EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R0341

Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 55, 25.2.2006, p. 9–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 28.11.2006, p. 203–207 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 008 P. 209 - 213
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 008 P. 209 - 213

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/341/oj

25.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2006

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) umfasst ein Ad-hoc-Modul über Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsprobleme.

(2)

Durch die Entschließung 2002/C 161/01 des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006 (3) wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, die derzeit laufenden Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen.

(3)

In der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (4) heißt es, dass die Arbeitgeber eine Liste der Arbeitsunfälle führen müssen, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge hatten, und für die zuständige Behörde, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten müssen, die die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer erlitten haben. In ihrer Empfehlung 2003/670/EG vom 19. September 2003 über die europäische Liste der Berufskrankheiten (5) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste in Einklang zu bringen. In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006 (6) wird unterstrichen, dass in den Statistiken nicht nur die Arbeitsunfälle und die anerkannten Berufskrankheiten sowie ihre Ursachen und Konsequenzen erfasst werden sollten, sondern sie sollten auch Anhaltspunkte für die Quantifizierung der zugrunde liegenden, mit der Arbeitsumgebung zusammenhängenden Faktoren liefern. Darüber hinaus sollten die Statistiken die Aufdeckung neu auftretender Phänomene erleichtern, wie die mit Stress zusammenhängenden Beschwerden und Muskel-Skelett-Erkrankungen.

(4)

Zudem sind die Spezifikationen der in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission genannten Stichprobe zu aktualisieren, damit die für Analysen verfügbare Stichprobe für das Ad-hoc-Modul so aufschlussreich wie möglich ist.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2007 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen zu erhebenden Informationen, die für Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 erforderlich sind, ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 2

In Abschnitt 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 384/2005 erhält der Punkt „Stichprobe“ folgenden Wortlaut:

„Stichprobe: Die Alterszielgruppe der Stichprobe für dieses Modul besteht aus Personen im Alter von 15 Jahren oder mehr.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23.

(3)  ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28.

(6)  KOM(2002) 118 endg. vom 11.3.2002.


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen

1.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle

2.

Die Variablen sollen wie folgt kodiert werden:

Die Nummerierung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ bezieht sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission (1) verwendete Nummerierung.

Spalte

Code

Beschreibung

Filter/Erläuterungen

ARBEITSUNFÄLLE VON PERSONEN, DIE IN DEN LETZTEN 12 MONATEN ERWERBSTÄTIG WAREN

209

 

Unfallbedingte Verletzung(en), die während der letzten 12 Monate am Arbeitsplatz oder bei der Arbeit aufgetreten sind (ohne Krankheiten)

(Spalte 24 = 1,2) oder (Spalte 84 = 1 und Spalte 85/88 und Spalte 89/90 beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Befragung)

0

Keine

1

Eine

2

Zwei oder mehr

9

Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9 und (Spalte 84 # 1 oder (Spalte 85/88 und Spalte 89/90 beziehen sich auf Zeiträume, die vom Zeitpunkt der Befragung länger als ein Jahr zurückliegen, oder sie sind nicht zutreffend bzw. leer)))

leer

Ohne Angabe

210

 

Art der letzten unfallbedingten Verletzung am Arbeitsplatz oder bei der Arbeit

Spalte 209 = 1-2

1

Straßenverkehrsunfall

2

Nicht im Straßenverkehr aufgetretener Unfall

9

Trifft nicht zu (Spalte 209 = 0, 9, leer)

leer

Ohne Angabe

211/212

 

Zeitpunkt, an dem die Person nach der letzten unfallbedingten Verletzung in der Lage war, die Arbeit wieder aufzunehmen

Spalte 209 = 1-2

00

Die Person arbeitet noch nicht, weil sie von der unfallbedingten Verletzung noch nicht genesen ist, wird die Arbeit aber voraussichtlich später wieder aufnehmen

01

Wird aufgrund des Unfalls voraussichtlich keine Arbeit mehr aufnehmen

02

Keine Ausfallzeit, oder Arbeit wurde am Tag des Unfalls wieder aufgenommen

03

Am Tag nach dem Unfall

04

Frühestens am zweiten, aber vor dem fünften Tag nach dem Unfall

05

Frühestens am fünften Tag nach dem Unfall, aber vor Ablauf von zwei Wochen

06

Frühestens zwei Wochen nach dem Unfall, aber vor Ablauf eines Monats

07

Frühestens einen Monat nach dem Unfall, aber vor Ablauf des dritten Monats

08

Frühestens drei Monate nach dem Unfall, aber vor Ablauf des sechsten Monats

09

Frühestens sechs Monate nach dem Unfall, aber vor Ablauf des neunten Monats

10

Neun Monate nach dem Unfall oder später

99

Trifft nicht zu (Spalte 209 = 0, 9, oder leer)

leer

Ohne Angabe

213

 

Tätigkeit, bei der es zu der unfallbedingten Verletzung gekommen ist (der erste zutreffende Fall ist zu kodieren)

Spalte 209 = 1-2

1

Derzeitige Haupttätigkeit (erste Tätigkeit)

2

Derzeitige Zweittätigkeit

3

Zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Personen, die nicht erwerbstätig sind)

4

Tätigkeit vor einem Jahr

5

Sonstige ausgeübte Tätigkeit

9

Trifft nicht zu (Spalte 209 = 0, 9, leer)

leer

Ohne Angabe

ARBEITSBEDINGTE GESUNDHEITSBESCHWERDEN WÄHREND DER LETZTEN 12 MONATE

(ohne Verletzungen infolge von Unfällen)

214

 

Krankheit(en), Behinderung(en) oder andere physische oder psychische Gesundheitsschäden, außer unfallbedingte Verletzungen, die die Person während der letzten 12 Monate (vom Zeitpunkt der Befragung) erlitten hat und die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert hat/haben

(Spalte 24 = 1, 2 oder Spalte 84 = 1)

0

Keine

1

Eine

2

Zwei oder mehr

9

Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9 und Spalte 84 ≠ 1)

leer

Ohne Angabe

215/216

 

Art der schwerwiegendsten Beschwerden, die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert haben

Spalte 214 = 1-2

00

Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich Nacken, Schultern, Arme oder Hände betroffen sind

01

Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich Hüften, Beine oder Füße betroffen sind

02

Knochen-, Gelenk- oder Muskelbeschwerden, von denen hauptsächlich der Rücken betroffen ist

03

Atembeschwerden oder Erkrankung der Lungen

04

Hautprobleme

05

Beeinträchtigung des Hörvermögens

06

Stress, Depressionen oder Beklemmungen

07

Kopfschmerzen und/oder Überanstrengung der Augen

08

Herzerkrankungen, Herzanfälle oder andere Kreislaufbeschwerden

09

Infektionskrankheiten (durch Viren, Bakterien oder andere Arten von Infektionen)

10

Sonstige Beschwerden

99

Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

leer

Ohne Angabe

217

 

Ob die schwerwiegendste der Beschwerden, die durch die Arbeit verursacht oder verschlimmert wurde, die Fähigkeit zur Ausübung von Aktivitäten des täglichen Lebens bei der Arbeit oder außerhalb derselben einschränkt

Spalte 214 = 1-2

0

Nein

1

Ja, einigermaßen

2

Ja, beträchtlich

9

Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

leer

Ohne Angabe

218/219

 

Anzahl der Ausfalltage in den letzten 12 Monaten infolge der schwerwiegendsten der Beschwerden, die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert hat

Spalte 214 = 1-2

00

Die Person hat in den letzten 12 Monaten nicht gearbeitet, allerdings aus Gründen, die nicht mit der Erkrankung, die sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit eingestellt oder verschlimmert hat, zusammenhängen (z. B. normaler Ruhestand)

01

Wird aufgrund dieser Erkrankung voraussichtlich keine Arbeit mehr aufnehmen

02

Weniger als ein Tag oder überhaupt keine Ausfallzeit

03

Mindestens ein Tag, aber weniger als vier Tage

04

Mindestens vier Tage, aber weniger als zwei Wochen

05

Mindestens zwei Wochen, aber weniger als ein Monat

06

Mindestens ein Monat, aber weniger als drei Monate

07

Mindestens drei, aber weniger als sechs Monate

08

Mindestens sechs, aber weniger als neun Monate

09

Mindestens neun Monate

99

Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

leer

Ohne Angabe

220

 

Tätigkeit, die die schwerwiegendste der Beschwerden verursacht oder verschlimmert hat (ersten zutreffenden Fall kodieren)

Spalte 214 = 1-2 und (Spalte 85/88 bezieht sich auf einen Zeitraum von höchstens acht Jahren vor dem Jahr der Befragung)

1

Derzeitige Haupttätigkeit (erste Tätigkeit)

2

Derzeitige Nebentätigkeit

3

Zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Personen, die nicht erwerbstätig sind)

4

Tätigkeit vor einem Jahr

5

Sonstige ausgeübte Tätigkeit

9

Trifft nicht zu (Spalte 214 = 0, 9, leer)

leer

Ohne Angabe

FAKTOREN BEI DER ARBEIT, DIE SICH NEGATIV AUF DAS PSYCHISCHE WOHLBEFINDEN ODER DIE PHYSISCHE GESUNDHEIT AUSWIRKEN KÖNNEN

221

 

Ob die Person bei der Arbeit bestimmten Faktoren besonders ausgesetzt ist, die sich negativ auf das psychische Wohlbefinden auswirken können

Spalte 24 = 1, 2

0

Nein

1

Ja, hauptsächlich Mobbing oder Belästigungen

2

Ja, hauptsächlich Gewalt oder Gewaltandrohungen

3

Ja, hauptsächlich Zeitdruck oder Arbeitsüberlastung

9

Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9)

leer

Ohne Angabe

222

 

Ob die Person bei der Arbeit bestimmten Faktoren besonders ausgesetzt ist, die sich negativ auf die physische Gesundheit auswirken können

Spalte 24 = 1, 2

0

Nein

1

Ja, hauptsächlich Chemikalien, Staub, Dämpfen, Rauch oder Gasen

2

Ja, hauptsächlich Lärm oder Vibrationen

3

Ja, hauptsächlich schwierigen Körperhaltungen, Bewegungsabläufen oder Hantieren mit schweren Lasten

4

Ja, hauptsächlich Unfallgefahren

9

Trifft nicht zu (Spalte 24 = 3-9)

leer

Ohne Angabe


(1)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36.


Top