten im Unionsregister

Anlagenbetreiberkonto

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Luftfahrzeugbetreiberkonto

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Personenkonto

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Nein

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Handelsplattformkonto

Ja

Ja

n.z.

Ja

n.z.

n.z.

Nein

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Prüferkonto

Nein

Nein

n.z.

Nein

n.z.

n.z.

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein


ANHANG III

Mit den Anträgen auf Eröffnung von Konten einer KP-Vertragspartei und Verwaltungskonten vorzulegende Informationen

1.

Die Informationen gemäß Tabelle III-I.

Tabelle III-I:   Kontoangaben für alle Konten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Typ

Aktualisierbar?

Zustimmung des NV zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt?

1

Kontokennung (vom UR vergeben)

O

Vorgege-ben

Nein

n.z.

Nein

2

Kontotyp

O

Auswahl

Nein

n.z.

Ja

3

Verpflichtungszeitraum

O

Auswahl

Nein

n.z.

Ja

4

Kontoinhaber-Kennung (vom UP ausgegeben)

O

Frei

Ja

Ja

Ja

5

Name des Kontoinhabers (KI)

O

Frei

Ja

Ja

Ja

6

Kontoname (vom Kontoinhaber frei wählbar)

O

Frei

Ja

Nein

Nein

7

KI-Adressdaten — Land

O

Auswahl

Ja

Ja

Ja

8

KI-Adressdaten — Region oder Bundesland

F

Frei

Ja

Ja

Ja

9

KI-Adressdaten — Stadt

O

Frei

Ja

Ja

Ja

10

KI-Adressdaten — Postleitzahl

O

Frei

Ja

Ja

Ja

11

KI-Adressdaten — Straße

O

Frei

Ja

Ja

Ja

12

KI-Adressdaten — Hausnummer

O

Frei

Ja

Ja

Ja

13

Zulassungsnummer oder Kennung der Anlage des KI

O

Frei

Ja

Ja

Ja

14

KI — Telefon 1

O

Frei

Ja

Nein

Ja

15

KI — Telefon 2

O

Frei

Ja

Nein

Ja

16

KI — E-Mail-Anschrift

O

Frei

Ja

Nein

Ja

17

Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)

F

Frei

Nein

n.z.

Nein

18

Geburtsort (bei natürlichen Personen)

F

Frei

Nein

n.z.

Nein

19

USt-IdNr. mit Landescode

F

Frei

Ja

Ja

Nein

20

Datum der Kontoeröffnung

O

Vorgege-ben

Nein

n.z.

Ja

21

Datum der Kontoschließung

F

Vorgege-ben

Ja

Ja

Ja

2.

Der Kontoname darf nur einmal im Register vorkommen.


ANHANG IV

Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Personenkonten, Handelsplattformkonten und Prüferkonten

1.

Die Daten gemäß Tabelle III-I. (Die Kontokennung und der aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kontoname dürfen nur einmal im Register vorkommen.)

2.

Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.

3.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

Pass oder Personalausweis, ausgestellt vom einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder

b)

jeder andere von einer EU-Botschaft als gültig beglaubigte Pass.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden juristischen Person, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

Gründungsurkunde der juristischen Person;

b)

Eintragungsnachweis der juristischen Person.

5.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist;

b)

jedes andere amtlich ausgestellte Ausweisdokument, auf dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist;

c)

sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der betreffenden Person bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der betreffenden Person akzeptiert wird.

6.

Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 4 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.

7.

Im Falle der Belegdokumente gemäß den Nummern 3, 4 oder 5, die von einer Regierung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgestellt wurden, muss die Authentizität der Dokumente notariell beglaubigt sein.

8.

Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.

9.

Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß den Nummern 3, 4 oder 5 beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.


ANHANG V

Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Handelsplattformkonten

1.

Eine unterzeichnete Erklärung der zuständigen Finanzbehörde des Mitgliedstaats des das Konto eröffnenden Verwalters, aus der hervorgeht, dass die Person, die die Kontoeröffnung beantragt, von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist als

a)

geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;

b)

ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;

c)

eine andere Börse, bei der es sich um ein von einem Marktteilnehmer betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales Handelssystem handelt, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten innerhalb des Systems zusammenführt oder eine solche Zusammenführung erleichtert, einschließlich Verrechnungs- oder Abrechnungsstellen, die für die Bezahlung und Aushändigung von Zertifikaten und die Verwaltung von Sicherheitsdiensten für die betreffenden geregelten Märkte oder multilateralen Handelssysteme zuständig sind, oder jede andere Klimabörse.

Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Prüferkonten

2.

Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in dem Mitgliedstaat des Verwalters, bei dem die Kontoeröffnung beantragt wird, als Prüfer akkreditiert ist.


ANHANG VI

Hauptbedingungen und -kriterien

Aufbau und Wirkung der Hauptbedingungen und -kriterien

1.

Beziehung zwischen Kontoinhabern und Registerverwaltern.

Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten

2.

Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Nutzernamen und Passwörter sowie den Zugang zu den Internetseiten des Registers.

3.

Verpflichtung, die Internetseiten des Registers mit Daten zu versorgen und die Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten.

4.

Verpflichtung, die Nutzungsbedingungen der Internetseiten des Registers einzuhalten.

Verpflichtungen des Registerverwalters

5.

Verpflichtung zur Ausführung der Anweisungen des Kontoinhabers.

6.

Verpflichtung zur Protokollierung der Angaben zum Kontoinhaber.

7.

Verpflichtung zur Eröffnung, Aktualisierung oder Schließung des Kontos nach den Vorschriften der Verordnung.

Ablauf von Vorgängen

8.

Vorschriften für den Abschluss und die Bestätigung eines Vorgangs.

Zahlungen

9.

Kriterien und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung.

Funktionieren der Internetseiten des Registers

10.

Vorschriften bezüglich des Rechts des Registerverwalters, Änderungen an der Register-Website vorzunehmen.

11.

Bedingungen für die Nutzung der Register-Website.

Gewährleistung und Schadensersatz

12.

Genauigkeit der Angaben.

13.

Berechtigung zur Einleitung von Vorgängen.

Änderung dieser Hauptkriterien zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften

Sicherheit und Reaktion auf Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften

14.

Angabe, dass alle verdächtigen Nachrichten, die Transaktionen betreffen, vom nationalen Verwalter an die nationalen Durchsetzungsbehörden weitergegeben werden können.

Streitbeilegung

15.

Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern.

Haftung

16.

Haftungsbegrenzung für den Registerverwalter.

17.

Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

Rechte von Dritten:

Vertretung, Mitteilungen und anwendbares Recht


ANHANG VII

Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Informationen über Anlagenbetreiberkonten

1.

Die Informationen gemäß der Tabelle III-I.

2.

Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name sollte mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.

3.

Die Informationen gemäß den Tabellen VII-I und VII-II

Tabelle VII-I:   Angaben über Anlagenbetreiberkonten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des NV zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt?

1

Anlagenkennung

O

Vorgegeben

Nein

Ja

2

Genehmigungskennung

O

Frei

Ja

Ja

Ja

3

Datum des Inkrafttretens der Genehmigung

O

Frei

Nein

Ja

4

Datum des Ablaufs der Genehmigung

F

Frei

Ja

Ja

Ja

5

Name der Anlage

O

Frei

Ja

Ja

Ja

6

Aktivitätstyp der Anlage

O

Auswahl

Ja

Ja

Ja

7

Adressdaten — Land

O

Vorgegeben

Ja

Ja

Ja

8

Adressdaten — Region oder Bundesland

F

Frei

Ja

Ja

Ja

9

Adressdaten — Stadt

O

Frei

Ja

Ja

Ja

10

Adressdaten — Postleitzahl

O

Frei

Ja

Ja

Ja

11

Adressdaten — Straße

O

Frei

Ja

Ja

Ja

12

Adressdaten — Hausnummer

O

Frei

Ja

Ja

Ja

13

Telefon 1

O

Frei

Ja

Nein

Ja

14

Telefon 2

O

Frei

Ja

Nein

Ja

15

E-Mail-Anschrift

O

Frei

Ja

Nein

Ja

16

Muttergesellschaft

F

Frei

Ja

Nein

Ja

17

Tochtergesellschaft

F

Frei

Ja

Nein

Ja

18

EPRTR-Kennnummer

O

Frei

Ja

Nein

Ja

19

Breitengrad

F

Frei

Ja

Nein

Ja

20

Längengrad

F

Frei

Ja

Nein

Ja

Tabelle VII-II:   Angaben über Prüferkonten und Ansprechpartner

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des NV zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt?

1

Prüfer

F

Auswahl

Ja

Nein

Ja

 

Firmenbezeichnung

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

 

Firmenabteilung

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

2

Ansprechpartner (AP) im Mitgliedstaat — Vorname

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

3

Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

4

AP-Adressdaten — Land

F

Vor-gegeben

Ja

Nein

Ja (1)

5

AP-Adressdaten — Region oder Bundesland

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

6

AP-Adressdaten — Stadt

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

7

AP-Adressdaten — Postleitzahl

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

8

AP-Adressdaten — Straße

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

9

AP-Adressdaten — Hausnummer

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

10

AP-Telefon 1

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

11

AP-Telefon 2

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

12

AP-E-Mail-Anschrift

F

Frei

Ja

Nein

Ja (1)

4.

Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.


(1)  Diese Angaben werden nicht angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 75 ihre Vertraulichkeit verlangt.


ANHANG VIII

Dem Registerverwalter mitzuteilende Informationen über Luftfahrzeugbetreiberkonten

1.

Die Informationen gemäß den Tabellen III-I und VII-II.

2.

Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name sollte mit dem Namen im Monitoring-Plan übereinstimmen. Ist der Name im Monitoring-Plan überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Namen zu verwenden.

3.

Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I.

Tabelle VIII-I:   Angaben über Luftfahrzeugbetreiberkonten

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des NV zur Aktualisierung erforderlich?

Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt?

1

Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (vom Unionsregister ausgegeben)

O

Frei

Nein

Ja

2

Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009

O

Frei

Ja

Ja

Ja

3

Rufzeichen (ICAO-Kennung)

F

Frei

Ja

Ja

Ja

4

Kennung des Monitoring-Plans

O

Frei

Ja

Ja

Ja

5

Monitoring-Plan — Anlaufjahr

O

Frei

Nein

Ja

6

Monitoring-Plan — Ablaufjahr

F

Frei

Ja

Ja

Ja

4.

Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.


ANHANG IX

Dem Kontoverwalter mitzuteilende Informationen über Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte

Tabelle IX-I:   Angaben über Kontobevollmächtigte

 

A

B

C

D

E

F

Nr.

Kontoangabe

Obligatorisch oder fakultativ?

Art der Angabe

Aktualisierbar?

Zustimmung des NV zur Aktualisierung erforder-lich?

Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt?

1

Personen-Kennung

O

Frei

Nein

n.z.

Nein

2

Art der Vollmacht

O

Auswahl

Ja

Nein

Ja

3

Vorname

O

Frei

Ja

Ja

Nein (1)

4

Nachname

O

Frei

Ja

Ja

Nein (1)

5

Anrede

F

Frei

Ja

Nein

Nein (1)

6

Funktion

F

Frei

Ja

Nein

Nein (1)

 

Firmenbezeichnung

F

Frei

Ja

Nein

Nein (1)

 

Firmenabteilung

F

Frei

Ja

Nein

Nein (1)

7

Adressdaten — Land

O

Vorgegeben

Nein

n.z.

Nein (1)

8

Adressdaten — Region oder Bundesland

F

Frei

Ja

Ja

Nein (1)

9

Adressdaten — Stadt

O

Frei

Ja

Ja

Nein (1)

10

Adressdaten — Postleitzahl

O

Frei

Ja

Ja

Nein (1)

11

Adressdaten — Straße

O

Frei

Ja

Ja

Nein (1)

12

Adressdaten — Hausnummer

O

Frei

Ja

Ja

Nein (1)

13

Telefon 1

O

Frei

Ja

Nein

Nein (1)

14

Telefon 2

O

Frei

Ja

Nein

Nein (1)

15

E-Mail-Anschrift

O

Frei

Ja

Nein

Nein

16

Geburtsdatum

O

Frei

Nein

n.z.

Nein

17

Geburtsort

O

Frei

Nein

n.z.

Nein

18

Bevorzugte Sprache

F

Auswahl

Ja

Nein

Nein

19

Geheimhaltungsgrad

F

Auswahl

Ja

Nein

Nein

20

Rechte zusätzlicher Kontobevollmächtigter

O

Mehr-fachwahl

Ja

Nein

Nein

1.

Die Informationen gemäß Tabelle IX-I.

2.

Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten nominieren will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu veranlassen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.

3.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der nominierten Person, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

Pass oder Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder

b)

jeder andere von einer EU-Botschaft als gültig beglaubigte Pass.

4.

Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der nominierten Person, wobei es sich um eine beglaubigte Abschrift handeln kann:

a)

Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist;

b)

jedes andere amtlich ausgestellte Ausweisdokument, auf dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist;

c)

sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der nominierten Person bestätigt;

d)

jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der nominierten Person akzeptiert wird.

5.

Im Falle eines Belegdokuments gemäß Nummer 4, das von einer Regierung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgestellt wurde, muss die Authentizität des Dokuments notariell beglaubigt sein.

6.

Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Registerverwalter bestimmten Sprache begleitet sind.

7.

Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß den Nummern 3 und 4 beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.


(1)  Diese Angaben werden nur angezeigt, wenn der Kontoinhaber gemäß Artikel 75 ihre Veröffentlichung verlangt.


ANHANG X

Formulare für die Übermittlung der Daten über die Jahresemissionen

1.

Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Informationen gemäß Tabelle X-I enthalten.

Tabelle X-I:   Emissionsdaten von Anlagenbetreibern

 

A

B

C

1

Anlagen-Kennung:

 

2

Berichtsjahr

 

Treibhausgasemissionen

 

in Tonnen

in Tonnen CO2-Äq.

3

CO2-Emissionen

 

 

4

N2O-Emissionen

 

 

5

PFC-Emissionen

 

 

6

Gesamtemissionen

Σ (C2 + C3 + C4)

2.

Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Daten gemäß Anhang XIV Abschnitt 8 Nummern 8 und 9 der Entscheidung 2007/589/EG enthalten.

3.

Das elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten ist in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 71 vorzugeben.


ANHANG XI

Nationale Zuteilungstabellen für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012

Reihe Nr.

Name

Anzahl Kapitel-III-Zertifikate

Eintrag („r“ = „Reihe“)

 

Landescode des Mitgliedstaats

 

Manueller Eintrag

1

Gesamtzahl der an Anlagen zu vergebenden Zertifikate

 

Σ (r5 bis r9, r12 bis r16)

2

Gesamtzahl der Zertifikate in der Reserve

 

Manueller Eintrag

3

 

Kontokennung von Anlage A

 

Manueller Eintrag

4

 

Anlage A zuzuteilende Menge:

 

 

5

 

 

im Jahr 2008

 

Manueller Eintrag

6

 

 

im Jahr 2009

 

Manueller Eintrag

7

 

 

im Jahr 2010

 

Manueller Eintrag

8

 

 

im Jahr 2011

 

Manueller Eintrag

9

 

 

im Jahr 2012

 

Manueller Eintrag

10

 

Kontokennung von Anlage B

 

Manueller Eintrag

11

 

Anlage B zuzuteilende Menge:

 

 

12

 

 

im Jahr 2008

 

Manueller Eintrag

13

 

 

im Jahr 2009

 

Manueller Eintrag

14

 

 

im Jahr 2010

 

Manueller Eintrag

15

 

 

im Jahr 2011

 

Manueller Eintrag

16

 

 

im Jahr 2012

 

Manueller Eintrag


ANHANG XII

Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012

Reihe Nr.

Name

Anzahl Kapitel-II-Zertifikate

Eintrag („r“ = „Reihe“)

1

Menge an Kapitel-II-Zertifikaten im Jahr 2012 für die gesamte Union:

 

Manueller Eintrag

2

 

2012 noch zuzuteilen

 

(r1 × 0,15) = Σ (r3, r4, r5)

3

 

 

von MS 1:

 

Manueller Eintrag

4

 

 

von MS 2:

 

Manueller Eintrag

5

 

 

von MS n:

 

Manueller Eintrag

6

 

2012 bereits zugeteilt

 

(r1 – r2) = Σ (r7, r8, r9)

7

 

 

an Luftfahrzeugbetreiber 1:

 

Manueller Eintrag

8

 

 

an Luftfahrzeugbetreiber 2:

 

Manueller Eintrag

9

 

 

an Luftfahrzeugbetreiber n:

 

Manueller Eintrag


ANHANG XIII

Berichtspflichten des Zentralverwalters

Öffentlich zugängliche Informationen

1.

Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:

a)

Alle Angaben, die in den Tabellen III-I, VII-I, VII-II, VIII-I und IX-I in der Rubrik „Im öffentlichen Teil der UR-Website angezeigt“ ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;

b)

den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 40 und 41 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;

c)

den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;

d)

die Zahl der gemäß Artikel 46 abgegebenen Zertifikate, ERU und CER sowie die Einheitenkennung der abgegebenen ERU und CER. Die Zahl der zwischen dem 1. Januar und dem 15. Mai abgegebenen Zertifikate, ERU und CER wird erst nach dem 15. Mai angezeigt. Zwischen dem 15. Mai und dem 31. Dezember werden diese Angaben alle 24 Stunden aktualisiert;

e)

ab dem 1. April des Jahres (X+1) den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich der Berichtigungen dieses Wertes, für die dem Anlagenkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X;

f)

ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Anlagenbetreiber- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Kyoto-Einheiten oder Zertifikate abgegeben hat, die zumindest den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahren entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIII-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines „*“ in den in Reihe 5 von Tabelle XIII-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

Tabelle XIII-I: Angaben zur Verpflichtungserfüllung

Reihe Nr.

Erfüllungsstatus gemäß Artikel 31

Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen?

Symbol

Erklärung

Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen

1

0 oder Pluswert

Ja

A

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER entspricht dem oder ist größer als der Wert der geprüften Emissionen.“

2

Minuswert

Ja

B

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.“

3

Beliebiger Wert

Nein

C

„Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.“

4

Beliebiger Wert

Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist)

X

„Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden.“

5

Beliebiger Wert

Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert)

* [zusätzlich zum ersten Symbol]

„Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.“

2.

Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:

a)

Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 37;

b)

die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate einschließlich etwaiger Berichtigungen der Tabelle gemäß Artikel 38;

c)

die etwaige Reservetabelle gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission (1);

d)

die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;

e)

eine Liste der Einheitenkennungen aller abgegebenen Zertifikate, ERU und CER mit Kennzeichnung jener Einheiten, die von dem Konto, in das sie abgegeben wurden, auf Personen- oder Anlagenkonten gebucht wurden und zurzeit in diesen Konten gehalten werden. Im Falle von CER und ERU sind auch Projektname, Ursprungsland und Projektkennung anzuzeigen;

f)

eine Liste des Typs der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten gehalten werden können, die von einem Verwalter von Nationalkonten gemäß Anhang I Nummer 1 verwaltet werden;

g)

die Gesamtzahl der CER und ERU, die Anlagenbetreiber in jedem Mitgliedstaat und für jeden Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG abgeben können;

h)

die von den Verwaltern der Nationalkonten gemäß Artikel 76 erhobenen Gebühren.

3.

Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Informationen:

a)

den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr von dem Konto abgegeben wurden, dem sie zugeteilt wurden;

b)

die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;

c)

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;

d)

den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.

4.

Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Januar des fünften Jahres, das auf das Jahr des Eintrags der Informationen folgt, die folgenden Informationen über die vom EUTL registrierten abgeschlossenen Transaktionen:

a)

Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;

b)

Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;

c)

von der Transaktion betroffene Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, aufgeschlüsselt nach Einheitenkennungen;

d)

Transaktionskennung;

e)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

f)

Transaktionstyp.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

5.

Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)

das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit den jeweiligen Kennungen;

b)

die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)

die Angaben gemäß Nummer 4;

ii)

Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);

iii)

den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;

iv)

etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)

die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;

d)

die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind.

Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen

6.

Das Unionsregister zeigt in dem dem Verwalter der Nationalkonten vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an:

a)

den aktuellen Stand und die Historie der Transaktionen des zentralen EHS-Clearing-Kontos, des Gateway-Deport-Kontos, des Löschungskontos der Union für Zertifikate und des separaten Abgabekontos für den Luftverkehr;

b)

Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 27 gesperrt wurde.


(1)  ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.


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