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Document 22007D0056

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2007 vom 8. Juni 2007 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

OJ L 266, 11.10.2007, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 032 P. 9 - 10

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/56(2)/oj

11.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 56/2007

vom 8. Juni 2007

zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2006/116/EG wird die Richtlinie 93/98/EWG (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit der Richtlinie 2006/115/EG wird die Richtlinie 92/100/EWG (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 9e (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:

„9f.

32006 L 0116: Die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12).

9g.

32006 L 0115: Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).“

2.

Die Nummern 7 (Richtlinie 92/100/EWG des Rates) und 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) werden gestrichen.

Artikel 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/116/EG und 2006/115/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.

(4)  ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9.

(5)  ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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