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Document 32009D0017

2009/17/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern

OJ L 8, 13.1.2009, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 002 P. 164 - 166

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2021; Aufgehoben durch 32021D0609(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/17(2)/oj

13.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern

(2009/17/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) sieht insbesondere in Artikel 4 klare Pflichten bei der Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Behörden vor und weist den Mitgliedstaaten die Verantwortung dafür zu, die für diese Zusammenarbeit notwendigen Bedingungen zu schaffen. Außerdem wird den Mitgliedstaaten mit dieser Richtlinie die klare Pflicht auferlegt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zugänglich sind, und zwar nicht nur den ausländischen Dienstleistern, sondern auch den betroffenen entsandten Arbeitnehmern.

(2)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen — Vorteile und Potenziale bestmöglich nutzen und dabei den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten“ (2) vom 13. Juni 2007 angekündigt, sie werde einen hochrangigen Ausschuss einsetzen, der die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und dem Austausch bewährter Verfahren unterstützt, die gegenwärtige informelle Gruppe von Regierungssachverständigen institutionalisiert und die Sozialpartner regelmäßig und förmlich einbezieht.

(3)

Die Kommission hat in ihrer Empfehlung vom 3. April 2008 zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (3) erklärt, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv an einem systematischen und förmlichen Prozess der Ermittlung und des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Entsendung von Arbeitnehmern beteiligen sollten, und zwar durch Mitarbeit in den zu diesem Zweck von der Kommission eingerichteten Kooperationsforen.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2008 die Kommission aufgefordert, der informellen Gruppe für Fragen der Entsendung von Arbeitnehmern institutionellen Charakter zu verleihen, indem ein Expertenausschuss eingesetzt wird.

(5)

Der einzusetzende Ausschuss sollte sich laut derselben Schlussfolgerungen des Rates mit den für die Kontrolle zuständigen öffentlichen Stellen, wie etwa der Arbeitsaufsicht, ins Benehmen setzen sowie auf geeigneter Ebene im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten regelmäßig die Sozialpartner, insbesondere Vertreter der Sozialpartner in den Branchen, in denen in hohem Maße auf entsandte Arbeitnehmer zurückgegriffen wird, einbeziehen.

(6)

Deshalb ist ein Expertenausschuss für Fragen der Entsendung von Arbeitnehmern einzusetzen; außerdem müssen seine Aufgaben und Zuständigkeiten sowie seine Struktur festgelegt werden.

(7)

Der Expertenausschuss sollte unter anderem die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und beim Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unterstützen, den Austausch einschlägiger Informationen fördern, Fragen und Schwierigkeiten prüfen, die bei der praktischen Anwendung der Entsendegesetze und deren Durchsetzung in der Praxis auftreten, und die Fortschritte bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen und der Verwaltungszusammenarbeit genau beobachten, darunter auch die Entwicklung eines möglichen elektronischen Informationsaustauschsystems.

(8)

Dem Ausschuss sollten Experten aus den einzelstaatlichen Behörden angehören, die im jeweiligen Mitgliedstaat für die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Überwachung dieser Bestimmungen verantwortlich, damit beauftragt oder daran beteiligt sind. Diese Experten sollten die gesamte Bandbreite des Wissens, der Kompetenzen und der Erfahrung in allen relevanten Politikbereichen widerspiegeln. Im Einklang mit innerstaatlichem Recht und innerstaatlicher Praxis können spezialisierte, für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständige Stellen, etwa die Arbeitsaufsichtsbehörden, und die Sozialpartner im Ausschuss vertreten sein.

(9)

Der Ausschuss sollte die Sozialpartner auf europäischer Ebene förmlich und regelmäßig in seine Arbeit einbeziehen, insbesondere Vertreter der Branchen, in denen in höherem Maße auf entsandte Arbeitnehmer zurückgegriffen wird, etwa Baugewerbe, Zeitarbeitsunternehmen, Gastgewerbe, Landwirtschaft und Verkehr. Er sollte auch auf die Sachkunde von Fachleuten mit spezifischen Kenntnissen zu konkreten, auf der Tagesordnung des Ausschusses stehenden Themen zurückgreifen können.

(10)

Vertreter der EWR- und EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der Beitritts- und Kandidatenländer und der Schweiz sollten als Beobachter teilnehmen können.

(11)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften über die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(12)

Personenbezogene Daten über die Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet werden.

(13)

Die entstehenden Kosten sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (6) gedeckt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird ein Expertenausschuss mit der Bezeichnung „Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern“ (nachstehend „Ausschuss“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

1.

Er unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und beim Austausch bewährter Verfahren;

2.

er fördert den Austausch einschlägiger Informationen, unter anderem von Informationen über bestehende Formen der (bilateralen) Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern;

3.

er prüft alle Fragen, Schwierigkeiten und spezifischen Themen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung der Richtlinie 96/71/EG oder der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen sowie der Durchsetzungspraxis ergeben;

4.

er prüft alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 96/71/EG auftreten;

5.

er beobachtet die Fortschritte bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen und der Verwaltungszusammenarbeit und bewertet in diesem Kontext unter anderem die verschiedenen Optionen für eine geeignete technische Unterstützung des zur Intensivierung der Verwaltungszusammenarbeit erforderlichen Informationsaustauschs einschließlich eines elektronischen Informationsaustauschsystems;

6.

er prüft, wie die Wahrung und Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte und der Schutz ihrer Rechtsstellung verbessert werden können, falls erforderlich;

7.

er nimmt eine gründliche Prüfung der praktischen Probleme bei der grenzübergreifenden Durchsetzung vor, um bestehende Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen, die praktische Anwendung der geltenden Rechtsinstrumente zu verbessern und die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten zu optimieren, falls erforderlich.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Mitgliedstaaten entsenden je zwei Vertreter in den Ausschuss. Sie können auch zwei Stellvertreter ernennen.

Bei der Ernennung ihrer Vertreter sollten die Mitgliedstaaten die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zuständigen Stellen, etwa die Arbeitsaufsichtsbehörden, einbeziehen. Entsprechend innerstaatlichem Recht und/oder innerstaatlicher Praxis können auch die Sozialpartner einbezogen werden.

(2)   Vertreter der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene und Vertreter der Sozialpartner von Branchen, in denen in hohem Maße auf entsandte Arbeitnehmer zurückgegriffen wird, können entsprechend den von ihren Organisationen und der Kommission festgelegten Verfahren an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.

Die Vertreter werden von der Kommission auf Vorschlag der einschlägigen Sozialpartner auf Gemeinschafts- oder Branchenebene ernannt.

Diese Beobachtergruppe besteht aus maximal 20 Mitgliedern und setzt sich folgendermaßen zusammen:

5 Mitglieder in Vertretung der Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene;

5 Mitglieder in Vertretung der Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene;

maximal 10 Vertreter der Sozialpartner (gleich viele Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) von Branchen, in denen in hohem Maße auf entsandte Arbeitnehmer zurückgegriffen wird.

(3)   Vertreter der EWR- und EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der Beitritts- und Kandidatenländer und der Schweiz können ebenfalls als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

(4)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz im Ausschuss übernimmt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung spezifischer Angelegenheiten können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   In Abstimmung mit der Kommission können Experten, etwa Vertreter internationaler Organisationen mit spezifischem Fachwissen, zu einem bestimmten vom Ausschuss behandelten Thema auf Einzelfallbasis zu den Beratungen des Ausschusses oder einer Untergruppe eingeladen werden, wenn dies nützlich und/oder notwendig erscheint.

(4)   Die Sitzungen des Ausschusses und der Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Sitzungen können auch an einen anderen Ort einberufen werden, insbesondere auf Vorschlag eines Mitgliedstaats, der eine Sitzung des Ausschusses oder einer Untergruppe im Zusammenhang mit einem Ereignis auszurichten wünscht, das für den Ausschuss, seine Untergruppe(n) oder den Mitgliedstaat von besonderem Interesse ist.

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere konkret an den Arbeiten interessierte Kommissionsbeamte können an den Sitzungen des Ausschusses oder der Untergruppen teilnehmen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(6)   Informationen, die im Rahmen der Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses oder einer Untergruppe erlangt wurden, dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen bzw. Teile von Schlussfolgerungen und Arbeitsunterlagen des Ausschusses in der Originalsprache des betreffenden Dokuments im Internet veröffentlichen.

Artikel 5

Kostenerstattung

Die Kommission erstattet den Mitgliedern, Beobachtern und eingeladenen Experten die im Rahmen der Tätigkeit des Ausschusses anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß ihren für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen.

Die Mitglieder, Beobachter und eingeladenen Experten erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Der Bedarf an Humanressourcen und Verwaltungsmitteln wird mit den Mitteln gedeckt, die der zuständigen Generaldirektion im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln zugeteilt werden können.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(2)  KOM(2007) 304 endg.

(3)  ABl. C 85 vom 4.4.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.


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