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Document 22005D0065

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

OJ L 239, 15.9.2005, p. 50–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 066 P. 167 - 169
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 066 P. 167 - 169
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 099 P. 178 - 180

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/65(2)/oj

15.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2005

vom 29. April 2005

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (2), berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2004/39/EG wird die Richtlinie 93/22/EWG (3), die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben, sodass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.

In den Nummern 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0039: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18.“

2.

Nach Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„30ca.

32004 L 0039: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Für die in Artikel 15 behandelten Beziehungen zu Wertpapierfirmen von Drittländern gilt Folgendes:

1.

Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Wertpapierfirmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander nach Artikel 15 Absätze 1 und 4 und beraten sich über die in Artikel 15 Absätze 2 und 3 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

2.

Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch:

a)

gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

b)

gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Wertpapierfirmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Wertpapierfirmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

c)

darf die unter den Buchstaben a und b genannte Beschränkung bzw. Aussetzung der Zulassung nicht auf Wertpapierfirmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.

3.

Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikels 15 Absätze 2 und 3 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Wertpapierfirmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Wertpapierfirmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen.“

3.

Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) wird zum 30. April 2006 aufgehoben.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/39/EG, berichtigt in ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. April 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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