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Document 32006D0926

2006/926/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6454) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 354, 14.12.2006, p. 52–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 5.6.2007, p. 821–822 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 078 P. 149 - 150
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 078 P. 149 - 150

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0821

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/926/oj

14.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6454)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/926/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (1) enthält im Anhang eine Liste der Grenzkontrollstellen für Veterinärkontrollen an lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden (nachstehend „die Liste der Grenzkontrollstellen“).

(2)

Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 wird zur Zunahme des Verkehrs und zu umfangreichen Veränderungen an den Gemeinschaftsgrenzen mit benachbarten Drittländern führen.

(3)

Nach dem Beitritt dieser beiden Länder wird nicht mehr Ungarn die südöstliche Landgrenze der Gemeinschaft bilden, und die bestehenden Grenzkontrollstellen und Grenzübergänge für lebende Tiere in Nagylak an der ungarisch-rumänischen Grenze werden ihre Funktion verlieren. Daher sollten sie aus der Liste der Grenzkontrollstellen gestrichen werden. Diese Streichung wurde mit dem Paket der infolge des Beitritts notwendigen technischen Anpassungen der Rechtsvorschriften erlassen.

(4)

Zudem wird auch die griechisch-bulgarische Grenze keine Außengrenze der Gemeinschaft mehr darstellen, und die bestehenden Grenzkontrollstellen an dieser Grenze in Ormenion und Promochonas werden ihre Funktion verlieren. Daher sollten sie aus der Liste der Grenzkontrollstellen gestrichen werden. Diese Streichung wurde mit dem Paket der infolge des Beitritts notwendigen technischen Anpassungen der Rechtsvorschriften erlassen.

(5)

Alle als neue Grenzkontrollstellen in Bulgarien und Rumänien vorgeschlagenen Orte an Grenzen zu Drittländern sind vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission kontrolliert worden; dieses hat der Kommission empfohlen, diejenigen, welche den Kontrollen genügen, zu genehmigen. Daher sollten diese Orte in die Liste der Grenzkontrollstellen aufgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 2001/881/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/414/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 27).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen den Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik wird der folgende Eintrag für Bulgarien eingefügt:

„Land: Bulgarien


1

2

3

4

5

6

Bregovo

BG 00199

R

 

HC (2), NHC

 

Burgas

BG 00299

P

 

HC, NHC

 

Gjushevo

BG 00399

R

 

HC (2), NHC

 

Kalotina

BG 00499

R

 

HC (2), NHC

U, E, O

Kapitan Andrejewo

BG 00599

R

 

HC, NHC

U, E, O

Sofia

BG 00699

A

 

HC (2), NHC (2)

E, O

Varna

BG 00799

P

 

HC, NHC

 

Zlatarevo

BG 00899

R

 

HC (2), NHC“

 

2.

Zwischen den Einträgen für Portugal und Slowenien wird folgender Eintrag für Rumänien eingefügt:

„Land: Rumänien


1

2

3

4

5

6

Albita

RO 40199

R

IC 1

HC (2)

 

 

 

 

IC 2

NHC-T(CH), NHC-NT

 

 

 

 

IC 3

 

U, E, O

Bukarest Otopeni

RO 10199

A

IC 1

HC-NT (2), HC-T(CH) (2), NHC-NT (2)

 

 

 

 

IC 2

 

E, O

Constanta-Nord

RO 15199

P

 

HC (2), NHC-NT (2), NHC-T(CH) (2)

 

Constanta-Süd-Agigea

RO 15299

P

 

HC (2), NHC-T(CH) (2), NHC-NT (2)

 

Halmeu

RO 33199

R

IC 1

HC (2), NHC (2)

 

 

 

 

IC 2

 

U, E, O

Sculeni Lasi

RO 25199

R

 

HC (2), NHC (2)

 

Siret

RO 36199

R

 

HC (2), NHC (2)

 

Stamora Moravita

RO 38199

R

IC 1

HC (2), NHC (2)

 

 

 

 

IC 2

 

U, E, O“


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