EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R2038

Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 394, 30.12.2006, p. 1–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 017 P. 212 - 215
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 017 P. 212 - 215
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 025 P. 37 - 40

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/2038/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 394/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen wird in den zwischen Küstenstaaten getroffenen bilateralen und regionalen Vereinbarungen, wie beispielsweise die Übereinkommen von Helsinki und Barcelona von 1992 beziehungsweise 1976 geregelt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (3) ist eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet) errichtet worden, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ist.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden der Agentur als Reaktion auf die Unfälle, die sich in jüngster Zeit in den Gewässern der Gemeinschaft ereignet haben, insbesondere die Havarien der Öltankschiffe „Erika“ und „Prestige“, neue Aufgaben hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen.

(4)

Zur Durchführung dieser neuen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung nahm der Verwaltungsrat der Agentur am 22. Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung an, in dem die Maßnahmen der Agentur im Bereich der Ölverschmutzung festgelegt werden und durch den die der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel optimal genutzt werden sollen (im Folgenden als „Aktionsplan“ bezeichnet).

(5)

Das im Aktionsplan festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den Bereichen der Information, der Zusammenarbeit und der Koordinierung und vor allem operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung auf Antrag von zusätzlichen Spezialschiffen zur Bekämpfung von Ölverschmutzung und anderen Arten der Verschmutzung, wie derjenigen, die durch gefährliche und schädliche Stoffe verursacht wird. Die Agentur hat denjenigen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die als besonders gefährdet eingestuft werden, was allerdings nicht auf Kosten anderer bedürftiger Gebiete gehen darf.

(6)

Die Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung zu haben, und sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bzw. Gruppen von Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Einklang stehen. Im Fall einer Meeresverschmutzung hat die Agentur den/die betroffenen Mitgliedstaat(en) zu unterstützen, unter dessen/deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchzuführen sind.

(7)

Gemäß dem Aktionsplan hat die Agentur beim Aufbau eines zentralisierten Satellitenbild-Dienstes für die Überwachung, die Früherkennung von Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe eine aktive Rolle zu spielen. Durch dieses neue System wird es möglich sein, die Verfügbarkeit von Daten und die Effizienz der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verbessern.

(8)

Die zusätzlichen Mittel der Agentur für die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren für Katastrophenschutzeinsätze, auch bei unfallbedingter Meeresverschmutzung, zur Verfügung gestellt werden, die durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates (4) festgelegt wurden.

(9)

Damit die Durchführung des Aktionsplans in allen Punkten gewährleistet und der Wirksamkeitsgrad der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe erhöht werden können, indem die derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung ausgeweitet werden, sollte die Agentur über ein wirtschaftlich tragbares und kosteneffizientes System für die Finanzierung vor allem ihrer operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten verfügen.

(10)

Deshalb muss die Finanzierung der Aufgaben, die der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung übertragen wurden, und anderer damit zusammenhängender Maßnahmen durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert werden. Die Höhe des jährlichen Gemeinschaftsbeitrags sollte im Einklang mit den geltenden Verfahren festgelegt werden.

(11)

Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Meeresverschmutzung erforderlichen Beträge sollten — entsprechend dem neuen Finanzrahmen — für den Zeitraum von 2007 bis 2013 gebunden werden.

(12)

Für diesen Zeitraum sollte daher eine Finanzausstattung für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen werden.

(13)

Der Betrag dieser Finanzausstattung sollte als Mindestbetrag angesehen werden, der zur Durchführung der der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(14)

Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen der Tätigkeiten im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen werden kann, muss gewährleistet sein, dass der spezielle Bedarf an Maßnahmen laufend ermittelt wird, so dass die jährlichen Mittelzuweisungen angepasst werden können.

(15)

Der Verwaltungsrat der Agentur sollte also die Mittelbindungen auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor zu erstellenden Berichts prüfen, um eventuell erforderliche Anpassungen im Haushalt der Agentur zu berücksichtigen. Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Diese Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und damit zusammenhängender Maßnahmen übertragen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Agentur“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

b)

„Regionale Übereinkommen“ sind die bilateralen und regionalen Vereinbarungen, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben.

c)

„Öl“ ist Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung.

d)

„Gefährliche und schädliche Stoffe“ sind alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe.

Artikel 3

Geltungsbereich

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen zugewiesen, wie sie beispielsweise im Aktionsplan erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf:

a)

die Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe, wie Vorrichtungen zur Überwachung der Tankentleerung, und die Information hierüber,

b)

die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen,

c)

die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung zur Verfügung gestellt werden, um nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergänzen.

Artikel 4

Gemeinschaftsmittel

Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 154 000 000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Hierbei ist die notwendige Finanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe c zu gewährleisten.

Artikel 5

Kontrolle bestehender Kapazitäten

Zur Ermittlung des Bedarfs an operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Agentur, wie zusätzliche Spezialschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung, erstellt die Agentur regelmäßig ein Inventar der privaten und staatlichen Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und Eingreifkapazitäten, die in den verschiedenen Gebieten der Europäischen Union vorhanden sind.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Die Kommission und die Agentur gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung aller unrechtmäßig gezahlten Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

2.   Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von ihr verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

3.   Die Kommission und die Agentur stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„l)

überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (8) über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe vorgesehenen Mittelbindungen auf der Grundlage des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichts. Diese Überprüfung wird durchgeführt, wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr gemäß Artikel 18 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wird.

b)

Dem Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Er legt der Kommission und dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen vor. Die Kommission legt ihrerseits diesen Bericht dem Europäischen Parlament sowie dem gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss und dem in Artikel 9 der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom genannten Ausschuss zur Information vor.“

Artikel 8

Halbzeitbewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In dem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu belegen.

Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls eine Änderung dieser Verordnung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschrittes vor, der im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, einschließlich der Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, zu verzeichnen ist.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 16.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(6)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(8)  ABl. L 394 30.12.2006, S 1


Top