EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0841

2005/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4527) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 312, 29.11.2005, p. 65–66 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 628–629 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/841/oj

29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2005

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/841/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Österreich verfügbare Menge Saatgut der Wintersorten von Hartweizen (Triticum durum), das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG in Bezug auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken.

(2)

Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3)

Österreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 15. November 2005 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(4)

Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Österreich mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (2) fallenden Drittland geerntet wurde.

(5)

Österreich sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut von Winterhartweizen (Triticum durum), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 15. November 2005 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a)

die Keimfähigkeit mindestens 75 % der reinen Körner beträgt;

b)

die mittels der amtlichen Prüfung oder der amtlich überwachten Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d der Richtlinie 66/402/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist;

c)

das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in den Verkehr gebracht wurde.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, stellen den Antrag auf eine entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

b)

die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Österreich fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2005.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).


ANHANG

Art

Sorte

Höchstmenge

(in Tonnen)

Triticum durum

Auradur, Heradur, Inverdur, Prowidur, Superdur, Windur

500


Top