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Document 32007R0614

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) - Erklärung der Kommission

OJ L 149, 9.6.2007, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 001 P. 170 - 185

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1293

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/614/oj

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 614/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. Mai 2007 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Umweltschutz ist eine der wesentlichen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union. Er ist eine Priorität für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft und sollte in erster Linie aus den horizontalen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft — wie etwa dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Europäischen Fischereifonds und dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration — finanziert werden.

(2)

Diese Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft decken nicht alle Umweltprioritäten ab. Zur spezifischen Unterstützung der Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (6. UAP) gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 (4), ist daher ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) erforderlich.

(3)

Die Unterstützung sollte über Finanzhilfevereinbarungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) gewährt werden.

(4)

Durch LIFE+ finanzierte Projekte sollten bestimmte Förderkriterien erfüllen, damit eine optimale Nutzung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt wird, ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist und die Finanzierung wiederkehrender Tätigkeiten wie z.B. Geschäfte der laufenden Verwaltung vermieden wird. Dies sollte der Finanzierung von innovativen und Demonstrationsprojekten nicht entgegenstehen.

(5)

Im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt bietet die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts selbst einen Rahmen für einen europäischen Mehrwert. Vorbildliche Praxis oder Demonstrationsprojekte, zu denen auch diejenigen mit Bezug auf die Bewirtschaftung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (6) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (7) zählen, sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(6)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um eine angemessene Finanzierung des Natura-2000-Netzes zu gewährleisten, einschließlich der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft. Da im Rahmen dieser Verordnung lediglich Projekte vorbildlicher Praxis oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit der Verwaltung von Natura-2000-Gebieten finanziert werden sollen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausreichende Mittel über andere Instrumente zur Verwaltung des Netzes vorhanden sind, deren jährliche Kosten 2004 auf rund 6 100 Millionen EUR veranschlagt wurden.

(7)

Innovative und Demonstrationsprojekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören, sowie Projekte für Sensibilisierungskampagnen und die spezielle Ausbildung der an Initiativen zum Waldbrandschutz beteiligten Personen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(8)

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(9)

Die im 6. UAP geforderte wirkungsvolle Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik kann nur durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: Förderung von Projekten vorbildlicher Praxis oder von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung oder Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft, Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente, Konsolidierung der Wissensbasis, Aufbau von Durchführungskapazitäten, Förderung guter Verwaltungspraxis, Unterstützung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens und des Austauschs vorbildlicher Praxis und Verbesserung der Verbreitung von Informationen sowie Sensibilisierung und Kommunikation. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte deshalb zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Umweltpolitik und des Umweltrechts sowie zu deren Mitteilung und Verbreitung in der gesamten Gemeinschaft beitragen.

(10)

LIFE+ sollte drei Teilbereiche haben: LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“, LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ sowie LIFE+ „Information und Kommunikation“. Durch LIFE+ finanzierte Projekte sollten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser drei Teilbereiche beitragen können, mehrere Mitgliedstaaten einbeziehen können und zur Entwicklung strategischer Ansätze zur Erfüllung der Umweltziele beitragen können.

(11)

Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Umweltpolitik wahrnehmen kann, sollte sie Mittel aus LIFE+ verwenden, um Studien und Bewertungen durchzuführen, um Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts zu erbringen, um Sitzungen, Seminare und Workshops mit Experten und Interessengruppen zu veranstalten, um Netzwerke aufzubauen und zu erhalten und um Computersysteme zu entwickeln und zu warten. Zusätzlich sollte die Kommission einen Teil des LIFE+-Haushaltsplans für Tätigkeiten der Bereitstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen verwenden, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnliche Sensibilisierungsmaßnahmen, für die Deckung von Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material sowie für technische und/oder administrative Hilfe in Verbindung mit der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Beaufsichtigung von Programmen und Projekten.

(12)

Nichtregierungsorganisationen (NRO) tragen zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft bei. Daher ist es angebracht, dass aus einem Teil des LIFE+-Haushaltsplans Maßnahmen einer Anzahl ausreichend qualifizierter NRO im Umweltbereich durch die transparente und an dem Kriterium des Wettbewerbs ausgerichtete Gewährung von jährlichen Betriebskostenzuschüssen unterstützt werden. Es muss sich dabei um unabhängige und nicht gewinnorientierte NRO handeln, die entweder allein oder in Form eines Zusammenschlusses Tätigkeiten in mindestens drei europäischen Ländern ausüben.

(13)

Die Erfahrungen mit derzeitigen und früheren Instrumenten haben die Notwendigkeit einer mehrjährigen Planung und Programmplanung und einer Konzentration der Anstrengungen zum Schutz der Umwelt durch Festlegung von Prioritäten und Ausrichtung auf Tätigkeitsbereiche, in denen eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft positive Wirkung entfalten kann, verdeutlicht.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Jahresarbeitsprioritäten unterbreiten können, bei denen es sich weder um Pläne und Programme handeln sollte, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, noch um Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zu prüfen sind, und diese Prioritäten sollten nicht als Pläne oder Programme betrachtet werden, die der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (8) unterliegen.

(15)

Die Umweltschutzerfordernisse sollten bei der Festlegung und Umsetzung der Politik und der Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich der Finanzierungsinstrumente, einbezogen werden. LIFE+ sollte daher eine Ergänzung zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft bilden, und die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Komplementarität auf Gemeinschaftsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist.

(16)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Luxemburg (Dezember 1997) und in Saloniki (Juni 2003) sollten sich die Kandidatenländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Gemeinschaft beteiligen können.

(17)

Es ist notwendig, eine Reihe bestehender Umweltschutzinstrumente zu konsolidieren und zur Vereinfachung der Programmplanung und des Managements ein einziges, rationalisiertes Finanzierungsinstrument für die Umwelt zu schaffen.

(18)

Ebenso ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Maßnahmen, die im Rahmen derzeitiger Programme finanziert werden, nach deren Ablauf weiterhin zu überwachen, zu überprüfen und in qualitativer Hinsicht zu bewerten.

(19)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) darstellt.

(20)

Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft zu fördern und insbesondere die Durchführung des 6. UAP zu unterstützen. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten zusammenarbeiten, um die Ergebnisse auf nationaler oder lokaler Ebene zu verbessern, die Gemeinschaftsziele zu erreichen oder für einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch zu sorgen, können sie einen europäischen Mehrwert erreichen. Da dieses Ziel von LIFE+ auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(22)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Maßnahmen hinzuzufügen und Anhang II dieser Verordnung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung oder eine Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt („LIFE+“) geschaffen.

(2)   Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, zu fördern und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Mit LIFE+ werden insbesondere die Umsetzung des 6. UAP, einschließlich der thematischen Strategien, unterstützt sowie Maßnahmen und Projekte mit einem europäischen Mehrwert in den Mitgliedstaaten finanziert.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„6. UAP“ das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegte sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft,

2.

„Haushaltsordnung“ die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Artikel 3

Kriterien für die Förderungswürdigkeit

(1)   Durch LIFE+ finanzierte Projekte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen im Interesse der Gemeinschaft sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des allgemeinen Ziels von LIFE+ nach Artikel 1 Absatz 2 leisten.

b)

Sie müssen technisch und finanziell kohärent und durchführbar sein, und die Wirtschaftlichkeit muss gesichert sein.

Nach Möglichkeit werden durch Projekte, die durch LIFE+ finanziert werden, Synergien zwischen den verschiedenen Prioritäten des 6. UAP sowie die Integration gefördert.

(2)   Zusätzlich müssen die Projekte zur Gewährleistung eines europäischen Mehrwerts und zur Vermeidung einer Finanzierung von wiederkehrenden Tätigkeiten mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen Projekte vorbildlicher Praxis oder Demonstrationsprojekte zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG sein;

b)

sie müssen innovative oder Demonstrationsprojekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft sein, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören;

c)

sie müssen Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die am Waldbrandschutz beteiligten Personen sein;

d)

sie müssen Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sein.

Artikel 4

Einzelziele

(1)   LIFE+ ist in drei Teilbereiche untergliedert:

LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“,

LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“,

LIFE+ „Information und Kommunikation“.

(2)   LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“ hat folgende Einzelziele:

a)

Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts für den Bereich Natur und biologische Vielfalt, insbesondere der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG auch auf lokaler und regionaler Ebene und Unterstützung der Weiterentwicklung und der praktischen Anwendung des Natura-2000-Netzes, auch in Bezug auf Lebensräume und Arten in Küsten- und Meeresgebieten;

b)

Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts im Bereich Natur und biologische Vielfalt;

c)

Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von politischen Konzepten und Instrumenten zur Überwachung und Bewertung im Bereich Natur und biologische Vielfalt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt haben, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des Ziels, den Verlust an biologischer Vielfalt in der Gemeinschaft bis 2010 zu stoppen, und im Hinblick auf die Bedrohung der Natur und der biologischen Vielfalt durch Klimaänderungen;

d)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch eine stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch die NRO, in die Konsultationen zu Politik und Recht im Bereich Natur und biologische Vielfalt und in ihre Durchführung.

(3)   LIFE+ „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ hat in Bezug auf die Ziele des 6. UAP, einschließlich der Prioritätsbereiche Klimaänderung, Umwelt und Gesundheit und Lebensqualität sowie natürliche Ressourcen und Abfälle, folgende Einzelziele:

a)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration politischer innovativer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;

b)

Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Umweltpolitik und des Umweltrechts;

c)

Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von Konzepten für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

d)

Erleichterung der Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mit besonderem Nachdruck auf der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene;

e)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch eine stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch die NRO, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.

(4)   LIFE+ „Information und Kommunikation“ hat folgende Einzelziele:

a)

Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen, einschließlich Waldbrandschutz;

b)

Förderung von Begleitmaßnahmen, wie etwa Informationen, Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich Ausbildung zum Waldbrandschutz.

(5)   Anhang I enthält die Liste förderfähiger Maßnahmen.

Artikel 5

Form der Maßnahmen

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfevereinbarungen;

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft können in besonderen Formen wie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen, Teilnahme an Finanzierungsmechanismen und Fonds oder Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung.

(3)   Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen beträgt 50 % der in Betracht kommenden Kosten. In Ausnahmefällen kann jedoch bei Projekten betreffend prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder die Vogelarten, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 79/409/EWG eingesetzten Ausschuss als zur Förderung vorrangig angesehen werden, der Höchstsatz für die Kofinanzierung im Rahmen von LIFE+ „Natur und biologische Vielfalt“ bis zu 75 % der in Betracht kommenden Kosten betragen, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen.

(4)   Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge können die Gemeinschaftsmittel zum Kauf von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter können auch Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften fallen.

(5)   Die Gehälter der Beamten können nur in dem Maße finanziert werden, in dem sie sich auf die Durchführung von Aufgaben beziehen, die die betreffende Behörde nicht auch unabhängig von der Durchführung des betreffenden Projekts wahrgenommen hätte. Das betreffende Personal muss speziell für ein Projekt abgeordnet werden und gegenüber den bereits vorhandenen ständigen Bediensteten einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellen.

(6)   Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.

Artikel 6

Programmplanung und Projektauswahl

(1)   Mindestens 78 % der Haushaltsmittel für LIFE+ werden für projektmaßnahmenbezogene Zuschüsse verwendet.

(2)   Die Kommission gewährleistet eine verhältnismäßige Verteilung der Projekte durch die Festlegung der indikativen jährlichen nationalen Zuteilungen für die Zeiträume 2007 bis 2010 und 2011 bis 2013 auf der Grundlage folgender Kriterien:

a)

Bevölkerung:

i)

Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats. Dieses Kriterium ist mit 50 % gewichtet;

und

ii)

Bevölkerungsdichte jedes Mitgliedstaats bis zu höchstens dem doppelten Wert der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in der Europäischen Union. Dieses Kriterium ist mit 5 % gewichtet;

b)

Natur und biologische Vielfalt:

i)

Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung jedes Mitgliedstaats, ausgedrückt als Teil der Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Dieses Kriterium ist mit 25 % gewichtet;

und

ii)

Anteil des Gebiets eines Mitgliedstaats, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist, im Verhältnis zum Prozentsatz des Gemeinschaftsgebiets, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist. Dieses Kriterium ist mit 20 % gewichtet.

Sobald die einschlägigen Daten für alle Mitgliedstaaten vorliegen, nimmt die Kommission die Berechnungen für Natur und biologische Vielfalt auf der Grundlage sowohl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch der besonderen Schutzgebiete vor, wobei eine Doppelzählung vermieden wird.

Darüber hinaus kann die Kommission zusätzliche Zuteilungen an Binnenstaaten vornehmen. Der Gesamtwert dieser Zuteilungen beträgt jedoch nicht mehr als 3 % der gesamten für projektmaßnahmenbezogene Zuschüsse vorgesehenen Haushaltsmittel.

Die Kommission stellt jedoch sicher, dass kein Anteil eines Mitgliedstaats geringer ist als ein angemessener Mindestanteil von zwischen 1 und 3 Millionen EUR pro Jahr, wobei die Bevölkerungsdichte, die Ausgaben für den Umweltschutz, die Umwelterfordernisse und die Aufnahmekapazität berücksichtigt werden.

(3)   In dem in Anhang II dargelegten strategischen Mehrjahresprogramm werden die prioritären Maßnahmenbereiche für die Gemeinschaftsfinanzierung in Bezug auf die in den Artikeln 1, 3 und 4 beschriebenen Ziele und Kriterien festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission für den Teil des Haushalts, der für projektmaßnahmenbezogene Zuschüsse verwendet werden soll, aus Anhang II ausgewählte jährliche nationale Prioritäten unterbreiten und dabei gegebenenfalls

a)

vorrangige Bereiche und Arten von Projekten nennen, wobei der festgestellte langfristige Bedarf berücksichtigt wird,

und

b)

spezifische nationale Ziele darstellen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, der Kommission jährliche nationale Prioritäten zu unterbreiten, so kann er darin staatenübergreifende Prioritäten aufnehmen.

(4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, der Kommission jährliche nationale Prioritäten zu unterbreiten, so geschieht dies so bald wie möglich und spätestens zu dem gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Zeitpunkt. Solche Prioritäten dürfen sich nicht auf die jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Haushalt 2007 beziehen.

(5)   Die Kommission unterbreitet eine jährliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Teilbereiche, wobei insbesondere das strategische Mehrjahresprogramm in Anhang II und alle gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels unterbreiteten jährlichen nationalen Prioritäten berücksichtigt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Vorschläge für zu finanzierende Projekte. Im Falle staatenübergreifender Projekte übermittelt der Mitgliedstaat, in dem der Mittelempfänger eingetragen ist, den Vorschlag. Das Projekt wird in dem jeweiligen Verhältnis bei den indikativen nationalen Zuteilungen für die beteiligten Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten können schriftliche Bemerkungen zu einzelnen Projektvorschlägen abgeben. Sie können insbesondere Bemerkungen dazu abgeben, ob ein Vorschlag den aus Anhang II ausgewählten jährlichen nationalen Prioritäten entspricht.

(7)   Die Kommission wählt die Projekte auf der Grundlage der in den Artikeln 1, 3 und 4 sowie den Anhängen I und II festgelegten Ziele und Kriterien aus.

Bei der Zusammenstellung der Liste von Projekten, die für eine finanzielle Unterstützung im Einklang mit den indikativen nationalen Zuteilungen gemäß Absatz 2 in Frage kommen, gibt die Kommission denjenigen Projekten den Vorzug, die den größten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft leisten, wobei sie Folgendem Rechnung trägt:

a)

die gemäß Absatz 4 unterbreiteten nationalen Prioritäten,

und

b)

die Bemerkungen von Mitgliedstaaten zu einzelnen Projektvorschlägen gemäß Absatz 6.

Die Kommission berücksichtigt insbesondere staatenübergreifende Projekte, wenn die staatenübergreifende Zusammenarbeit wesentlich ist, um den Umweltschutz, insbesondere die Erhaltung von Arten, sicherzustellen; sie ist bestrebt, sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für projektmaßnahmenbezogene Zuschüsse vorgesehenen Haushaltsmittel staatenübergreifenden Projekten zugeteilt werden.

(8)   Ist der notwendige Betrag der Kofinanzierung für Projekte auf der gemäß Absatz 7 zusammengestellten Liste für einen bestimmten Mitgliedstaat geringer als die indikative Zuteilung für diesen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien, so verwendet die Kommission die Differenz zur Kofinanzierung der von anderen Mitgliedstaaten eingereichten Projekte, die den größten Beitrag zur Verwirklichung der in den Artikeln 1, 3 und 4 sowie den Anhängen I und II festgelegten Ziele der Gemeinschaft leisten.

(9)   Wenn die Kommission die Liste der zu kofinanzierenden Projekte dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss vorschlägt, legt sie eine schriftliche Erklärung darüber vor, wie sie die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Zuteilungskriterien sowie die gemäß den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels unterbreiteten jährlichen nationalen Prioritäten und Bemerkungen berücksichtigt und die in den Artikeln 1, 3 und 4 festgelegten Ziele und Kriterien beachtet hat.

(10)   Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Listen der durch LIFE+ finanzierten Projekte, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse und einer Zusammenfassung der bereitgestellten Mittel. Dabei bedient sie sich geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internets.

Artikel 7

Mittelempfänger

Öffentliche und/oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen können Finanzierungsmittel aus LIFE+ erhalten.

Artikel 8

Beteiligung von Drittländern

An durch LIFE+ finanzierten Programmen können sich folgende Länder beteiligen, sofern zusätzliche Mittel bereitgestellt werden:

a)

Die EFTA-Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (11) Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind;

b)

Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union;

c)

Länder des westlichen Balkan, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen.

Artikel 9

Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

Mit dieser Verordnung werden keine Maßnahmen finanziell gefördert, die den Kriterien der Förderungswürdigkeit und dem Hauptanwendungsbereich anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft – wie etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, des Europäischen Fischereifonds oder des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – entsprechen, oder die für den gleichen Zweck Unterstützung aus diesen erhalten. Die durch diese Verordnung begünstigten Mittelempfänger unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und über ihre laufenden Finanzierungsanträge. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um die Koordinierung und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten sicherzustellen. Die Kommission erstattet über diese Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Halbzeitbilanz und der abschließenden Bewertung nach Artikel 15 Bericht.

Artikel 10

Laufzeit und Haushaltsmittel

(1)   Diese Verordnung wird im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 angewandt.

(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung von LIFE+ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf2 143 409 000 EUR festgelegt.

(3)   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen.

Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der im Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

(4)   Mindestens 50 % der für projektmaßnahmenbezogene Zuschüsse vorgesehenen Haushaltsmittel für LIFE+ werden für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt eingesetzt.

Artikel 11

Überwachung

(1)   Der Mittelempfänger übermittelt der Kommission für alle durch LIFE+ finanzierten Projekte technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eines jeden Projekts wird ein Abschlussbericht vorgelegt.

(2)   Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder nach Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen kontrollieren Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission – auch durch Stichproben – durch LIFE+ finanzierte Projekte an Ort und Stelle, um insbesondere die Einhaltung der Förderkriterien nach Artikel 3 zu überprüfen.

(3)   Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen müssen insbesondere Bestimmungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder durch jeden von der Kommission dazu ermächtigten Vertreter und Prüfungen – erforderlichenfalls an Ort und Stelle – durch den Rechnungshof enthalten.

(4)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für ein Projekt bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit diesem Projekt zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

(5)   Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

(6)   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Projekte korrekt und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Projekte den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14).

(2)   Bei durch LIFE+ finanzierten Projekten gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)   Die für ein Projekt gewährte finanzielle Unterstützung wird von der Kommission gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert, wenn sie Unregelmäßigkeiten – z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an dem Projekt vorgenommen wurde, die mit dessen Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung eines Projekts nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Mittelempfänger auf, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Kann er keine zufrieden stellende Begründung geben, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag wird der Kommission zurückerstattet. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 14

Durchführungsbeschlüsse

(1)   Die folgenden Beschlüsse zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

die Hinzufügung von Maßnahmen in Anhang I;

b)

die Änderung von Anhang II.

(2)   Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen:

a)

die Festlegung von Form, Inhalt und Fristen für die Unterbreitung der jährlichen nationalen Prioritäten für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4,

b)

die Festlegung der Methode des Verfahrens für die Projektauswahl für 2008 bis 2013 gemäß Artikel 6,

c)

die Entscheidung über die Liste der für eine Kofinanzierung akzeptierten Projekte gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8,

d)

die Festlegung von Form und Inhalt der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Berichte,

und

e)

die Festlegung der Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der durch LIFE+ finanzierten Maßnahmen.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die Mehrjahresprogramme regelmäßig überwacht werden, um ihre Wirkung zu beurteilen.

(2)   Spätestens zum 30. September 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Halbzeitbilanz zu LIFE+ vor. Darin wird die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum von 2007 bis 2009 bewertet. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen an den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 14 vor.

(3)   Die Kommission erstellt eine abschließende Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, mit der der Beitrag der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Projekte, sowohl im Einzelnen als auch im Allgemeinen, zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft sowie die Verwendung der entsprechenden Mittel beurteilt wird. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Abschlussbewertung spätestens zum 31. Dezember 2012 vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für die Weiterentwicklung eines ab 2014 geltenden Finanzierungsinstruments, das ausschließlich im Umweltbereich eingesetzt wird.

Artikel 16

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Zur Vereinfachung und Konsolidierung werden folgende Rechtsakte aufgehoben:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (15);

b)

Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (16);

c)

Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (17);

d)

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (18).

(2)   Vor dem 31. Dezember 2006 im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte anlaufende Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß jenen Rechtsakten weitergeführt. Der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Ausschuss ersetzt die in jenen Rechtsakten genannten Ausschüsse. Nach der Aufhebung dieser Rechtsakte werden alle darin vorgesehenen Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung finanziert. Die Maßnahmen müssen bis zu ihrem Abschluss den technischen Vorschriften der in Absatz 1 genannten Rechtsakte entsprechen.

(3)   Für im Jahr 2007 nach Anhang I Buchstabe a gewährte Finanzhilfen kann der Zeitraum der Förderungsfähigkeit der Ausgaben am 1. Januar 2007 beginnen, sofern die Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt getätigt werden, zu dem das Rechnungsjahr des Mittelempfängers beginnt. Für solche Finanzhilfen können die in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Vereinbarungen ausnahmsweise bis spätestens zum 31. Oktober 2007 unterzeichnet werden.

(4)   Der innerhalb der Finanzausstattung benötigte Betrag für Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 gilt nur dann als bestätigt, wenn er mit dem neuen Finanzrahmen ab 2014 vereinbar ist.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 52.

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 72.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005 (ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 451), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2006 (ABl. C 238 E vom 3.10.2006, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2007.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(7)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.

(8)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(9)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(11)  ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1.

(12)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(13)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(15)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).

(16)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(17)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.

(18)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).


ANHANG I

FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN

Unbeschadet des Artikels 9 können die folgenden Maßnahmen durch LIFE+ finanziert werden, wenn sie die Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 erfüllen:

a)

operative Tätigkeiten von NRO, die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf europäischer Ebene arbeiten und an der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beteiligt sind;

b)

der Aufbau und die Erhaltung von Netzwerken und Datenbanken sowie die Entwicklung und die Wartung von Computersystemen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere wenn diese den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessern;

c)

Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien;

d)

Überwachung, einschließlich der Überwachung von Wäldern;

e)

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten;

f)

Ausbildung, Workshops und Sitzungen, einschließlich Ausbildung der an Initiativen zum Waldbrandschutz beteiligten Personen;

g)

Vernetzung und Plattformen für vorbildliche Praxis;

h)

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und insbesondere Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich Waldbrandschutz;

i)

Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;

und

j)

speziell für den Teilbereich „Natur und biologische Vielfalt“:

Landschaftspflege und Arten-Management sowie Landschaftsplanung, einschließlich der Verbesserung der ökologischen Kohärenz der Natura-2000-Netze;

Überwachung des Erhaltungsstands einschließlich der Einführung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung;

Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen;

Erweiterung des Natura-2000-Netzes auf Meeresgebiete;

Landerwerb, sofern

der Erwerb zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Unversehrtheit eines Natura-2000-Gebiets beiträgt;

der Landerwerb die einzige oder effektivste Möglichkeit ist, das gewünschte Erhaltungsergebnis zu erzielen;

der Landerwerb langfristig Verwendungszwecken vorbehalten ist, die mit den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Zielen vereinbar sind;

die betreffenden Mitgliedstaaten mittels Übertragung oder anderweitig gewährleisten, dass diese Grundstücke langfristig Naturschutzzwecken vorbehalten bleiben.


ANHANG II

STRATEGISCHES MEHRJAHRESPROGRAMM

NATUR UND BIOLOGISCHE VIELFALT

1.   Hauptziel

Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung, Überwachung und Erleichterung der Funktionsweise von natürlichen Systemen, natürlichen Lebensräumen und wild lebenden Pflanzen und Tieren, mit dem Ziel, den Verlust an biologischer Vielfalt, einschließlich der Vielfalt genetischer Ressourcen, innerhalb der Europäischen Union bis 2010 zu stoppen

1.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts für den Bereich Natur und biologische Vielfalt, insbesondere der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, und Förderung ihrer Integration in andere Politikbereiche;

Unterstützung der Weiterentwicklung und der praktischen Anwendung des Natura-2000-Netzes, auch in Bezug auf Lebensräume und Arten in Küsten- und Meeresgebieten;

Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von politischen Konzepten und Instrumenten zur Überwachung und Bewertung im Bereich Natur und biologische Vielfalt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt haben, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des Ziels, den Verlust an biologischer Vielfalt in der Gemeinschaft bis 2010 zu stoppen;

Verbesserung des Wissens über die Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Ökosysteme und die biologische Vielfalt: Methoden zur Risikobewertung.

UMWELTPOLITIK UND VERWALTUNGSPRAXIS

2.   Hauptziel „Klimawandel“

Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration auf einem Niveau, das eine globale Erderwärmung von mehr als 2 °C verhindert

2.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Gewährleistung der Umsetzung der Verpflichtungen der Europäischen Union gemäß dem Kyoto-Protokoll des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und Entwicklung einer Strategie für den Zeitraum nach 2012 und eines Durchführungsprogramms;

Gewährleistung der Anpassung von Wirtschaft und Gesellschaft, Natur und biologischer Vielfalt, Wasserressourcen und menschlicher Gesundheit innerhalb der Europäischen Union an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels (an einen potenziellen Temperaturanstieg von 2 °C aufgrund der gestiegenen Treibhausgaskonzentrationen) und Abschwächung dieser Auswirkungen;

Gewährleistung der Einführung und Nutzung marktbasierter Instrumente, insbesondere des Handels mit Treibhausgasemissionen, um eine kosteneffiziente Reduzierung der Emissionen in einem zeitlichen Rahmen nach 2012 zu erzielen.

3.   Hauptziel „Wasser“

Beitrag zur Verbesserung der Wasserqualität durch die Entwicklung kosteneffizienter Maßnahmen, um im Hinblick auf die Entwicklung des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (1) bis 2009 einen guten ökologischen Zustand zu erzielen

3.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Austausch von politikrelevanten Informationen und bewährten Verfahren;

Verstärkung der wissenschaftspolitischen Integration und des Transfers von Ergebnissen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, einschließlich der Vorbereitung der Maßnahmenprogramme der Richtlinie 2000/60/EG und der Einbeziehung von Maßnahmen aufgrund von verwandten Richtlinien, wie der Richtlinie 91/271/EWG (2), der Richtlinie 91/414/EWG (3), der Richtlinie 91/676/EWG (4), der Richtlinie 96/61/EG (5), der Richtlinie 98/83/EG (6) und der Richtlinie 2006/7/EG (7);

Beitrag zur effizienten Umsetzung der Thematischen Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt;

hydromorphologische Merkmale, wie die Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten und andere Maßnahmen zur Unterstützung einer Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken.

4.   Hauptziel „Luft“

Erzielung einer Luftqualität, die nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und deren Gefährdung führt

4.1.   Prioritärer Maßnahmenbereich

Umsetzung der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung.

5.   Hauptziel „Boden“

Schutz und Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung des Bodens durch die Erhaltung der Funktionen des Bodens, die Vermeidung von Gefahren für die Böden und durch die Eindämmung von deren Folgen sowie durch die Wiederherstellung von geschädigten Böden

5.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz;

Gewährleistung des Schutzes und der Wiederherstellung der Bodenvielfalt.

6.   Hauptziel „Städtische Umwelt“

Beitrag zur Verbesserung der Umweltbilanz europäischer städtischer Gebiete

6.1.   Prioritärer Maßnahmenbereich

Beitrag zur besseren Durchführung der bestehenden Umweltpolitik und des bestehenden Umweltrechts der Gemeinschaft auf lokaler Ebene durch die Unterstützung und Ermutigung lokaler Behörden, bei der Städtepolitik nach einem stärker integrierten Konzept vorzugehen, einschließlich der Verkehrs- und Energiesektoren.

7.   Hauptziel „Lärm“

Beitrag zur Entwicklung und Durchführung von Konzepten zum Umweltlärm

7.1.   Prioritärer Maßnahmenbereich

Verhinderung und Reduzierung der schädlichen Auswirkungen der Belastung durch Umweltlärm.

8.   Hauptziel „Chemikalien“

Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit vor Risiken durch Chemikalien bis 2020 durch die Umsetzung des Chemikalienrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 1907/2006 (8) (REACH) und der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden

8.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Austausch von politikrelevanten Informationen und bewährten Verfahren;

Verstärkung der wissenschaftspolitischen Integration und des Transfers von Ergebnissen, um einen soliden technischen Hintergrund zur Unterstützung von REACH zu liefern;

Umsetzung der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden.

9.   Hauptziel „Umwelt und Gesundheit“

Entwicklung der Informationsbasis für die Umwelt- und Gesundheitspolitik (Europäischer Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010)

9.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

biologische Überwachung des Menschen und Datenverknüpfung im Bereich Umwelt und Gesundheit;

Schutz der Ozonschicht zur Reduzierung negativer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt.

10.   Hauptziel „Natürliche Ressourcen und Abfall“

Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die der Gewährleistung der nachhaltigen Verwaltung und Nutzung von natürlichen Ressourcen und Abfall dienen, sowie Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Produkten, der nachhaltigen Produktion und Verbrauchsmuster, der Vermeidung, der Verwertung und des Recycling von Abfall

Beitrag zur effizienten Umsetzung der Thematischen Strategie zur Vermeidung und Recycling des Abfalls

10.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionspolitiken, einschließlich der Integrierten Produktpolitik;

Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen mit einem lebenszyklusbezogenen Ansatz, einschließlich umweltbezogener, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte, um die Umweltauswirkungen von dem Wirtschaftswachstum abzukoppeln;

Förderung der Vermeidung, der Verwertung und des Recycling von Abfall mit dem Schwerpunkt auf dem lebenszyklusbezogenen Denken, dem Ökodesign und der Entwicklung der Recyclingmärkte;

Beitrag zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts für den Bereich Abfall, insbesondere der Richtlinie75/439/EWG (9), der Richtlinie 91/689/EWG (10), der Richtlinie 96/59/EG (11), der Richtlinie 1999/31/EG (12), der Richtlinie 2000/53/EG (13), der Richtlinie 2002/95/EG (14), der Richtlinie 2002/96/EG (15), der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (16), der Richtlinie 2006/12/EG (17), der Richtlinie 2006/21/EG (18) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (19).

11.   Hauptziel „Wälder“

Bereitstellung einer präzisen und umfassenden Basis für politikrelevante Informationen über die Wälder in Bezug auf Klimawandel (Einfluss auf das Ökosystem Wald, Minderung, Substitutionseffekte), biologische Vielfalt (grundlegende Informationen und geschützte Waldgebiete), Waldbrände, den Waldzustand und die Schutzfunktion des Waldes (Wasser, Boden und Infrastruktur) insbesondere durch ein EU-Koordinationsnetzwerk und Beitrag zum Waldbrandschutz

11.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Förderung der Sammlung, Analyse und Verbreitung politikrelevanter Informationen in Bezug auf Wälder und Umweltwechselwirkungen;

Förderung der Harmonisierung und Effizienz von Waldüberwachungsaktivitäten und Datensammlungssystemen und Nutzung von Synergien durch die Schaffung von Vernetzungen zwischen Überwachungsmechanismen auf regionaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene sowie auf globaler Ebene;

Ankurbelung von Synergien zwischen spezifischen waldbezogenen Themen sowie Umweltinitiativen und Umweltvorschriften (z.B. Thematische Strategie für den Bodenschutz, Natura 2000, Richtlinie 2000/60/EG);

Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere durch die Sammlung von Daten betreffend verbesserte paneuropäische Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung, wie sie von der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE) bei einer Sitzung auf Expertenebene am 7. und 8. Oktober 2002 in Wien, Österreich, angenommen wurden;

Aufbau von Kapazitäten auf nationaler und Gemeinschaftsebene, um eine Koordinierung und Lenkung der Waldüberwachung zu ermöglichen.

12.   Hauptziel „Innovation“

Beitrag zur Entwicklung und Darstellung politischer innovativer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente, um die Durchführung des Aktionsplans für Umwelttechnologie (ETAP) zu unterstützen

12.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

weitere Festlegung und Optimierung der Verwirklichung des Aktionsplans für Umwelttechnologie durch verbesserte Planung und Koordinierung, effiziente Überwachung der Fortschritte, zeitgerechte Identifizierung und Begrenzung von Wissenslücken sowie die effiziente Nutzung von wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und anderen für die Umsetzung der Politik relevanten Informationen;

Förderung der Identifizierung, Darstellung und Verbreitung innovativer Technologien und Praktiken durch Maßnahmen, die diejenigen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ergänzen;

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen EU-Akteuren in Bezug auf den internationalen Handel mit Umwelttechnologien, verantwortliche Investitionen in Entwicklungsländern und die Durchführung von Maßnahmen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (World Summit on Sustainable Development - WSSD) in Bezug auf Umwelttechnologien.

13.   Hauptziel „Strategische Ansätze“

Förderung der effizienten Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft und Verbesserung der Wissensbasis für Umweltpolitik

Gewährleistung effizienterer und kohärenterer Politiken

Verbesserung der Umweltleistung von KMU

Bereitstellung der Instrumente zur Fortentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts

Gewährleistung einer angemessenen Überwachung der Projekte durch die Kommission

13.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Verbesserung der Bewertung neuer politischer Maßnahmen, insbesondere in der Phase ihrer anfänglichen Ausarbeitung oder späteren Überarbeitung;

Stärkung der Wissensbasis für die Gestaltung und Umsetzung von Politik durch den Aufbau eines Gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) und Unterstützung der Umsetzung der Initiative zur Globalen Überwachung von Umwelt und Sicherheit (GMES);

Verbesserung der Bewertung der Umsetzung und der ex-post-Bewertung;

Identifizierung und schrittweise Beseitigung umweltschädlicher Subventionen;

Verstärkung der Nutzung marktbasierter Instrumente zur Erzielung verbesserter Politikmischungen;

Bereitstellung von Instrumenten zur Stärkung nachhaltiger Entwicklungspolitiken, insbesondere von Indikatoren;

Umsetzung des Programms zur Unterstützung bei der Einhaltung des Umweltrechts für KMU;

Durchführung von geeigneten Schritten unter Inanspruchnahme externer Hilfe zur Entwicklung und Umsetzung von Umweltpolitik;

Bereitstellung der Instrumente zur Erhaltung von technischer und/oder administrativer Hilfe hinsichtlich der Identifizierung, Vorbereitung, Verwaltung, Beobachtung, Prüfung und Überwachung von Projekten, einschließlich sowohl der LIFE III- als auch der LIFE+-Projekte.

14.   Hauptziel „Verwaltungspraxis“

Verwirklichung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich einschließlich einer stärkeren Sensibilisierung für Umweltfragen und der Beteiligung von europäischen Bürgern an Umweltentscheidungen

14.1.   Prioritärer Maßnahmenbereich

stärkere Einbeziehung der Interessengruppen – einschließlich Verbrauchergruppen und Nichtregierungsorganisationen – bei der Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts.

15.   Hauptziel „NRO“

Förderung der NRO, die hauptsächlich im Bereich des Umweltschutzes auf europäischer Ebene tätig sind

15.1.   Prioritäre Maßnahmenbereiche

Stärkung der Beteiligung der NRO am Prozess des Dialogs hinsichtlich der Gestaltung der Umweltpolitik und ihrer Umsetzung.

Stärkung der Beteiligung der NRO am europäischen Normungsprozess, um eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen und die systematische Integration von Umweltaspekten zu gewährleisten.

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

16.   Hauptziel

Gewährleistung eines regelmäßigen und effizienten Informationsflusses, um die Basis für politische Entscheidungen im Umweltbereich herzustellen und den Bürgern Informationen über den Zustand der Umwelt und diesbezüglicher Entwicklungen zugänglich zu machen.

16.1.   Prioritärer Maßnahmenbereich

Verbreitung von Informationen, Umweltgütezeichen, Sensibilisierung für Umweltfragen und Entwicklung besonderer Fähigkeiten in Umweltfragen, einschließlich Waldbrandschutz.


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(2)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/21/EG der Kommission (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 42).

(4)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(5)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(6)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(7)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).

(10)  Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(11)  Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).

(12)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(13)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34). Zuletzt geändert durch die Entscheidung des Rates 2005/673/EG (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

(14)  Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19). Zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 2006/692/EG (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 50).

(15)  Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24). Geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7). Zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 323/2007 (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3).

(17)  Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9).

(18)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission wird auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten rechtzeitig für die Revision des Finanzrahmens 2008/2009 eine Übersicht über die beschlossenen und geplanten Ausgaben – sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene – für die Verwaltung der Natura-2000-Netze im Hinblick darauf erstellen, die Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere LIFE+, anzupassen und ein hohes Niveau der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft sicherzustellen.


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