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Document 32007D0599

2007/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3925)

OJ L 233, 5.9.2007, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 009 P. 258 - 261

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/599/oj

5.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/3


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. August 2007

zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3925)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, , der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2007/599/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission sollte strategische Leitlinien festlegen, die den Rahmen für die Intervention des Fonds für den Zeitraum des Mehrjahresprogramms von 2007 bis 2013 vorgeben.

(2)

Diese Leitlinien sollten die Prioritäten sowie die spezifischen Prioritäten im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG bestimmen, für die der Gemeinschaftsbeitrag zu Projekten in Mitgliedstaaten, die diesen Prioritäten dienen und die keine Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht werden kann.

(3)

Nach Artikel 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. Da die Entscheidung Nr. 574/2007/EG den Schengen-Besitzstand nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der genannten Entscheidung, ob es die Entscheidung in innerstaatliches Recht umsetzt.

(4)

Für Island und Norwegen stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu den Bereichen nach Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.

(5)

Für die Schweiz stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereichen gehören.

(6)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), sowie gemäß dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (4) nicht teilnimmt. Diese Entscheidung ist deshalb für das Vereinigte Königreich nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(7)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht teilnimmt. Diese Entscheidung ist deshalb für Irland nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 56 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG errichteten gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien mit den Prioritäten sowie den spezifischen Prioritäten für die Mehrjahresplanung von 2007 bis 2013 sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

Brüssel, den 27. August 2007

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG

Die nachstehenden strategischen Leitlinien für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Entscheidung Nr. 574/2007/EG aufgeführten Ziele sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Politik für den Außengrenzschutz (1) zu sehen, wie sie im Haager Programm (2) skizziert ist. Sie sollen insbesondere den Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die weitere schrittweise Einrichtung des gemeinsamen integrierten Grenzschutzsystems für die Außengrenzen, die Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die Verstärkung der Überwachung dieser Grenzen Geltung verleihen.

In Bezug auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 574/2007/EG genannte Ziel bringen die Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung durch Verbesserung der Verfahrensweisen in den örtlichen Konsularstellen einerseits und zur Erleichterung der legalen Reisetätigkeit andererseits zum Ausdruck.

Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung der Transit-Sonderregelung in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG wird im Rahmen des Mehrjahresprogramms der Republik Litauen nach Maßgabe dieser Leitlinien festgelegt.

Die Mitgliedstaaten entscheiden, wie die ihnen ihrem Bedarf entsprechend zugewiesenen Finanzmittel am effizientesten eingesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Mehrjahresprogramme für 2007—2013 jedoch darauf achten, dass sie die Gemeinschaftsmittel aus diesem Fonds mindestens drei der fünf nachstehend aufgeführten Prioritäten zuweisen.

Die nachstehend aufgeführten spezifischen Prioritäten betreffen einzelstaatliche Maßnahmen, die den Nutzen gemeinsamer Instrumente und Hilfsmittel in der Praxis erhöhen oder die sich direkt auf die Fähigkeit anderer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft insgesamt auswirken, die Sicherung der Außengrenzen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Mehrjahresprogramme den Synergien Rechnung tragen, die sich aus den Arbeiten von Frontex zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ergeben.

PRIORITÄT Nr. 1:   Unterstützung für die weitere schrittweise Einrichtung des gemeinsamen integrierten Grenzschutzsystems in Bezug auf die Personenkontrollen an den Außengrenzen und die Überwachung dieser Grenzen

Förderfähig sind Investitionen in Infrastruktur, Systeme und Ausrüstungen im Rahmen der Förderkriterien des Fonds. Diese Investitionen sollten unter anderem auf ein konvergentes Informationsmanagement abzielen, um die Beschlussfassung und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sowie auf eine Verbesserung der Architekturen und Prozesse zur Verbesserung der Grenzsicherheit einschließlich der Bereitstellung von Geräten zur Erkennung von Fälschungen.

Der Gemeinschaftsbeitrag kann für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Aufrüstung der einzelstaatlichen Kommunikationssysteme, um ihre Kompatibilität untereinander zu gewährleisten;

2.

Anschaffung von mit den Geräten/Hilfsmitteln anderer Mitgliedstaaten kompatiblen Geräten/Hilfsmitteln für die Kontrolle der Außengrenzen, die die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells berücksichtigen, und/oder Aufrüstung solcher Geräte/Hilfsmittel;

3.

Anschaffung und/oder Aufrüstung von Geräten/Hilfsmitteln, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der von FRONTEX koordinierten operativen Zusammenarbeit und/oder zur Unterstützung dieser Zusammenarbeit zu erhöhen.

PRIORITÄT Nr. 2:   Unterstützung für den Aufbau und die Implementierung der nationalen Komponenten eines europäischen Außengrenzenüberwachungssystems sowie eines ständigen Küstenpatrouillennetzes an den südlichen Seegrenzen der EU-Mitgliedstaaten

Förderfähig ist im Rahmen dieser Priorität auch die Aufrüstung von Überwachungssystemen zur präzisen Ortung und Identifizierung von Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen.

Der Gemeinschaftsbeitrag kann für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Investitionen in die Einrichtung oder Modernisierung eines nationalen Koordinierungszentrums, das die Tätigkeit aller nationalen Behörden, die mit Kontrollaufgaben an den Außengrenzen betraut sind (Erkennung, Identifizierung, Intervention), rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche koordiniert und Informationen mit den nationalen Koordinierungszentren in den anderen Mitgliedstaaten austauschen kann;

2.

Investitionen in die Einrichtung oder Modernisierung eines zentralen nationalen Überwachungssystems, das alle oder bestimmte Abschnitte der Außengrenze erfasst und rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche die Verbreitung von Informationen zwischen allen Behörden, die mit der Kontrolle der Außengrenzen zu tun haben, ermöglicht;

3.

Anschaffung und/oder Aufrüstung von Geräten und Hilfsmitteln für Aufklärungs-, Identifizierungs- und Interventionsaufgaben an den Grenzen (z. B. Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Hubschrauber, Sensoren, Kameras), sofern auf europäischer Ebene ein entsprechender Bedarf eindeutig festgestellt worden ist.

PRIORITÄT Nr. 3:   Unterstützung für die Visumerteilung und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung einschließlich der Echtheitserkennung von Dokumenten durch Förderung der Maßnahmen der Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittländern

Der Gemeinschaftsbeitrag kann für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Förderung einer systematischen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Konsularstellen der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Konsularstellen und anderen Diensten verschiedener Mitgliedstaaten bei Visaangelegenheiten;

2.

Initiativen zum Aufbau und zur Einrichtung beschränkter Vertretungen oder gemeinsamer Visumstellen zunächst nur für die Entgegennahme der Visumanträge, später auch für deren Bearbeitung, sowie Initiativen für die gemeinsame Unterbringung von Dienststellen.

PRIORITÄT Nr. 4:   Unterstützung für die Einrichtung von IT-Systemen, die für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Außengrenzen und Visum erforderlich sind

Der Gemeinschaftsbeitrag kann für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Investitionen im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem (SIS);

2.

Investitionen im Zusammenhang mit dem Visa-Informationssystem (VIS).

PRIORITÄT Nr. 5:   Unterstützung für die wirksame und effiziente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Außengrenzen und Visum, insbesondere des Schengener Grenzkodex und des Europäischen Visakodex (3)

Förderfähig sind unter anderem die Verbreitung von Informationen über die einschlägigen Vorschriften einschließlich Texte wie dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte sowie Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte und Konsularbedienstete.

Der Gemeinschaftsbeitrag kann für Projekte, die folgenden spezifischen Prioritäten dienen, auf 75 % erhöht werden:

1.

Anwendung des gemeinsamen zentralen Lehrplans für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten auf nationaler Ebene;

2.

Verbesserung der Qualität der nationalen Beiträge zum gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell.


(1)  Im Rahmen dieser Entscheidung bezieht sich der Außengrenzschutz nur auf die Personenkontrollen.

(2)  Für die EU-Politik in diesem Bereich sind insbesondere folgende Mitteilungen von Belang: „Gesamtansatz zur Migrationsfrage: Vorrangige Maßnahmen mit Schwerpunkt Afrika und Mittelmeerraum“, angenommen vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15./16. Dezember 2005 (Bull. 12-2005, Ziffer I.6 und Ziffern I.15-I.20) und die Mitteilung der Kommission über den Ausbau von Grenzschutz und -verwaltung an den südlichen Seegrenzen der Europäischen Union vom 30. November 2006 (KOM(2006) 733 endg.).

(3)  Die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen wird durch den Europäischen Visakodex ersetzt, sobald er vom Rat angenommen worden ist.


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