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Document 32008D1098

Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 298, 7.11.2008, p. 20–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/1098/oj

7.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/20


BESCHLUSS Nr. 1098/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2008

über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist eines der zentralen Engagements der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.

(2)

Im Jahr 1997 fügte der Vertrag von Amsterdam die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung den von den sozialpolitischen Bestimmungen — insbesondere den Artikeln 136 und 137 — erfassten Bereichen des EG-Vertrags hinzu; dadurch wurde erstmals ein rechtlicher Rahmen und eine Rechtsgrundlage für neue politische Engagements auf diesem Gebiet geschaffen.

(3)

Der Europäische Rat stellte auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon fest, dass das Ausmaß an Armut und sozialer Ausgrenzung nicht hingenommen werden kann. Die Verwirklichung einer stärker durch soziale Integration geprägten Europäischen Union wurde somit als wichtiger Beitrag zur Realisierung des strategischen Zieles der Union betrachtet, binnen zehn Jahren nachhaltiges Wirtschaftswachstum, mehr und bessere Arbeitsplätze und größeren sozialen Zusammenhalt zu schaffen.

(4)

Der Europäische Rat von Lissabon forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, etwas zu unternehmen, um bis zum Jahr 2010 „die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen“. Der Europäische Rat von Lissabon einigte sich daher auf die Einführung einer offenen Methode der Koordinierung in diesem Bereich.

(5)

Die offene Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung war von Anfang an ein wichtiges Instrument für die Stärkung dieses politischen Engagements und für den Ausbau der Fähigkeit der Europäischen Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihrem Streben nach größerem sozialem Zusammenhalt in Europa.

(6)

Die offene Methode der Koordinierung fördert das gegenseitige Lernen und hat das Bewusstsein für den multidimensionalen Charakter von Ausgrenzung und Armut geschärft. Sie schafft damit die Voraussetzungen für die Erzielung größerer Wirkung vor Ort und erhöht den Bekanntheitsgrad des Engagements der Europäischen Union für soziale Werte bei ihren Bürgern.

(7)

Ungeachtet dieser Erfolge leidet ein wesentlicher Teil der Bevölkerung nach wie vor unter Entbehrungen oder einem eingeschränkten und ungleichen Zugang zu Leistungen, oder die Betroffenen sind von der Gesellschaft ausgeschlossen. In dem Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008 wird darauf hingewiesen, dass 78 Mio. Menschen in der Europäischen Union von Armut bedroht sind, darunter 19 Mio. Kinder. Der Anteil der Frauen ist ungefähr um zwei Prozentpunkte höher als der der Männer.

(8)

Außerdem geben das Wohlstandsgefälle und die extreme Armut Anlass zu wachsender Sorge in der Union.

(9)

Benachteiligte Regionen, strukturell dauerhaft benachteiligte Gebiete, Regionen in äußerster Randlage, bestimmte Inseln und Insel-Mitgliedstaaten sowie Gebiete, die in jüngster Zeit von Industrieabbau oder industriellen Umstrukturierungen betroffen waren, müssen im Interesse des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts unterstützt werden.

(10)

Die soziale Ausgrenzung steht dem Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger entgegen, hindert sie daran, sich zu äußern und an der Gesellschaft teilzuhaben. Dieser Aspekt sollte daher im Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) entsprechend herausgestellt werden.

(11)

In seiner Entschließung vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit betonte das Europäische Parlament, dass die Stärkung des sozialen Zusammenhalts sowie die Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung für die Europäische Union eine politische Priorität werden müssen.

(12)

Armut und soziale Ausgrenzung müssen sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb, in Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen, denen sich die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verschrieben haben, bekämpft werden.

(13)

Das Problem der Armut und der sozialen Ausgrenzung ist ein weit reichendes, kompliziertes und vielgestaltiges Phänomen. Es steht in Zusammenhang mit einer Reihe von Faktoren, wie den Einkommens- und Lebensstandards, dem Erfordernis angemessener Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, wirksamen Sozialschutzsystemen, Wohnraum, dem Zugang zu Gesundheits- und anderen Diensten von guter Qualität sowie der aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben. Daher sollten Akteure aus allen einschlägigen Politikbereichen einbezogen werden.

(14)

Die Verhinderung und Bekämpfung von Armut erfordern daher bereichsübergreifende politische Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die ein gewisses Gleichgewicht zwischen wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen wahren, sowie gezielte Strategien für Gruppen und Personen in besonders schwierigen Lagen. Das Europäische Jahr könnte dazu beitragen, solche bereichsübergreifenden Maßnahmen sowie auch die Weiterentwicklung einschlägiger Indikatoren zu fördern.

(15)

Die sozialpolitische Agenda 2005—2010, welche die Lissabonner Strategie ergänzt und unterstützt, spielt bei der Förderung der sozialen Dimension des Wirtschaftswachstums und für die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und am Arbeitsmarkt eine zentrale Rolle. Eine der Prioritäten der sozialpolitischen Agenda ist die Förderung der Chancengleichheit für alle als eines wichtigen Faktors für die Solidarität innerhalb der Gesellschaft und zwischen den Generationen sowie für die Schaffung einer integrativeren Gesellschaft ohne Armut.

(16)

In ihren nationalen Aktionsplänen zur sozialen Eingliederung verweisen mehrere Mitgliedstaaten auf das hohe Armuts- und/oder Ausgrenzungsrisiko bestimmter Gruppen, darunter Kinder, Schulabbrecher, Alleinerziehende, kinderreiche Familien, Familien mit nur einem Einkommen, junge Menschen und insbesondere junge Frauen, ältere Menschen, Migranten und Angehörige ethnischer Minderheiten, Menschen mit Behinderungen und ihre Betreuer, Obdachlose, Arbeitslose und insbesondere Langzeitarbeitslose, Strafgefangene, Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, sowie schwer Drogenabhängige. Die Politik auf nationaler Ebene und die Unterstützungsmaßnahmen für die schutzbedürftigsten Gruppen könnten eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung spielen.

(17)

Eine angemessene Beschäftigung kann das Armutsrisiko des Einzelnen erheblich verringern. Beschäftigung allein reicht jedoch nicht immer aus, um die Betroffenen vor Armut zu bewahren, so dass die Armutsgefährdungsquote selbst bei den Beschäftigten immer noch relativ hoch ist. Armut trotz Erwerbstätigkeit hängt mit Niedriglöhnen, dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle, unzureichender Qualifizierung, begrenzten Berufsausbildungsmöglichkeiten, der Notwendigkeit, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren, prekären Arbeitsverhältnissen und auch mit den in einem Haushalt gegebenen schwierigen Bedingungen zusammen. Ein guter Arbeitsplatz sowie soziale und wirtschaftliche Unterstützung sind für den Einzelnen somit wesentliche Voraussetzungen für die Überwindung der Armut.

(18)

Das Fehlen grundlegender Kompetenzen und den sich ändernden Erfordernissen des Arbeitsmarktes angepasster fachlicher Qualifikationen zählt ebenfalls zu den größten Hindernissen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Es besteht zunehmend die Gefahr, dass sich eine gesellschaftliche Kluft auftut zwischen denjenigen, die Zugang zum lebenslangen Lernen haben und so ihre Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit verbessern, sich persönlich weiterentwickeln und aktiv am öffentlichen Leben teilnehmen können, und denjenigen, die davon ausgeschlossen bleiben und Opfer verschiedener Formen der Diskriminierung sind. Wer nicht über angemessene Qualifikationen verfügt, hat Schwierigkeiten, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und eine gute Arbeitsstelle zu finden; bei diesen Personen ist es wahrscheinlicher, dass sie über längere Zeiträume hinweg arbeitslos sind, und wenn sie einen Arbeitsplatz finden, dann meist im Niedriglohnsektor.

(19)

Die Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Fähigkeit, sie zu nutzen, wird immer mehr zur Voraussetzung jeder Eingliederung. In einer am 11. Juni 2006 in Riga abgegebenen Ministererklärung wurde eine Informationsgesellschaft für alle gefordert.

(20)

Entscheidend für den Erfolg von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist, inwieweit diese von einer breiten Öffentlichkeit und der Politik unterstützt werden. Außerdem trägt die wirksame Umsetzung des EU-Rechts in den Bereichen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres bei. Das Europäische Jahr sollte daher als Katalysator für die Sensibilisierung, die Dynamisierung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Behörden sowie den im Bereich der Armutsbekämpfung tätigen internationalen Organisationen wirken. Es sollte die politische Aufmerksamkeit bündeln helfen und alle Betroffenen mobilisieren, um so die Nutzung der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung voranzutreiben und auszuweiten, sowie weitere Aktionen und Initiativen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene in diesem Bereich in Zusammenarbeit mit den von Armut betroffenen Personen und deren Vertreterinnen und Vertretern fördern.

(21)

Das Europäische Jahr sollte aktive Eingliederungsstrategien als Mittel zur Verhinderung von Armut und sozialer Ausgrenzung fördern und im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung zur Verbreitung bewährter Vorgehensweisen auf diesem Gebiet beitragen.

(22)

Aufgrund der unterschiedlichen Fortschritte, die auf einzelstaatlicher Ebene erzielt wurden, des jeweils anders beschaffenen sozioökonomischen und kulturellen Kontexts und der unterschiedlichen Sensibilitäten sollte ein erheblicher Teil der Tätigkeiten des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden, unter Einsatz eines indirekten zentralen Verwaltungssystems gemäß den Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5).

(23)

Zwecks Gewährleistung der Übereinstimmung mit den für das Europäische Jahr vereinbarten strategischen Zielen und letztlich mit den gemeinsamen Zielsetzungen, die für die offene Methode der Koordinierung vereinbart wurden, sollte die Festlegung der politischen Prioritäten auf nationaler Ebene jedoch von der Kommission überwacht werden.

(24)

Eine effiziente Koordinierung der Beiträge aller Partner auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene ist eine grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Europäischen Jahres. Lokalen und regionalen Partnern kommt bei der Vertretung der Interessen der in Armut und sozialer Ausgrenzung lebenden Menschen eine besondere Rolle zu.

(25)

Die Teilnahme am Europäischen Jahr sollte folgenden Ländern offen stehen: den Mitgliedstaaten, den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, nach Maßgabe dieses Abkommens, den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, und den westlichen Balkanländern gemäß den in den jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen, sowie den Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) einbezogen sind, gemäß den Bestimmungen des Strategiepapiers vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen.

(26)

Das Europäische Jahr kann dazu beitragen, die Koordinierung der bestehenden Programme und Initiativen zur Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung zu verbessern.

(27)

Die Kohärenz und Komplementarität mit sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen sollten gewährleistet werden, insbesondere mit den Maßnahmen des Progress-Programms, der Strukturfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung und der Grundrechte sowie mit Maßnahmen auf den Gebieten allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und interkultureller Dialog, Jugend, Bürgerrechte, Einwanderung und Asyl sowie Forschung.

(28)

Das Europäische Jahr sollte an die bewährten Verfahren der vorangegangenen Europäischen Jahre anknüpfen, einschließlich denen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) und des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs (2008).

(29)

Mit diesem Beschluss wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgesetzt, der den vorrangigen Bezugsrahmen nach Nummer 37 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet (6).

(30)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(31)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften sowie des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren, und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europäische Jahr

Zwecks Unterstützung der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung wird das Jahr 2010 zum „Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung“ (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) ausgerufen.

Artikel 2

Ziele und Leitprinzipien

(1)   Mit dem Europäischen Jahr werden folgende Ziele und Leitprinzipien verfolgt:

a)

Anerkennung von Rechten — Anerkennung des Grundrechts der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen auf ein Leben in Würde und auf umfassende Teilhabe an der Gesellschaft. Das Europäische Jahr schärft das öffentliche Bewusstsein für die Lage der von Armut betroffenen Menschen, insbesondere von Gruppen oder Personen in schwierigen Lagen, und trägt zur Förderung des effektiven Zugangs dieser Menschen zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten sowie zu ausreichenden Ressourcen und hochwertigen Dienstleistungen bei. Das Europäische Jahr leistet außerdem einen Beitrag zur Bekämpfung von Stereotypen und Stigmatisierung.

b)

Gemeinsame Verantwortung und Teilhabe — verstärkte Identifizierung der Öffentlichkeit mit Strategien und Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung unter Betonung der Verantwortung der Allgemeinheit und des Einzelnen im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung sowie der Bedeutung, die der Förderung und Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit zukommt. Das Europäische Jahr fördert die Beteiligung öffentlicher und privater Akteure, unter anderem durch proaktive Partnerschaften. Es fördert die Sensibilisierung und das Engagement und schafft für alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Menschen, die direkt oder indirekt Erfahrungen mit Armut gemacht haben, Gelegenheiten, einen Beitrag zu leisten.

c)

Zusammenhalt — Förderung eines stärkeren sozialen Zusammenhalts durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die für jeden mit einer Gesellschaft verbunden sind, in der es keine Armut mehr gibt, in der eine gerechte Verteilung ermöglicht wird und in der niemand ausgegrenzt wird. Das Europäische Jahr fördert eine Gesellschaft, die für den Erhalt und die Verbesserung der Lebensqualität, einschließlich der Qualität der beruflichen Fertigkeiten und der Arbeitsplätze, des sozialen Wohlergehens, einschließlich des Wohlergehens von Kindern, und der Chancengleichheit für alle sorgt. Es gewährleistet ferner eine nachhaltige Entwicklung, Solidarität zwischen den und innerhalb der Generationen sowie die politische Kohärenz mit den Maßnahmen der Europäischen Union weltweit.

d)

Engagement und konkretes Handeln — Bekräftigung des starken politischen Engagements der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, einen entscheidenden Beitrag zur Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Förderung dieses Engagements und des Handelns auf allen Entscheidungsebenen zu leisten. Ausgehend von den Erfolgen und dem Potenzial der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung stärkt das Europäische Jahr das politische Engagement für die Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, indem es die politische Aufmerksamkeit bündelt und alle Betroffenen mobilisiert, und es bringt die einschlägigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union weiter voran.

(2)   Bei der Durchführung dieser Ziele tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den in Teil IV des Anhangs aufgeführten Prioritäten Rechnung.

Artikel 3

Inhalt der Maßnahmen

(1)   Die Maßnahmen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele können insbesondere umfassen:

a)

Zusammenkünfte und Veranstaltungen;

b)

Informations-, Werbe- und Aufklärungskampagnen;

c)

Umfragen und Studien auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene, die sich erforderlichenfalls auf die Erhebung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten stützen.

(2)   Nähere Angaben zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind dem Anhang zu entnehmen.

(3)   Alle Maßnahmen, die sich an eine breitere Öffentlichkeit richten, müssen für alle leicht zugänglich sein, auch für Menschen, die in Armut leben, sowie für Menschen mit Behinderungen.

Artikel 4

Gender Mainstreaming

Bei der Durchführung des Europäischen Jahres ist zu berücksichtigen, dass Frauen und Männer Gefahren und Ausmaß von Armut und sozialer Ausgrenzung unterschiedlich erleben. Bei der Durchführung des Europäischen Jahres tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dem Gender Mainstreaming Rechnung.

Artikel 5

Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene

(1)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang durchgeführt werden.

(3)   Dabei trifft sie insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um die Kohärenz und Komplementarität der genannten gemeinschaftlichen Maßnahmen und Initiativen gemäß Artikel 10 zu gewährleisten und damit die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen.

(4)   Die Kommission führt einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit einschlägigen Akteuren, einschließlich jener, die mit in Armut lebenden Menschen arbeiten, insbesondere auf europäischer Ebene, über Konzeption, Durchführung, Follow-up und Bewertung des Europäischen Jahres durch. Zu diesem Zweck stellt sie der Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(5)   Die Kommission bezieht den Ausschuss für Sozialschutz eng in die Vorbereitung und Durchführung des Europäischen Jahres ein und informiert gegebenenfalls andere in Frage kommende Ausschüsse oder zieht diese hinzu.

(6)   Die Kommission arbeitet gegebenenfalls mit anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union zusammen.

Artikel 6

Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine „nationale Durchführungsstelle“, die seine Teilnahme am Europäischen Jahr organisiert und die Koordinierung auf nationaler Ebene gewährleistet. Diese nationale Durchführungsstelle ist für die Festlegung des nationalen Programms und der Prioritäten für das Europäische Jahr sowie für die Auswahl der konkreten Maßnahmen zuständig, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgeschlagen werden sollen. Die Strategie und die Prioritäten des Mitgliedstaats für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen festgelegt.

(2)   Das Verfahren für die Gemeinschaftsfinanzierung von Maßnahmen auf nationaler Ebene ist in Teil II des Anhangs festgelegt.

(3)   Bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung des nationalen Programms und — wann immer erforderlich — während der Durchführung des Europäischen Jahres, arbeitet die nationale Durchführungsstelle in enger Abstimmung mit einem breiten Spektrum einschlägiger Akteure zusammen, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft und Organisationen zur Vertretung der Interessen der von Armut und sozialer Ausgrenzung Betroffenen, Vertreter der Sozialpartner sowie regionaler und lokaler Behörden.

Artikel 7

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuss werden, soweit möglich, von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten nationalen Durchführungsstelle benannt.

Artikel 8

Finanzvorschriften

(1)   Die in Teil I des Anhangs genannten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene können bis zu einer Höhe von 80 % bezuschusst oder Gegenstand eines aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten öffentlichen Auftrags werden.

(2)   Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene können bis zu einer Höhe von 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten nach dem in Teil II des Anhangs beschriebenen Verfahren aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union kofinanziert werden.

Artikel 9

Antrags- und Auswahlverfahren

(1)   Über die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

(2)   Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden der Kommission von den nationalen Durchführungsstellen nach dem in Teil II des Anhangs beschriebenen Verfahren vorgelegt.

Artikel 10

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Teilnehmerländern für die Kohärenz der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Maßnahmen und Initiativen auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

(2)   Sie sorgen ferner dafür, dass das Europäische Jahr eine lückenlose Ergänzung der auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene existierenden Initiativen und Ressourcen darstellt, sofern diese dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu verwirklichen.

Artikel 11

Teilnehmerländer

Am Europäischen Jahr können folgende Länder teilnehmen:

a)

die Mitgliedstaaten;

b)

die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;

d)

die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens;

e)

die ENP-Partnerländer gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Strategiepapier vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen festgelegt sind. Jegliche finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Maßnahmen in ENP-Partnerländern in diesem Kontext wird von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument im Einklang mit den für die allgemeine Zusammenarbeit mit diesen Ländern festgelegten Prioritäten und Verfahren abgedeckt.

Artikel 12

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 auf 17 Mio. EUR festgelegt; davon sind 6,5 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 bestimmt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau 2007—2013 gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

Für die Zwecke des Europäischen Jahres kann die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Europarat, der Internationalen Arbeitsorganisation und den Vereinten Nationen.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10).

Artikel 15

Überwachung und Bewertung

(1)   Bis zum 31. Dezember 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2)   Dieser Bericht enthält auch Informationen darüber, wie die geschlechtsspezifische Dimension in die Aktivitäten des Europäischen Jahres einbezogen wurde und wie das Europäische Jahr den Gruppen und Personen in schwierigen Lagen zugute gekommen ist.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 106.

(2)  Stellungnahme vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2008.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


ANHANG

Nähere Angaben zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses

I.   MASSNAHMEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

1.   Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Organisation von Zusammenkünften und Veranstaltungen auf Gemeinschaftsebene mit dem Ziel, das Bewusstsein für die Themen des Europäischen Jahres und für Armut und soziale Ausgrenzung zu schärfen sowie ein Forum für den Meinungsaustausch bereitzustellen. Diese Treffen einschlägiger Akteure sollen gemeinsam mit von Armut betroffenen Menschen und den sie vertretenden Organisationen der Zivilgesellschaft geplant werden. Diese Zusammenkünfte und Veranstaltungen sollen die Entwicklung von allen zugute kommenden Maßnahmen und Verfahren zur sozialen Selbstbestimmung fördern und zur Auseinandersetzung mit Unzulänglichkeiten der Politik sowie zu einer Sensibilisierung der einschlägigen Akteure und Einrichtungen für die bereichsübergreifenden Aspekte der Armut und sozialen Ausgrenzung (insbesondere bei Frauen und Kindern), wie Zugang zur Beschäftigung, Wohnraum, Sozialschutz, Familienförderung, Gesundheits- und sozialen Diensten, beitragen helfen.

2.   Informations- und Werbekampagnen, die u. a. Folgendes einschließen:

Organisation verschiedener Solidaritätsinitiativen zur Linderung von Armut und zur Förderung der sozialen Eingliederung, die allen Bürgerinnen und Bürgern eine Gelegenheit bieten, unmittelbar oder über ihre Organisationen — gleich in welcher Form — zumindest einen bescheidenen Beitrag zu leisten. Kampagnen in den Medien auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene können im Rahmen des Europäischen Jahres Spendenaktionen unterstützen.

Ausarbeitung eines in verschiedenen Formaten verfügbaren Logos und von Slogans für das Europäische Jahr zur Verwendung bei allen einschlägigen Maßnahmen;

Informationskampagne auf Gemeinschaftsebene mit Verortung auf nationaler und lokaler Ebene, basierend sowohl auf traditionellen als auch auf neuen Kommunikationskanälen und neuen Technologien;

Herstellung von in der gesamten Gemeinschaft verfügbaren Kommunikations- und Medieninstrumenten, die das Interesse der Öffentlichkeit wecken;

geeignete Maßnahmen und Initiativen zur Bereitstellung von Informationen, zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Programme, Aktionen und Initiativen, mit denen die Gemeinschaft zur Erreichung der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beiträgt;

geeignete Initiativen von Bildungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zur Verbreitung der das Europäische Jahr sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung betreffenden Informationen;

Organisation europäischer Wettbewerbe, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Zusammenhang mit den Themen des Europäischen Jahres hervorgehoben werden;

enge Kontakte zu Organisationen und Sektoren, die sich normalerweise nicht mit Fragen der Armut oder der sozialen Ausgrenzung befassen (z. B. Sport, Kunst), u. a. durch Einsatz von persönlichen Erfahrungsberichten und „Botschaftern“;

Einrichtung einer Informations-Website auf dem Server Europa.

3.   Sonstige Maßnahmen

Gemeinschaftsweite Umfragen und Studien, die sich gegebenenfalls auf nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Datenerhebungen stützen, zur Bewertung von Vorbereitung, Wirksamkeit und sofortigen und langfristigen Auswirkungen des Europäischen Jahres sowie zur Berichterstattung darüber. Zur Identifizierung innovativer Lösungen wird eine Umfrage auch die öffentliche Meinung zur Politik der Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung — gegebenenfalls auch durch die Sozialschutzsysteme — sowie zur Rolle der Union im Kampf gegen Armut und Ausgrenzung sondieren. Diese Umfrage soll im Jahr 2009 durchgeführt werden, damit die Ergebnisse auf der Konferenz zur Eröffnung des Europäischen Jahres vorgestellt werden können;

Förderung der Durchführung von Studien über den Zusammenhang zwischen extremer Armut und Grundrechten;

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, dem Rundfunk und anderen Medien als Partner bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr sowie bei der Durchführung von Maßnahmen, die auf einen langfristigen Dialog über soziale Fragen ausgerichtet sind;

Förderung des Transfers von Lernergebnissen durch technische Unterstützung;

Evaluierungsbericht über die Wirksamkeit und Folgen des Europäischen Jahres.

Spezielle Kontakte könnten durch die Organisation von Veranstaltungen auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene geknüpft werden, insbesondere durch die Schaffung von Synergien zwischen dem Europäischen Jahr und den Aktivitäten rund um den Internationalen Tag der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Armut am 17. Oktober.

Die Kommission kann technische und/oder administrative Unterstützung zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Teilnehmerländer in Anspruch nehmen, z. B. zur Finanzierung externer Gutachten zu einem bestimmten Thema.

4.   Finanzierung

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 8 und 12 dieses Beschlusses können Finanzmittel bereitgestellt werden für:

den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen von Ausschreibungen;

den Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen von Ausschreibungen;

Finanzhilfen zur Deckung der Ausgaben für besondere Veranstaltungen auf Gemeinschaftsebene zur Sensibilisierung für das Europäische Jahr und zur Erhöhung seines Bekanntheitsgrads; eine solche Finanzierung darf 80 % der Gesamtausgaben des Empfängers nicht überschreiten.

II.   KOFINANZIERUNG VON MASSNAHMEN AUF NATIONALER EBENE

Diese Maßnahmen sollten berücksichtigen, dass es Finanzierungsmöglichkeiten für „Basis“-Organisationen und Projekte geben muss, an denen die am stärksten marginalisierten Gruppen beteiligt sind.

1.   Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene kommen für Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in Frage, die bis zu 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten pro Teilnehmerstaat ausmachen können. Es sollte eine nationale Kofinanzierung aus öffentlichen oder privaten Quellen in Höhe von mindestens 50 % erfolgen. Bei der Auswahl der Maßnahmen steht es der nationalen Durchführungsstelle frei, ob bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang sie eine Kofinanzierung von der für die Durchführung der konkreten Maßnahme zuständigen Organisation verlangt.

2.   Nach Annahme dieses Beschlusses wird die Kommission ein Strategisches Rahmenpapier ausarbeiten, in dem neben den in Artikel 2 dieses Beschlusses aufgeführten Zielen die wichtigsten Prioritäten für die Durchführung des Europäischen Jahres festgelegt werden, darunter auch die Mindeststandards für die Beteiligung an nationalen Stellen und Maßnahmen.

3.   Auf der Grundlage des strategischen Rahmenpapiers arbeitet jede nationale Durchführungsstelle nach Rücksprache mit der Zivilgesellschaft ein nationales Programm für die Durchführung des Europäischen Jahres aus, und zwar in enger Koordinierung und Übereinstimmung mit den nationalen Strategien zu Sozialschutz und sozialer Eingliederung.

4.   Jede nationale Durchführungsstelle legt nur einen Antrag auf Finanzierung durch die Gemeinschaft vor. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung des nationalen Programms und der Prioritäten für das Europäische Jahr sowie der für eine Finanzierung vorgeschlagenen Maßnahmen. Der Finanzhilfeantrag wird begleitet von einem detaillierten Kostenplan, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Umfang und Quellen der Kofinanzierung dargelegt sind. Als zuschussfähige Kosten können auch Personal- und Verwaltungskosten gelten, die den nationalen Durchführungsstellen entstehen.

5.   Die Freigabe von Globalzuschüssen an Teilnehmerländer hängt davon ab, in welchem Maße das nationale Programm für die Durchführung des Europäischen Jahres den in Artikel 2 dieses Beschlusses aufgestellten und im Strategischen Rahmenpapier konkretisierten Zielen gerecht wird.

6.   Die Kommission prüft die von den nationalen Durchführungsstellen eingereichten Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung, unter anderem auch auf ihre Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Zielen. Erforderlichenfalls verlangt die Kommission Änderungen an den Anträgen.

7.   Zu den Maßnahmen gemäß Nummer 1 können gehören:

a)

Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich nationaler Veranstaltungen zur Lancierung und Förderung des Europäischen Jahres, die Impulse geben und Freiräume für die Diskussion über konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung schaffen;

b)

Seminare auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auf denen die Teilnehmer voneinander lernen;

c)

sonstige Veranstaltungen im Zusammenhang mit Initiativen auf Gemeinschaftsebene (z. B. der alljährliche Runde Tisch über Armut und soziale Ausgrenzung oder das Europäische Treffen der von Armut betroffenen Menschen);

d)

Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagnen und andere Aktionen in Schulen sowie Maßnahmen mit erheblichem Multiplikatoreffekt zur Verbreitung der Grundsätze und Werte des Europäischen Jahres auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der Veranstaltung von Preisverleihungen und Wettbewerben;

e)

andere Umfragen und Studien als die in Teil I Nummer 3 genannten, zur eingehenderen Untersuchung der wichtigsten Themen des Europäischen Jahres;

f)

Fortbildungsangebote für Beamte, Sozialpartner, die Medien, Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und sonstige Akteure, zur Vertiefung ihres Wissens über Phänomene der Armut und der sozialen Ausgrenzung, der politischen Strategien für soziale Eingliederung auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene sowie der verschiedenen vorhandenen Strategieinstrumente, damit diese Personen besser mit Armutsfragen umgehen können, und um ihre Bereitschaft zu fördern, eine aktive Rolle im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu übernehmen;

g)

Zusammenarbeit mit den Medien;

h)

Ausarbeitung von Pilot-Aktionsplänen für soziale Eingliederung auf regionaler und lokaler Ebene.

III.   NICHT-FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Die Gemeinschaft gewährt für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen eine nicht-finanzielle Unterstützung, einschließlich einer schriftlichen Genehmigung, das für das Europäische Jahr entwickelte spezielle Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber — auf der Grundlage spezieller Kriterien, die im Strategischen Rahmenpapier festgelegt werden — nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Europäischen Jahr stattfinden und geeignet sind, einen bedeutenden Beitrag zum Erreichen eines oder mehrerer seiner Ziele zu leisten.

Möglich ist auch eine nicht-finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft von Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Kooperation mit dem Europäischen Jahr durchgeführt werden, sowie die Verwendung des Logos oder sonstiger Materialien in Verbindung mit dem Europäischen Jahr.

IV.   PRIORITÄTEN FÜR DAS EUROPÄISCHE JAHR

Angesichts der Vielgestaltigkeit von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie im Hinblick auf die Einbeziehung der Verhinderung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie ihrer Bekämpfung in andere Politikbereiche sollten die im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführten Maßnahmen darauf abzielen, einen eindeutigen zusätzlichen Nutzen zu erbringen und die offene Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung wirkungsvoll zu ergänzen. Diese Maßnahmen sollten sich deshalb auf eine begrenzte Anzahl prioritärer Bereiche konzentrieren.

In Übereinstimmung mit der durchgeführten Analyse und der im Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung ermittelten Prioritäten sollten folgende Themen im Mittelpunkt des Europäischen Jahres stehen:

Förderung bereichsübergreifender Strategien zur Verhinderung und Verringerung von — vor allem extremer — Armut sowie von Ansätzen, die sich durchgängig in allen relevanten Politikbereichen wiederfinden;

Bekämpfung der Kinderarmut, einschließlich der „Vererbung“ von Armut und der Armut in Familien unter besonderer Berücksichtigung von Groß- und Ein-Eltern-Familien sowie Familien, die eine pflegebedürftige Person betreuen, und der Armut von in Einrichtungen untergebrachten Kindern;

Förderung integrativer Arbeitsmärkte im Hinblick auf Armut trotz Erwerbstätigkeit und das Erfordernis, dass Arbeit sich lohnen muss;

Beseitigung der Benachteiligung in Bildung und Ausbildung, auch beim Erwerb von digitaler Kompetenz, und Förderung des gleichen Zugangs zu den Informations- und Kommunikationstechnologien für alle, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Menschen;

Bewältigung der geschlechts- und altersspezifischen Dimension der Armut;

Sicherstellung des gleichen Zugangs zu angemessenen Ressourcen und Leistungen, zu denen auch angemessener Wohnraum sowie Gesundheits- und Sozialschutz gehören;

Erleichterung des Zugangs zu Kultur und Freizeitmöglichkeiten;

Überwindung von Diskriminierung und Förderung der sozialen Eingliederung von Zuwanderern und ethnischen Minderheiten;

Förderung integrierter Ansätze zur aktiven Eingliederung;

Eingehen auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und ihren Familien sowie von Obdachlosen und anderen Gruppen und Personen in schwierigen Lagen.

Bei der Planung der Maßnahmen, die im Europäischen Jahr im Einklang mit den vorgenannten Prioritäten durchgeführt werden sollen, passen die Teilnehmerländer sie an die nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten und Herausforderungen an, wobei sie auch auf den territorialen Zusammenhalt Rücksicht nehmen.

In Anbetracht der in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgegebenen Ziele sollte der Aspekt der Partizipation im Rahmen sämtlicher Prioritäten durchgängig Berücksichtigung finden.

Gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses werden die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Jahres die unterschiedlichen Erfahrungen berücksichtigen, die Frauen und Männer mit Armut und sozialer Ausgrenzung machen. Mit Blick auf die Förderung der Gleichstellung werden sie außerdem dafür sorgen, dass dem geschlechtsspezifischen Aspekt im Rahmen sämtlicher Prioritäten des Europäischen Jahres Rechnung getragen wird.


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