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Document 32009R0450R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( ABl. L 135 vom 30.5.2009 )

OJ L 82, 27.3.2010, p. 3–4 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/450/corrigendum/2010-03-27/1/oj

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 135 vom 30. Mai 2009 )

Auf Seite 3, Erwägungsgrund 1:

anstatt:

„… Ebenso gelten für solche Materialien und Gegenstände gegebenenfalls andere Gemeinschaftsmaßnahmen als die in Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2) und deren Durchführungsmaßnahmen sowie der Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (3), vorgesehen sind.“

muss es heißen:

„… Ebenso gelten für solche Materialien und Gegenstände gegebenenfalls andere Gemeinschaftsmaßnahmen wie z. B. die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2) und deren Durchführungsmaßnahmen sowie die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (3).“

Auf Seite 3, Erwägungsgrund 7:

anstatt:

„Die einzelnen Stoffe oder gegebenenfalls Stoffzusammensetzungen, welche die Bestandteile bilden, sollten bewertet werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher sind und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genügen. In manchen Fällen könnte es notwendig sein, die Stoffzusammensetzung zu bewerten und zuzulassen, und zwar wenn die aktive oder intelligente Funktion Interaktionen zwischen verschiedenen Stoffen impliziert, die zu einer verbesserten Funktion oder zur Entstehung neuer, für die aktive und intelligente Funktion verantwortlicher Stoffe führen.“

muss es heißen:

„Die einzelnen Stoffe oder gegebenenfalls Kombinationen von Stoffen, welche die Bestandteile bilden, sollten bewertet werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher sind und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genügen. In manchen Fällen könnte es notwendig sein, die Kombination von Stoffen zu bewerten und zuzulassen, und zwar wenn die aktive oder intelligente Funktion Interaktionen zwischen verschiedenen Stoffen impliziert, die zu einer verbesserten Funktion oder zur Entstehung neuer, für die aktive und intelligente Funktion verantwortlicher Stoffe führen.“

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 9:

anstatt:

„… Stoffzusammensetzung …“

muss es heißen:

„… Kombination von Stoffen …“

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 10:

anstatt:

„… Stoffzusammensetzungen …“

muss es heißen:

„… Kombinationen von Stoffen …“

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 11:

anstatt:

„… Stoffzusammensetzung …“

muss es heißen:

„… Kombination von Stoffen …“

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 12:

anstatt:

„… Stoffzusammensetzungen …“

muss es heißen:

„… Kombinationen von Stoffen …“

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 14:

anstatt:

„Bei neuen Technologien zur Herstellung von Stoffen in Partikelgröße — zum Beispiel Nanopartikel —, die wesentlich andere chemische und physikalische Eigenschaften haben als Stoffe mit größerer Struktur, sollte das jeweilige Risiko auf Einzelfallbasis bewertet werden …“

muss es heißen:

„Bei neuen Technologien zur Herstellung von Stoffen in Partikelgröße, die wesentlich andere chemische und physikalische Eigenschaften aufweisen als Stoffe mit größerer Struktur — zum Beispiel Nanopartikel —, sollte das jeweilige Risiko auf Einzelfallbasis bewertet werden …“

Auf Seite 5, Erwägungsgrund 19:

anstatt:

„… Den Antragstellern sollte genügend Zeit gewährt werden, damit sie diejenigen Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Sicherheitsbewertung der Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, aus denen der Bestandteil besteht, erforderlich sind. Deshalb sollte den Antragstellern eine Frist von 18 Monaten eingeräumt werden, in der sie gehalten sind, diese Informationen über aktive oder intelligente Materialien bzw. Gegenstände vorzulegen. Ferner sollte es möglich sein, innerhalb dieser 18-Monats-Frist die Zulassung neuer Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zu beantragen.“

muss es heißen:

„… Den Antragstellern sollte genügend Zeit gewährt werden, damit sie diejenigen Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Sicherheitsbewertung der Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, aus denen der Bestandteil besteht, erforderlich sind. Deshalb sollte den Antragstellern eine Frist von 18 Monaten eingeräumt werden, in der sie gehalten sind, diese Informationen über aktive oder intelligente Materialien bzw. Gegenstände vorzulegen. Ferner sollte es möglich sein, innerhalb dieser 18-Monats-Frist die Zulassung neuer Stoffe oder Kombinationen von Stoffen zu beantragen.“

Auf Seite 6, Artikel 3 Buchstabe c:

anstatt:

„… Zusammensetzungen einzelner Stoffe …“

muss es heißen:

„… Kombinationen einzelner Stoffe …“

Auf Seite 6, Artikel 4 Buchstabe e:

anstatt:

„die Anforderungen der Kapitel II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Zusammensetzung erfüllen;“

muss es heißen:

„die Anforderungen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Zusammensetzung erfüllen;“.

Auf Seite 7, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii:

anstatt:

„Stoffe, die gezielt auf Partikelgröße synthetisiert wurden und deren funktionelle physikalische und chemische Eigenschaften sich erheblich von den Eigenschaften unterscheiden, die sie bei größerer Struktur aufweisen.“

muss es heißen:

„Stoffe, die gezielt in Partikelgröße hergestellt wurden und deren funktionelle physikalische und chemische Eigenschaften sich erheblich von den Eigenschaften unterscheiden, die sie bei größerer Struktur aufweisen.“

Auf Seite 8, Überschrift von Kapitel IV:

anstatt:

muss es heißen:

Auf Seite 8, Überschrift von Artikel 13:

anstatt:

„Unterlagen“

muss es heißen:

„Dokumentation“.

Auf Seite 8, Artikel 13 Absatz 2:

anstatt:

„Diese Unterlagen müssen …“

muss es heißen:

„Diese Dokumentation muss …“


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