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Document 32005D0886

2005/886/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2005 zur Freistellung Zyperns und Maltas von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4756) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 326, 13.12.2005, p. 39–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 667–667 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/886/oj

13.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2005

zur Freistellung Zyperns und Maltas von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4756)

(Nur der griechische und der maltesische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/886/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 30a,

auf Antrag Zyperns und Maltas,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/54/EG enthält bestimmte Vorschriften für den Verkehr mit Betarübensaatgut. Diese Richtlinie sieht auch vor, dass ein Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Anwendung dieser Richtlinie freigestellt werden kann.

(2)

Betarübensaatgut wird in Zypern und Malta normalerweise nicht erzeugt oder in Verkehr gebracht. Außerdem hat der Anbau von Betarüben in diesen Mitgliedstaaten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung.

(3)

Solange diese Bedingungen bestehen, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 2002/54/EG auf das betreffende Material freigestellt sein.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zypern und Malta werden, ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 20, von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 2002/54/EG freigestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern und die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).


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