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Document 32006R1992

Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Text von Bedeutung für den EWR.

OJ L 392, 30.12.2006, p. 1–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 008 P. 288 - 293
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 008 P. 288 - 293
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 001 P. 260 - 265

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1992/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 392/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1992/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, sind einige Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Um sicherzustellen, dass die europäischen Koordinierungsvorschriften der grundlegenden Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemessen Rechnung tragen, und um für Rechtssicherheit bei der Koordinierung der Leistungen bei Krankheit zu sorgen, ist vorzusehen, dass die Änderungen der Anhänge I und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems beziehen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.

(4)

Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1 Buchstabe b und 6 Buchstabe b des Anhangs bezüglich der Niederlande gelten ab dem 1. Januar 2006; jedoch gilt Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ Nummer 1 Buchstabe f sechster Spiegelstrich des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, angefügt durch Nummer 6 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Abschnitt „X. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

„X. SCHWEDEN

Erwerbstätige Personen, die gemäß Kapitel 3 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes (2000:980) ihre Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen selbst zahlen, gelten als Selbständige.“

b)

Teil II Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ erhält folgende Fassung:

„Q. NIEDERLANDE

Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach Titel III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Familienangehöriger‘ den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder ein Kind unter 18 Jahren.“

2.

Anhang II Teil III Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

„R. ÖSTERREICH

Keine.“

3.

Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „M. LITAUEN“ erhält folgende Fassung:

„M. LITAUEN

a)

Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);

b)

Sonderunterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15);

c)

Sonderausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).“

b)

In Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird der derzeitige Eintrag zu Buchstabe a und es wird folgender neuer Buchstabe angefügt:

„b)

Sozialrente, die vor dem 1. Januar 2004 bewilligt wurde.“

4.

Anhang III Teil A Nummer 187 wird gestrichen.

5.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

„V. SLOWAKEI

Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).“

b)

Teil B Abschnitt „G. SPANIEN“ erhält folgende Fassung:

„G. SPANIEN

Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schifffahrt, die eine der im Königlichen Erlass Nr. 2390/2004 vom 30. Dezember 2004 beschriebenen Tätigkeiten ausüben.“

c)

Teil C wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

„V. SLOWAKEI

Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe auf der Grundlage der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Altersrente, Vorruhestandsrente oder Invaliditätsrente berechnet wird.“

ii)

Abschnitt „X. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

„X. SCHWEDEN

Einkommensbezogene Altersrente (Gesetz 1998:674) und garantierte Rente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702).“

d)

Teil D wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird, und die schwedischen einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit.“

ii)

Nummer 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Die schwedischen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit in Form einer garantierten Ausgleichszahlung (Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489), Hinterbliebenenrente auf der Grundlage anrechenbarer Zeiten (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462) und schwedische Altersrente in Form einer garantierten Rente auf der Grundlage zuvor angerechneter Versicherungszeiten (Gesetz 1998:702).“

iii)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nordisches Abkommen vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit.“

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„c)

Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.“

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung:

„E. ESTLAND

Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes nach estnischem Recht wird für die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat von dem gleichen durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag ausgegangen, wie er für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.“

b)

Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Krankenversicherung

a)

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung unter Sachleistungsberechtigten zu verstehen:

i)

Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,

und

ii)

soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und gemäß dieser Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

b)

Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.

c)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz besondere Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Personen und deren Familienangehörige. Die Beiträge für die Familienangehörigen werden bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.

d)

Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) entsprechend.

e)

Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande sachleistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem Versicherungsschutz, der den in den Niederlanden Versicherten geboten wird, durch den Träger am Wohn- bzw. am Aufenthaltsort, wobei Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) zu berücksichtigen sind, sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über Besondere Krankheitskosten).

f)

Für die Zwecke der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Buchstabe b (Invalidität) und Buchstabe c (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 dieser Verordnung geschuldet werden, folgende Renten gleichgestellt:

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz) ;

Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der Niederländischen Eisenbahngesellschaft (NV Nederlandse Spoorwegen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);

Versorgungsleistungen nach dem Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);

Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt gemäß einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;

Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

g)

Für die Zwecke des Titels III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.“

c)

In Abschnitt „W. FINNLAND“ erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

Ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a zur Berechnung der angerechneten Versicherungszeit nach den finnischen Rechtsvorschriften über einkommensabhängige Renten anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Beschäftigung Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so entsprechen die Einkünfte für die angerechnete Zeit der Summe der Einkünfte, die während des Teils des Bezugszeitraums in Finnland erzielt wurden, geteilt durch die Anzahl der finnischen Versicherungsmonate im Bezugszeitraum.“

Die Nummern 3, 4 und 5 werden zu den Nummern 2, 3 und 4.

d)

Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 entfällt.

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen des schwedischen Rechts über den Anspruch auf eine garantierte Rente von Personen, die 1937 und früher geboren wurden und während eines bestimmten Zeitraums vor Antragstellung ihren Wohnsitz in Schweden hatten (Gesetz 2000:798).“

iii)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„2.

Bei der Berechnung des angenommenen Einkommens für die einkommensbezogenen Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:

a)

Wenn der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unterlag, wird angenommen, dass das Einkommen in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) dem durchschnittlichen schwedischen Bruttojahreseinkommen des Versicherten während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden entspricht, wobei zur Berechnung die schwedischen Einkünfte durch die Anzahl der Entgeltjahre geteilt werden;

b)

Wenn die Leistungen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung berechnet werden und die Person nicht in Schweden versichert ist, wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des vorstehend genannten Gesetzes so festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen im Sinne des Gesetzes (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, kann der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet werden, als der Versicherte ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Schweden hatte.“

iv)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„3.

a)

Bei der Berechnung des angenommenen Pensionsvermögenswerts für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden, wenn der nach schwedischem Recht erforderliche Erwerb von Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht gegeben ist. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein rentenwirksames Jahr in Schweden vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

b)

Bei der Berechnung der angenommenen Rentenpunkte für Witwenrente bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht erforderlichen Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erworben wurden und in anderen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, diese Jahre auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.“


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