EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22009D0092
Decision of the EEA Joint Committee No 92/2009 of 3 July 2009 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2009 vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2009 vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
OJ L 277, 22.10.2009, p. 47–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 111 P. 250 - 251
In force
22.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/47 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 92/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2007 vom 28. September 2007 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007 und an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009.“ |
2. |
In Artikel 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 67.
(2) ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.