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Document 32007D0597

2007/597/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. August 2007 über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3979) (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 230, 1.9.2007, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/597/oj

1.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. August 2007

über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3979)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/597/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Guazatintriacetat.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wurde Guazatintriacetat in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 22. September 2006 gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 am 16. März 2007 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Da keine kritischen Daten über das Auslaugen von behandelten Oberflächen, über Auswirkungen von Guazatin auf die Reproduktion bei Daphnia magna und über Abbauraten in Wasser-Sedimentsystemen und im Boden vorliegen, ist es nicht möglich, Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 8 aufzunehmen. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs eine Umweltrisikobewertung unter Zugrundelegung eines realistischen ungünstigsten Falles durchgeführt, die inakzeptable Umweltrisiken gezeigt hat.

(6)

Die Bewertung von Guazatintriacetat ergab keine offenen Fragen oder Bedenken, mit denen der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ befasst werden müsste.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Guazatintriacetat (CAS-Nummer 115044-19-4) wird nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Verordnung 98/8/EG für die Produktart 8 aufgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte diese Entscheidung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. August 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/20/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 23).

(2)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).


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