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Document 32010L0019

Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 72, 20.3.2010, p. 17–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 035 P. 263 - 283

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0858

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/19/oj

20.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/17


RICHTLINIE 2010/19/EU DER KOMMISSION

vom 9. März 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2) ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Richtlinie 2007/46/EG. Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 91/226/EWG.

(2)

Da die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens für alle Klassen von Fahrzeugen, die der Richtlinie 2007/46/EG unterliegen, verbindlich ist, müssen harmonisierte Vorschriften für Spritzschutzsysteme für alle unter die Richtlinie 91/226/EWG fallenden Fahrzeugklassen vorgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass diese Vorschriften für Geländefahrzeuge nicht verbindlich sind. Schließlich müssen die Richtlinie 91/226/EWG und folglich auch Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG nach Maßgabe der Erfahrungen an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(3)

Die Richtlinien 91/226/EWG und 2007/46/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Die Liste der Anhänge sowie die Anhänge I, II undIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert;

2.

der nicht nummerierte Anhang „Abbildungen“ wird durch den Text in Anhang II dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Nummer 43 des Anhangs IV und des Anhangs XI, Anlagen 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG erhält folgende Fassung:

„43

Spritzschutzsysteme

Richtlinie 91/226/EWG

L 103, 23.4.1991, S. 5

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X“

Artikel 3

(1)   Mit Wirkung vom 9. April 2011 dürfen die Mitgliedstaaten einem Fahrzeug und einem Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 91/226/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entspricht, aus Gründen im Zusammenhang mit dem Spritzschutz die nationale oder EG-Typgenehmigung nicht verweigern.

(2)   Mit Wirkung vom 9. April 2011 müssen die Mitgliedstaaten einem Fahrzeug und einem Bauteil, das den Vorschriften der Richtlinie 91/226/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entspricht, aus Gründen im Zusammenhang mit dem Spritzschutz die nationale oder EG-Typgenehmigung verweigern.

(3)   Bei der Beantragung der EG-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge nach Richtlinie 2007/46/EG müssen Fahrzeugtypen, für die eine nationale oder EG-Typgenehmigung erteilt wurde, die auch Spritzschutzvorrichtungen abdeckt, die Vorschriften über Spritzschutzsysteme in Richtlinie 91/226/EWG nicht erfüllen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 8. April 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 9. April 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5.


ANHANG I

1.

Die Liste der Anhänge der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel der Anlage 3 des Anhangs II erhält folgende Fassung:

b)

Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:

„Anhang III

:

Vorschriften betreffend die EG-Fahrzeugtypgenehmigung in Bezug auf den Einbau von Spritzschutzsystemen

Anlage 1

:

Beschreibungsbogen für die EG-Fahrzeugtypgenehmigung

Anlage 2

:

Muster eines EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogens“

c)

Die Zeile „ABBILDUNGEN: (1-9)“ erhält folgende Fassung:

„Anhang V

:

Abbildungen 1-9“

2.

Anhang I der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

„9.   Hubachse

‚Hubachse‘ bezeichnet eine Achse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 2.15 der Richtlinie 97/27/EG.

10.   Unbeladenes Fahrzeug

‚Unbeladenes Fahrzeug‘ bezeichnet das fahrbereite Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

11.   Lauffläche

‚Lauffläche‘ ist der Teil des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Nummer 2.8 der Richtlinie 92/23/EWG.

b)

Folgende Nummern 13, 14 und 15 werden angefügt:

„13.   Sattelzugmaschine

‚Sattelzugmaschine‘ bezeichnet eine Zugmaschine gemäß Anhang I Nummer 2.1.1.2.2. der Richtlinie 97/27/EG;

14.   Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand

‚Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand‘ bezeichnet die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 97/27/EG definierte Höchstmasse des Fahrzeugs.

15.   Fahrzeugtyp

‚Fahrzeugtyp‘ bezeichnet in Bezug auf Spritzschutzsysteme vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die sich in folgenden Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Art der (am Fahrzeug angebrachten) Spritzschutzvorrichtung;

Typenbezeichnung des Herstellers für das Spritzschutzsystem.“

3.

Anhang II der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 2 bis 3.4.3 werden durch folgende Nummern ersetzt :

„2.   Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung

2.1.   Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2007/46/EG für einen Typ einer Spritzschutzvorrichtung ist vom Hersteller zu stellen.

2.2.   Anlage 3 enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

2.3.   Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Prüfstelle sind vorzulegen:

Vier Muster, von denen drei für die Prüfungen dienen und das vierte für spätere Nachprüfungen bei der Prüfstelle verbleibt. Die Prüfstelle kann weitere Muster anfordern.

2.4.   Aufschriften

Jedes Muster muss deutlich und unverwischbar die Aufschrift der Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und die Typenbezeichnung tragen. Für das EG-Genehmigungszeichen ist ein hinreichend großer Platz vorzusehen.

3.   Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung

3.1.   Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt.

3.2.   Anlage 4 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens.

3.3.   Jedem genehmigten Typ einer Spritzschutzvorrichtung wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zugeteilt. Ein Mitgliedstaat darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Spritzschutzvorrichtung zuteilen.

3.4.   Jede Spritzschutzvorrichtung, welche einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Richtlinie die EG-Bauteiltypgenehmigung erteilt wurde, muss das EG-Genehmigungszeichen tragen, das derart an der Vorrichtung anzubringen ist, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug unverwischbar und deutlich sichtbar bleibt.

3.5.   Der Buchstabe ‚A‘ für Vorrichtungen vom Typ Wasserabsorption oder ‚S‘ für den Typ Luft/Wasserseparator ist gemäß Anhang VII Nummer 1.3 der Richtlinie 2007/46/EG ebenfalls auf dem Genehmigungszeichen anzubringen.“

b)

Die Anlagen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

Anlage 1

Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Wasserabsorber

1.   Prinzip

Mit dieser Prüfung soll mengenmäßig festgestellt werden, ob eine Vorrichtung geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, das aus einer Reihe von Spritzdüsen direkt aufgespritzt wurde. Die Versuchsanordnung muss die Bedingungen wiedergeben, denen eine solche an einem Fahrzeug angebaute Vorrichtung hinsichtlich der Menge und der Geschwindigkeit des durch die Lauffläche des Reifens aufgewirbelten Wassers ausgesetzt wäre.

2.   Ausstattung

Die Versuchsanordnung ist in Anhang V Abbildung 8 dargestellt.

3.   Prüfbedingungen

3.1.

Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.2.

Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen.

3.3.

Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden.

3.4.

Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

4.   Verfahren

4.1.

Ein Prüfstück von 500 (+0/-5) mm Breite und 750 mm Höhe senkrecht einspannen, wobei darauf zu achten ist, dass das Prüfstück sich richtig innerhalb der Begrenzungen des Sammelbehälters über diesem befindet und das Wasser weder vor noch nach seinem Auftreffen durch ein Hindernis abgelenkt werden kann.

4.2.

Bei einem Durchsatz von 0,675 (+/-0,01) l je Sekunde mindestens 90 l und höchstens 120 l Wasser aus einer waagerechten Entfernung von 500 (+/-2) mm auf das Prüfstück spritzen (Anhang V Abbildung 8).

4.3.

Das Wasser von dem Prüfstück in den Sammelbehälter laufen lassen. Die aufgefangene Wassermenge im Verhältnis zum aufgespritzten Wasser prozentual bestimmen.

4.4.

Die Prüfung nach Nummer 4.2 und 4.3 fünfmal durchführen. Den durchschnittlichen prozentualen Anteil für die Testreihe errechnen.

5.   Ergebnisse

5.1.

Der nach Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein.

5.2.

Weichen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die Testreihe mit fünf Prüfungen wiederholt werden.

Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt.

5.3.

Prüfung, ob die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst. Wenn das der Fall ist, muss das in Nummer 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die größte und die kleinste Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2.

Der Durchschnitt der Einzelergebnisse gilt dann als durchschnittlicher Prozentsatz. Dieser Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein.

Anlage 2

Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft/Wasserseparator

1.   Prinzip

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, in welchem Maße ein poröses Material geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, mit dem es aus einem Luft/Wasser-Druckzerstäuber bespritzt wurde.

Die Versuchsausrüstung muss die Bedingungen wiedergeben, denen das Material im Hinblick auf Menge und Geschwindigkeit des von den Reifen aufgewirbelten Wassers an einem Fahrzeug ausgesetzt wäre.

2.   Ausstattung

Die Versuchsanordnung ist in Anhang V Abbildung 9 dargestellt.

3.   Prüfbedingungen

3.1.

Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.2.

Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen.

3.3.

Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden.

3.4.

Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

4.   Verfahren

4.1.

Ein Prüfstück von 305 × 100 mm senkrecht an der Versuchsanordnung befestigen, wobei darauf zu achten ist, dass sich zwischen dem Prüfstück und der oberen Befestigungsplatte kein Zwischenraum befindet und dass der Sammelbehälter richtig aufgestellt ist. Den Tank des Zerstäubers mit 1 ± 0,005) Liter Wasser füllen und den Zerstäuber entsprechend der Darstellung platzieren.

4.2.

Der Zerstäuber wird wie folgt eingestellt :

 

Druck (am Zerstäuber): 5 bar + 10 % / - 0 %

 

Durchsatz: 1 Liter/Minute ± 5 Sekunden.

 

Zerstäubung: kreisförmig, 50 ± 5 Durchmesser, Abstand vom Prüfstück 200 ± 5 mm, Durchmesser der Spritzdüse 5 ± 0,1 mm.

4.3.

Zerstäuben, bis kein Wassernebel mehr austritt und die verstrichene Zeit notieren. Das Wasser etwa 60 Sekunden lang vom Prüfstück in den Sammelbehälter ablaufen lassen und die aufgefangene Menge messen. Die eventuell im Tank des Zerstäubers zurückgebliebene Menge Wasser messen. Den prozentualen Anteil des aufgefangenen Wassers im Verhältnis zur Menge des zerstäubten Wassers errechnen.

4.4.

Die Prüfung fünfmal wiederholen und den durchschnittlichen Anteil des aufgefangenen Wassers berechnen. Vor jeder Prüfung kontrollieren, ob Auffangbehälter, Tank des Zerstäubers und Messbehälter trocken sind.

5.   Ergebnisse

5.1.

Der in Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 85 % oder höher sein.

5.2.

Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die gesamte Versuchsreihe wiederholt werden. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt.

5.3.

Wenn die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst, muss das in Nummer 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die kleinste und die größte Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2.

Die Bestimmung von Nummer 5.1 gilt weiterhin für die Angabe der Ergebnisse jeder Prüfung.

Anlage 3

Beschreibungsbogen Nr. … betreffend die EG-Bauteiltypgenehmigung für Spritzschutzvorrichtungen (Richtlinie 91/226/EWG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Auf gegebenenfalls beigefügten Fotos müssen hinreichende Einzelheiten zu sehen sein.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.

Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   BESCHREIBUNG DER VORRICHTUNG

1.1.

Technische Beschreibung der Spritzschutzvorrichtung mit Angabe ihres physikalischen Funktionsprinzips und der Prüfung, der sie zu unterziehen ist.

1.2.

Werkstoffe:

1.3.

Eine oder mehrere ausreichend detaillierte Zeichnungen in einem Maßstab, der das Erkennen aller Einzelheiten gestattet. Die Zeichnung muss zeigen, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht werden soll.

Datum

gez.

Anlage 4

Image

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Bauteiltypgenehmigung von Spritzschutzvorrichtungen in Bezug auf die Richtlinie 91/226/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/19/EU

1.   Weitere Angaben

1.1.

Funktionsprinzip der Vorrichtung: Wasserabsorber/Luft/Wasserseparator (2):

1.2.

Merkmale der im Fahrzeug eingebauten Spritzschutzvorrichtungen (Kurzbeschreibung, Handelsmarke oder Handelsbezeichnung, Nummer(n)):

5.

Gegebenenfalls Bemerkungen:

4.

Anhang III der Richtlinie 91/226/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 0.1 und 0.2 erhalten folgende Fassung:

„ANWENDUNGSBEREICH

0.1.

Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell und Führerhaus können diese Bestimmungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen angewendet werden.

Für Fahrzeuge der Klassen N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen können die Bestimmungen von Richtlinie 78/549/EWG (3) auf Verlangen des Herstellers alternativ zu den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie angewendet werden.

0.2.

Die Bestimmungen dieses Anhangs über Spritzschutzvorrichtungen nach der Definition in Anhang I Nummer 4 sind nicht obligatorisch für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen.

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Anordnung der Schürze

Der Abstand c zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Ausbauchung des Reifens über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen (Anhang V Abbildungen 1a und 1b).“

c)

Die Nummern 4.1 und 4.2 werden gestrichen;

d)

Nummer 7.1.1 erhält folgende Fassung:

„7.1.1.

Radabdeckungen müssen den unmittelbar über, vor und hinter dem (den) Reifen liegenden Raum wie folgt abdecken :

a)

Bei Einfach- oder Mehrfachachsen muss sich die vordere Kante (C) so weit nach vorn erstrecken, dass sie eine Linie O-Z erreicht, auf der der Winkel Theta (θ) höchstens 45° zur Horizontalen beträgt.

Die hintere Kante (Anhang V Abbildung 2) muss sich so nach unten erstrecken, dass sie sich nicht mehr als 100 mm über einer durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden horizontalen Linie befindet.

b)

Bei Mehrfachachsen bezieht sich der Winkel θ nur auf die vorderste Achse, die Bestimmungen über die Höhe der hinteren Kante betreffen lediglich die hinterste Achse;

c)

Die Radabdeckung muss eine Gesamtbreite q (Anhang V Abbildung 1a) aufweisen, die zumindest ausreicht, um die ganze Breite des Reifens b oder im Fall von Zwillingsreifen die ganze Breite der beiden Reifen t zu überdecken, wobei die vom Hersteller angegebenen äußersten Reifen/Radabmessungen zu berücksichtigen sind. Die Abmessungen b und t sind auf Nabenhöhe ohne Berücksichtigung von Markierungen, Rippen, Schutzringen usw. an den Reifenwänden zu ermitteln.“

e)

Nummer 7.1.3 erhält folgende Fassung:

„7.1.3.

Bei mehrteiligen Radabdeckungen darf nach deren Einbau keine Öffnung mehr bestehen, die bei der Fahrt Verspritzungen durchlassen könnte. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn bei beladenem oder unbeladenem Fahrzeug alle von der Mitte des Rades über die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens nach außen verlaufenden radialen Verspritzungen im Erfassungsbereich der Radabdeckungen immer auf einen Bestandteil des Spritzschutzsystems treffen.“

f)

Die Nummern 7.2.1, 7.2.2 und 7.2.3 erhalten folgende Fassung:

„7.2.1.

Bei Einfachachsen darf die Unterkante der Schürzen nicht über den folgenden, vom Radmittelpunkt aus gemessenen Abständen und Radien liegen, ausgenommen an den Unterkanten, die abgerundet sein können (Anhang V Abbildung 2).

Luftfederung:

a)

Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern:

 

Von der Vorderkante (nach dem Fahrzeugbug hin gelegen) (Kante C)

 

bis zur Hinterkante (nach dem Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante A)

Rv ≤ 1,5 R

b)

Achsen mit gelenkten Rädern:

 

Von der Vorderkante (Kante C)

 

bis zur Hinterkante (Kante A)

Rv ≤ 1,25 R

Mechanische Federung

a)

allgemeiner Fall } Rv ≤ 1,8 R

b)

nicht gelenkte Räder bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen } Rv ≤ 1,5 R

Dabei ist R der Radius des auf dem Fahrzeug montierten Reifens und Rv der Radialabstand, in dem sich die Unterkante der Schürze befindet.

7.2.2.

Bei Mehrfachachsen gelten die Bestimmungen in Nummer 7.2.1 nicht für die vertikalen Transversalebenen, die durch den Mittelpunkt der ersten und letzten Achse verlaufen; hier kann die Schürze gerade sein, um die Kontinuität des Spritzschutzsystems sicherzustellen. (Anhang V Abbildung 4).

7.2.3.

Der Abstand zwischen dem obersten und dem untersten Punkt des Spritzschutzsystems (Radabdeckung und Schürze) gemessen an einem beliebigen Querschnitt senkrecht zur Radabdeckung (siehe Anhang V Abbildungen 1b und 2) muss an allen Punkten nach einer vertikalen Linie, die durch die Mitte des Rades oder — bei Mehrfachachsen — des ersten Rades verläuft, mindestens 45 mm betragen. Dieser Abstand darf vor dieser Linie stufenweise abnehmen.“

g)

Folgende Nummern 7.2.5. und 7.2.6 werden eingefügt:

„7.2.5.

Die Bestimmungen der Nummern 7.2.3 und 7.2.4 werden lokal möglicherweise nicht eingehalten, wenn die Schürze aus verschiedenen Elementen besteht, die in Relativbewegung zueinander stehen.

7.2.6.

Zugfahrzeuge für Sattelanhänger mit einem niedrigen Fahrgestell (definiert in Nummer 6.20 der ISO-Norm 612 von 1978), und zwar solche, bei denen der Abstand des Sattelzapfens vom Boden 1 100 mm oder weniger beträgt, können so gebaut werden, dass sie von den Bestimmungen der Nummern 7.1.1 a, 7.1.3 und 7.2.4 ausgenommen sind. Hierbei müssen Radabdeckungen und Schürzen den Bereich unmittelbar über den Rädern der hinteren Achsen nicht abdecken, wenn diese Zugfahrzeuge mit einem Sattelanhänger verbunden sind, um zu verhindern, dass das Spritzschutzsystem zerstört wird. In Sektoren, die sich in einem Winkel von mehr als 60° zu der vor und hinter diesen Reifen durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden Vertikallinie befinden, müssen die Radabdeckungen und Schürzen dieser Fahrzeuge jedoch den Bestimmungen in den oben genannten Nummern entsprechen.

Diese Fahrzeuge sind daher so zu bauen, dass sie den Bestimmungen im ersten Absatz entsprechen, wenn sie ohne Sattelanhänger betrieben werden.

Um diesen Bestimmungen zu entsprechen können Radabdeckungen und Schürzen beispielsweise einen beweglichen Teil umfassen.“

h)

Nummer 7.3.1 erhält folgende Fassung:

„7.3.1.

Für die Breite der Schmutzfänger gilt die Vorschrift für q in Nummer 7.1.1 c; befindet sich der Schmutzfänger innerhalb der Radabdeckung, so muss er mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens sein.

Die Breite des Teils der Schmutzfänger, der sich unter der Radabdeckung befindet, muss der in diesem Absatz genannten Bedingung mit einer Toleranz von 10 mm auf jeder Seite entsprechen.“

i)

Nummer 7.3.3 erhält folgende Fassung:

„7.3.3.

Der Abstand der Unterkante vom Boden darf höchstens 200 mm (Anhang V Abbildung 3) betragen.

Dieser Abstand wird bei der hintersten Achse auf 300 mm erhöht, wenn der Radialabstand der Unterkante der Schürze (Rv) nicht größer als der Reifenradius ist.

Der Abstand der Unterkante der Schmutzfänger vom Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.“

j)

In Nummer 7.3.5 wird die Bezugnahme auf „Abbildung 4b“ ersetzt durch den Hinweis auf „Anhang V Abbildung 4“.

k)

Nummer 9.3.2.1 erhält folgende Fassung:

„9.3.2.1.

Die Unterkante der Spritzschutzvorrichtung darf nicht mehr als 200 mm vom Boden entfernt sein.

Der Abstand der Unterkante der Schmutzfänger vom Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.“

l)

Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.

Bei Mehrfachachsen muss das Spritzschutzsystem einer der Achsen, nicht jedoch der am weitesten hinten liegenden Achse, unter Umständen nicht die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens abdecken, wenn lokal die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung des Spritzschutzsystems und der Struktur der Achsen oder der Federung oder des Fahrgestells besteht.“

m)

Die Anlage wird gestrichen.

n)

Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. … BETREFFEND DIE EG-FAHRZEUGTYPGENEHMIGUNG IN BEZUG AUF DEN EINBAU VON SPRITZSCHUTZSYSTEMEN (RICHTLINIE 91/226/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2010/19/EG) (4)

(Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Auf gegebenenfalls beigefügten Fotos müssen hinreichende Einzelheiten zu sehen sein.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ:

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden) :

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.   Fahrzeugklasse (c):

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3.   Anzahl der Achsen und Räder:

1.3.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:

1.3.2.

Anzahl und Lage der gelenkten Achsen:

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (g)

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.1.   Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g) (l):

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand (Größt- und Kleinstwert für jede Variante).

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus, ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt) (h) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.6.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):

2.8.   Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3):

9.   AUFBAU

9.20.   Spritzschutzsystem

9.20.0.

Vorhanden: ja/nein/unvollständig (1)

9.20.1.

Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich des Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile:

9.20.2.

Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden:

9.20.3.

Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden:

Datum, Ablagenummer

Anlage 2

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Beiblatt

ZU EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN NR. … BETREFFEND DIE FAHRZEUGTYPGENEHMIGUNG IN BEZUG AUF RICHTLINIE 91/226/EWG, ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2010/19/EU

1.   Weitere Angaben

1.1.

Merkmale der Spritzschutzsysteme (Typ, Kurzbeschreibung, Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und Genehmigungsnummer(n) der verwendeten Spritzschutzvorrichtungen):

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen:


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.“

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.“

(4)  Bei Fahrzeugen der Klasse N1 und N2 mit technisch zulässiger Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, für die die abweichende Regelung gemäß Anhang III Nummer 0.1 dieser Richtlinie in Anspruch genommen wird, kann der in Anhang II der Richtlinie 78/549/EWG enthaltene Beschreibungsbogen verwendet werden.


ANHANG II

„ANHANG V

ABBILDUNGEN

Abbildung 1a

Breite (q) der Radabdeckung (a) und Position der Schürze (j)

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Abbildung 1b

Beispiel für die Messung der Schürze

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Abbildung 2

Dimensionen der Radabdeckung und der Schürze

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Abbildung 3

Position der Radabdeckung und des Schmutzfängers

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Abbildung 4

Darstellung eines Spritzschutzsystems (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Mehrfachachsen

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Abbildung 5

Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Achsen mit nicht gelenkten oder selbstlenkenden Rädern

(Anhang III — Nummer 6.2 und 8)

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Abbildung 6

Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Luft/Wasserseparator) für Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder nicht gelenkten Rädern

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Abbildung 7

Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) für Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von höchstens 300 mm

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Abbildung 8

Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Wasserabsorber

(Anhang II Anlage 1)

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Abbildung 9

Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Luft/Wasserseparator

(Anhang II Anlage 2)

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