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Document 32006R0779

Verordnung (EG) Nr. 779/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 330M, 28.11.2006, p. 415–420 (MT)
OJ L 137, 25.5.2006, p. 3–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 015 P. 226 - 231
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 015 P. 226 - 231
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 019 P. 54 - 59

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0593

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/779/oj

25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 779/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Gesamtausgaben, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren sollten die Gebührensätze in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur angepasst werden.

(2)

Die im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den Antragstellern zu leistende Verwaltungsarbeit sollte zu keiner Verzögerung der Zulassungsverfahren führen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚indirekte Kosten‘ den auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Anteil der allgemeinen Infrastruktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Agentur mit Ausnahme der direkten und besonderen Kosten, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Teilen der Vorschriften und Regelungen;“.

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in Euro zahlbar.

(2)   Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung oder Genehmigung widerrufen.

(3)   Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt.

(4)   Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert.

(5)   Die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Zulassungen und Genehmigungen sind gemäß einem Zeitplan zu entrichten, der von der Agentur festgelegt und den Inhabern dieser Zulassungen und Genehmigungen mitgeteilt wird. Dieser Zeitplan orientiert sich an den Inspektionen, die die Agentur durchführt, um die Aufrechterhaltung der Gültigkeit dieser Zulassungen und Genehmigungen zu prüfen.

(6)   Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem im Anhang bezeichneten Gebührenfestbetrag D.

(7)   Muss die Agentur ihre Zulassungstätigkeit abbrechen, weil der Antragsteller über keine ausreichenden Mittel verfügt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit abbricht, die noch zu entrichtenden Gebühren in voller Höhe fällig.“

3.

Die Ziffern i, ii, v, vi, x, xii und xiii des Anhangs werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Jahresgebühren gemäß der Tabelle in Abschnitt 3 des Anhangs sowie die Überwachungsgebühren gemäß den Tabellen der Abschnitte 4, 5 und 7 des Anhangs gelten ab der ersten Jahrestranche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7).

(2)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem einleitenden Teil von Ziffer i wird der folgende vierte Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

Sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind, werden gemäß Kapitel II dieser Verordnung in Rechnung gestellt.“

2.

Die Tabelle unter Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„Erzeugnistyp

Bemerkungen

Gebührenfestbetragskoeffizient

CS-25

Großflugzeuge

signifikant

5

nicht signifikant

4

nicht signifikant mit einfachem Aufbau

2

CS-23.A

Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge)

signifikant

5

nicht signifikant

4

CS-23.B

Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2 000 und 5 670 kg

signifikant

3

nicht signifikant

2

CS-29

Große Drehflügler

signifikant

4

nicht signifikant

4

CS-27

Kleine Drehflügler

0,5

CS-E.T.A

Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25 000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2 000 kW

signifikant

1

nicht signifikant

1

CS-E.T.B

Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25 000 N oder Leistungsabgabe unter 2 000 kW

0,5

CS-E.NT

Nichtturbinentriebwerke

0,2


CS-23.C

Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2 000 kg

1

CS-22

Segelflugzeuge und Motorsegler

0,2

CS-VLA

Sehr leichte Luftfahrzeuge

0,2

CS-VLR

Sehr leichte Drehflügler

0,2

CS-APU

Hilfsturbine

0,25

CS-P.A

Zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig)

0,25

CS-P.B

Zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig)

0,15

CS-22.J

Zur Nutzung auf Flugzeugen mit Zulassung nach CS-22

0,15

CS-22.H

Nichtturbinentriebwerke

0,15

CS-balloons (Ballone)

Noch nicht verfügbar

0,2

CS-airships (Luftschiffe)

Noch nicht verfügbar

0,5“

3.

Ziffer v wird wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Teil erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Die Jahresgebühr wird von allen derzeitigen Inhabern von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der Agentur sowie von ETSO-Zulassungen erhoben.“

b)

Die erste Tabelle erhält folgende Fassung:

„Erzeugnistyp (1)

Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist

(EUR)

Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist

(EUR)

Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist

(EUR)

Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist

(EUR)

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht über 50 Tonnen)

480 000

160 000

30 000

10 000

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht zwischen 22 und 50 Tonnen)

200 000

66 000

12 500

4 167

CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht unter 22 Tonnen)

100 000

33 000

6 250

2 083

CS-23.A

12 000

4 000

3 000

1 000

CS-23.B

2 000

667

500

167

CS-23.C

1 000

333

250

100

CS-22

450

150

112,50

100

CS-VLA

450

150

112,50

100

CS-29

75 000

25 000

6 250

2 083

CS-27

20 000

6 667

5 000

1 667

CS-VLR

1 000

333

250

100

CS-APU

800

267

200

100

CS-P.A

1 500

500

375

125

CS-P.B

400

133

100

100

CS-22.J

150

100

100

100

CS-E.T.A

90 000

30 000

7 500

2 500

CS-E.T.B

15 000

5 000

3 750

1 250

CS-E.NT

1 000

333

250

100

CS-22.H

200

100

100

100

CS-balloons (Ballone)

300

100

100

100

CS-airships (Luftschiffe)

500

167

125

100

CS-34

0

0

0

0

CS-36

0

0

0

0

CS-AWO

0

0

0

0


Ausrüstungstyp

Zulassung für Teile und Ausrüstungen, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist

(EUR)

Zulassung für Teile und Ausrüstungen, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist

(EUR)

CS-ETSO.A (Wert der Ausrüstung über 20 000 EUR)

2 000

666

CS-ETSO.B (Wert der Ausrüstung zwischen 2 000 und 20 000 EUR)

1 000

333

CS-ETSO.C (Wert der Ausrüstung unter 2 000 EUR)

500

200“

4.

Die Tabelle unter Ziffer vi erhält folgende Fassung:

„Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Koeffizient

Unter 500 001

0,1

Zwischen 500 001 und 700 000

0,2

Zwischen 700 001 und 1 200 000

0,5

Zwischen 1 200 001 und 2 800 000

1

Zwischen 2 800 001 und 4 200 000

1,5

Zwischen 4 200 001 und 5 000 000

2,5

Zwischen 5 000 001 und 7 000 000

3

Zwischen 7 000 001 und 9 800 000

3,5

Zwischen 9 800 001 und 14 000 000

4,8

Zwischen 14 000 001 und 50 000 000

7

Zwischen 50 000 001 und 140 000 000

12,8

Zwischen 140 000 001 und 250 000 000

18

Zwischen 250 000 001 und 500 000 000

50

Zwischen 500 000 001 und 750 000 000

200

Über 750 000 000

600“

5.

Die Tabelle unter Ziffer x erhält folgende Fassung:

„Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Koeffizient

Unter 500 001

0,5

Zwischen 500 001 und 700 000

0,75

Zwischen 700 001 und 1 400 000

1

Zwischen 1 400 001 und 2 800 000

1,75

Zwischen 2 800 001 und 5 000 000

2,5

Zwischen 5 000 001 und 7 000 000

4

Zwischen 7 000 001 und 14 000 000

6

Zwischen 14 000 001 und 21 000 000

8

Zwischen 21 000 001 und 42 000 000

8,5

Zwischen 42 000 001 und 70 000 000

9

Zwischen 70 000 001 und 84 000 000

9,5

Zwischen 84 000 001 und 105 000 000

10

Über 105 000 000

10,5“

6.

Die Überschrift von Ziffer xii wird wie folgt geändert:

7.

Die Tabelle unter Ziffer xiii erhält folgende Fassung:

„Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR)

Koeffizient

Unter 500 001

0,5

Zwischen 500 001 und 700 000

0,75

Zwischen 700 001 und 1 400 000

1

Zwischen 1 400 001 und 2 800 000

1,75

Zwischen 2 800 001 und 5 000 000

2,5

Zwischen 5 000 001 und 7 000 000

4

Zwischen 7 000 001 und 14 000 000

6

Zwischen 14 000 001 und 21 000 000

8

Zwischen 21 000 001 und 42 000 000

9,5

Zwischen 42 000 001 und 84 000 000

10

Über 84 000 000

10,5“


(1)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für das Entgelt der gleichwertigen Passagierversion.


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