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Document 32010R0606

Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 175, 10.7.2010, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 010 P. 237 - 238

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/606/oj

10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2010

zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Sinne der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Voraussetzung für das wirksame Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss ab 1. Januar 2010 jeder Luftfahrzeugbetreiber in jedem Kalenderjahr nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG die CO2-Emissionen aus den von ihm durchgeführten Flügen überwachen und darüber Bericht erstatten.

(3)

Jeder Luftfahrzeugbetreiber sollte einen Überwachungsplan erarbeiten und dem für ihn zuständigen Verwaltungsmitgliedstaat übermitteln, der die Maßnahmen enthält, die der Betreiber zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen treffen will, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sollten solche Überwachungspläne nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG billigen.

(4)

Mit Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG wird für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber, die nur eine begrenzte Zahl Flüge pro Jahr durchführen oder nur geringe Mengen CO2 emittieren, der Verwaltungsaufwand durch Einführung eines vereinfachten Verfahrens verringert, nach dem der Treibstoffverbrauch der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge anhand von Instrumenten der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) oder anderen relevanten Organisation geschätzt wird, die in der Lage sind, alle maßgeblichen Luftverkehrsinformationen wie Eurocontrol-Daten zu verarbeiten, sofern diese Instrumente von der Kommission gebilligt wurden.

(5)

Eurocontrol hat für bestimmte Flüge zwischen Flugplätzen ein vereinfachtes Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen erstellt und dokumentiert. Das Instrument zieht die tatsächliche Streckenlänge jedes Flugs auf der Grundlage der derzeit verfügbaren, umfassendsten Luftverkehrs- und Flugbetriebsdaten heran und erfasst den Treibstoffverbrauch in allen Phasen eines bestimmten Flugs, einschließlich des Verbrauchs am Abflug-Gate, während der Rollvorgänge, bei Landung, Start und Reiseflugbetrieb sowie während Maßnahmen des Flugverkehrsmanagements. Das Instrument verwendet statistisch abgesicherte Treibstoffverbrauchskoeffizienten für die wichtigsten Luftfahrzeugtypen sowie ein allgemeines Konzept für andere Luftfahrzeuge, bei dem die Treibstoffverbrauchskoeffizienten als Funktion des Höchstabfluggewichts des Luftfahrzeugs bestimmt werden, was ein tragbares Unsicherheitsniveau ergibt.

(6)

Dieses Instrument entspricht den Anforderungen der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG in Bezug auf ein Konzept, das auf Einzelflügen, der tatsächlichen Streckenlänge und statistisch fundierten Treibstoffverbrauchskoeffizienten beruht. Deswegen sollten die betreffenden Luftfahrzeugbetreiber über dieses Instrument verfügen können und es benutzen dürfen, damit sie ihren Überwachungs- und Berichterstattungspflichten mit geringerem Verwaltungsaufwand nachkommen können.

(7)

Ein Luftfahrzeugbetreiber kann durch Umstände, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sein, den bei einem bestimmten Flug tatsächlich verbrauchten Treibstoff zu überwachen. Kann der tatsächliche Treibstoffverbrauch durch kein anderes Mittel bestimmt werden, so empfiehlt es sich unter solchen Umständen, das von Kleinemittenten verwendete Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs auch anderen Luftfahrzeugbetreibern für die Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Flüge, für die keine Daten zum tatsächlichen Treibstoffverbrauch vorliegen, zur Verfügung zu stellen.

(8)

Gemäß Anhang XIV Abschnitt 6 der Entscheidung 2007/589/EG muss der Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers, der ein Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs verwendet, den Nachweis, dass die Bedingungen für Kleinemittenten erfüllt sind, sowie Angaben zu dem verwendeten Instrument und dessen Beschreibung enthalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs, das die Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) (3) entwickelt und zur Nutzung bereitgestellt hat, wird genehmigt für die Nutzung durch

1.

Kleinemittenten zur Erfüllung ihrer Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG;

2.

alle Luftfahrzeugbetreiber gemäß Anhang XIV Abschnitt 5 der Entscheidung 2007/589/EG für die Zwecke der Schätzung des Treibstoffsverbrauchs bestimmter Flüge gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, wenn aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des Luftfahrzeugbetreibers entziehen, die für die Überwachung der CO2-Emissionen erforderlichen Daten fehlen und nicht nach einer im Überwachungsplan des Betreibers vorgesehenen Alternativmethode ermittelt werden können.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

(3)  www.eurocontrol.int/ets/small_emitters


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