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Document 32007R0375

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 94, 4.4.2007, p. 3–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 312M, 22.11.2008, p. 316–330 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2012; Aufgehoben durch 32012R0748

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/375/oj

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 375/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für alle Luftfahrzeuge, die der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unterliegen, muss bis zum 28. März 2007 ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) ausgestellt werden. Falls kein solches Zeugnis oder keine solche Fluggenehmigung vorliegt, dürfen sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Betreibern der Gemeinschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzt werden.

(2)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) hat gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission bis zum 28. März 2007 die zugelassene Konstruktion festzustellen, die für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen oder Fluggenehmigungen von Luftfahrzeugen erforderlich ist, die in den Mitgliedstaaten registriert sind und die die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung nicht erfüllen. Es war der Agentur nicht möglich, diese Feststellung für viele Luftfahrterzeugnisse fristgemäß zu treffen, da ihr die erforderlichen Anträge der Entwickler dieser Erzeugnisse nicht vorgelegt wurden.

(3)

Während Lufttüchtigkeitszeugnisse nur ausgestellt werden sollten, wenn die Agentur die Konstruktion nach einer technischen Beurteilung des Erzeugnisses genehmigen konnte, können eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse für einen befristeten Zeitraum ausgestellt werden, damit diese Luftfahrzeuge weiter betrieben werden können und die Agentur ihre Konstruktion überprüfen kann.

(4)

Wegen Zeitmangels konnte die Agentur bis zum 28. März 2007 keine besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit annehmen. Es ist jedoch möglich, die Feststellung der zugelassenen Konstruktion durch Bezugnahme auf die Konstruktion des Entwurfsstaats zu treffen, wie dies für die meisten Luftfahrzeuge mit einer Musterzulassung, die von einem Mitgliedstaat vor dem 28. September 2003 ausgestellt wurde, erfolgt ist.

(5)

Eine solche Feststellung sollte nur für diejenigen Luftfahrzeuge erfolgen, für die die Mitgliedstaaten Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt haben, ausgenommen eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen, damit sichergestellt ist, dass diese Luftfahrzeuge mindestens die Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind.

(6)

Um Sicherheitsrisiken zu minimieren und Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, sollte die beabsichtigte Maßnahme nur auf Luftfahrzeuge Anwendung finden, für die ein Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat und die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde (3), registriert waren. Die Eigner dieser Luftfahrzeuge waren sich zum Zeitpunkt der Registrierung nicht des Risikos bewusst, dass deren weiterer Betrieb nach dem 28. März 2007 nicht mehr erlaubt sein könnte. Demgegenüber war den Eignern von Luftfahrzeugen, die nach dem Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat registriert wurden, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1703/2003 in diesem Mitgliedstaat anwendbar wurde, bekannt, dass der weitere Betrieb dieser Luftfahrzeuge nach dem 28. März 2007 nicht mehr erlaubt sein würde, sofern nicht die Agentur in der Lage wäre, ihre Konstruktion bis zu diesem Datum zu genehmigen.

(7)

Es wird für notwendig erachtet sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die für die beabsichtigte Maßnahme in Frage kommen, ausschließlich solche sind, für die es die stellvertretende Behörde des Entwurfsstaats mittels einer Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 akzeptiert, die Agentur bei der Sicherstellung der fortlaufenden Aufsicht über die in dieser Weise zugelassene Konstruktion zu unterstützen.

(8)

Die beabsichtigte Maßnahme sollte befristet sein, um die damit verbundenen Risiken zu verringern, dass die Agentur nur über beschränkte technische Kenntnisse der Konstruktion der betreffenden Erzeugnisse verfügt. Es ist ebenso erforderlich, den Entwicklern einen Anreiz dazu zu geben, die Agentur bei der Feststellung der erforderlichen zugelassenen Konstruktion zu unterstützen, um ihre Luftfahrzeuge vollständig in das Gemeinschaftssystem zu integrieren. Außerdem führt die Anwendung unterschiedlicher Regulierungssysteme auf Luftfahrzeuge, die für den gleichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu Wettbewerbsproblemen im Binnenmarkt und kann nicht unbegrenzt fortgesetzt werden. Die Gültigkeit der Maßnahme sollte daher auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt werden, der um höchstens 18 Monate verlängert werden kann, sofern ein Zulassungsverfahren eingeleitet wurde und innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann.

(9)

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 bezieht sich ausschließlich auf Luftfahrzeuge, denen eine Musterzulassung erteilt wurde. Einer Reihe von Luftfahrzeugen, die für die in diesem Artikel genannte Maßnahme in Frage kommen sollten, wurde jedoch nie eine Musterzulassung erteilt, da eine solche nach den zum Zeitpunkt der Entwicklung und Zulassung anwendbaren ICAO-Normen nicht erforderlich war. Es ist daher eine Klärung erforderlich, damit sichergestellt ist, dass solchen Luftfahrzeugen weiterhin ein Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt werden kann.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sollte geändert werden, um Unklarheiten und Rechtsunsicherheit hinsichtlich Teil 21A.173 b) 2) und Teil 21A.184 des Anhangs der Verordnung zu vermeiden, in denen von „besonderen/spezifischen Zertifizierungsspezifikationen“ statt „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 die Rede ist.

(11)

Abweichend von den Vorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen ist in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 die Erteilung einer Fluggenehmigung vorgesehen. Eine solche Genehmigung wird im Allgemeinen erteilt, wenn ein Lufttüchtigkeitszeugnis vorübergehend ungültig ist, beispielsweise aufgrund eines Schadens, oder wenn ein Lufttüchtigkeitszeugnis nicht ausgestellt werden kann, beispielsweise wenn das Luftfahrzeug nicht die wesentlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt oder die Einhaltung dieser Anforderungen noch nicht nachgewiesen wurde, das Luftfahrzeug aber dennoch zur sicheren Flugdurchführung in der Lage ist.

(12)

Nach dem Ende des Übergangszeitraums für Fluggenehmigungen ist es erforderlich, gemeinsame Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung dieser Genehmigungen anzunehmen, die alle erforderlichen Bedingungen zur Minderung des Risikos einer Abweichung von den wesentlichen Anforderungen enthalten, und damit die Anerkennung der Fluggenehmigungen durch alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 gewährleisten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der Agentur (4) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zulassung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen

(1)   Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen werden die in Teil 21 angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2)   In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Teil 21 nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Teil 21 gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind.

(3)   Soweit im Anhang (Teil 21) Bezug genommen wird auf die Anwendung und/oder Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission und ein Mitgliedstaat sich gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung dafür entschieden hat, diesen Teil erst ab dem 28. September 2008 anzuwenden, gelten bis zu diesem Datum die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 2a

Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen

(1)   Für Erzeugnisse, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Für ein solches Erzeugnis gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:

i)

Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich

im Fall von Erzeugnissen, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAA zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder

im Fall von anderen Erzeugnissen um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat

ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Lufttüchtigkeitskodizes und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder

ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Erzeugnisse auf der Grundlage der Lufttüchtigkeitskodizes des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Lufttüchtigkeitskodizes, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung entspricht.

Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.

ii)

Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Erzeugnis geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.

iii)

Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaats.

b)

Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:

i)

Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;

ii)

alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt; und

iii)

es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.

c)

Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 die Musterzulassung von Erzeugnissen fest, die nicht Buchstabe a entsprechen.

d)

Die Agentur legt bis zum 28. März 2007 für alle von Buchstabe a erfassten Erzeugnisse das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen fest. Bis dahin können die Mitgliedstaaten weiterhin Lärmzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausstellen.

(2)   Für Erzeugnisse mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

a)

Wurde die Zulassung eines Erzeugnisses in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.15 a, b und c von Teil 21 finden keine Anwendung.

c)

In Abweichung von 21A.17 a von Teil 21 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.

d)

Zur Erfüllung von 21A.20 a und b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(3)   Für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:

a)

Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.93 von Teil 21 findet keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.

d)

Zur Erfüllung von 21A.103 a 2 und b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4)   Zur Erfüllung von 21A.433 a von Teil 21 gelten für Erzeugnisse mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(5)   Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 2b

Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen

(1)   Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte Änderungen an Erzeugnissen, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war.

(2)   Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Erzeugnisses beantragte große Änderungen an Erzeugnissen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:

a)

Lief ein Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.113 a und b von Teil 21 finden keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf ergänzende Musterzulassung oder Genehmigung der großen Änderung bei der JAA oder gegebenenfalls im Mitgliedstaat in Kraft waren.

d)

Zur Erfüllung von 21A.115 a von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 2c

Weiterer Betrieb bestimmter in Mitgliedstaaten registrierter Luftfahrzeuge

(1)   Für ein Luftfahrzeug, das nicht unter die Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a fällt und für das vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar wurde (5), von einem Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, und das sich zu diesem Zeitpunkt in dessen Register befand, gilt Folgendes in Kombination als anwendbare besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die gemäß dieser Verordnung herausgegeben wurden:

a)

das Gerätekennblatt für die Musterzulassung und das Gerätekennblatt für die Lärmemissionen oder gleichwertige Dokumente des Entwurfsstaats, sofern der Entwurfsstaat mit der Agentur eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Konstruktion eines solchen Luftfahrzeugs geschlossen hat,

b)

die Umweltschutzvorschriften in den für ein solches Luftfahrzeug geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago und

c)

die obligatorischen Informationen des Entwurfsstaats über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

(2)   Die besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit erlauben die Fortsetzung derjenigen Betriebsarten, zu denen das Luftfahrzeug am 28. März 2007 berechtigt war, und gelten bis zum 28. März 2008, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt durch eine Konstruktions- und Umweltzulassung ersetzt werden, die die Agentur gemäß dieser Verordnung erteilt. Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse für das betreffende Luftfahrzeug werden von den Mitgliedstaaten gemäß Teil 21 Abschnitt H ausgestellt, wenn die Konformität mit diesen Spezifikationen bestätigt wurde.

(3)   Die Kommission kann die in Absatz 2 genannte Gültigkeitsdauer um höchstens 18 Monate für Luftfahrzeuge eines bestimmten Musters verlängern, sofern die Agentur ein Zulassungsverfahren für dieses Luftfahrzeugmuster vor dem 28. März 2008 aufgenommen hat und die Agentur feststellt, dass dieses Verfahren innerhalb der verlängerten Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden kann. In diesem Fall teilt die Agentur ihre Feststellung der Kommission mit.

Artikel 2d

Fortdauer von Zeugnissen für Teile und Ausrüstungen

(1)   Zulassungen von Teilen und Ausrüstungen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.

(2)   Im Hinblick auf Teile und Ausrüstungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:

a)

Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.

b)

21A.603 von Teil 21 findet keine Anwendung.

c)

Als einschlägige Datenanforderungen gemäß 21A.605 von Teil 21 gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.

d)

Zur Erfüllung von 21A.606 b von Teil 21 gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 2e

Fluggenehmigung

Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 feststellt, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten.

Die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis, das von den Mitgliedstaaten vor dem 28. März 2007 einem Luftfahrzeug erteilt wurde, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gilt bis zum 28. März 2008 als Fluggenehmigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.“

2.

Der Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).

(3)  EU-15: 28. September 2003, EU-10: 1. Mai 2004, EU-2: 1. Januar 2007.

(4)  Stellungnahme 1/2007 vom 30. Januar 2007 und Stellungnahme 2/2007 vom 8. Februar 2007.

(5)  EUR-15: 28. September 2003, EUR-10: 1. Mai 2004, EUR-2: 1. Januar 2007.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 21A.139 b) 1) wird folgende Ziffer xvii angefügt:

„xvii)

die Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.“

2.

In Absatz 21A.163 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, wenn der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Betriebsgenehmigung selbst kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt, eine Fluggenehmigung gemäß 21A.711 c) mit einer Genehmigung der Flugbedingungen gemäß 21A.710 b) ausstellen.“

3.

In Absatz 21A.165 werden die folgenden Buchstaben j und k angefügt:

„j)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163 e) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann;

k)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163 e) die Konformität mit 21A.711 b) und d) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) erteilt wird.“

4.

Die Überschrift von Abschnitt H von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE“

5.

In Abschnitt 21A.173 b) 2) werden die Wörter „besonderen Zertifizierungsspezifikationen“ durch die Wörter „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

6.

In Abschnitt 21A.173 wird Buchstabe c gestrichen.

7.

In Abschnitt 21A.174 wird Buchstabe d gestrichen.

8.

Abschnitt 21A.179 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei Wechsel des Eigentümers eines Luftfahrzeugs sind, wenn für das Luftfahrzeug ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, das nicht einer eingeschränkten Musterzulassung entspricht, die Lufttüchtigkeitszeugnisse zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird, oder nur mit förmlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Registers, in das das Luftfahrzeug übertragen wird, auszustellen.“

9.

In Abschnitt 21A.184 werden die Wörter „besondere Zertifizierungsspezifikationen“ bzw. „besonderen Zertifizierungsspezifikationen“ durch die Wörter „besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ bzw. „besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

10.

Abschnitt 21A.185 wird gestrichen.

11.

Abschnitt 21A.263 b) erhält folgende Fassung:

„b)

Vorbehaltlich 21A.257 b) akzeptiert die Agentur ohne weitere Prüfung die vom Antragsteller zu folgenden Zwecken vorgelegten Einhaltungsdokumente:

1.

Erlangung der für eine Fluggenehmigung erforderliche Genehmigung der Flugbedingungen oder

2.

Erlangung einer Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterbauart oder

3.

Erlangung einer ergänzenden Musterzulassung oder

4.

Erlangung einer ETSO-Zulassung gemäß 21A.602 b) 1) oder

5.

Erlangung einer Entwicklungsgenehmigung für erhebliche Reparaturen.“

12.

In Abschnitt 21A.263 c) werden die folgenden Ziffern 6 und 7 angefügt:

„6.

die Bedingungen zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung gemäß 21A.710 a) 2) ausgestellt werden kann,

i)

ausgenommen Testflüge

eines neuen Luftfahrzeugmusters oder

eines geänderten Luftfahrzeugs, dessen Änderung als erhebliche Änderung oder erhebliche ergänzende Musterzulassung klassifiziert wurde oder zu klassifizieren wäre oder

eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- und/oder Flugfähigkeitsmerkmale möglicherweise erheblich verändert worden sind;

ii)

ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von 21A.701 a) 15) zu erteilen sind.

7.

eine Fluggenehmigung gemäß 21A.711 b) für ein Luftfahrzeug auszustellen, das sie entwickelt oder geändert haben, wenn der Entwicklungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner DOA selbst kontrolliert und Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt.“

13.

In Abschnitt 21A.265 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:

„f)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.263 c) 6) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann.

g)

gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.263 c) 7) die Konformität mit 21A.711 b) und d) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) erteilt wird.“

14.

Abschnitt P des Hauptabschnitts A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

21A.701   Umfang

Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:

1.

Entwicklung;

2.

Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;

3.

Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;

4.

Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;

5.

Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;

6.

Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;

7.

Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;

8.

Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;

9.

Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;

10.

Ausstellungen und Flugschauen;

11.

Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Einlagerungsort;

12.

Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;

13.

Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;

14.

Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;

15.

nichtkommerzielle Flüge mit individuellen Einfachluftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.

21A.703   Berechtigung

Anträge auf Fluggenehmigungen kann jede natürliche oder juristische Person stellen, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach 21A.701 a) 15) handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss. Eine zur Beantragung der Fluggenehmigung berechtigte Person ist auch zur Beantragung der Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.

21A.705   Zuständige Behörde

Unbeschadet 21.1 ist die ‚zuständige Behörde‘ im Sinne dieses Abschnitts:

a)

die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde; oder

b)

für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichen vorgeschrieben hat, bezeichnete Behörde.

21A.707   Antrag auf Fluggenehmigung

a)

Gemäß 21A.703 und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Ausstellung von Fluggenehmigungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Fluggenehmigung bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde vorgeschriebenen Weise zu stellen.

b)

Anträgen auf Fluggenehmigung sind beizufügen:

1.

die Angabe des Flugzwecks gemäß 21A.701;

2.

Angabe der Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;

3.

die gemäß 21A.710 genehmigten Flugbedingungen.

c)

Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß 21A.709 zu stellen.

21A.708   Flugbedingungen

Zu den Flugbedingungen gehören:

a)

die Konfigurationen, für die die Fluggenehmigung beantragt wird;

b)

sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter:

1.

die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs und/oder Luftraums;

2.

die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung unterliegt, die das Luftfahrzeug fliegen soll;

3.

Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;

4.

Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die einzuhalten sind;

5.

gegebenenfalls das spezifische Flugerprobungsprogramm;

6.

die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden;

c)

der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Buchstaben b gefahrlos fliegen kann;

d)

das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.

21A.709   Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

a)

Gemäß 21A.707 c) und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen wie folgt zu stellen:

1.

falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der Agentur in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder

2.

falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise.

b)

Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen:

1.

die vorgeschlagenen Flugbedingungen,

2.

die Nachweise für diese Bedingungen und

3.

eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Absatzes 21A.708 b) gefahrlos fliegen kann.

21A.710   Genehmigung der Flugbedingungen

a)

Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von

1.

der Agentur oder

2.

einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts von 21A.263 c) 6).

b)

Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt, genehmigt.

c)

Vor der Genehmigung der Flugbedingungen überzeugt sich die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.

21A.711   Ausstellung einer Fluggenehmigung

a)

Die zuständige Behörde stellt die Fluggenehmigung aus:

1.

nach Vorlage der gemäß 21A.707 erforderlichen Daten und

2.

wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind und

3.

wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, darunter auch Inspektionen, oder durch mit dem Antragsteller vereinbarte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in 21A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.

b)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) im Rahmen der gemäß 21A.263 c) 7) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

c)

Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage) im Rahmen der gemäß 21A.163 e) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die Bedingungen aus 21A.708 gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

d)

In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle nach 21A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.

e)

Bei Zulassungen, die nach den Buchstaben b oder c ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde eine Kopie der Fluggenehmigung zu übermitteln.

f)

Ein zugelassener Betrieb widerruft die von ihm gemäß den Buchstaben b oder c ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.723 a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

21A.713   Änderungen

a)

Alle Änderungen, durch die für die Fluggenehmigung festgelegte Flugbedingungen oder zugehörige Nachweise außer Kraft gesetzt werden, müssen gemäß 21A.710 genehmigt werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag gemäß 21A.709 zu stellen.

b)

Berührt eine Änderung den Inhalt der Fluggenehmigung, ist eine neue Fluggenehmigung gemäß 21A.711 auszustellen.

21A.715   Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen.

21A.719   Übertragbarkeit

a)

Fluggenehmigungen sind nicht übertragbar.

b)

Ungeachtet Buchstabe a sind für die Zwecke von 21A.701 a) 15) ausgestellte Fluggenehmigungen, wenn der Eigentümer des Luftfahrzeugs gewechselt hat, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, sofern das Luftfahrzeug weiterhin im selben Register geführt wird, oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Register es übertragen wird, auszustellen.

21A.721   Inspektionen

Inhaber oder Antragsteller von Fluggenehmigungen gewähren der zuständigen Behörde auf Anforderung Zugang zu den betreffenden Luftfahrzeugen.

21A.723   Laufzeit und Fortdauer

a)

Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass

1.

die mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen aus 21A.711 d) eingehalten werden,

2.

die Fluggenehmigung nicht gemäß 21B.530 zurückgegeben oder widerrufen wird,

3.

das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird.

b)

Ungeachtet Buchstabe a können für die Zwecke von 21A.701 a) 15) ausgestellte Fluggenehmigungen für einen unbeschränkten Zeitraum ausgestellt werden.

c)

Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Fluggenehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21A.725   Erneuerung von Fluggenehmigungen

Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß 21A.713 zu behandeln.

21A.727   Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.

21A.729   Aufzeichnungspflichten

a)

Alle zur Festlegung und zum Nachweis der Flugbedingungen beigebrachten Unterlagen sind vom Inhaber einer Genehmigung der Flugbedingungen zur Verfügung der Agentur und der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.

b)

Alle Unterlagen zur Ausstellung von Fluggenehmigungen im Rahmen der Vorrechte von zugelassenen Betrieben, darunter Inspektionsberichte, Belegunterlagen zur Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst, sind vom jeweiligen zugelassenen Betrieb zur Verfügung der Agentur oder der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.“

15.

Abschnitt 21B.20 erhält folgende Fassung:

„21B.20   Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist für die Durchführung der Bestimmungen des Hauptabschnitts A, Abschnitte F, G, H, I und P nur bezüglich der Antragsteller oder Inhaber zuständig, deren Hauptgeschäftssitz sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats befindet.“

16.

Abschnitt 21B.25 a) erhält folgende Fassung:

„a)

Allgemeines:

Jeder Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde mit Befugnissen zur Durchführung von Hauptabschnitt A, Abschnitten F, G, H, I und P mit dokumentierten Verfahrensvorschriften, entsprechender Organisationsstruktur und Mitarbeitern zu bezeichnen.“

17.

Die Überschrift von Abschnitt H von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE“

18.

Abschnitt 21B.325 a) erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat Lufttüchtigkeitszeugnisse (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage) oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt H eingehalten werden.“

19.

Abschnitt 21B.330 erhält folgende Fassung:

„21B.330   Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.181 a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b)

Im Bescheid über Aussetzung oder Widerruf eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber des Zeugnisses auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.“

20.

Abschnitt P des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

21B.520   Untersuchungen

a)

Die zuständige Behörde führt Untersuchungen von ausreichendem Umfang durch, um die Fluggenehmigung pflichtgemäß ausstellen oder widerrufen zu können.

b)

Die zuständige Behörde hat Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:

1.

Prüfung der Berechtigung des Antragstellers;

2.

Prüfung der Berechtigung des Antrags;

3.

Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation;

4.

Inspektion des Luftfahrzeugs;

5.

Genehmigung der Flugbedingungen gemäß 21A.710 b).

21B.525   Ausstellung von Fluggenehmigungen

Die zuständige Behörde stellt die Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage) aus, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt P eingehalten werden.

21B.530   Widerruf von Fluggenehmigungen

a)

Die zuständige Behörde widerruft die von ihr ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.723 a) spezifizierten Bedingungen vorliegen.

b)

Im Bescheid über den Widerruf einer Fluggenehmigung hat die zuständige Behörde die Gründe für den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Fluggenehmigung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21B.545   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen so zu führen, dass sich die Vorgänge bei Ausstellung und Widerruf einer Fluggenehmigung angemessen verfolgen lassen.

b)

Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:

1.

die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;

2.

die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in 21B.520 b) definierten Elemente verzeichnen, und

3.

eine Kopie der Fluggenehmigung.

c)

Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren aufzubewahren, nachdem die Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.“

21.

Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:

 

„Anlage I — EASA-Formblatt 1 — Offizielle Freigabebescheinigung

 

Anlage II — EASA-Formblatt 15a — Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis

 

Anlage III — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung

 

Anlage IV — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben)

 

Anlage V — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

 

Anlage VI — EASA-Formblatt 25 —Lufttüchtigkeitszeugnis

 

Anlage VII — EASA-Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis

 

Anlage VIII — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug

 

Anlage IX — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung

 

Anlage X — EASA-Formblatt 55 — Genehmigung als Herstellungsbetrieb (POA)

 

Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung [Herstellung ohne POA]“

22.

EASA-Formblatt 20 erhält folgende Fassung:

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23.

Das folgende EASA-Formblatt 20b wird eingefügt:

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24.

Blatt B von EASA-Formblatt 55 erhält folgende Fassung:

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