EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R1446

Verordnung (EG) Nr. 1446/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Enterococcus faecium (Biomin IMB52) als Futtermittelzusatzstoff (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 271, 30.9.2006, p. 25–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 314M, 1.12.2007, p. 248–250 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 075 P. 191 - 193
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 075 P. 191 - 193
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 033 P. 196 - 198

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1446/oj

30.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2006 DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

zur Zulassung von Enterococcus faecium (Biomin IMB52) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dargelegten Zubereitung eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Enterococcus faecium (Biomin IMB52) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Die im Zulassungsantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufgeführte Analysemethode betrifft die Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffs im Futtermittel. Daher ist die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode nicht als gemeinschaftliche Analysemethode im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu verstehen.

(5)

Die Verwendung der Zubereitung Enterococcus faecium DSM 3530 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission vom 1. März 2001 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen in der Tierernährung (3) bereits für Kälber bis zu einem Höchstalter von sechs Monaten zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Masthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gelangt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass die Sicherheit dieses Zusatzstoffs für Verbraucher, Anwender und Umwelt bereits festgestellt wurde und durch die vorgeschlagene neue Anwendung nicht geändert wird. Des Weiteren folgert die Behörde, dass die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf diese zusätzliche Tierkategorie hat und die zootechnischen Parameter bei Masthühnern verbessern kann. Spezielle Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für notwendig. Sie empfiehlt in ihrem Gutachten zweckdienliche Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendersicherheit. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zuslassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.

4b1850

Biomin GmbH

Enterococcus faecium DSM 3530

(Biomin IMB52)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Enterococcus faecium DSM 3530 mit mindestens 1,0 × 1011 KBE/g Zusatzstoff-Zubereitung

Magermilchpulver (Lebensmittelqualität) 10 +/– 5 %

Glucose 15 +/– 5 %

Gehärtete Fette (Lebensmittelqualität) 50 +/– 5 %

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Reinkultur lebensfähiger Mikroorganismen (Milchsäurebakterien Enterococcus faecium DSM 3530)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Galle-Esculin-Azid-Agar

Masthühner

5 × 108

2,5 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

Erlaubt ist die Verwendung in Futtermitteln, die folgende zulässige Kokzidiostatika enthalten: Monensin-Natrium oder Narasin-Nicarbazin

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz und Schutzbrille bei der Handhabung

10 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/


Top