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Document 32007L0034

Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 155, 15.6.2007, p. 49–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 047 P. 200 - 218

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/34/oj

15.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/49


RICHTLINIE 2007/34/EG DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2007

zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/157/EWG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 70/157/EWG.

(2)

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 70/157/EWG sind die Geräuschpegel für Kraftfahrzeuge mehrmals gesenkt worden, zuletzt im Jahr 1995. Die letzte Senkung brachte nicht die erwarteten Ergebnisse, und nachfolgende Untersuchungen zeigten, dass die verwendete Messmethode das reale Fahrverhalten nicht mehr adäquat wiedergibt. Deshalb ist es notwendig, einen neuen Prüfzyklus einzuführen und die Fahrbedingungen bei der Prüfung des Geräuschpegels weiter an die realen Fahrbedingungen anzunähern. Der neue Prüfzyklus ist in der UN/ECE-Regelung Nr. 51, Änderungsserie 02, enthalten (3).

(3)

Während eines Übergangszeitraums müssen die bisherige und die neue Prüfung zur Erteilung der Typgenehmigung durchgeführt und die Ergebnisse beider Prüfungen der Kommission gemeldet werden. Dies würde es der Kommission ermöglichen, die Daten zu erhalten, welche erforderlich sind, um die geeigneten Grenzwerte für die neue, das derzeitige Prüfprotokoll ersetzende Messmethode zu ermitteln. Die Anwendung der bisherigen Methode sollte für die Erteilung der Typgenehmigung nach wie vor vorgeschrieben sein, die neue Methode sollte zu Kontrollzwecken durchgeführt werden. Nach Ablauf des Übergangszeitraums wäre das an die neue Prüfmethode angepasste Prüfprotokoll die einzige für die Erteilung der Typgenehmigung vorgeschriebene Messung.

(4)

Um weiteren Änderungen an der UN/ECE-Regelung Nr. 51, über die die Gemeinschaft bereits abgestimmt hat, Rechnung zu tragen, erscheint es angebracht, die Richtlinie 70/157/EWG dadurch an den technischen Fortschritt anzupassen, dass sie in Einklang mit den technischen Vorschriften dieser Regelung gebracht wird. Dies ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Übernahme des obligatorischen Verfahrens zur Überwachung der Geräuschemissionen von Kraftfahrzeugen, das in der UN/ECE-Regelung Nr. 51 für die Zwecke der EG-Typgenehmigung vorgesehen ist. Sollte dies unterbleiben, würde die Richtlinie hinsichtlich des technischen Fortschritts hinter der Regelung zurückbleiben.

(5)

Nach den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 70/157/EWG bleiben durch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen die Anforderungen unverändert, die in Anhang I Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.5 der Richtlinie 70/157/EWG festgelegt sind. Im Hinblick auf die neue Struktur der Anhänge ist es erforderlich, die Nummerierung und die Bezüge in den betreffenden Nummern anzupassen. Um den Bezug zu anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, ist es ferner angebracht, die Entsprechung von derzeitiger und neuer Nummerierung anzugeben.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Anhang I wird durch den in Anhang I dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt;

b)

Anhang II wird durch den in Anhang II dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt;

c)

Anhang III wird durch den in Anhang III dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt;

d)

Anhang IV wird gestrichen.

(2)   Bezugnahmen auf die Nummern 5.2.2.1 und 5.2.2.5 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten als Bezugnahmen auf die Nummern 2.1 und 2.2 des durch diese Richtlinie ersetzten Anhangs I.

Artikel 2

Ab dem 6. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2010 unterliegt der zu genehmigende Fahrzeugtyp nur zu Überwachungszwecken der in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 festgelegten Prüfung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind gemäß Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 in die Unterlagen aufzunehmen, die in den Anlagen 1 und 2 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung dieser Richtlinie dargestellt sind. Der jeweilige Mitgliedstaat übermittelt diese Beschreibungsbögen der Kommission. Diese Verpflichtung betrifft nicht die Verlängerung bestehender Genehmigungen gemäß dieser Richtlinie. Zum Zwecke dieses Überwachungsverfahrens wird ein Fahrzeug nicht als ein neuer Fahrzeugtyp eingestuft, wenn das Fahrzeug nur geringfügig von der UN/ECE-Regelung Nr. 51 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 abweicht.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 5. Juli 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

(2)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG.

(3)  ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 68.


ANHANG I

ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN KRAFTFAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES GERÄUSCHPEGELS

1.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.   Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Geräuschpegel ist vom Hersteller zu stellen.

1.2.   Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3.   Der Fahrzeughersteller hat dem die Prüfungen durchführenden Technischen Dienst ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.

1.4.   Dem Technischen Dienst sind außerdem auf Anforderung ein Muster der Auspuffanlage sowie ein Motor zur Verfügung zu stellen, der mindestens den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung wie der Motor aufweist, der in dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp verwendet wird.

2.   FAHRGERÄUSCH

2.1.   Grenzwerte

Der gemäß den Bestimmungen von Anhang III gemessene Geräuschpegel darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten.

Fahrzeugklasse

Wert in dB(A)

(Dezibel (A))

2.1.1.

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz

74

2.1.2.   

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:

2.1.2.1.

mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW

78

2.1.2.2.

mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

80

2.1.3.   

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz Fahrzeuge für die Güterbeförderung:

2.1.3.1.

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t

76

2.1.3.2.

mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t

77

2.1.4.   

Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:

2.1.4.1.

mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW

77

2.1.4.2.

mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW

78

2.1.4.3.

mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

80

Jedoch

werden für Fahrzeuge der Klassen 2.1.1 und 2.1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;

werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;

bei Fahrzeugen der Klasse 2.1.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB' im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.

2.2.   Auswertung der Ergebnisse

2.2.1.   Bei Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis.

2.2.2.   Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zwischen den auf derselben Fahrzeugseite vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt.

2.2.3.   Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Fahrzeugklasse um 1 dB(A), so sind zwei weitere Messreihen bei der entsprechenden Mikrophonstellung durchzuführen. Drei der vier bei dieser Stellung erzielten Messergebnisse müssen innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

3.   AUFSCHRIFTEN

3.1.   Schalldämpferanlagen und ihre Teile müssen mit Ausnahme der Befestigungsteile und der Rohre mit folgenden Aufschriften versehen sein:

3.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Schalldämpferanlage und ihrer Teile;

3.1.2.   vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung.

3.2.   Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.

4.   ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS

4.1.   Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2.   Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

4.3.   Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

5.   VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1.   Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1.   Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2.   Besondere Vorschriften:

6.2.1.   Die Prüfungen, auf die unter Nummer 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie.

6.2.2.   Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von 2.4 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre.

Anlage 1

Beschreibungsbogen Nr. … gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   Allgemeines

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:

0.4.   Fahrzeugklasse (c):

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3.3.   Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.6.   Lage und Anordnung des Motors:

2.   Massen und Abmessungen (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1.   Länge (j):

2.4.1.2.   Breite (k):

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1.   Länge (j):

2.4.2.2.   Breite (k):

2.6.   Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Größt- und Kleinstwert):

3.   Antriebsmaschine (q)

3.1.   Hersteller:

3.1.1.   Baumusterbezeichnung des Herstellers: (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale):

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.1.   Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt (2)

3.2.1.2.   Anzahl und Anordnung der Zylinder:

3.2.1.2.3.   Zündfolge:

3.2.1.3.   Hubvolumen (s): cm3

3.2.1.8.   Nennleistung (t): kW bei min–1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.4.   Kraftstoffzufuhr

3.2.4.1.   Durch Vergaser: ja/nein (2)

3.2.4.1.2.   Typ(en):

3.2.4.1.3.   Anzahl:

3.2.4.2.   Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (2)

3.2.4.2.2.   Arbeitsweise: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (2)

3.2.4.2.4.   Regler:

3.2.4.2.4.1.   Art der Maßnahme:

3.2.4.2.4.2.1.   Abregeldrehzahl unter Last: … min–1

3.2.4.3.   Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (2)

3.2.4.3.1.   Arbeitsweise: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrstelleinspritzung (2)/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe) (2)

3.2.8.   Ansaugschalldämpferanlage

3.2.8.4.2.   Luftfilter, Zeichnungen; oder

3.2.8.4.2.1.   Marke(n):

3.2.8.4.2.2.   Typ(en):

3.2.8.4.3.   Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen; oder

3.2.8.4.3.1.   Marke(n):

3.2.8.4.3.2.   Typ(en):

3.2.9.   Auspuffschalldämpferanlage

3.2.9.2.   Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage:

3.2.9.4.   Schalldämpfer:

Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluss auf das Außengeräusch: Dämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

3.2.9.5.   Lage des Auspuffrohrs:

3.2.9.6.   Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen:

3.2.12.2.1.   Katalysator: ja/nein (3)

3.2.12.2.1.1.   Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

3.3.   Elektromotor

3.3.1.   Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):

3.3.1.1.   Größte Stundenleistung: … kW

3.3.1.2.   Betriebsspannung: … V

3.4.   Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente):

4.   Kraftübertragung (v)

4.2.   Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.6.   Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeübersetzung

(Übersetzungsverhältnis zwischen Motor und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes

(Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe (4)

1

2

3

Höchstwert für stufenloses Getriebe (4)

Rückwärtsgang

 

 

 

4.7.   Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w):

6.   Aussetzung

6.6.   Bereifung und Räder

6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1.   Achse 1:

6.6.2.2.   Achse 2:

6.6.2.3.   Achse 3:

6.6.2.4.   Achse 4:

usw.

9.   Aufbau (gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M1)

9.1.   Art des Aufbaus:

9.2.   Werkstoffe und Bauart:

12.   Sonstiges

12.5.   Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

Zusätzliche Angaben für Geländefahrzeuge

1.3.   Anzahl der Achsen und Räder:

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.4.1.   Vorderer Überhangwinkel (na): … Grad

2.4.1.5.1.   Hinterer Überhangwinkel (nb): … Grad

2.4.1.6.   Bodenfreiheit (gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 4.5 der Richtlinie 70/156/EWG)

2.4.1.6.1.   Zwischen den Achsen:

2.4.1.6.2.   Unter der Vorderachse (den Vorderachsen):

2.4.1.6.3.   Unter der Hinterachse (den Hinterachsen):

2.4.1.7.   Rampenwinkel (nc): … Grad

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.4.1.   Vorderer Überhangwinkel (na): … Grad

2.4.2.5.1.   Hinterer Überhangwinkel (nb): … Grad

2.4.2.6.   Bodenfreiheit (gemäß Anhangs II Abschnitt A Nummer 4.5 der Richtlinie 70/156/EWG)

2.4.2.6.1.   Zwischen den Achsen:

2.4.2.6.2.   Unter der Vorderachse (den Vorderachsen):

2.4.2.6.3.   Unter der Hinterachse (den Hinterachsen):

2.4.2.7.   Rampenwinkel (nc): … Grad

2.15.   Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug): … Prozent

4.9.   Differentialsperre: ja/nein/fakultativ (5)

Datum, Datei

Anlage 2

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Stempel der Behörde

Mitteilung über die

die Typgenehmigung (6)

die Erweiterung der Typgenehmigung (6)

die Verweigerung der Typgenehmigung (6)

den Entzug der Typgenehmigung (6)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/ einer selbstständigen technischen Einheit (6) in Bezug auf die Richtlinie …/…/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG.

Typgenehmigungsnummer.

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit) (6)  (7) vorhanden:

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:

0.4.   Fahrzeugklasse (8):

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.   Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Addendum

2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:

3.   Datum des Prüfberichts:

4.   Nummer des Prüfberichts:

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Addendum

6.   Ort:

7.   Datum:

8.   Unterschrift:

9.   Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

über die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG

1.   Weitere Angaben:

1.1.   Gegebenenfalls Liste der Fahrzeugtypen gemäß 3.1.2.3.2.3 des Anhangs III der UN/ECE-Regelung Nr. 51:

1.2.   Motor

1.2.1.   Hersteller:

1.2.2.   Art der Maßnahme:

1.2.3.   Modell:

1.2.4.   Nennleistung: … kW bei … min–1

1.3.   Übertragungseinrichtung nichtautomatisches Getriebe/automatisches Getriebe (9)

1.3.1   Anzahl der Gänge:

1.4.   Ausrüstung

1.4.1   Auspuffschalldämpferanlage:

1.4.1.1.   Hersteller:

1.4.1.2.   Modell:

1.4.1.3.   Art der Maßnahme: … nach Zeichnung Nr.: …

1.4.2   Ansaugschalldämpfer

1.4.2.1.   Hersteller:

1.4.2.2.   Modell:

1.4.2.3.   Art der Maßnahme: … nach Zeichnung Nr.: …

1.5.   Reifengröße:

1.5.1.   Beschreibung des für die Typgenehmigungsprüfung verwendeten Reifentyps:

1.6.   Messungen

1.6.1.   Fahrgeräusch:

Messergebnisse

 

Links

dB(A) (10)

Rechts

dB(A) (10)

Stellung des Gangwahlhebels

Erste Messung

 

 

 

Zweite Messung

 

 

 

Dritte Messung

 

 

 

Vierte Messung

 

 

 

Prüfergebnis: … dB(A)/E (11)

1.6.2.   Standgeräusch:

Messergebnisse

 

dB(A)

Motor

Erste Messung

 

 

Zweite Messung

 

 

Dritte Messung

 

 

Prüfergebnis: … dB(A)/E (12)

1.6.3.   Schallpegel des Druckluftgeräuschs:

Messergebnisse

 

Links

dB(A) (13)

Rechts

dB(A) (13)

Erste Messung

 

 

Zweite Messung

 

 

Dritte Messung

 

 

Vierte Messung

 

 

Prüfergebnis: … dB(A)

5.   Bemerkungen:

“.

(1)  Die Nummern der Abschnitte und Fußnoten, die im vorliegenden Beschreibungsbogen verwendet werden, entsprechen denen, die im Anhabg 1 der Richtlinie 70/156/EWG verwendet werden. Abschnitte, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht erforderlich sind, sind weggelassen.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Stufenlos veränderliche Übersetzung.

(5)  Nichtzutreffendes streichen.

(6)  Nichtzutreffendes streichen.

(7)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die zur Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, für den dieser Typgenehmigungsbogen gilt, irrelevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ (z. B. ABC??123??) dargestellt.

(8)  Gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Die Messwerte sind entsprechend 2.2.1 des Anhangs I um 1 dB(A) vermindert anzugeben.

(11)  ‚E‘ bedeutet, dass die betreffenden Messungen im Einklang mit dieser Richtlinie durchgeführt wurden.

(12)  ‚E‘ bedeutet, dass die betreffenden Messungen im Einklang mit dieser Richtlinie durchgeführt wurden.

(13)  Die Messwerte sind entsprechend 2.2.1 des Anhangs I um 1 dB(A) vermindert anzugeben.


ANHANG II

ANHANG II

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR SCHALLDÄMPFERANLAGEN ALS TECHNISCHE EINHEIT (AUSTAUSCHSCHALLDÄMPFERANLAGEN)

1.   ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.   Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine Ersatzauspuffanlage oder ein Bauteil davon als selbständige technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der betreffenden selbständigen technischen Einheit zu stellen.

1.2.   Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3.   Der Antragsteller hat auf Anforderung des Technischen Dienstes

1.3.1.   zwei Muster der Anlage zu stellen, für die die EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird;

1.3.2.   eine Schalldämpferanlage zu stellen, die der Originalausgabe entspricht, mit der das Fahrzeug bei Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ausgerüstet war;

1.3.3.   ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zu stellen, das den Anforderungen von Anhang 7 Nummer 4.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie entspricht;

1.3.4.   einen Motor zu stellen, der dem vorgenannten Fahrzeugtyp entspricht.

2.   AUFSCHRIFTEN

2.4.1.   Austauschschalldämpferanlagen oder ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre, müssen

2.4.1.1.   die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile tragen;

2.4.1.2.   die vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung tragen.

2.4.2.   Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.

3.   ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1.   Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2.   Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3.   Jedem als selbständige technische Einheit genehmigten Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gibt die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie an, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugs galt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Ersatzauspuffanlage oder eines Bauteils davon zuteilen.

4.   EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1.   Jede einem genehmigten Typ entsprechende Ersatzauspuffeinrichtung oder jedes Bauteil davon, mit Ausnahme der Befestigungsteile und Rohre, muß ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2.   Das Typgenehmigungszeichen besteht aus einem den Buchstaben ‚e‘ umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

 

‚1‘ für Deutschland,

 

‚2‘ für Frankreich,

 

‚3‘ für Italien,

 

‚4‘ für die Niederlande,

 

‚5‘ für Schweden,

 

‚6‘ für Belgien,

 

‚7‘ für Ungarn,

 

‚8‘ für die Tschechische Republik,

 

‚9‘ für Spanien,

 

‚11‘ für das Vereinigte Königreich,

 

‚12‘ für Österreich,

 

‚13‘ für Luxemburg,

 

‚17‘ für Finnland,

 

‚18‘ für Dänemark,

 

‚19‘ für Rumänien,

 

‚20‘ für Polen,

 

‚21‘ für Portugal,

 

‚23‘ für Griechenland,

 

‚24‘ für Irland,

 

‚26‘ für Slowenien,

 

‚27‘ für die Slowakei,

 

‚29‘ für Estland,

 

‚32‘ für Lettland,

 

‚34‘ für Bulgarien,

 

‚36‘ für Litauen,

 

‚49‘ für Zypern,

 

‚50‘ für Malta.

Ferner umfasst es in der Nähe des Rechtecks die ‚Grundgenehmigungsnummer‘, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer aufgeführt wird, auf die in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 70/157/EWG angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung galt. Für die Richtlinie 70/157/EWG ist die laufende Nummer 00; für die Richtlinie 77/212/EWG ist die laufende Nummer 01; für die Richtlinie 84/424/EWG ist die laufende Nummer 02; für die Richtlinie 92/97/EWG und für diese Richtlinie ist die laufende Nummer 03. Die laufende Nummer03 steht auch für die technischen Anforderungen der Änderungsserie 00 der UN/ECE-Regelung Nr. 59.

4.3.   Das Zeichen muß selbst nach dem Einbau der Ersatzauspuffeinrichtung oder des Bauteils davon in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.4.   Anlage 3 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens.

5.   VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNG DER TYPGENEHMIGUNG

5.1.   Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1.   Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2.   Besondere Vorschriften:

6.2.1.   Die Prüfungen, auf die unter Nummer 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 59 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie.

6.2.2.   Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von Nummer 3 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre.

Anlage 1

Beschreibungsbogen Nr. … betreffend die EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   Allgemeines

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.   Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.   Beschreibung des Fahrzeugs, für das die Einrichtung bestimmt ist (ist die Einrichtung für den Einbau in mehr als einen Fahrzeugtyp bestimmt, sind die unter dieser Nummer verlangten Angaben für jeden einzelnen betroffenen Typ aufzuführen)

1.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

1.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

1.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden:

1.4.   Fahrzeugklasse:

1.5.   EG-Typgenehmigungsnummer in Bezug auf den Geräuschpegel:

1.6.   Alle unter den Nummern 1.1 bis 1.5 des Typgenehmigungsbogens betreffend das Fahrzeug (Anhang I Anlage 2 dieser Richtlinie) aufgeführten Angaben:

2.   Beschreibung der Einrichtung

2.1.   Beschreibung der Austauschschalldämpferanlage unter Angabe der relativen Anordnung der Teile der Anlage sowie eine Montageanleitung:

2.2.   Ausführliche Zeichnungen einschließlich Werkstoffangaben für jedes Teil, so dass sie und ihre Anordnung leicht zu erkennen sind. In den Zeichnungen ist der Platz für das vorgeschriebene EG-Betriebserlaubniszeichen anzugeben.

Datum, Datei

Anlage 2

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

Stempel der Behörde

Mitteilung über die

die Erteilung der Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der Typgenehmigung (1)

den Entzug der Typgenehmigung (1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit (1) in Bezug auf die Richtlinie …/…EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG.

Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en).

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit (1)  (2) vorhanden:

0.3.1.   Ort der Anbringung:

0.4.   Fahrzeugklasse (3):

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

0.7.   Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Addendum

2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:

3.   Datum des Prüfberichts:

4.   Nummer des Prüfberichts:

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Addendum

6.   Ort:

7.   Datum:

8.   Unterschrift

9.   Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

betreffend die Typgenehmigung als selbständige technische Einheit einer Auspuffvorrichtung für Kraftfahrzeuge in Bezug auf die Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG

1.   Weitere Angaben

1.1.   Teile der technischen Einheit:

1.2.   Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugtyps (der Fahrzeugtypen), für den (die) die Schalldämpferanlage bestimmt ist (4)

1.3.   Fahrzeugtyp(en) mit Betriebserlaubnisnummer(n):

1.4.   Motor

1.4.1.   Art des Motors (Ottomotor, Dieselmotor):

1.4.2.   Fahrräder: Zweitaktmotor oder Viertaktmotor:

1.4.3.   Hubraum:

1.4.4.   Nennleistung: .… kW bei … min–1

1.5.   Anzahl der Gänge des Schaltgetriebes:

1.6.   Benutzte Übersetzungsverhältnisse des Schaltgetriebes:

1.7.   Übersetzungsverhältnis(se) der Achse:

1.8.   Geräuschpegelwerte:

 

Fahrgeräusch: … dB(A), stabilisierte Geschwindigkeit … km/h vor der Beschleunigung;

 

Standgeräusch dB(A), bei … min–1

1.9.   Wert des Abgasgegendrucks:

1.10.   Etwaige Benutzungsbeschränkungen, Montageanleitung:

2.   Anmerkungen:

Anlage 3

Beispiel des Eg-Typgenehmigungszeichens

Image

Die Auspuffeinrichtung oder das Bauteil davon mit dem dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen wurde in Spanien (e 9) gemäß der Richtlinie 92/97/EWG (03) unter der Grundgenehmigungsnummer 0148 genehmigt.

Die Zahlen sind nur als Beispiel angegeben.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die zur Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, für den dieser Typgenehmigungsbogen gilt, irrelevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol ‚?‘ (z. B. ABC??123??).

(3)  Gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG.

(4)  Sind mehrere Fahrzeugtypen angegeben, so sind die Nummern 1.3 bis einschlieβlich 1.10 für jeden Typ auszufüllen.


ANHANG III

„ANHANG III

1.

Es gelten die technischen Anforderungen der

a)

Nummern 2, 6.1, 6.2.1 und 6.3 sowie die Anhänge 3 bis 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 (1);

b)

Nummern 2 und 6 sowie die Anhänge 3 bis 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 59 (2).

2.

Für die Anwendung der unter Nummer 1 genannten Vorschriften gilt Folgendes:

a)

‚Unbeladenes Fahrzeug‘ bedeutet ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit einer Masse gemäß 2.6 der Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie, jedoch ohne Fahrer;

b)

unter dem Begriff ‚Mitteilungsblatt‘ ist der Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 2 der Anhänge I und II zu verstehen;

c)

unter ‚Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen‘ sind die Mitgliedstaaten zu verstehen;

d)

bezugnahmen auf die Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 sind als Bezugnahmen auf die Richtlinie 70/156/EWG zu verstehen;

e)

die Fußnote 1 in Nummer 2.2.6 ist wie folgt zu verstehen: ‚Die Definition der Klassen ist in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG enthalten.‘


(1)  ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 68.

(2)  ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 43.“


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