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Document 32006R0779
Commission Regulation (EC) No 779/2006 of 24 May 2006 amending Regulation (EC) No 488/2005 on the fees and charges levied by the European Aviation Safety Agency (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 779/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 779/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)
OJ L 330M, 28.11.2006, p. 415–420
(MT)
OJ L 137, 25.5.2006, p. 3–8
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 015 P. 226 - 231
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 015 P. 226 - 231
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 019 P. 54 - 59
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0593
25.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 779/2006 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Gesamtausgaben, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren sollten die Gebührensätze in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur angepasst werden. |
(2) |
Die im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den Antragstellern zu leistende Verwaltungsarbeit sollte zu keiner Verzögerung der Zulassungsverfahren führen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Die Gebühren sind vom Antragsteller zu entrichten. Sie sind in Euro zahlbar. (2) Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die betreffende Zulassung oder Genehmigung widerrufen. (3) Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren und die Art ihrer Entrichtung werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt. (4) Für Zulassungstätigkeiten, für die ein veränderlicher Betrag zu entrichten ist, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert. (5) Die Gebühren für die Aufrechterhaltung von Zulassungen und Genehmigungen sind gemäß einem Zeitplan zu entrichten, der von der Agentur festgelegt und den Inhabern dieser Zulassungen und Genehmigungen mitgeteilt wird. Dieser Zeitplan orientiert sich an den Inspektionen, die die Agentur durchführt, um die Aufrechterhaltung der Gültigkeit dieser Zulassungen und Genehmigungen zu prüfen. (6) Lehnt die Agentur einen Antrag nach einer ersten Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem im Anhang bezeichneten Gebührenfestbetrag D. (7) Muss die Agentur ihre Zulassungstätigkeit abbrechen, weil der Antragsteller über keine ausreichenden Mittel verfügt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur ihre Arbeit abbricht, die noch zu entrichtenden Gebühren in voller Höhe fällig.“ |
3. |
Die Ziffern i, ii, v, vi, x, xii und xiii des Anhangs werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Jahresgebühren gemäß der Tabelle in Abschnitt 3 des Anhangs sowie die Überwachungsgebühren gemäß den Tabellen der Abschnitte 4, 5 und 7 des Anhangs gelten ab der ersten Jahrestranche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wird.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7).
(2) ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem einleitenden Teil von Ziffer i wird der folgende vierte Gedankenstrich hinzugefügt:
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2. |
Die Tabelle unter Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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3. |
Ziffer v wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Tabelle unter Ziffer vi erhält folgende Fassung:
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5. |
Die Tabelle unter Ziffer x erhält folgende Fassung:
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6. |
Die Überschrift von Ziffer xii wird wie folgt geändert: |
7. |
Die Tabelle unter Ziffer xiii erhält folgende Fassung:
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(1) Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für das Entgelt der gleichwertigen Passagierversion.