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Document 32009L0001

Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 9, 14.1.2009, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 038 P. 212 - 213

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/1/oj

14.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/31


RICHTLINIE 2009/1/EG DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2009

zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/64/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Zusammenhang mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2) festgelegt wurde.

(2)

Es müssen genaue Regeln festgelegt werden, um im Rahmen der in Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG genannten Vorprüfung des Herstellers feststellen zu können, ob die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien mit den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (3) vereinbar sind.

(3)

Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, das Vorhandensein vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem betroffenen Fahrzeughersteller und seinen Lieferanten hinsichtlich Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit zu überprüfen, und dass die in den genannten Vereinbarungen für diesen Zweck enthaltenen Anforderungen korrekt mitgeteilt werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt — Kraftfahrzeuge —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2005/64/EG wird durch Einfügung eines neuen Abschnitts 4 wie folgt geändert:

„4.1.

Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller nachweisen, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG gewährleistet ist.

4.2.

Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller Verfahren für folgende Zwecke entwickeln:

a)

Unterrichtung seiner Belegschaft und aller seiner Lieferanten über die geltenden Anforderungen,

b)

Überwachung und Sicherstellung, dass die Lieferanten im Einklang mit diesen Anforderungen handeln,

c)

Erhebung der einschlägigen Daten über die vollständige Lieferkette,

d)

Kontrolle und Überprüfung der von den Lieferanten erhaltenen Informationen,

e)

angemessene Reaktion, wenn die von den Lieferanten erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG nicht eingehalten worden sind.

4.3.

Gemäß Nummer 4.1 und 4.2 muss der Fahrzeughersteller im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Norm ISO 9000/14000 oder ein anderes genormtes Qualitätssicherungsprogramm verwenden.“

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 2005/64/EG nicht erfüllt werden, aus mit der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Gründen die Gewährung von EG-Typgenehmigungen oder nationalen Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 3. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. Februar 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln selbst die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie abgedeckten Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10.

(2)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.


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