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Document 32009L0080

Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 202, 4.8.2009, p. 16–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 016 P. 136 - 148

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/80/oj

4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/16


RICHTLINIE 2009/80/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

(Kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 93/29/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(3)

Um den Marktzugang in Ländern außerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, sollten die Vorschriften dieser Richtlinie denen der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (6) (UN/ECE) angeglichen werden.

(4)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger aller in Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Fahrzeugtypen.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 2002/24/EG festgelegt.

Artikel 3

(1)   Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 60 wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG anerkannt.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten, die die EG-Typgenehmigungen für Bauteile erteilen, akzeptieren die gemäß der in Absatz 1 genannten UN/ECE-Regelung erteilten Genehmigungen sowie die entsprechenden Genehmigungszeichen anstelle der gemäß dieser Richtlinie erteilten Typgenehmigungen.

Artikel 4

Diese Richtlinie kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren geändert werden:

a)

zur Berücksichtigung von Änderungen der in Artikel 3 genannten UN/ECE-Regelung;

b)

zur Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger beziehen,

weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 93/29/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel vom 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlament

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 28.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 72) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.

(3)  ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1.

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(6)  Dok. E/ECE/TRANS/505 — ADD. 59.


ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR BAUTEILE VON ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG DER BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLLEUCHTEN UND ANZEIGER

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.1.

„Betätigungseinrichtung“ alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;

1.2.

„Kontrollleuchte“ ein Signal, das die Betätigung einer Einrichtung, ein Betriebsverhalten oder einen kritischen Zustand oder eine Störung oder den Ausfall einer Funktion anzeigt;

1.3.

„Anzeiger“ eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit;

1.4.

„Symbol“ eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers.

2.   VORSCHRIFTEN

2.1.   Kennzeichnung

Die in das Fahrzeug eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger nach Nummer 2.1.5 müssen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen gekennzeichnet sein.

2.1.1.

Die Symbole müssen sich deutlich vom Untergrund abheben.

2.1.2.

Das Symbol muss sich auf der zu kennzeichnenden Betätigungseinrichtung oder Kontrollleuchte oder in ihrer unmittelbaren Nähe befinden. Ist dies nicht möglich, so müssen das Symbol und die Betätigungseinrichtung oder die Kontrollleuchte durch eine möglichst kurze durchgezogene Linie verbunden sein.

2.1.3.

Fernlicht wird durch parallel verlaufende horizontale Striche und Abblendlicht durch parallel verlaufende und nach unten gerichtete Striche dargestellt.

2.1.4.

Werden für die Kontrollleuchten Farben verwendet, müssen sie die folgende Bedeutung haben:

—   Rot: Gefahr

—   Gelb: Warnung

—   Grün: ordnungsgemäßer Betrieb

Blau ist nur bei der Kontrollleuchte für Fernlicht zu verwenden.

2.1.5.

Bezeichnungen und Abbildungen der Symbole

Abbildung 1

Betätigungseinrichtung der Scheinwerfer für Fernlicht

Farbe der Kontrollleuchte: blau.

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Abbildung 2

Betätigungseinrichtung der Scheinwerfer für Abblendlicht

Farbe der Kontrollleuchte: grün.

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Abbildung 3

Fahrtrichtungsanzeiger

Anmerkung: Bei getrennten Kontrollleuchten für den linken und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger können die beiden Pfeile auch getrennt benutzt werden.

Farbe der Kontrollleuchte: grün.

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Abbildung 4

Warnblinklicht

Zwei Möglichkeiten:

nebenstehendes Symbol für die Kennzeichnung;

Farbe der Kontrollleuchte: rot

oder

gleichzeitiges Aufleuchten der beiden in Abbildung 3 dargestellten Pfeile.

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Abbildung 5

Handbetätigte Kaltstarteinrichtung

Farbe der Kontrollleuchte: gelb.

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Abbildung 6

Einrichtung für Schallzeichen.

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Abbildung 7

Kraftstofftank-Füllstandsanzeiger

Farbe der Kontrollleuchte: gelb.

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Abbildung 8

Temperatur der Motorkühlflüssigkeit

Farbe der Kontrollleuchte: rot.

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Abbildung 9

Batterieladeanzeiger

Farbe der Kontrollleuchte: rot.

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Abbildung 10

Schmiermitteldruckanzeiger

Farbe der Kontrollleuchte: rot.

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Abbildung 11

Nebelscheinwerfer (3)

Farbe der Kontrollleuchte: grün.

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Abbildung 12

Nebelschlussleuchte (3)

Farbe der Kontrollleuchte: gelb.

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Abbildung 13

Betätigungseinrichtung für die Zündvorrichtung oder zusätzliche Motorabstelleinrichtung Stellung „aus“

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Abbildung 14

Betätigungseinrichtung für die Zündvorrichtung oder zusätzliche Motorabstelleinrichtung Stellung „ein“

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Abbildung 15

Lichthauptschalter

Farbe der Kontrollleuchte: grün.

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Abbildung 16

Begrenzungsleuchte

Anmerkung: Wird die Betätigungseinrichtung für mehrere Funktionen verwendet, kann sie mit dem in der Abbildung 15 gezeigten Symbol gekennzeichnet werden.

Farbe der Kontrollleuchte: grün.

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Abbildung 17

Leerlaufanzeige

Farbe der Kontrollleuchte: grün.

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Abbildung 18

Elektrischer Anlasser

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(1)

Die eingerahmten Flächen können ausgefüllt sein.

(2)

Der dunkel gefärbte Teil dieses Symbols kann durch dessen Umrisse ersetzt werden. In diesem Fall muss der in dieser Zeichnung weiße Teil dunkel gefärbt sein.

(3)

Werden mit einer Betätigungseinrichtung sowohl die Nebelscheinwerfer als auch die Nebelschlussleuchte betätigt, so ist das Symbol für Nebelscheinwerfer zu verwenden.

Anlage

Aufbau des Grundmusters der unter Nummer 2.1.5 aufgeführten Symbole

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Das Grundmuster umfasst:

1.

ein Grundquadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm; diese Seitenlänge entspricht dem Nennwert „a“ des Originals;

2.

einen Grundkreis mit einem Durchmesser von 56 mm, der etwa die gleiche Fläche hat wie das Grundquadrat (1);

3.

einen zweiten Kreis mit einem Durchmesser von 50 mm, der von dem Grundquadrat eingeschlossen wird (1);

4.

ein zweites Quadrat, dessen Ecken auf dem Grundkreis (2) liegen und dessen Seiten parallel zu denen des Grundquadrats (1) sind;

5. und 6.

zwei Rechtecke mit der gleichen Fläche wie das Grundquadrat (1), deren Seiten senkrecht zueinander stehen und die so angeordnet sind, dass sie die gegenüberliegenden Seiten des Grundquadrats in symmetrisch zueinander liegenden Punkten schneiden;

7.

ein drittes Quadrat, dessen Seiten durch die Schnittpunkte des Grundquadrats (1) und des Grundkreises (2) in einem Winkel von 45° verlaufen, so dass sich die größten waagerechten und senkrechten Abmessungen des Grundmusters ergeben;

8.

ein unregelmäßiges Achteck, aus Geraden, die zu den Seiten des Quadrats (7) einen Winkel von 30° bilden.

Das Grundmuster wird auf einen Raster mit einer Teilung von 12,5 mm aufgetragen, der mit dem Grundquadrat (1) zusammenfällt.


ANHANG II

Anlage 1

Beschreibungsbogen betreffend die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile beizufügen, wenn dieser getrennt von dem Antrag auf Erteilung der EG-Fahrzeug-Typgenehmigung eingereicht wird)

Laufende Nummer (vom Antragsteller zu vergeben):

Dem Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Nummern des Anhangs II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2002/24/EG beizufügen:

0.1,

0.2,

0,4 bis 0.6,

9.2.1.

Anlage 2

Angabe der Behörde

EG-Typgenehmigungsbogen für Bauteile betreffend die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

MUSTER

Protokoll Nr. … des technischen Dienstes … vom: …

Nr. der EG-Typgenehmigung für Bauteile: … Nr. der Erweiterung: …

1.

Fabrikmarke des Fahrzeugs: …

2.

Typ und gegebenenfalls Ausführungen und Varianten des Fahrzeugs: …

3.

Name und Anschrift des Herstellers: …

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: …

5.

Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: …

6.

Die EG-Typgenehmigung für Bauteile wird erteilt/verweigert (1)

7.

Ort: …

8.

Datum…

9.

Unterschrift: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie und ihre Änderung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 93/29/EWG des Rates

(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1)

Richtlinie 2000/74/EG des Rates

(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 24)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung und für die Anwendung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

93/29/EWG

14. Dezember 1994

14. Juni 1995 (1)

2000/74/EG

31. Dezember 2001

1. Januar 2002 (2)


(1)  Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 93/29/EG:

„Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger beziehen, nicht untersagen.“

Der genannte Zeitpunkt ist der 14. Dezember 1994 (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/29/EWG).

(2)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/74/EG:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger beziehen,

weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,

wenn die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger den Vorschriften der Richtlinie 93/29/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht.

(2)   Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/29/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht eingehalten werden.“.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 93/29/EWG

Richtlinie 2000/74/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 und 2

 

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Eingangsteil

 

Artikel 4 Eingangsteil

Artikel 4 erster Gedankenstrich

 

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

 

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 6 und 7

Artikel 6

 

Artikel 8

Anhänge I und II

 

Anhänge I und II

 

Anhang III

 

Anhang IV


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