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Document 32007R0973

Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20 August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

OJ L 216, 21.8.2007, p. 10–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 060 P. 111 - 117

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/973/oj

21.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2007 DER KOMMISSION

vom 20 August 2007

zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung, um die wirtschaftliche Wirklichkeit unverfälscht darzustellen und um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird zu diesem Zweck eine überarbeitete statistische Systematik der Wirtschaftszweige, die so genannte NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet), aufgestellt.

(3)

Durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird die Kommission dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verwendung der NACE Rev. 2 in mehreren statistischen Bereichen zu erlassen.

(4)

Die Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation macht es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 oder die NACE Rev. 1.1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (2); Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (3); Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (4); Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (5); Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (6); Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie (7); Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (8); Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation (9); Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen (10); Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik (11).

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (12) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a angefügt:

„Artikel 2a

Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev. 1.1.“

2.

Anhang II und Anhang III werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

In der Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 wird im Anhang der Ausdruck „NACE Revision 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 wird wie folgt geändert:

1.

„NACE Rev. 1“ wird im gesamten Text und in den Anhängen durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 und in Anhang IV wird „Abschnitte L, M, N und O“ ersetzt durch „Abschnitte O bis S“.

3.

In Anhang IV wird „Abschnitten C bis K“ durch „Abschnitten B bis N“ ersetzt.

Artikel 5

In der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt und in der Fußnote 22 des Anhangs wird „Rev. 1.1“ durch „Rev. 2“ ersetzt.

Artikel 6

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 912/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der Erhebungsgrundgesamtheit und der Beobachtungseinheit bestimmt.

Die Erhebungsgrundgesamtheit des Bezugszeitraums umfasst Unternehmen, deren Haupttätigkeit oder eine der Nebentätigkeiten in Abschnitt B oder C der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), aufgeführt ist.

Die Beobachtungseinheit ist das Unternehmen wie in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert. Die Mitgliedstaaten können für die Datenerhebung eine andere statistische Einheit als Beobachtungseinheit verwenden, sofern sie Eurostat Unternehmensdaten übermitteln.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Zur Erfüllung der für sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 geltenden Verpflichtung, Erhebungsmethoden festzulegen, mit denen eine Erhebung bei Einheiten, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je NACE-Klasse repräsentieren, möglich ist, legen die Mitgliedstaaten Erhebungsmethoden fest, mit denen Daten erhoben werden können, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse der Abschnitte B und C der NACE Rev. 2 repräsentieren.“

Artikel 8

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

Artikel 9

In der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 wird im gesamten Anhang II „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

Artikel 10

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008, mit Ausnahme von Artikel 4, der ab dem 1. Januar 2009 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11).

(3)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005. (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32).

(4)  ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13.

(5)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 224/2007 (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 23).

(6)  ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34.

(7)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23.

(8)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71.

(9)  ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32.

(10)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36.

(11)  ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 26.

(12)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(13)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.“


ANHANG I

Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1762/1999 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005, werden wie folgt geändert:

1.

Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.

„Abschnitte C-K und M-O der NACE Rev. 1.1“ wird durch „Abschnitte B-N und P-S der NACE Rev. 2“ ersetzt.

3.

„Abschnitt L der NACE Rev. 1.1“ wird durch „Abschnitt O der NACE Rev. 2“ ersetzt.

4.

Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1, 74.50“ durch „NACE Rev. 2, 78.20“ ersetzt.


ANHANG II

Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005, werden wie folgt geändert:

1.

Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.

In Anhang II wird im gesamten Text „Abschnitte C, D, E, F, G, H, I, J, K, M, N und O“ durch „Abschnitte B bis N und P bis S“ ersetzt.

3.

In Anhang II wird im gesamten Text „Abschnitt L“ durch „Abschnitt O“ ersetzt.

4.

In Anhang II wird „NACE Rev. 1.1, 74.50“ durch „NACE Rev. 2, 78.20“ ersetzt.


ANHANG III

Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Im gesamten Text wird „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.

Absatz 5.11 erhält folgende Fassung:

„Die Ergebnisse der Statistiken nach Wirtschaftszweigen (NACE Rev. 2) sind in folgende Abteilungen, Gruppen, Klassen und Aggregate der NACE Rev. 2 zu untergliedern:

‚01, 02, 03‘, ‚05, 06, 07, 08, 09‘, ‚10 bis 33‘, ‚10, 11, 12‘, ‚10, 11‘, ‚12‘, ‚13, 14, 15‘, ‚13‘, ‚14‘, ‚15‘, ‚16, 17, 18‘, ‚16‘, ‚17‘, ‚18‘, ‚19‘, ‚20‘, ‚21‘, ‚22‘, ‚23‘, ‚24‘, ‚25, 26, 27, 28, 29, 30‘, ‚25‘, ‚25.40‘, ‚26‘, ‚26.1‘, ‚26.2‘, ‚26.3‘, ‚26.4‘, ‚26.5‘, ‚26.6‘, ‚26.7‘, ‚27‘, ‚28‘, ‚29‘, ‚30‘, ‚30.1‘, ‚30.2‘, ‚30.3‘, ‚30.4‘, ‚31‘, ‚32‘, ‚32.50‘, ‚33‘, ‚35, 36‘, ‚37, 38, 39‘, ‚41, 42, 43‘, ‚45, 46, 47‘, ‚49, 50, 51, 52, 53‘, ‚55, 56‘, ‚58, 59, 60, 61, 62, 63‘, ‚61‘, ‚62‘, ‚63‘, ‚64, 65, 66‘, ‚68‘, ‚69, 70, 71, 72, 73, 74, 75‘, ‚72‘, ‚77, 78, 79, 80, 81, 82‘, ‚84, 85‘, ‚86‘, ‚87, 88‘, ‚90, 91, 92, 93‘, ‚94, 95, 96, 97, 98, 99‘, ‚01 bis 99‘.“


ANHANG IV

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Es werden mindestens die Unternehmen der Abschnitte B, C, D, E, H und K sowie der Abteilungen 46, 58, 61, 62, 63 und 71 der NACE Rev. 2 erfasst.“

2.

Abschnitt 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sämtliche Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen aufgeschlüsselt: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger, mehr als 249 Lohn- und Gehaltsempfänger.“

3.

Abschnitt 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sämtliche Ergebnisse werden ferner nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 untergliedert.“.


ANHANG V

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik wird wie folgt geändert:

Liste C erhält folgende Fassung:

„Liste C —   Wirtschaftszweigposition

Position Nr.

Code der NACE Rev. 2

Bezeichnung

1

Abteilung 01

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Abteilung 02

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

2

Abteilung 03

Fischerei und Aquakultur

3

Abschnitt B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

4

Abteilung 10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Abteilung 11

Getränkeherstellung

Abteilung 12

Tabakverarbeitung

5

Abteilung 13

Herstellung von Textilien

Abteilung 14

Herstellung von Bekleidung

Abteilung 15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

6

Abteilung 16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

7

Abteilung 17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

Abteilung 18

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

8

Abteilung 19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

9

Abteilung 20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abteilung 21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

Abteilung 22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

10

Abteilung 23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

11

Abteilung 24

Metallerzeugung und -bearbeitung

Abteilung 25

Herstellung von Metallerzeugnissen

12

Abteilung 26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

Abteilung 27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

Abteilung 28

Maschinenbau

Abteilung 29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

Abteilung 30

Sonstiger Fahrzeugbau

13

Abteilung 31

Herstellung von Möbeln

Abteilung 32

Herstellung von sonstigen Waren

Abteilung 33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

14

Abschnitt D

Energieversorgung

15

Abteilung 36

Wasserversorgung

Abteilung 37

Abwasserentsorgung

Abteilung 39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

16

Abteilung 38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

17

Abschnitt F

Baugewerbe/Bau

18

 

Dienstleistungen:

Abschnitt G außer 46.77

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Abschnitt H

Verkehr und Lagerei

Abschnitt I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

Abschnitt J

Information und Kommunikation

Abschnitt K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Abschnitt L

Grundstücks- und Wohnungswesen

Abschnitt M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Abschnitt N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Abschnitt O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

Abschnitt P

Erziehung und Unterricht

Abschnitt Q

Gesundheits- und Sozialwesen

Abschnitt R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

Abschnitt S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Abschnitt T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

Abschnitt U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

19

Klasse 46.77

Großhandel mit Altmaterial und Reststoffen

20

 

Abfallaufkommen aus Haushalten

(Dies ist keine NACE-Kategorie.)

TA

Insgesamt

Insgesamt“


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