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Document 32005R2079

Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001, der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 hinsichtlich der Verlängerung bestimmter Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Bescheinigungsvorschriften für Wein, die Weinetikettierung und die önologischen Verfahren

OJ L 333, 20.12.2005, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 319M, 29.11.2008, p. 368–369 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 067 P. 226 - 227
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 067 P. 226 - 227

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2079/oj

20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2079/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001, der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 hinsichtlich der Verlängerung bestimmter Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Bescheinigungsvorschriften für Wein, die Weinetikettierung und die önologischen Verfahren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 53 und Artikel 68 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2005/798/EG des Rates vom 14. November 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (3) gilt für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine bis zum 31. Dezember 2005 das vereinfachte Verfahren für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung und des Analysebulletins bei der Einfuhr von Wein.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit besonderen Etikettierungsvorschriften für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine (4) sind für die Etikettierung von Weinen vorübergehende Ausnahmeregelungen vorgesehen, die ebenfalls zum 31. Dezember 2005 auslaufen.

(3)

In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren (5), Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung gilt für die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 genannten önologischen Verfahren ebenfalls nur bis zum 31. Dezember 2005.

(4)

Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben ein Abkommen über den Handel mit Wein ausgehandelt, das von den beiden Vertragsparteien am 14. September 2005 paraphiert wurde. Nach den Artikeln 4 und 9 des Abkommens wird Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten weiterhin so behandelt, wie dies in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 2303/2003 vorgesehen ist. Nach Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Artikel 4 und Artikel 9 jedoch erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eingang der schriftlichen Unterrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens folgt. Deshalb musste für die Zeit vom 31. Dezember 2005 bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens über den Handel mit Wein ein gesondertes Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (6) ausgehandelt werden.

(5)

Damit es zu keiner Störung des Handels kommt, sollten Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels erlassen werden, und insbesondere sollten die drei Ausnahmeregelungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 2303/2003 vorgesehen sind, bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens über den Handel mit Wein weiterhin in Kraft bleiben, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2001, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 2303/2003 sind entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 gelten bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (7).

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Anwendung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe b genannten önologischen Verfahren gilt diese Genehmigung jedoch nur bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (8).

2.

Im Anhang werden unter Nummer 1 Buchstabe b die einleitenden Worte „bis längstens 31. Dezember 2003“ durch folgende Worte ersetzt:

„bis längstens zu dem in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum“.

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2303/2003 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum Datum der Anwendung der Artikel 4 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über den Handel mit Wein, längstens jedoch drei Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen betreffend den Handel mit Wein (9).

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 14.

(3)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1747/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 9).

(4)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 5.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2324/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 24).

(6)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.

(7)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.“

(8)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.“

(9)  ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 16.“


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