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Document 32006R1787

Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

OJ L 337, 5.12.2006, p. 17–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 314M, 1.12.2007, p. 389–392 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 010 P. 168 - 171
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 010 P. 168 - 171
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 006 P. 30 - 33

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1787/oj

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1787/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere deren Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (2) sind Unternehmen, die unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen und deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, verpflichtet, ihre konsolidierten Abschlüsse für jedes am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, die nun gemeinhin als International Financial Reporting Standards („IFRS“) bezeichnet werden.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (3) sind die historischen Finanzinformationen, die Emittenten aus Drittstaaten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in ihren Prospekten liefern müssen, nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS oder nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, die diesen internationalen Standards gleichwertig sind, zu erstellen. Wurden die historischen Finanzinformationen nicht gemäß diesen Standards erstellt, sind sie in den Prospekten in Form eines angepassten Abschlusses darzustellen.

(3)

Allerdings enthält Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 Übergangsbestimmungen, die Emittenten aus Drittstaaten in einigen wenigen Fällen ihrer Pflicht entheben, historische Finanzinformationen anzupassen, wenn diese nicht nach den IFRS oder den IFRS gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellt wurden. Gemäß diesen Übergangsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Anpassung der historischen Finanzinformationen nicht für Prospekte, die bis zum 1. Januar 2007 von einem Drittstaatemittenten vorgelegt werden, der seine historischen Finanzinformationen nach den international anerkannten Standards oder nach den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaates erstellt hat und dessen Wertpapiere vor diesem Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden. Im letztgenannten Fall sind die historischen Finanzinformationen — sollten sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln — durch so viel nähere oder zusätzliche Angaben zu ergänzen, wie zu dem Zweck der Vermittlung dieses Bildes erforderlich.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in ihrer derzeitigen Fassung fallen Prospekte, die nach dem 1. Januar 2007 vorgelegt werden, nicht mehr unter die Übergangsbestimmungen, und historische Finanzinformationen, die nicht den IFRS oder gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen von Drittstaaten genügen, müssen angepasst werden.

(5)

Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 haben viele Länder die IFRS direkt in ihre nationalen Rechnungslegungsgrundsätze übernommen. Dies zeigt eindeutig, dass eines der Ziele dieser Verordnung, und zwar die Förderung der wachsenden Konvergenz der Rechnungslegungsstandards dahingehend, dass die IFRS international anerkannt und echte globale Standards sind, erfüllt wurde. Deshalb ist es zweckmäßig, dass Drittstaatemittenten von der Verpflichtung der Anpassung der historischen Finanzinformationen ausgenommen werden sollten, die gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, bzw. von der Verpflichtung zur Erstellung einer Beschreibung der Unterschiede im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe 5A, wenn sie gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthalten, der zufolge sie den IFRS genügen.

(6)

Der mit dem Beschluss 2001/527/EG der Kommission (4) eingesetzte Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) vertrat in seiner im Juni 2005 vorgelegten Stellungnahme die Auffassung, dass ungeachtet der Tatsache, dass die „Generally Accepted Accounting Principles“ (GAAP) Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten für sich genommen jeweils den nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS gleichwertig sind, weiterhin zusätzliche Angaben und, in einigen Fällen, ergänzende Abschlüsse notwendig sind.

(7)

Im Januar 2005 haben Japans „Accounting Standards Board“ (ASBJ) und der „International Accounting Standards Board“ (IASB) ihre Vereinbarung angekündigt, ein gemeinsames Projekt zum Abbau der Unterschiede zwischen den IFRS und den japanischen GAAP ins Leben zu rufen. Im März 2005 wurde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur stärkeren Angleichung der japanischen GAAP und der IFRS vorgelegt. Im Januar 2006 bekundete der „Accounting Standards Board of Canada“ öffentlich seine Absicht, zu einer Reihe international anerkannter hochwertiger Rechnungslegungsstandards für die Aktiengesellschaften überzugehen, und kam zu dem Schluss, dass dieses Ziel am besten durch die Annäherung der kanadischen Rechnungslegungsstandards an die IFRS binnen fünf Jahren bewerkstelligt werden kann. Im Februar 2006 haben der US-amerikanische „Financial Accounting Standards Board“ und der IASB eine Absichtserklärung vorgelegt, in der sie ein Arbeitsprogramm mit dem Ziel aufgestellt haben, die US-amerikanischen GAAP und die IFRS aneinander anzugleichen. Damit soll eine der Bedingungen der US-amerikanischen „Securities and Exchange Commission“ (SEC) erfüllt werden, die eingehalten werden müssen, bevor eine Aufhebung der Überleitungsanforderung für ausländische an der SEC registrierte Emittenten, die die IFRS verwenden, bis spätestens 2009 erfolgen kann.

(8)

Es ist jedoch von großer Bedeutung, dass die Qualität der auf Grundsätzen basierenden IFRS-Finanzberichterstattung aufrecht erhalten wird, so dass die IFRS-Standards konsistent umgesetzt werden, eine angemessene Rechtssicherheit für Unternehmen und Anleger gewährleistet ist und den EU-Unternehmen eine internationale Gleichbehandlung der Abschlüsse geboten wird. Die weitere Bewertung der Gleichwertigkeit sollte sich auf eine detaillierte technische und objektive Analyse der Unterschiede zwischen den IFRS und Drittstaatrechnungslegungsstandards stützen, sowie auf die konkrete Umsetzung dieser GAAP im Vergleich zu den IFRS. Die Fortschritte des Konvergenzprozesses sollten sehr genau geprüft werden, bevor eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit getroffen wird.

(9)

Im Lichte der Bemühungen der Standardsetter auf dem Gebiet der Rechnungslegung in Kanada, Japan und den Vereinigten Staaten, sich den IFRS anzunähern, ist es zweckmäßig, die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 betreffend die Ausnahme der Drittstaatemittenten von der Verpflichtung zur Anpassung der historischen Finanzinformationen, die gemäß den Rechnungslegungsstandards Kanadas, Japans oder der Vereinigten Staaten erstellt wurden, bzw. (eventuell) betreffend die Ausnahme hinsichtlich der Beschreibung der Unterschiede um höchstens zwei weitere Jahre zu verlängern, während deren die Standardsetter und die Regulierungsbehörden einen aktiven Dialog fortführen sowie der Konvergenzprozess fortgesetzt und der Fortschrittsbericht zum Abschluss gebracht werden.

(10)

Während viele Länder die IFRS direkt in ihre nationalen GAAP übernommen haben, passen andere Länder die nationalen GAAP den IFRS allmählich an. In Anbetracht dieser Tatsache ist es zweckmäßig, während einer höchstens zweijährigen Übergangszeit auch diese Drittstaatemittenten von der Anpassung ihrer historischen Finanzinformationen auszunehmen bzw. (gegebenenfalls) von der Vorlage einer Beschreibung der Unterschiede, sofern sich die nationale zuständige Behörde dazu öffentlich verpflichtet und ein Arbeitsprogramm erstellt hat. Um sicherzustellen, dass die Ausnahme nur in Fällen angewandt wird, in denen diese Bedingungen erfüllt sind, sollte der Drittstaatemittent Nachweise beibringen müssen, die die zuständige Behörde dahingehend zufrieden stellen, dass die nationale Behörde eine öffentliche Erklärung abgegeben und ein Arbeitsprogramm erstellt hat. Um die Konsistenz innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte der CESR die Bewertung der zuständigen Behörden koordinieren, mit der klargestellt werden soll, ob die oben genannten Bedingungen in Bezug auf die einzelnen Drittstaat-GAAP erfüllt sind.

(11)

Während dieses Zweijahres-Zeitraums sollte die Kommission nicht nur einen aktiven Dialog mit den zuständigen Drittstaatbehörden führen, sondern auch genau die Fortschritte bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP Kanadas, Japans, der Vereinigten Staaten und anderer Drittländer verfolgen, die ein Konvergenzprogramm eingeführt haben, um sicherzustellen, dass sie in der Lage ist, spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit zu treffen. Darüber hinaus wird die Kommission die laufenden Fortschritte bei den Arbeiten der zuständigen Drittstaatbehörden aktiv überwachen, die die Beseitigung der Anforderungen für Gemeinschaftsemittenten beim Zugang zum Finanzmarkt eines Drittstaates betreffen, die gemäß den IFRS erstellten Abschlüsse abzustimmen. Am Ende der zusätzlichen Übergangsfrist, muss die Entscheidung der Kommission so aussehen, dass Emittenten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gleiche Bedingungen vorfinden.

(12)

Die Kommission sollte den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Beseitigung der Abstimmungsanforderungen und die Fortschritte auf dem Gebiet der Konvergenz informieren. Folglich hat die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament vor dem 1. April 2007 über den Zeitplan der nationalen Rechnungslegungsbehörden Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten auf dem Gebiet der Konvergenz zu unterrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission vor dem 1. April 2008 nach Konsultation des CESR dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament über die Bewertung der GAAP von Drittstaaten Bericht erstatten, die von Emittenten verwendet werden, die nicht gehalten sind, historische Finanzinformationen anzupassen oder (gegebenenfalls) eine Beschreibung der Unterschiede vorzunehmen, wobei beide Gegenstand eines der zuständigen Behörde vor dem 1. Januar 2009 zu übermittelnden Prospekts sind. Schließlich sollte die Kommission vor dem 1. Januar 2008 und nach angemessener Konsultation des CESR die Bestimmung der Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP auf der Grundlage eines zu diesem Zweck geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus gewährleisten.

(13)

Folglich ist es zweckmäßig, Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 dahingehend zu ändern, dass Drittstaatemittenten nicht gehalten sind, während der Höchstübergangsdauer von zwei Jahren historische Finanzinformationen anzupassen bzw. (gegebenenfalls) eine Beschreibung der Unterschiede in den besagten Fällen vorzunehmen. In allen anderen Fällen sollten Drittstaatemittenten verpflichtet sein, ihre historischen Finanzinformationen gemäß der übernommenen IFRS anzupassen bzw. (gegebenenfalls) eine Beschreibung der Unterschiede in all jenen Prospekten vorzunehmen, die an die zuständige Behörde am oder nach dem 1. Januar 2007 zu übermitteln sind.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Vorbehaltlich Absatz 5A stellen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Drittstaatemittenten ab dem 1. Januar 2007 ihre historischen Finanzinformationen gemäß den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards oder den diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittstaates auf. Wurden die historischen Finanzinformationen nicht gemäß diesen Standards erstellt, sind sie in Form eines angepassten Abschlusses darzustellen.“

2.

Die folgenden Absätze 5A, 5B, 5C, 5D und 5E werden eingefügt:

„(5A)   Drittstaatemittenten unterliegen nicht der Verpflichtung gemäß Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 oder Anhang XI Punkt 11.1 der Anpassung historischer Finanzinformationen bzw. einer Verpflichtung gemäß Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1 oder Anhang X Punkt 20.1a, eine Beschreibung der Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechungslegungsgrundsätzen zu übermitteln, auf deren Grundlage diese Informationen erstellt wurden, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, der einer zuständigen Behörde vor dem 1. Januar 2009 zu übermitteln ist, sofern eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Anhang zu dem Abschluss, der Teil der historischen Finanzinformationen ist, enthält eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung dahingehend, dass diese Informationen den ‚International Financial Reporting Standards‘ im Sinne von IAS 1 Darstellung des Abschlusses genügen;

b)

die historischen Finanzinformationen werden gemäß den ‚Generally Accepted Accounting Principles‘ (GAAP) Kanadas, Japans oder der Vereinigten Staaten von Amerika erstellt;

c)

die historischen Finanzinformationen werden gemäß den ‚Generally Accepted Accounting Principles‘ (GAAP) eines Drittstaates erstellt, bei dem es sich nicht um Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die für die besagten nationalen Rechnungslegungsstandards zuständige Drittstaatbehörde hat sich vor Beginn des Geschäftsjahres, während dessen der Prospekt vorzulegen war, öffentlich verpflichtet, diese Standards den ‚International Financial Reporting Standards‘ anzunähern,

ii)

diese Behörde hat ein Arbeitsprogramm erstellt, aus dem die Absicht der Hinarbeitung auf eine weitere Konvergenz vor dem 31. Dezember 2008 hervorgeht, sowie

iii)

der Emittent stellt die zuständige Behörde mit Nachweisen zufrieden, dass die Bedingungen in Buchstabe i und ii erfüllt sind.

(5B)   Bis zum 1. April 2007 legt die Kommission dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen ersten Bericht über den Arbeitszeitplan der Behörden vor, die für die nationalen Rechnungslegungsstandards in den USA, Japan und Kanada zuständig sind und auf die Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP ihrer Länder hinarbeiten.

Die Kommission wird die Fortschritte hinsichtlich der Konvergenz zwischen den IFRS und den jeweiligen GAAP Kanadas, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Fortschritte bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen für Gemeinschaftsemittenten in diesen Ländern aus nächster Nähe verfolgen und dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament darüber regelmäßig Bericht erstatten. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber informieren.

(5C)   Die Kommission wird den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament ebenfalls regelmäßig über die Fortschritte in den Diskussionen der Regulierungsbehörden und bei der Konvergenz zwischen den IFRS und den GAAP von in Absatz 5A Buchstabe c genannten Drittstaaten sowie über die Fortschritte bei der Beseitigung der etwaigen Überleitungsanforderungen informieren. Insbesondere dann, wenn die Fortschritte nicht zufrieden stellend genug sind, wird die Kommission den Europäischen Wertpapierausschuss und das Europäische Parlament unverzüglich darüber unterrichten.

(5D)   Über die in den Absätzen 5B und 5C genannten Anforderungen hinaus wird die Kommission spätestens bis zum 1. April 2008 dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Fortschritte bei der Konvergenz und bei der Beseitigung der Überleitungsanforderungen vorlegen, die für Gemeinschaftsemittenten in Absatz 5A Buchstabe b oder c genannten Drittländern gelten. Die Kommission kann eine andere Person um die Ausarbeitung dieses Berichts bitten oder sie dazu verpflichten.

(5E)   Spätestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2009 wird die Kommission eine Bestimmung der Gleichwertigkeit der GAAP von Drittstaaten mittels einer Definition der Gleichwertigkeit und eines vor dem 1. Januar 2008 gemäß dem Verfahren in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG geschaffenen Gleichwertigkeitsmechanismus vornehmen. Zwecks Erfüllung der in diesem Absatz genannten Aufgabe wird die Kommission zunächst den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) zur Zweckmäßigkeit der Gleichwertigkeitsdefinition, des Gleichwertigkeitsmechanismus und zur Bestimmung der damit festgestellten Gleichwertigkeit konsultieren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.


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