EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010L0004
Commission Directive 2010/4/EU of 8 February 2010 amending, for the purpose of adaptation to technical progress, Annex III to Council Directive 76/768/EEC concerning cosmetic products (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2010/4/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2010/4/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 36, 9.2.2010, p. 21–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 059 P. 138 - 140
No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1223
9.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/21 |
RICHTLINIE 2010/4/EU DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2010
zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Derzeit gibt es zwei nichtoxidative Haarfärbestoffe, die bis zum 31. Dezember 2010 unter den in Anhang III (Zweiter Teil) der Richtlinie 76/768/EWG festgelegten Einschränkungen und Anforderungen für die Verwendung in kosmetischen Mitteln vorläufig zugelassen sind. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (im Folgenden „SCCS“) hat jeweils eine abschließende Stellungnahme zur Sicherheit der in Anhang III (Zweiter Teil) unter der laufenden Nummer 26 bzw. 29 aufgeführten nichtoxidativen Haarfärbestoffe HC Orange Nr. 2 und 2-Hydroxyethylamino-5-nitroanisole abgegeben. Für kosmetische Fertigerzeugnisse empfahl der SCCS eine zulässige Höchstkonzentration von 1,0 % für HC Orange Nr. 2 und 0,2 % für 2-Hydroxyethylamino-5-nitroanisole. Aus diesem Grund können HC Orange Nr. 2 und 2-Hydroxyethylamino-5-nitroanisole in Anhang III (Erster Teil) endgültig geregelt werden. |
(3) |
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs für das Inverkehrbringen von HC Orange Nr. 2 enthaltenden Mitteln, die die in dieser Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften nicht erfüllen, bedarf es angemessener Übergangszeiträume. |
(5) |
Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 76/768/EWG
Der Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. September 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden ab dem 1. Dezember 2010 die Vorschriften gemäß dem Anhang dieser Richtlinie bis auf die unter dem Eintrag 208 in Spalte f festgelegten Kennzeichnungsanforderungen an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit nach dem 1. November 2011 keine kosmetischen Mittel, die die Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen, die unter Eintrag 208 in Spalte f von Anhang III (Erster Teil) der Richtlinie 76/768/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung festgelegt sind, von Herstellern aus der Union oder von in der Union ansässigen Importeuren in Verkehr gebracht werden.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit nach dem 1. November 2012 keine kosmetischen Mittel, die die Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen, die unter den Einträgen 208 in Spalte f von Anhang III (Erster Teil) der Richtlinie 76/768/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung festgelegt sind, in der Union verkauft oder an den Endverbraucher abgegeben werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
ANHANG
Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Im ersten Teil werden folgende Einträge hinzugefügt:
|
2. |
Im zweiten Teil werden die Einträge unter den laufenden Nummern 26 und 29 gestrichen. |