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Document 32009R1048

Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 des Rates vom 23. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

OJ L 290, 6.11.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 128 P. 245 - 245

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1048/oj

6.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1048/2009 DES RATES

vom 23. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 vom 15. Juli 2008 (1), bei der es sich um die kodifizierte Fassung der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 737/90 vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (2) handelt, wurden für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, Radioaktivitätshöchstwerte festgelegt, die bei der Einfuhr nicht überschritten werden dürfen und deren Einhaltung von den Mitgliedstaaten kontrolliert wird. Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 tritt jedoch am 31. März 2010 außer Kraft.

(2)

Die Kontamination bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den am stärksten von dem Unfall in Tschernobyl betroffenen Drittländern mit radioaktivem Caesium überschreitet immer noch die in der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegten Radioaktivitätshöchstgrenzen.

(3)

Es liegen wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vor, dass die Dauer der Caesium-137-Kontaminierung nach dem Unfall von Tschernobyl bei einer Reihe von Erzeugnissen, die von in Wäldern und bewaldeten Gebieten lebenden bzw. wachsenden Arten stammen, im Wesentlichen von der Halbwertzeit dieses Radionuklids (30 Jahre) abhängig ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet

1.

am 31. März 2020, es sei denn, der Rat fasst vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet;

2.

mit Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, wenn diese vor dem 31. März 2020 in Kraft tritt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BILLSTRÖM


(1)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.


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