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Document 32009L0139

Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 322, 9.12.2009, p. 3–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 020 P. 156 - 164

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/139/oj

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/3


RICHTLINIE 2009/139/EG des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 93/34/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die vorgeschriebenen Angaben. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wird, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte dem nicht entgegenstehen, dass einige Mitgliedstaaten bezüglich der vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Diskriminierung verbindliche Sondervorschriften im Hinblick auf die Anwendung der Verkehrsregeln beibehalten, sofern diese spezifischen Erfordernisse die Benutzung der Fahrzeuge betreffen und keine baulichen Veränderungen implizieren, welche der gemeinschaftlichen Betriebserlaubnis für diesen Fahrzeugtyp entgegenstehen könnten.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die vorgeschriebenen Angaben an allen Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile in Bezug auf die vorgeschriebenen Angaben an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 2002/24/EG festgelegt.

Artikel 3

Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1)   Im Hinblick auf zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Angaben beziehen, weder die EG-Typgenehmigung verweigern noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten verweigern aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Angaben beziehen, die EG-Typgenehmigung für neue Typen von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Die Richtlinie 93/34/EWG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2010.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 41.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2009.

(3)  ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.


ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VORGESCHRIEBENEN ANGABEN AN ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

1   ALLGEMEINES

1.1

Jedes Fahrzeug muss mit einem Schild und mit Angaben, wie nachfolgend beschrieben, versehen sein. Dieses Schild und diese Angaben sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen.

2   FABRIKSCHILD

2.1

Ein Fabrikschild gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beispiel ist an einer leicht zugänglichen Stelle fest an einem Fahrzeugteil anzubringen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs normalerweise nicht ersetzt zu werden braucht; das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge versehen sein:

2.1.1

Name des Herstellers;

2.1.2

Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG;

2.1.3

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN);

2.1.4

Standgeräusch: … dB (A) … rev/min.

2.2

Das Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.1.2, das Standgeräusch und die Anzahl der Umdrehungen pro Minute gemäß Nummer 2.1.4 werden bei der EG-Typgenehmigung für Bauteile bezüglich der vorgeschriebenen Angaben nicht aufgeführt. Diese Angaben sind jedoch an jedem Fahrzeug anzubringen, das in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrzeugtyp gebaut wird, für den eine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

2.3

Der Hersteller kann unter oder neben diesen vorgeschriebenen Angaben, jedoch außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Angaben befinden dürfen (siehe Anlage 1), zusätzliche Angaben anbringen.

3   FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird. Sie soll es ermöglichen, dass jedes Fahrzeug — ohne dass andere Angaben herangezogen werden müssen — in einem Zeitraum von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann. Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften:

3.1

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem Fabrikschild anzubringen. Sie ist darüber hinaus mit Hilfe eines Verfahrens (z. B. durch Schlagen oder Eindrücken), mit dem ein Auslöschen oder eine Veränderung der Nummer vermieden wird, auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen an einer leicht zugänglichen Stelle auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen.

3.1.1

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss aus drei Gruppen bestehen:

3.1.1.1

Die erste Gruppe besteht aus einem dem Fahrzeughersteller zu dessen Identifizierung zugeordneten Code. Dieser Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung (ISO) tätigen internationalen Agentur vergeben wird. Das erste Zeichen bezeichnet eine geografische Zone, das zweite Zeichen ein Land innerhalb dieser Zone und das dritte Zeichen einen bestimmten Hersteller. Wenn der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, ist das dritte Zeichen immer eine „9“. Zur Identifizierung eines solchen Herstellers vergibt die oben genannte Behörde auch das dritte, vierte und fünfte Zeichen der dritten Gruppe der Identifizierungsnummer.

3.1.1.2

Die zweite Gruppe besteht aus sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben (Typ, Variante, bei Kleinkrafträdern Version), wobei jedes der Merkmale durch mehrere Zeichen dargestellt werden kann. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit Buchstaben oder Ziffern aufzufüllen.

3.1.1.3

Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird.

3.1.2

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist — soweit dies möglich ist — in einer einzigen Zeile anzugeben. Am Anfang und am Ende wird diese Zeile durch ein Zeichen begrenzt, das weder eine arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann.

In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung zulässig. In diesem Fall ist jedoch eine Trennung innerhalb der drei Gruppen nicht erlaubt, und der Anfang und das Ende jeder Zeile sind durch ein Zeichen zu begrenzen, das weder eine arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann.

Das genannte Zeichen kann auch zwischen den drei Gruppen (Nummer 3.1.1) in einer Zeile eingefügt werden.

Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

4   ZEICHEN

4.1

Für alle Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Für die Angaben gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.3 und 3 sind jedoch lateinische Großbuchstaben zu verwenden.

4.2

Bei der Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

4.2.1

ist die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Bindestrichen, Sternchen und anderen Sonderzeichen nicht zulässig;

4.2.2

müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhe aufweisen:

4.2.2.1

4 mm bei Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebracht sind;

4.2.2.2

3 mm bei Zeichen, die auf dem Fabrikschild angegeben sind.

Anlage 1

Beispiel für ein Fabrikschild

Das nachstehende Beispiel bedeutet weder, dass diese Angaben tatsächlich auf dem Fabrikschild stehen müssen, noch dient es als Vorgabe im Hinblick auf die Größe des Schildes selbst, der Zahlen und der Buchstaben. Es wird nur zur Orientierung gegeben.

Die zusätzlichen Angaben gemäß Nummer 2.3 können unter oder neben den vorgeschriebenen Angaben im unten dargestellten Rechteck hinzugefügt werden.

STELLA FABBRICA MOTOCICLI

e3 5364

3 G S K L M 3 A C 8 B 1 2 0 0 0 0

80 dB(A) — 3 750 rev/min

Zeichenerklärung:

Im oben angegebenen Beispiel ist das betreffende Fahrzeug von „STELLA FABBRICA MOTOCICLI“ hergestellt worden; die Typgenehmigung wurde in Italien (e3) unter der Nummer 5364 erteilt.

Die Identifizierungsnummer (3GSKLM3AC8B120000) hat folgende Bedeutung:

erste Gruppe (3GS):

—   3: geografische Zone (Europa),

—   G: Land innerhalb dieser Zone (Deutschland),

—   S: Hersteller (Stella Fabbrica Motocicli);

zweite Gruppe (KLM3AC):

—   KL: zweite Gruppe (KLM3AC):

—   M3: Variante (Karosserie des Fahrzeugs),

—   AC: Version (Motor des Fahrzeugs);

dritte Gruppe (8B120000):

:

8B12

:

Identifizierung des Fahrzeugs in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen der Identifizierungsnummer,

:

0000

:

nicht genutzte Stellen, die mit Nullen ausgefüllt werden, um die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl zu erreichen.

Das Standgeräusch beträgt 80 dB(A) bei 3 750 rev/min.

Anlage 2

Beschreibungsbogen betreffend die vorgeschriebenen Angaben an einem Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs

(dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): …

Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend die vorgeschriebenen Angaben an einem Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs sind die Angaben zu folgenden Nummern des Anhangs II Teil 1 Buchstabe A der Richtlinie 2002/24/EG beizufügen:

0.1

0.2

0.4 bis 0.6

9.3.1 bis 9.3.3.

Anlage 3

Angabe der Behörde

EG-Typgenehmigungsbogen für Bauteile betreffend die vorgeschriebenen Angaben an einem Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs

MUSTER

Protokoll Nr. … des technischen Dienstes … vom …

Nr. der EG-Typgenehmigung für Bauteile: … Nr. der Erweiterung: …

1.

Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: …

2.

Fahrzeugtyp: …

3.

Name und Anschrift des Herstellers: …

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

5.

Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgestellt am: …

6.

Die EG-Bauteil-Typgenehmigung wird erteilt/verweigert (1):

7.

Ort: …

8.

Datum: …

9.

Unterschrift: …


(1)  Nicht Zutreffendes streichen.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie 93/34/EWG des Rates

(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38).

 

Richtlinie 1999/25/EG der Kommission

(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).

 

Richtlinie 2006/27/EG der Kommission

(ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7).

Nur Artikel 2 und Anhang II

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

93/34/EWG

14. Dezember 1994

14. Juni 1995

1999/25/EG

31. Dezember 1999

1. Januar 2000 (1)

2006/27/EG

31. Dezember 2006 (2)


(1)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/25/EG gilt Folgendes:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Aufschriften beziehen,

weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern

noch die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten,

wenn die vorgeschriebenen Aufschriften die Anforderungen der Richtlinie 93/34/EWG des Rates, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllen.

(2)   Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Aufschriften beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/34/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.“

(2)  Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/27/EG gilt Folgendes:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2007 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, weder die EG-Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge untersagen, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinien […], 93/34/EWG, […] in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Ab dem 1. Juli 2007 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, die EG-Typgenehmigung von neuen zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nicht den Bestimmungen der Richtlinien […], 93/34/EWG, […] in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.“


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 93/34/EWG

Richtlinie 2006/27/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1, 2 und 3

 

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 5

 

Artikel 6

Artikel 5

 

Artikel 7

ANHANG

 

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang III


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