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Document 32007L0019R(02)
Corrigendum to Commission Directive 2007/19/EC of 30 March 2007 amending Directive 2002/72/EC relating to plastic materials and articles intended to come into contact with food and Council Directive 85/572/EEC laying down the list of simulants to be used for testing migration of constituents of plastic materials and articles intended to come into contact with foodstuffs ( OJ L 91, 31.3.2007 )
Berichtigung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( ABl. L 91 vom 31.3.2007 )
Berichtigung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( ABl. L 91 vom 31.3.2007 )
OJ L 97, 12.4.2007, p. 50–69
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/19/corrigendum/2007-04-12/oj
12.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/50 |
Berichtigung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 91 vom 31. März 2007 )
Die Richtlinie 2007/19/EG erhält folgende Fassung:
RICHTLINIE 2007/19/EG DER KOMMISSION
vom 2. April 2007
zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) ist eine Einzelrichtlinie im Sinne der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. |
(2) |
Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein Verzeichnis der Stoffe, darunter insbesondere Additive und Monomere, aus denen diese Materialien und Gegenstände hergestellt werden dürfen, und Vorschriften über Einschränkungen ihrer Verwendung, über die Kennzeichnung sowie die Unterrichtung der Verbraucher oder der Lebensmittelunternehmer über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Materialien. |
(3) |
Der Kommission liegen Informationen vor, die belegen, dass Weichmacher, die z. B. in Deckeldichtungen aus Polyvinylchlorid (PVC) verwendet werden, in fette Lebensmittel migrieren können, und zwar in Mengen, die für die Gesundheit des Menschen gefährlich sein oder die Zusammensetzung der Lebensmittel in nicht akzeptabler Weise verändern können. Es sollte klargestellt werden, dass Dichtungen — wenn sie beispielsweise Bestandteil von Metalldeckeln sind — in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG fallen. Gleichzeitig sollten spezielle Bestimmungen für die Verwendung von Additiven bei der Herstellung dieser Dichtungen gelten. Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Hersteller genügend Zeit brauchen, um sich an einige der Vorschriften der Richtlinie 2002/72/EG anzupassen. Insbesondere ist es angesichts der Zeit, die für die Ausarbeitung eines Antrags auf Evaluierung spezieller, bei der Herstellung von Deckeldichtungen verwendeter Additive benötigt wird, nicht möglich, schon jetzt einen Zeitplan für die Evaluierung dieser Stoffe festzulegen. Deshalb sollte die zu erstellende Positivliste der zugelassenen Additive für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff vorerst nicht für die Herstellung von Deckeldichtungen gelten, so dass weiterhin andere Additive gemäß dem einzelstaatlichen Recht verwendet werden dürfen. Die Lage sollte später erneut geprüft werden. |
(4) |
Da neue Informationen zur Risikobewertung der von der Behörde evaluierten Stoffe vorliegen und die geltenden Vorschriften für die Migrationsberechnung an den technischen Fortschritt angepasst werden müssen, sollte die Richtlinie 2002/72/EG aktualisiert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten Begriffsbestimmungen technischer Begriffe eingeführt werden. |
(5) |
Die Vorschriften für die Gesamtmigration und die spezifische Migration sollten auf demselben Grundsatz basieren und sollten deshalb angeglichen werden. |
(6) |
Da Säuglinge im Verhältnis zum eigenen Körpergewicht mehr Lebensmittel zu sich nehmen als Erwachsene, sollte deren Schutz durch Einführung spezieller Bestimmungen verbessert werden. |
(7) |
Die Prüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) im Simulanzlösemittel D bei den in Anhang III Abschnitt B der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Additiven sollte zeitgleich mit der Anwendung der anderen Vorschriften für die Migrationsberechnung erfolgen, die in dieser Richtlinie im Hinblick auf eine bessere Abschätzung der tatsächlichen Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Additiven eingeführt werden. Deshalb sollte die Frist für die Vornahme dieser Prüfung verlängert werden. |
(8) |
Der Status von Additiven, die als Polymerisationshilfsmittel (polymerisation production aids, PPA) fungieren, sollte geklärt werden. PPA, die auch als Additive fungieren, sollten evaluiert und in die künftige Positivliste der Additive aufgenommen werden. Einige davon sind bereits in die vorhandene, aber noch unvollständige Liste aufgenommen worden. In Bezug auf die anderen, die ausschließlich als PPA fungieren und deshalb nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand zu verbleiben, sollte klargestellt werden, dass sie auch nach der künftigen Erstellung der Positivliste weiterhin gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwendet werden dürfen. Diese Lage sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden. |
(9) |
Studien haben gezeigt, dass Azodicarbonamid während der Verarbeitung bei Hoch-temperatur in Semicarbazid zerfällt. Im Jahr 2003 wurde die Behörde gebeten, Daten zu erheben und die möglichen Risiken von Semicarbazid in Lebensmitteln zu prüfen. Solange diese Informationen nicht vorlagen, wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) die Verwendung von Azodicarbonamid in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff durch Erlass der Richtlinie 2004/1/EG der Kommission (4) ausgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2005 kam die Behörde (5) zu dem Schluss, dass bei den in Lebensmitteln anzutreffenden Konzentrationen die Kanzerogenität von Semicarbazid kein Problem für die menschliche Gesundheit darstellt, sofern gewährleistet ist, dass Azodicarbonamid als Quelle für Semicarbazid ausscheidet. Es ist deshalb zweckmäßig, das Verbot der Verwendung von Azodicarbonamid in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff beizubehalten. |
(10) |
Es sollte der Begriff der „funktionellen Barriere“ aus Kunststoff eingeführt werden; damit sind Barrieren in Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff gemeint, die eine Migration in das Lebensmittel verhindern oder verringern. Nur Glas und einige Metalle können eine völlige Unterbindung jeglicher Migration gewährleisten. Kunststoffe können als partielle funktionelle Barrieren fungieren — wobei deren Merkmale und Wirksamkeit zu bewerten sind — und zur Absenkung der Migration eines Stoffes unter einen spezifischen Migrationsgrenzwert (specific migration limit, SML) oder eine Nachweisgrenze beitragen. Ist eine funktionelle Barriere aus Kunststoff vorhanden, so können nicht zugelassene Stoffe verwendet werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen und ihre Migration unter einer bestimmten Nachweisgrenze liegt. In Anbetracht der Anforderungen, die an Lebensmittel für Säuglinge und sonstige besonders empfindliche Personen zu stellen sind, sowie der mit dieser Art von Analyse verbundenen Schwierigkeiten — sie weisen einen hohen Analysentoleranzwert auf — sollte für die Migration eines nicht zugelassenen Stoffes durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ein Höchstwert von 0,01 mg/kg in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln festgelegt werden. |
(11) |
Artikel 9 der Richtlinie 2002/72/EG bestimmt, dass Bedarfsgegenstände von einer schriftlichen Erklärung begleitet sein müssen, in der bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Um die Koordinierung und Verantwortung der Lieferanten zu stärken, sollen die zuständigen Personen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 auf jeder Stufe der Herstellung — auch der Ausgangsstoffe — die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften in einer Konformitätserklärung dokumentieren, die dem Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollten auf jeder Stufe der Herstellung entsprechende Belege für die Aufsichtsbehörden bereit gehalten werden. |
(12) |
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der für die Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte der Lebensmittelunternehmer unter Wahrung des Erfordernisses der Vertraulichkeit Zugang zu den einschlägigen Informationen haben, damit er sicher stellen kann, dass die Migration aus den Materialien und Gegenständen den Spezifikationen und Beschränkungen für Lebensmittel entspricht. |
(13) |
Die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bei in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/72/EG nicht aufgeführten Stoffen wie z. B. den in Nummer 3 des Anhangs II und Nummer 3 des Anhangs III der Richtlinie 2002/72/EG genannten Verunreinigungen oder Reaktionsprodukten sollte vom betreffenden Unternehmer nach den international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beurteilt werden. |
(14) |
Für eine angemessenere Abschätzung der Exposition der Verbraucher sollte ein neuer Reduktionsfaktor — der Fettreduktionsfaktor (FRF) — in die Migrationsprüfung eingeführt werden. Bislang wurde hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen, die vorwiegend in fette Lebensmittel (lipophile Stoffe) migrieren, allgemein davon ausgegangen, dass eine Person pro Tag 1 kg Lebensmittel verzehrt. Eine Person verzehrt jedoch täglich maximal 200 g Fett. Dies sollte gemäß der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (6) und der Stellungnahme der Behörde (7) dadurch berücksichtigt werden, dass die spezifische Migration um den auf lipophile Stoffe anwendbaren FRF korrigiert wird. |
(15) |
Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Risikobewertung von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen, die von der Behörde bewertet wurden (8), sollten einige Monomere, die auf einzelstaatlicher Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie neue Monomere in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe aufgenommen werden. Für andere Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden. |
(16) |
Die unvollständige Liste der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, sollte dahin gehend geändert werden, dass weitere von der Behörde bewertete Additive (1) hinzugefügt werden. Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden. |
(17) |
Durch die Richtlinie 2005/79/EG der Kommission (9) wurden Änderungen an den Beschränkungen und/oder Spezifikationen für den Stoff Ref.-Nr. 35760 in Abschnitt A statt in Abschnitt B von Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG und für den Stoff Ref.-Nr. 67180 in Abschnitt B statt in Abschnitt A dieses Anhangs vorgenommen. Was die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 angeht, so ist außerdem der Verweis auf die Beschränkungen und/oder Spezifikationen in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG nicht eindeutig. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb erforderlich, die Stoffe Ref.-Nrn. 35760 und 67180 im richtigen Abschnitt der Additive aufzuführen und die Beschränkungen und Spezifikationen für die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 erneut einzuführen. |
(18) |
Es wurde nachgewiesen, dass das derzeit verwendete destillierte Wasser kein geeignetes Simulanzlösemittel für einige Milcherzeugnisse ist. Es sollte durch 50 %iges Ethanol ersetzt werden, das die Fetteigenschaften dieser Erzeugnisse besser simuliert. |
(19) |
Epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) wird als Weichmacher in Dichtungen verwendet. In Anbetracht der Stellungnahme, die die Behörde am 16. März 2006 zur Exposition von Erwachsenen gegenüber ESBO in Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, abgegeben hat (10), ist es zweckmäßig, eine kürzere Frist für die Einhaltung der in der Richtlinie 2002/72/EG vorgesehenen Beschränkungen für das Vorhandensein von ESBO und seinen Substituten in Deckeldichtungen festzulegen. Dieselbe Frist sollte für das Verbot der Verwendung von Azodicarbonamid gelten. |
(20) |
Bestimmte Phthalate werden als Weichmacher in Dichtungen und anderen Kunststofferzeugnissen verwendet. In ihren im September 2005 veröffentlichten Stellungnahmen zu bestimmten Phthalaten (11) hat die Behörde annehmbare tolerierbare Tagesdosen für bestimmte Phthalate festgelegt und die Auffassung vertreten, die Exposition von Menschen gegenüber bestimmten Phthalaten liege im selben Bereich wie diese Tagesdosen. Es ist deshalb zweckmäßig, für die Einhaltung der in der Richtlinie 2002/72/EG für diese Stoffe vorgesehenen Beschränkungen bei Gegenständen und Materialien aus Kunststoff eine kürzere Frist festzulegen. |
(21) |
Die Richtlinie 85/572/EWG des Rates (12) und die Richtlinie 2002/72/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(22) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der folgende Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
|
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert). In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro Quadratdezimeter der Oberfläche des Materials oder Gegenstands (mg/dm2):
(2) Für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG (14) und 96/5/EG (15) der Kommission in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, liegt der Gesamtmigrationsgrenzwert stets bei 60 mg/kg. |
4. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum „1. Juli 2006“ durch „1. Mai 2008“ ersetzt. |
5. |
Die folgenden Artikel 4c, 4d und 4e werden eingefügt: „Artikel 4c Für die Verwendung von Additiven bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kunststoffschichten oder -beschichtungen in Deckeln gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 4d Für die Verwendung von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ausschließlich als Polymerisationshilfsmittel (Polymerisation Production Aids, im Folgenden: „PPA“) eingesetzt werden und die nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand zu verbleiben, gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 4e Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ist verboten.“. |
6. |
Artikel 5a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Auf den anderen Vermarktungsstufen als dem Einzelhandel ist Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die in Absatz 1 genannte Additive enthalten, eine schriftliche Erklärung beizufügen, welche die in Artikel 9 genannten Informationen enthält.“. |
7. |
In Artikel 7 wird der folgende Absatz angefügt: „Bei Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die spezifischen Migrationsgrenzwerte stets in mg/kg anzugeben.“. |
8. |
Der folgende Artikel 7a wird eingefügt: „Artikel 7a (1) Bei mehrschichtigen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Richtlinie entsprechen. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Materialien oder Gegenständen die in dieser Richtlinie angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,
(3) Die Migration der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch. (4) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:
|
9. |
In Artikel 8 wird der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) Unbeschadet des Absatzes 1 wird bei den in Anhang III Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Material oder Gegenstand in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.“. |
10. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Materialien und Gegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein. (2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung wird vom Unternehmer abgegeben und enthält die in Anhang VIa dieser Richtlinie festgelegten Angaben. (3) Der Unternehmer hat den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Materialien und Gegenstände sowie die für deren Herstellung bestimmten Stoffe den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.“. |
11. |
Die Anhänge I, II und III werden entsprechend den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie geändert. |
12. |
Der Wortlaut von Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IVa eingefügt. |
13. |
Die Anhänge V und VI werden entsprechend den Anhängen V und VI dieser Richtlinie geändert. |
14. |
Der Wortlaut von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang VIa eingefügt. |
Artikel 2
Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG wird entsprechend Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Mai 2008 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften.
Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass
a) |
der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab 1. Mai 2008 ermöglicht werden; |
b) |
die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Deckeln, die eine Dichtung enthalten und die nicht den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für die Ref. Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 entsprechen, ab 1. Juli 2008 verboten werden; |
c) |
die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen für Phthalate (Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100, 75105) entsprechen, ab 1. Juli 2008 verboten werden; |
d) |
unbeschadet der Buchstaben b und c die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab dem 1. Mai 2009 verboten werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. April 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
ANHANG I
Anhang I der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Nummern 2a und 2b werden eingefügt: 2a. Berichtigung der spezifischen Migration in Lebensmitteln, die über 20 % Fett enthalten, durch den Fettreduktionsfaktor (FRF): Der ‚Fettreduktionsfaktor‘ (FRF) ist ein Faktor zwischen 1 und 5, durch den die gemessene Migration lipophiler Stoffe in fette Lebensmittel oder das Simulanzlösemittel D und seine Substituten vor dem Vergleich mit den spezifischen Migrationsgrenzwerten zu teilen ist. Allgemeine Vorschriften Stoffe, die für die Zwecke der Anwendung des FRF als ‚lipophil‘ gelten, sind in Anhang IVa aufgeführt. Die spezifische Migration lipophiler Stoffe in mg/kg (M) wird um den FRF, der zwischen 1 und 5 variiert (MFRF), korrigiert. Vor dem Vergleich mit dem vorgeschriebenen Grenzwert sind folgende Gleichungen anzuwenden: MFRF = M/FRF und FRF = (g Fett im Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100 Diese Berichtigung um den FRF entfällt in folgenden Fällen:
Diese Berichtigung um den FRF wird unter bestimmten Bedingungen im folgenden Fall vorgenommen: Bei Behältnissen oder behältnisähnlichen oder sonstigen füllbaren Gegenständen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 l sowie bei Platten und Folien, die mit Lebensmitteln mit einem Fettgehalt über 20 % in Berührung kommen, wird die Migration entweder als Konzentration im Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) berechnet und um den FRF berichtigt, oder aber sie wird ohne Anwendung des FRF in mg/dm2 umgerechnet. Liegt einer der beiden Werte unter dem SML, so ist davon auszugehen, dass das Material oder der Gegenstand den Vorschriften entspricht. Die Anwendung des FRF darf nicht dazu führen, dass der spezifische Migrationswert den Gesamtmigrationsgrenzwert überschreitet. 2b. Berichtigung der spezifischen Migration im Simulanzlösemittel D: Bei der Berichtigung der spezifischen Migration lipophiler Stoffe in das Simulanzlösemittel D und seine Substitute kommen folgende Faktoren zur Anwendung:
|
2. |
Die folgende Nummer 5a wird eingefügt: 5a. Kappen, Deckel, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Verschlüsse:
|
ANHANG II
Anhang II der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Abschnitt B werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe gestrichen:
|
ANHANG III
Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
|
ANHANG IV
„ANHANG IVa
LIPOPHILE STOFFE, AUF DIE DER FRF ANGEWANDT WIRD
Ref.-Nr. |
CAS-Nr. |
Bezeichnung |
31520 |
061167-58-6 |
2-tert-Butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylat |
31530 |
123968-25-2 |
2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat |
31920 |
000103-23-1 |
Bis(2-ethylhexyl)adipat |
38240 |
000119-61-9 |
Benzophenon |
38515 |
001533-45-5 |
4,4′-Bis(2-benzoxazolyl)stilben |
38560 |
007128-64-5 |
2,5-Bis(5-tert-butyl-2-benzoxazolyl)thiophen |
38700 |
063397-60-4 |
Bis(2-carbobutoxyethyl)zinn-bis(isooctylthioglycolat) |
38800 |
032687-78-8 |
N,N′-Bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionyl]hydrazid |
38810 |
080693-00-1 |
Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methylphenyl)pentaerythritoldiphosphit |
38820 |
026741-53-7 |
Bis(2,4-di-tert-butylphenyl)pentaerythritoldiphosphit |
38840 |
154862-43-8 |
Bis(-2,4-dicumylphenyl)pentaerythritoldiphosphit |
39060 |
035958-30-6 |
1,1-Bis(2-hydroxy-3,5-di-tert-butylphenyl)ethan |
39925 |
129228-21-3 |
3,3-Bis(methoxymethyl)-2,5-dimethylhexan |
40000 |
000991-84-4 |
2,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin |
40020 |
110553-27-0 |
2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol |
40800 |
013003-12-8 |
4,4′-Butyliden-bis(6-tert-butyl-3-methylphenyl-ditridecylphosphit) |
42000 |
063438-80-2 |
(2-Carbobutoxyethyl)zinn-tris(isooctylthioglycolat) |
45450 |
068610-51-5 |
p-Kresol-dicyclopentadien-isobutylen, Copolymer |
45705 |
166412-78-8 |
1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Diisononylester |
46720 |
004130-42-1 |
2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol |
47540 |
027458-90-8 |
Di-tert-dodecyldisulfid |
47600 |
084030-61-5 |
Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat) |
48800 |
000097-23-4 |
2,2′-Dihydroxy-5,5′-dichlorodiphenylmethan |
48880 |
000131-53-3 |
2,2′-Dihydroxy-4-methoxybenzophenon |
49485 |
134701-20-5 |
2,4-Dimethyl-6-(1-methylpentadecyl)phenol |
49840 |
002500-88-1 |
Dioctadecyldisulfid |
51680 |
000102-08-9 |
N,N′-Diphenylthioharnstoff |
52320 |
052047-59-3 |
2-(4-Dodecylphenyl)indol |
53200 |
023949-66-8 |
2-Ethoxy-2′-ethyloxanilid |
54300 |
118337-09-0 |
2,2′-Ethyliden-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)fluorphosphonit |
59120 |
023128-74-7 |
1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionamid] |
59200 |
035074-77-2 |
1,6-Hexamethylen-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat] |
60320 |
070321-86-7 |
2-[2-Hydroxy-3,5-bis(1,1-dimethylbenzyl)phenyl]benzotriazol |
60400 |
003896-11-5 |
2-(2′-Hydroxy-3′-tert-butyl-5′-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol |
60480 |
003864-99-1 |
2-(2′-Hydroxy-3,5′-di-tert-butylphenyl)-5-chlorbenzotriazol |
61280 |
003293-97-8 |
2-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenon |
61360 |
000131-57-7 |
2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon |
61600 |
001843-05-6 |
2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon |
66360 |
085209-91-2 |
2,2′-Methylen-bis(4,6-di-tert-butylphenyl)natriumphosphat |
66400 |
000088-24-4 |
2,2′-Methylen-bis(4-ethyl-6-tert-butylphenol) |
66480 |
000119-47-1 |
2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-tert-butylphenol) |
66560 |
004066-02-8 |
2,2′-Methylen-bis(4-methyl-6-cyclohexylphenol) |
66580 |
000077-62-3 |
2,2′-Methylen-bis[4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol] |
68145 |
080410-33-9 |
2,2′,2″-Nitrilo[triethyl-tris(3,3′,5,5′-tetra-tert-butyl-1,1′-bi-phenyl-2,2′-diyl)phosphit] |
68320 |
002082-79-3 |
Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat |
68400 |
010094-45-8 |
Octadecylerucamid |
69840 |
016260-09-6 |
Oleylpalmitamid |
71670 |
178671-58-4 |
Pentaerythritol-tetrakis (2-cyano-3,3-diphenylacrylat) |
72081/10 |
— |
Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert) |
72160 |
000948-65-2 |
2-Phenylindol |
72800 |
001241-94-7 |
Diphenyl-2-ethylhexylphosphat |
73160 |
— |
Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)-Ester der Phosphorsäure |
74010 |
145650-60-8 |
Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methylphenyl)-ethylphosphit |
74400 |
— |
Tris(nonyl- und/oder dinonylphenyl)phosphit |
76866 |
— |
Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol |
77440 |
— |
Polyethylenglykoldiricinoleat |
78320 |
009004-97-1 |
Polyethylenglykolmonoricinoleat |
81200 |
071878-19-8 |
Poly[6-[(1,1,3,3-tetramethylbutyl)amino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl]-[2,2,6,6 tetramethyl-4-piperidyl)imino]-hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4 piperidyl)imino] |
83599 |
068442-12-6 |
Reaktionsprodukte von 2-Mercaptoethyloleat mit Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid und Trichlormethylzinn |
83700 |
000141-22-0 |
Rizinolsäure |
84800 |
000087-18-3 |
4-Tert-butylphenylsalicylat |
92320 |
— |
Tetradecyl-polyethylenglykol(EO=3-8)ether der Glycolsäure |
92560 |
038613-77-3 |
Tetrakis(2,4-di-tert-butylphenyl)-4,4′biphenylen-diphosphonit |
92700 |
078301-43-6 |
2,2,4,4-Tetramethyl-20-(2,3-epoxypropyl)-7-oxa-3,20-diazadispiro-[5.1.11.2]-heneicosan-21-on, Polymer |
92800 |
000096-69-5 |
4,4′-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol) |
92880 |
041484-35-9 |
Thiodiethanol-bis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat] |
93120 |
000123-28-4 |
Didodecylthiodipropionat |
93280 |
000693-36-7 |
Dioctadecylthiodipropionat |
95270 |
161717-32-4 |
2,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl-2-ethyl-1,3-propandiolphosphit |
95280 |
040601-76-1 |
1,3,5-Tris(4-tert-butyl-3-hydroxy-2,6-dimethylbenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6 (1H,3H,5H)-trion |
95360 |
027676-62-6 |
1,3,5-Tris(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion |
95600 |
001843-03-4 |
1,1,3-Tris(2-methyl-4-hydroxy-5-tert-butylphenyl)butan“ |
ANHANG V
Anhang V der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A erhält folgende Fassung: „Teil A: Allgemeine Spezifikationen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Anhängen II und III aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht.“ |
2. |
In Teil B werden die folgenden neuen Spezifikationen in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:
|
ANHANG VI
Anhang VI der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Anmerkung 8 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Folgende Anmerkungen 41 und 42 werden angefügt:
|
ANHANG VII
„ANHANG VIa
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die in Artikel 9 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:
1. |
Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Materialien oder Gegenstände bzw. die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe herstellt oder einführt; |
2. |
Identität der Materialien, der Gegenstände oder der für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe; |
3. |
Datum der Erklärung; |
4. |
Bestätigung, dass die Materialien oder Gegenstände aus Kunststoff den Vorschriften dieser Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen; |
5. |
angemessene Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Richtlinie Beschränkungen und/oder Spezifikationen enthält, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können; |
6. |
angemessene Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäß den Richtlinien 95/31/EG, 95/45/EG und 96/77/EG, damit der Anwender dieser Materialien oder Gegenstände die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder, falls solche fehlen, die für Lebensmittel geltenden nationalen Vorschriften einhalten kann. |
7. |
Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z. B.
|
8. |
Falls eine funktionelle Barriere aus Kunststoff in einem mehrschichtigen Material oder Gegenstand aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass das Material oder der Gegenstand Artikel 7a Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie entspricht. |
Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“
ANHANG VIII
Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Die folgende Nummer 4a wird eingefügt:
|
3. |
In der Tabelle erhält der Abschnitt 07 folgende Fassung:
|
(1) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(2) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/79/EG (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35).
(3) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(4) ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 45.
(5) the EFSA Journal (2005) 219, S. 1—36.
(6) Stellungnahme des Ausschusses vom 4. Dezember 2002 zur Einführung eines Fett(verbrauchs)reduktionsfaktors (FRF) in die Abschätzung der Exposition gegenüber einem Stoff, der aus Materialien migriert ist, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out149_en.pdf
(7) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zur Einführung eines Fett(verbrauchs)reduktionsfaktors für Säuglinge und Kinder, abgegeben auf Antrag der Kommission. The EFSA Journal (2004) 103, S. 1—8.
(8) The EFSA Journal (2005) 218, S. 1—9.
The EFSA Journal (2005) 248, S. 1—16.
The EFSA Journal (2005) 273, S. 1—26.
The EFSA Journal (2006) 316 bis 318, S. 1—10.
The EFSA Journal (2006) 395 bis 401, S. 1—21.
(9) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35.
(10) The EFSA Journal (2006) 332, S. 1—9.
(11) The EFSA Journal (2005) 244, S. 1—18.
The EFSA Journal (2005) 245, S. 1—14.
The EFSA Journal (2005) 243, S. 1—20.
The EFSA Journal (2005) 242, S. 1—17.
The EFSA Journal (2005) 241, S. 1—14.
(12) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14.
(13) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“.
(14) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.
(15) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.“.
(16) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
(17) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.“
(18) ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.“